Bau- und Zonenreglement Eischoll

Eischoll

Document

Numéro
BZR_EIL.2013
Commune
Eischoll
Canton
Valais
Niveau
Commune
Adopté
20 mars 2013
En vigueur depuis
20 mars 2013

Carte

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Fichiers

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Texte

Bau- und Zonenreglement (GBR) Eischoll Homologation Die Gemeinde Eischoll erlasst, gestutzt auf das Baugesetz (BauG) vom 8. Februar 1996 und die dazugehorende Bauverordnung (BauV) vom 2. Oktober 1996 gestutzt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 (kRPG) gestutzt auf das kantonale Strassengesetz vom 3. September 1965 gestutzt auf das Gesetz iiber den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 (knHG) und die dazugehorige Verordnung vom 20. September 2000 (kNHV) gestutzt auf das Einfuhrungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. Marz 1998 Vom Staatsrate genehmigt sowie die ubrigen einschlagigen Bestimmungen

,n der Sitzung vom Siegelgebuhr: Fr.

nachstehendes Bau- und Zonenreglement.

Bestatigt: Der Staatskanzler:

Angenommen durch die Urversammlung am 28.Juni2012

3

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Der President:

!

Der Schreiber:

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Genehmigt durch den Staatsrat am 20.Marz 2013

29. April 2013 Michlig + Partner GmbH, Raumplaner und Umweltfachleute, 3904 Naters

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Gemeinde Eischoll Bau- und Zonenrealement (GBR)

Seite 2

INHALTSVERZEICHNIS I

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

5

Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich

5

Art. 2

Zustandigkeit, Vollzug................................

5

Art. 3

Verantwortung..............................................

5

II.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

6

Art. 4

Recht auf Baubewilligung...................................

6

Art. 5

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben.................

6

Art. 6

Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen.............

7

Art. 7

Anderungen von Bauten und Anlagen..............

8

Art. 8

Gesuch um Auskunft............................................

8

Art. 9

Form des Baugesuches......................................

8

Art. 10

Inhalt des Baugesuches......................................

9

Art. 11

Form des Situationsplanes.................................

9

Art. 12

Inhalt des Situationsplanes.................................

10

185 autres articles

Art. 13

Inhalt der Projektplane........................................

10

Art. 14

Besondere Unterlagen........................................

11

Art. 15

Prufung durch die Gemeinde.............................

11

Art. 16

Offentliche Planauflage, Baugespann..............

12

Art. 17

Einsprache gegen das Baugesuch...................

12

Art. 18 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung

13

Art. 19

Entscheid uber das Baugesuch.........................

13

Art. 20

Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung........

13

Art. 21

Geltung der Baubewilligung...............................

14

Art. 22

Baubeginn.............................................................

15

Art. 23

Projektanderungen ohne Planauflage..............

15

Art. 24

Baukontrolle..........................................................

16

III.

PLANUNGSMITTEL

17

Art. 25

Reglemente und Plane................................... .

17

Art. 26

Zonennutzungsplan und Nutzungsplan.........

17

Art. 27

Verkehrs- und Versorgungsrichtplan............ .

18

Art. 28

Fuss- und Wanderwege.................................. .

18

Art. 29 Ubersicht uber den Stand der Erschliessung

19

Art. 30

Sondernutzungsplane..................................... .

19

Gemeinde Eischoll Bau- und Zonenrealement fGBR)

IV.

BEGRIFFSERLAUTERUNGEN

Seite 3

20

Art. 31

Grenzabstand.............................................

20

Art. 32

Gebaudeabstand........................................

21

Art. 33

Naher- und Grenzbaurecht......................

22

Art. 34

Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag....

23

Art. 35

Gebaudehohe und Fassadenhohe.........

23

Art. 36

Geschosszahl, Vollgeschoss...................

25

Art. 37

Unterirdische Bauten und Anlagen.........

26

Art. 38

Ausnutzungsziffer (az)..............................

26

Art. 39 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)

27

Art. 40

Ausnutzungsregister.................................

27

V

ALLGEMEINE VORSCHRFITEN

28

Art. 41

Baugebiet..............................................................................................................................................

28

Art. 42

Baulanderschliessung.........................................................................................................................

28

Art. 43

Erschliessungsgrad..............................................................................................................................

29

Art. 44

Landumlegung und Grenzregulierung..............................................................................................

29

Art. 45

Unterhalt der Bauten/Bauarbeiten....................................................................................................

30

Art. 46

Storung der offentlichen Ordnung.....................................................................................................

30

Art. 47

Benutzung des offentlichen Grundes................................................................................................

30

Art. 48

Dach- und Meteorwasser, Schneefanger........................................................................................

31

Art. 49

Schneeraumung...................................................................................................................................

31

Art. 50

Feuerpolizei...........................................................................................................................................

31

Art. 51

Stromleitungen.....................................................................................................................................

31

Art. 52

Behindertengerechtes Bauen............................................................................................................

31

Art. 53

Kinderspielplatze..................................................................................................................................

31

Art. 54

Immissionen..........................................................................................................................................

32

Art. 55

Energiesparmassnahmen...................................................................................................................

32

Art. 56

Einstellraume........................................................................................................................................

32

Art. 57

Diingereinrichtungen............................................................................................................................

33

Art. 58

Schutz des Ortsbildes.........................................................................................................................

33

Art. 59

Schiitzenswerte Bauten und Naturobjekte......................................................................................

33

Art. 60

Schutzobjekte: Verfahren betreffend Inventarisierung, Klassierung und Schutzmassnahmen

35

Art. 61

Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten...........................................................................

35

Art. 62

Antennen und Reklameeinrichtungen...............................................................................................

35

Art. 63

Einfriedungen.......................................................................................................................................

36

Art. 64

Schutz von Wasserlaufen...................................................................................................................

36

Art. 65

Baulinienplan.........................................................................................................................................

38

Art. 66

Vorspringende Gebaudeteile.............................................................................................................

39

Art. 67

Parkierung.............................................................................................................................................

39

Art. 68

Ausfahrten, Garagenvorplatze...........................................................................................................

40

Art. 69

Private Strassen und Wege...............................................................................................................

40

Gemeinde Eischoll Bau- und Zonenrealement (GBR)

VI.

ZONENVORSCHRIFTEN

Seite 4

41

Art. 70

Zoneneinteilung.......................................................................................

41

Art. 71

Dorfzone D...............................................................................................

42

Art. 72

Wohnzone W2, WG2.............................................................................

42

Art. 73

Wohnzone W3, W3A (Schutzzone).....................................................

43

Art. 74

Wohnzone W4.........................................................................................

43

Art. 75 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen sowie Gewerbe oB+A+G

44

Art. 76

Zone fur offentliche Bauten und Anlagen...........................................

45

Art. 77

Verkehrszone..........................................................................................

45

Art. 78

Landwirtschaftszonen LZ......................................................................

45

Art. 79

Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ + NSZ..............................

46

Art. 80

Stufen der Schutzzonen.........................................................................

46

Art. 81

Maiensasszonen MZ..............................................................................

47

Art. 82

Erhaltungeszone EZ..............................................................................

47

Art. 83

Zone fur Sport und Erholung S+E........................................................

48

Art. 84

Archaologische Schutzzone..................................................................

48

Art. 85

Skiabfahrtszone S...................................................................................

48

Art. 86

Zone mit unbestimmter Nutzung..........................................................

49

Art. 87

Ubriges Gemeindegebiet......................................................................

49

Art. 88

Waldareal.................................................................................................

49

Art. 89

Baumbestande Hecken und Feldgeholz.............................................

49

Art. 90

Grundwasserschutzzonen und -areale, Gewasserschutzbereich...

50

Art. 91

Naturgefahrenzonen (Anhang)............................................................

50

VII. Schluss- und Strafbestimmungen......

51

Art. 92

Ausnahmebewilligungen...................

51

Art. 93 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau

51

Art. 94

Gebuhren............................................

52

Art. 95

Bussen.................................................

52

Art. 96

Verjahrung...........................................

52

Art. 97

Inkrafttreten.........................................

52

Anhang

53

- Anhang 1 „Vorschriften Naturgefahrenzonen1

53

Gemeinde Eischoll Bau- und Zonenreolement (GBR)

I

Seite 5

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich

Das vorliegende Baureglement gilt fur das ganze Gemeindegebiet. Es soli eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenuber der Gemeinschaft und gegenuber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar fur alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stutzt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.

Art. 2 Zustandigkeit, Vollzug

Die Aufsicht iiber das Bauwesen und der Vollzug des Baureglementes sind Sache des Gemeinderates. Fur die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone ist die Gemeindeverwaltung zustandig, fur Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben konnen Fachleuten ubertragen werden, welche ein Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.

Art. 3 Verantwortung

Fur die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die Verantwortung wird durch die Tatigkeit der Gemeindebehorde nicht tangiert. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausubung der Kontrolle ubernehmen die Behorden keine Verantwortung insbesondere fur Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.

Gemeinde Eischoll Bail- und Zonenrealement (GBR)

Seite 6

II. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 4 Recht auf Baubewilligung

Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prufenden Vorschriften entsprechen, die offentliche Ordnung nicht gefahrden, in asthetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrachtigen. Bedarf eine Baute Oder bauliche Anlage uberdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwagung aller Interessen zu fallen. Sind fur die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materialrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammen- hang, dass sie nicht getrennt und unabhangig voneinander angewendet werden durfen, hat die Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in alien Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung. Diese umschreibt die bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien Bauvorhaben.

Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung. Dieses Erfordernis gilt fur folgende Bauvorhaben: 1. Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Anderung sowie die Vergrosserung von Gebauden, Gebaudeteilen und ihren Anbauten; 2. Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 3. Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen, wie von: a)

Lager- und Verteilungsanlagen fur Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behalter, Silos und dergleichen);

b)

Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung, Turmen und freistehenden Kaminen, Antennen, Parabolantennen, Transformatoren- sowie Freiluftanlagen;

c)

Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplatzen und Leitungen;

d)

Mauern und Einfriedungen

e)

Anlagen fur die Beseitigung der Abwasser und des Kehrichts sowie von Misthofen, Jauchegruben und Biogasanlagen

f)

Treibhausern, landwirtschaftlichen und industriellen Silos;

9)

Ablagerungs- und Abstellplatzen unter freiem Himmel, namentlich fur gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen und dergleichen;

h)

Sportanlagen und Anlagen fur die Erzeugung kunstlichen Schnees, Campingplatzen, Platzen fur das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins;

Gemeinde Fischoll Bau- und Zonenrealement (GBR)

Seite 7

i)

Schutzbauten gegen Naturgefahren;

j)

die Beseitigung der naturlichen Pflanzendecke fur den Bau Oder den Ausbau von Skipisten, ausgenommen die Bebauung einzelner, ortlich begrenzter Gefahrenstellen auf einer Flache von hochstens 500 m2;

k)

Reklameeinrichtungen;

Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich fur: a)

das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes fur mehr als 60 Tage;

b)

Terrainveranderungen wie Auffullungen, Abgrabungen und Terrassierungen;

c)

das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbruche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen;

d)

alle ubrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflachengestaltung, die Bodennutzung Oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Geholz, Gebuschen, durch Erstellen von Entwasserungsanlagen und von Quellfassungen, durch Schaffung von Ski-, Schlitten- und Bobpisten, durch Errichtung von Anlagen fur den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verandern.

e)

Das Ab- und Aufstellen von Containeranlagen fur mehr als 30 Tagen

Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften fur die in Inventaren naher bezeichneten besonders schutzwurdigen Objekte.

Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Es bedurfen keiner Bewilligung: 1. gewohnliche Unterhaltsarbeiten an Gebauden und Anlagen; unter Vorbehalt von Art. 7 2. bauliche Anderungen im Innern von Gebauden unter Vorbehalt von Art. 7, Abs. 2 lit. b; 3. Bauten und Anlagen im ortstiblichen Rahmen wie: a) private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplatze, Gartencheminees, Sandkasten und Planschbecken fur Kin­ der, Fahrradunterstande, Werkzeugtruhen, Stalle und Gehege fur einzelne Kleintiere; b) private Anlagen der Garten- Oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche, kunstlerische Plastiken; c) Anlagen zur Gewinnung der Energie, die eine Flache von einem Quadratmeter nicht ubersteigen und im Bauvorhaben integriert sind; d) Automaten sowie kleine Behalter, wie Kompostbehalter und ahnliches bis zu 3 m3 Inhalt. 4. Fahrnisbauten, wie Festhutten, Zirkuszelte, Tribunen und die Lagerung von Material bis zu einer Dauer von drei Monaten, mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und ahnliche Einrichtungen bis zu einer Dauer von sechs Monaten.

Gsmeinde Eischoll Bau- und Zonenrealfinnent (GBR)

Art. 7 Seile 8

Anderungen von Bauten und Anlagen Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Anderung der in Artikel 5 genannten Bauten und Anlagen. Als wesentliche Anderung gilt insbesondere: a) die aussere Umgestaltung, wie die Anderung von Fassaden (Vergrosserung und/oder Farbanderung von Balkongelander, Fenster, Turen, Dachfenster oder ahnliches), Anderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; b) die Anderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese fur die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstande relevant ist Oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen fuhrt; c) die Anderung an Gebauden oder Gebaudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.

Art. 8 Gesuch um Auskunft

Auf der Grundlage summarischer Bauakten kann ein Gesuch um Auskunft bei der zustandigen Behorde eingereicht werden, welches Aufschluss gibt iiber die Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstuckes. Das Gesuch um Auskunft gilt nicht als Baugesuch. Die erteilte Auskunft bindet die zustandige Behorde nicht und ist nicht beschwerdefahig.

Art. 9 Form des Baugesuches

Das Gesuch fur eine Baubewilligung ist der Gemeindebehorde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss ordnungsgemass ausgefullt, datiert und vom Bauherrn und vom Projektverfasser unterzeichnet sein. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in fiinffacher Ausfuhrung beizulegen: a) der Situationsplan; b) die Projektplane; c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25‘000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) ein gultiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und offentlichrechtlichen Eigentumsbeschrankungen, sofern dieser fur die Bewilligung notwendig ist. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustandige Baubewilligungsbehorde von den Regeln der Baueingabe abweichen.

Gemeinde Fisnholl Bau- und Zonenrealement (GBR)

Seite 9

Art. 10 Inhalt des Baugesuches

Im Baugesuch sind zu bezeichnen: a)

Name und Adresse des Grundeigentumers Oder der Grundeigentumer, des Bauherm (allenfalls seines Bevollmachtigten Oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers;

b)

die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone;

c)

die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens;

d)

die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung;

e)

fur die der Offentlichkeit zuganglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen, die den Zugang und die Benutzung korperlich behinderter und alterer Personen ermoglichen;

f)

bei Campingplatzen, deren flachenmassige Ausdehnung, die Anzahl Platze, die fur die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flachen, die Anzahl sanitaren Anlagen so­ wie die Einzelheiten der ausseren Gestaltung;

g)

bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschaftigten Personen;

h)

bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grosse der vorgesehenen Tierhaltung;

i)

die Zufahrt von der nachsten offentlichen Strasse zum Baugrundstuck und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens;

j)

die Ausnutzungsziffer, deren Berechnung in nachprufbarer Form beizulegen ist;

k)

die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl, der Anteil von Gewerbe- und Industrieflachen in Quadratmeter, SIA-Volumen, Kosten u.a.);

I)

die Baukosten jedoch ohne Kosten fur Landerwerb, Erschliessung und Bauzins;

m) die Larmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Uberschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV). n)

Erdbebennachweis (gemass Richtlinien des Kantons)

o)

die ausgeglichene Bilanz bezuglich des sauberen Aushubmaterials. Bei Neubauten in unuberbauten Bauzonen ist eine Konstruktion zu wahlen bei der entweder kein Aushub anfallt Oder dass samtlicher Aushub verwertet werden kann.

Im Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schutzenswurdiges Objekt nach einem Inventar (Art. 18 BauG) Oder der Nutzungsplanung betrifft.

Art. 11 Form des Situationsplanes

Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer unterzeichneten aktuellen Kopie (langstens 6 Monate) des Grundbuchplanes zu erstellen. Tragt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 12 verlangten baupolizeilichen Angaben selber ein, so hat er die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden.

OemBindfi Fischoll Bau- und Zonenrealement (GBR)

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Das zustandige Gemeindeorgan bestatigt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollstandigkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.

Art. 12 Inhalt des Situationsplanes

Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss fiber: a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentumer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen Oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstuckes und die Ausniitzungsziffer; b) die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstuck liegt; c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; d) die in rechtskraftigen Strassenplanen festgelegten Baulinien; e) die offentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplatze fur Motorfahrzeuge; f)

die rechtskraftigen Oder anerkannten Waldgrenzen;

g) die Wasserlaufe, die Kanale und die Hochspannungsleitungen; h) die bestehenden Bauten schraffiert Oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebauden in gelber Farbe; i)

die Abstande von den offentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstucke und Gebaude, den Waldgrenzen, den Gewassern und den Hochspannungsleitungen;

j)

einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Hohenquoten;

k) die Baulanderschliessung gemass Art. 19 RPG; I)

den Standort der nachsten Hydranten;

m) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; n) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwurdigen Objekte.

Art. 13 Inhalt der Projektplane

Die Projektplane sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 Oder 1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Fur wichtige Bauvorhaben kann die zustandige Baubewilligungsbehorde Bauplane im Massstab 1:200 Oder 1:500 gestatten. Sie enthalten alle zum Verstandnis des Bauvorhabens und fur die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften notigen Unterlagen namentlich: a) die Grundrisse samtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Raume, der hauptsachlichen Materialien, der Feuerungs-, Warmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen sowie der ubrigen Anlagen;

fiRmeinde Eischoll Bau- und Zonenrealement <GBR)

Seite 11

b) die zum Verstandnis des Bauvorhabens notigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshohen, die Angabe des naturlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hohe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan Oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c) samtliche Fassadenplane mit Markierung der Hohenlage sowie mit Angabe des naturlichen Oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten;

d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Boschungen, der Stutzmauern, derfesten Einfriedungen, der Platze und Zufahrten. Bei Umbauten mussen in den Planen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebaudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Far­ be angegeben werden. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebaude hinreichend auf den Bauplanen anzugeben. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen.

Art. 14 Besondere Unterlagen

Dem Baugesuch sind beizulegen: a) bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen, deren flachenmassige Ausdehnung, die Auffullhohen und Abbautiefen, die Langs- und Querprofile, die Art des abzutragenden Oder zu lagernden Materials, die Plane der Wiederaufforstung Oder der Wiederinstandstellung der Ausbeutungsstelle; b) fur industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zustandigen kantonalen und eidgenossischen Behorden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; c) alle fur die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen. Bei grosseren Bauvorhaben Oder bei besonders heiklen Verhaltnissen (Einkaufszentren, Campingplatzen usw.) kann die zustandige Baubehorde weitere Unterlagen Oder Angaben, wie insbesondere zusatzliche Planunterlagen uber den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen, Schattendiagramme bei Ausnahmegesuchen sowie jede andere zusatzliche fur die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer Umweltvertraglichkeitsprufung, pruft die Gemeinde vor der offentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemass Umweltschutzrecht durchgefuhrt worden ist. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so mussen die entsprechenden Plane von der zustandigen Behorde vor Baubeginn genehmigt sein.

Art. 15 Priifung durch die Gemeinde

Nach Erhalt der Baueingabe und nach erfolgter Profilierung pruft die Gemeindebehorde de­ ren Richtigkeit und Vollstandigkeit. Spatestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstandige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zuriick. Die zustandige Behorde kann zur Verbesserung und Vervollstandigung eine Frist ansetzen mit der ausdrucklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu eroffnen.

Gemeinde Eischoll Bau- und Zonenrealement (GBR)

Seite 12

1st ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den offentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kann, so macht ihn die Gemeindebehorde spatestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergefuhrt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebe­ horde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andernfalls gilt das Gesuch als zuruckgezogen.

Art. 16 Offentliche Planauflage, Baugespann

Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spatestens 30 Tage nach Erhalt der vollstandigen Akten wahrend 10 Tagen offentlich aufzulegen. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch offentlichen Anschlag in der Gemein­ de. Das Baugesuch, die zugehorigen Plane und die weiteren Unterlagen konnen bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person wahrend der Einsprachefrist eingesehen werden. Fur unbedeutende Arbeiten und fur Plananderungen, welche kein Interessen Dritter beruhren, kann von einer offentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist uber den Verzicht auf die offentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Fur Neubauten und grossere Umbauten kann die Gemeinde verlangen, dass mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen ist, welches die kunftige Form der Baute klar erkennen lasst. Vor der rechtskraftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden.

Art. 17 Einsprache gegen das Baugesuch

Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche den offentlichrechtlichen Vorschriften. Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schutzenswerten Interessen betroffen sind; b) Jede andere naturliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermachtigt ist, Einsprache zu erheben. Die Einsprachefrist betragt 30 Tage und beginnt mit der Veroffentlichung im Amtsblatt zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation fur zustandig genannten Behorde einzureichen. Sie sind zu begrunden. Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.

Gemeinde Eischoll Bau- und Zonenrealement (GBRi

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Art. 18 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung

Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behorde uber Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben beruhrt werden und uber Entschadigungsanspruche, die daraus abgeleitet werden konnten. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfahig ist. Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden, so kann die zustandige Baubewilligungsbehorde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen. Sie kann dies auch im Falle von Rechtsverwahrungen tun. Uber das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu fuhren.

Art. 19 Entscheid uber das Baugesuch

Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung pruft die Gemeinde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den offentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann uber dies dazu Sachverstandige beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigern, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knupfen. Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Durchfiihrung der offentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfalligen Einsprachen in funffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorha­ ben den zustandigen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet. Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststatten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getranken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewahrung von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfur zustandigen Behorden einzuholen. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellern, den Einsprechern sowie - zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 10 Tagen schriftlich eroffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide Oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt.

Art. 20 Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung

Bauentscheide konnen innert 30 Tagen seit ihrer Eroffnung mit schriftlicher und begrundeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes we­ gen Oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Das Gesuch urn Gewahrung der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskraftigen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.

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Der Inhaber einer Bau- Oder einer Abbruchbewilligung eines Gebaudes darf von dieser Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn: a) die Beschwerdefrist abgelaufen ist, b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdefuhrers angeordnet, so kann von diesem die Leistung von Sicherheiten fur Verfahrenskosten und fur allfallige Parteientschadigung verlangt werden. Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustandigen Behorde festgelegten Frist geleistet, so wird die verfugte aufschiebende Wirkung hinfallig. Der Beschwerdefuhrer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig oder grobfahrlassig gehandelt hat.

Art. 21 Geltung der Baubewilligung

1.

Sachliche und personliche Geltung Die Baubewilligung berechtigt zur Ausfuhrung des bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung gilt fur den Gesuchsteller und den Eigentumer des Baugrundstuckes. Interessierte konnen von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfullen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilligungen fur: a) Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensass-, Erhaltungs- und Weilerzone; b) Bauten und Anlagen gemass Artikel 24 RPG und Artikel 31 des Baugesetzes. Ob diese besonderen Voraussetzungen fur Interessierte erfullt sind, entscheidet die zustandige Bewilligungsbehorde, deren Verfugung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist.

2.

Zeitliche Geltung Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskraftigen Er­ teilung mit der Ausfuhrung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebauden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Grunden nicht ausgenutzt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausfuhrungshindernisse unternimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtuberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, mussen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut offentlich aufgelegt werden. Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Grunden urn hochstens 2 Jahre verlangern. Die Verlangerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden, rechtlichen oder tatsachlichen Verhaltnisse seit dem Bauentscheid verandert haben.

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Art. 22 Baubeginn

Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1. keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskraftig vorliegen; 2. Einsprachen vorliegen: a) innert der Frist von 10 Tagen nach Eroffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet Oder kein Gesuch um Gewahrung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskraftiger Erledigung der von Amtes wegen Oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung. Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine offentlichen Interessen betroffen, so kann die zustandige Behorde, jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten. Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der Kantonalen Baukommission den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden. Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt Oder besondere Bewilligungen erfordert Oder wenn es ein geschiitztes Baudenkmal oder Ortsbild verandert.

Art. 23 Projektanderungen ohne Planauflage

Eine Projektanderung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Die Flauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die aussere Gestaltung. Wird eines dieser Flauptmerkmale erheblich geandert, so ist das Bauprojekt in seinen Flauptmerkmalen nicht mehr gleich und die Anderung muss Gegenstand eines neuen Baugesuches bilden. Die Baubewilligungsbehorde kann nach Anhorung der Beteiligten und der von der Pro­ jektanderung beruhrten Dritten das Verfahren ohne erneute Veroffentlichung fortsetzen, wenn offentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusatzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. Die Anderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder wahrend der Bauausfuhrung kann nach Anhorung der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erforderlich ist in diesem Fall eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in den Flauptmerkmalen unverandert bleibt und dass keine offentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen beruhrt werden.

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Art. 24 Seite 16

Baukontrolle Die Baupolizeibehorden haben daruber zu wachen, dass bei der Ausfuhrung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Dazu kontrolliert sie insbesondere: 1.

vor Aufnahme der Bauarbeiten: a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfullt sein mussen; b) das Vorliegen der fur das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen.

2.

bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: a) das Schnurgerust, b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes c) die Strom, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken

3.

wahrend den Bauarbeiten: a) die Hohen und Hohenlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls Oder der obersten Decke b) die Sauberhaltung oder unverzugliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr.

4.

nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfugten Bedingungen und Auflagen.

Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung Oder in Uberschreitung einer Baubewilligung ausgefuhrt oder werden bei der Ausfuhrung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfugt die zustandige Baupolizeibehorde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten. Sie kann ein Benutzungsverbot fur widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhaltnisse erfordern. Die Baupolizeibehorde setzt dem jeweiligen Grundeigentumer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Notigenfalls veranlasst die Behorde die Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausfuhrung oder bei nachtraglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berucksichtigen dabei die Grundsatze der Verhaltnismassigkeit und des Vertrauensschutzes. Der Gemeinderat oder sein Vertreter pruft binnen 3 Tagen seit Empfang der Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherren oder seines Vertreters auf die Ubereinstimmung mit den Planen. Nach dieser Frist konnen die Arbeiten fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung des Bauherrn von seiner Verantwortung.

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III. PLANUNGSMITTEL

Art. 25 Reglemente und Plane

Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen: a)

Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung - Kanalisationsreglement / ARA-Reglement - Wasserversorgungsreglement / Trinkwasserreglement - Kehrichtreglement - Energiesparreglement - alle ubrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen.

b)

Plane Zonennutzungsplan und Nutzungsplan Verkehrs- und Versorgungsrichtplan Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes Ubersichtsplan uber den Stand der Erschliessung

c)

je nach Notwendigkeit werden zusatzlich ausgearbeitet: - Sondernutzungsplane (Art. 12 kRPG) - Strassen- und Erschliessungsplane sowie Baulinienplane (kant. Strassengesetz).

Art. 26 Zonennutzungsplan und Nutzungsplan

Der Nutzungsplan / Zonennutzungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Baureglements und ist durch die Urversammlung zu genehmigen, Er ist fur jedermann verbindlich. Er besteht mindestens aus dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:2‘000 Oder 1:5'000 und dem Nutzungsplan Mst. 1:10’000. Der Nutzungsplan / Zonennutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz min­ destens festlegen: a)

Bauzonen Der Zonennutzungsplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grunflachen test und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich fur die Uberbauung eignet und - weitgehend uberbaut ist Oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benotigt und erschlossen wird.

b)

Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das -

sich fur die landwirtschaftliche Nutzung Oder den Gartenbau eignet Oder

- im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soil. c)

Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Bache, Flusse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders schone sowie naturkundlich Oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Statten und bedeutende offentliche Aussichtspunkte,

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- fur die Landschaft Oder Siedlung charakteristische Baumbestande Oder Geholze, - Naturschutzobjekte und fur die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensraume, wie Waldrander, Feuchtgebiete und dergleichen. d) Weitere Zonen Zusatzlich konnen gemass Art. 11 kRPG weitere Zonen namentlich Maiensasszonen, Zonen fur offentliche Bauten und Anlagen, fur Sport und Erholung sowie fur Abbau und Deponien bestimmt werden. Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spater zugelassen wird Oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungszonen).

Art. 27 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan

a) Der Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Ge­ meinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplatze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben uber die Fahrbahnbreiten enthalten. b) Im Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen fur die Wasser- und Energieversorgung sowie fur die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienfuhrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet. Urn Rechtskraft zu erlangen, mussen der Verkehrs- und Versorgungsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).

Art. 28 Fuss- und Wanderwege

Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: -

die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege;

-

die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege.

Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde pruft Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustandig fur die Durchfuhrung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

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Art. 29 Ubersicht uber den Stand der Erschliessung

Der Ubersichtsplan uber den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind Oder bei zielstrebiger Weiterfuhrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren spatestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden konnen. Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend uberbauten Gebiet test und fuhrt die Ubersicht nach. Die Ubersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.

Art. 30 Sondernutzungsplane

Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplanen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungsplane unterschieden: a)

Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet fur bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im Einzelnen.

b)

Quartierplan Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, aussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist fur die Grundeigentumer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Uberbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Planen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausfuhrungstermine enthalt.

c)

Gestaitungsplan Der Gestaitungsplan weist einen hoheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebauden und Gebaudeteilen sowie von Platzen, Freiflachen und Fussgangerbereichen fest. Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung Oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 44) verbinden. Er bestimmt den allfalligen Zuschlag zur az laut Art. 39.

Unter Einhaltung der obigen Vorschriften wird fur die Sondernutzungsplane das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den ubrigen Fallen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzufuhren. In den Gebieten, in denen Sondernutzungsplane zu erarbeiten sind, konnen betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfugige Volumenerhohungen vorgenommen werden, soweit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungsplane nicht massgeblich erschweren.

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IV. BEGRIFFSERLAUTERUNGEN

Art. 31 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die kurzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstuckgrenze und der Fassade. Es wird zwischen dem kleinen Grenzabstand “a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden. -

Beim kleinen Grenzabstand wird die kurzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemessen. Er ist bei den Ruck- und Nebenfassaden einzuhalten.

-

Der grosse Grenzabstand wird an der Hauptfassade und senkrecht zu dieser bis zur Grenze gemessen. In der Regel ist die Hauptfassade die der Sonne Oder Aussicht zugekehrte Langsfassade eines Gebaudes. In Ausnahmefallen, insbesondere wenn dem Bauherrn unzumutbare Nachteile bei der Uberbauung eines Grundstuckes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebaudeseite zulassen. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzab­ stand verzichtet werden, sofern die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer, die verlangten Kinderspielplatze und die notwendigen Autoabstellplatze nachgewiesen sind.

Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulassig fur Dachvorsprunge, Hauseingange, Balkone, Erker, Veranden, Vortreppen und ahnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.5 m. Diese Bauteile durfen nicht mehr als ein Drittel der Gebaudelange beanspruchen. Im Erdgeschoss sind keine Erker zulassig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 65, 66 und 68. Neben diesen Bestimmungen mussen auch die VKF-Vorschriften, welche mittels Konkordat gesamtschweizerisch seit 2005 in Kraft sind, eingehalten werden.

Abb. 1: Grenzabstand in Abhangigkeit der Fassadenhohe

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Art. 32 Gebaudeabstand

Der Gebaudeabstand ist die kurzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebauden. Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei Bauten auf gleichem Grundstiick ist der Gebaudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstuck bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, muss mindestens der Grenzabstand eingehalten werden.

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Art. 33 Naher- und Grenzbaurecht

Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentumer konnen die Grenzabstande unter Wahrung des Gebaudeabstandes auf die beiden Grundstucke verteilt werden. Es kann ebenfalls bis zur hochstzulassigen Gebaudelange auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen. Bauten und Anlagen, die vollstandig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, durfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.

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Art. 34 Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag

Die Gebaudelange wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. Die maximale Gebaudelange wird in der Zonenordnung (Art. 71 ff) festgelegt. 1st eine Gebaudeseite des Hauptbaues langer als in der Zonenordnung festgelegt, so erhoht sich der Grenzabstand auf beiden Langsseiten und zwar urn 1/5 der Mehrlange fur den grossen Grenzabstand und urn 1/10 fur den kleinen Grenzabstand. Die Mehrlange darf max. 4.00 m betragen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass grossere Gebaude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebauden berechnet sich der Mehrlangenzuschlag nach der Gebaudelange des Hauptbaues, reduziert urn das Mass der Ruckversetzungen.

Art. 35 Gebaudehohe und Fassadenhohe

Die Gebaudehohe wird gemessen ab naturlich gewachsenem Boden oder ab Fertigboden, sofern dieser tiefer liegt als der naturliche; Bei Satteldachern wird gemessen bis zur Oberkante der Fusspfette (Seitenhohe) bzw. Oberkante Firstpfette (Firsthohe), bei Flachdachern bis zur Oberkante der festen Brustung. Fur Gebaude in Hanglage wird die Gebaudehohe talseitig gemessen. Abgrabungen fur Garageneinfahrten und fur Hauszugange, deren Lan­ ge kleiner als 1/2 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei gestaffeltem Baukorper wird die zulassige Gebaudehohe fur jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet. Zur Kontrolle der Bauhohe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstuckes vom Geome­ ter oder vom Bauamt ein Fixpunkt festgesetzt (vgl. Art. 12j und 13b). Bei Bauten mit Geschafts- und Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Ge­ baudehohe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewahrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. Die Fassadenhohe ist die vertikale Ausdehnung einer Fassade als Grundlage fur die Berechnung der Grenzabstande. Die Fassadenhohe wird senkrecht ab der Hohe des gewachsenen Terrains gemessen, oder, falls er tiefer liegt, vom neu bearbeiteten Boden bis zum Schnittpunkt mit der oberen Dachlinie. Fur Flachdacher oder fur Dacher mit niedrigem Gefalle wird die Fassadenhohe bis Oberkante Brustung gemessen. Da der Grenzabstand in Funktion der Fassadenhohe festgelegt ist, muss die Fassadenhohe von jedem Punkt jeder Fassade berechnet werden. Die Fassadenhohe ist auch fur zuruckversetzte Elemente wie Lukarnen, Attika, usw. zu berechnen. $0^

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Abb. 7: Gebaudehohe, Terrain aufgetragen

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Abb. 10: Gebaudehohe, Terrain gestaffelt

Art. 36 Geschosszahl, Vollgeschoss

Die Anzahl der Vollgeschosse ist in der Zonenordnung (Art. 71 ff) festgelegt. Als Vollge­ schoss gilt der Raum zwischen zweier ubereinander liegenden Decken (Messung: UK Bodenplatte bis OK Decke). Als Vollgeschosse gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. a) Untergeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn sie laut kantonalem Baugesetz

Art. 12 nicht mehr als zwei Drittel ihrer Aussenflachen aus dem naturlich gewachsenen

Oder dem fertig bearbeiteten Boden herausragen und folgende Bedingungen erfullen: -

In ebenem Gelande dart die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebaudeaussenseite hochstens 2.00 m iiber der tiefsten Stelle des naturlich ge­ wachsenen Oder neu abgegrabenen Bodens liegen. Andernfalls gilt das Untergeschoss als Vollgeschoss.

- Am Hang dart die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebaude­ aussenseite max. 3.00 m iiber dem tiefsten Punkt des naturlich gewachsenen oder fertigen Bodens liegen. Bergseits darf die max. Hohe der Oberkante dieser Decke max. 1.00 m iiber dem gewachsenen oder neu abgegrabenen Boden liegen. An­ dernfalls gilt das Untergeschoss als Vollgeschoss. Vorbehalten bleiben bei diesen Bestimmungen die Abgrabungen fiir Garageneinfahrten und Hauszugange laut Art. 35. b) Dach- und Attikageschosse gelten dann als Vollgeschosse, wenn ihre Kniestockhohe inkl. Fusspfette mehr als 1.20 m aufweist oder wenn ihre Bruttogeschossflache mehr als zwei Drittel der darunter liegenden Vollgeschossflache ausmacht. Als Bruttoge­ schossflache gilt die Flache mit einer Fertighdhe unter Sparren von mehr als 1.80 m. c) Bei gestaffelten Baukorpern wird die Geschosszahl fiir jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet.

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Abb. 11: Geschosse (Satteldach)

Art. 37 Unterirdische Bauten und Anlagen

Unterirdische Bauten und Anlagen, die vollstandig unter dem gewachsenen Oder dem tieferliegenden neu bearbeiteten Boden liegen, durfen unter Vorbehalt des kant. StrG bis an die Nachbargrenze gebaut werden. Diese Bestimmung gilt nicht Oder nur in besonderen Ausnahmefallen fur den Untergrund zwischen Baulinien.

Art. 38 Ausnutzungsziffer (az)

Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhaltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossflache (BGF) der Gebaude zu deren anrechenbaren Landflache (LF). Sie wird wie folgt berechnet: Ausnutzungsziffer (az) = BGF/LF a) Anrechenbare Bruttogeschossflache (BGF) Ais anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen Oder dem Gewerbe dienenden Oder hierfur verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflachen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfur nicht verwendba­ ren Flachen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenraume, Waschkiichen, Heizungs- und Tankraume; Dachraume, welche nicht mehr ais 1.80 m lichte Hohe aufweisen; Maschinenraume fur Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fur Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Depots etc., Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie nichtanrechenbare Raume erschliessen, offene Erdgeschosshallen, uberdeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone, verglaste nicht beheizte Raume (Veranda, Gewachshaus, Wintergarten) von weniger ais 12.00 m2.

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Zur Halfte anrechenbar sind: Gemeinschafts-Aufenthaltsraume, deren Benutzung den Bewohnern mehrerer Wohneinheiten zugleich offen steht Gemeinschaftskiichen mit Nebenraumen wie Kuhlraume, Anrichte, Office usw. Tages-Aufenthaltsraume fur Angestellte und Betriebspersonal. Als Bruttogeschossflache zahlen in jedem Fall: die Dachgeschosse mit einer Fertighohe unter Sparren von mehr als 1.80 m; die Untergeschosse, die fur das Gewerbe Oder Wohnen nutzbar sind. b) Anrechenbare Landflache (LF) Die anrechenbare Landflache ist gleich der Flache der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenutzten Grundstucke oder Grundstuckteile in der Bauzone. Die beteiligten Grundeigentumer konnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausniitzung eines Grundstucks auf eine andere Bauparzelle ubertragen wird. Die Ubertragung ist jedoch nur zulassig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstucken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Wird ein uberbautes Grundstuck neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit uberbaut werden, als die Ausnutzungsziffer fiber das ganze Grundstuck gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfiigen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstuckes zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird.

Art. 39 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)

Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewahren. Dieser Zuschlag kann gewahrt werden, wenn z.B. das begiinstigte Gebaude den allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient z.B. durch die Erstellung von Quartier- oder Detailnutzungsplanen, die kostenlose Oder kostengiinstige Abtretung von Boden fur offentliche Nutzungsrechte usw. Der Bonus soil eine zusatzliche Ausnutzung von 0.1 in der Zone W2 und von 0.2 in den Zonen W3 und W4 nicht uberschreiten. Aufgrund des kantonalen Energiegesetzes betreffend die Forderung des MINERGIEStandards gewahrt die Gemeinde fur Bauten, die diesen Standard erfullen einen zusatzlichen Bonus von maximal 15 % auf die in den Art. 70ff des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde vorgesehenen Ausnutzungsziffer.

Art. 40 Ausnutzungsregister

Die Gemeinde erstellt ein Ausnutzungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Gemeinderat ernannten Beauftragten gefuhrt wird. Dieses Register enthalt: a)

das Verzeichnis der beanspruchten Landflachen in der Bauzone;

b)

das Verzeichnis der Nutzungsubertragungen in der Bauzone.

Dieses Register ist regelmassig nachzufuhren und notigenfalls durch einen Situationsplan zu erganzen. Es ist offentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.

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V

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ALLGEMEINE VORSCHRFITEN 1. Baugebiet und Erschliessung

Art. 41 Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a)

Bauzonen I. Erschliessungs-Etappe (im Zonenpian farbig, vollflachig dargestellt): Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind Oder bei zielstrebiger Weiterfuhrung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden konnen.

b)

Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenpian farbig umrandet): Dies sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert den nachsten 15 Jahren voraussichtlich benotigt und erschlossen werden. Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstuck von Privateigentumern nach Artikel 42 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der ubrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen.

Durch Privateigentumer ausgefuhrte Erschliessungsanlagen miissen der generellen Pla­ nung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentiimers. Bei der Uberfuhrung einer Bauzone der 2. Etappe in Bauzone der I. Etappe konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentumer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz Oder teilweise ubernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Planen Oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.

Art. 42 Baulanderschliessung

Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes iiber die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen Oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablosen. Es besteht nur Anspruch auf die Erteilung einer Baubewilligung, wenn ein Grundstuck genugend erschlossen ist. Ein Grundstuck gilt als erschlossen, wenn: alle Anlagen fur den Verkehr (Strasse, Parkplatze und Zugang), fur die Wasser -und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung Ciber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind Oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentumer die erforderlichen Rechte fur die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss rechtlich sichergestellt und spatestens bei Fertigerstellung der Bauten und Anlagen, soweit notig bei Baubeginn, vollendet sein. Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung als sichergestellt, wenn fur die Grundeigentumer entweder ein verbindlicher Plan besteht Oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benotigten Rechte mussen bei Baubeginn erworben sein.

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Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kRPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigen­ tumer an den Erschliessungskosten test. Die Planung und Realisierung muss gemass den geltenden VSS Normen und dem Kantonalen Strassengesetz vorgenommen werden.

Art. 43 Erschliessungsgrad

a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fur Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, fur eine beschrankte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen. 0

b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentumer. Urn die Zahl der Anschlusse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentumer zu gewahrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.

Art. 44 Landumlegung und Grenzregulierung

a) Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundguter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fur die Eigentumer eine bessere Bodennutzung zu ermoglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzungsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut Art. 17 kRPG das Landumlegungsvedahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentumer, denen die Mehrheit der Oberflachen gehort Oder - durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes. b) Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstucken im Interesse ihrer rationellen Uberbauung und Bewirtschaftung test. Sie wird laut Art. 18 kRPG eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentumers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetztes.

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2. Vorschriften fur Sicherheit und Gesundheit

Art. 45 Unterhalt der Bauten/Bauarbeiten

Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszufuhren. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlagen durfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefahrden und das Eigentum Dritter nicht beeintrachtigen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind fur die Einhaltung dieser Vorschriften und der aner­ kannten Regeln der Baukunde verantwortlich. Fur Arbeiterunterkunfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei al­ ien Bauvorgangen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhutung zu erfullen. Bei kunftigen Bauvorhaben muss die Materialbilanz moglichst ausgeglichen sein, so dass kein Oder nur wenig Uberschuss an Aushubmaterial entsteht. Es ist fur eine maximale Wiederverwertung des anfallenden Aushubmaterials zu sorgen. Dabei gilt die Aushubrichtlinie des BUWAL (BAFU) von 1999. Das eventuell uberschussige Aushubmaterial muss prioritar in einer bewilligten Deponie fur sauberes Aushubmaterial, (DSAM) abgelagert werden. Ist dies nicht moglich, muss das uberschussige Aushubmaterial in eine bewilligte Inertstoffdeponie (ISD) transportiert werden. Das Material darf nicht in der Deponie des Unternehmers abgelagert werden. Die Entsorgung von Bauabfallen richtet sich nach der Empfehlung SIA 430 sowie nach der BAFU-Richtlinie fur die Verwertung mineralischer Bauabfalle von 2006. Mit Ausnahme von unverschmutztem Aushubmaterial ist jegliches Ablagern von Bauschutt, Bausperrgut und anderen Bauabfallen in der Baugrube verboten.

Art. 46 Storung der offentlichen Ordnung

Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte durfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschadigte Oder vorschriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeintrachtigt werden. Wer die offentliche Ordnung in der genannten Weise stort, ist von der Baupolizeibehorde zur Behebung der Storung innert angemessener Frist aufzufordern. Der Bauherr ist fur die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfalle durfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind gesondert auf eine hierfur geeignete bewilligte Deponie zu fuhren.

Art. 47 Benutzung des offentlichen Grundes

Offentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerusten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebauden haben die betreffenden Unternehmer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle offentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe usw. mussen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverzuglich fachgemass in Stand zustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.

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Art. 48 Dach- und Meteorwasser, Schneefanger

Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser Oder Oberflachenwasser bez. nicht verschmutzte Abwasser von Grundstucken uber offentliche Strassen, Wege und Platze abzuleiten Oder der Schmutzwasserkanalisation bez. Der ARA zuzufuhren. Das Meteorwasser ist zu infiltrieren in einen naturlichen Vorfluter abzuleiten Oder in das Trennsystem zu entwassern. Wo und solange dies nicht moglich ist, hat der Eigentumer durch geeignete Massnahmen dafur zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen offentlicher Strassen fuhrt. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafur zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentumer haftet fur Schaden und Unfalle, die durch Schneerutsche Oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch fur die bestehenden Gebaude.

Art. 49 Schneeraumung

Die Schneeraumung der Eingange und Zufahrten hat der Eigentumer selbst zu besorgen. Muss fur die Wegschaffung von Schnee der offentliche Grund benutzt werden, hat der Grundeigentumer den Schnee unverzuglich wegzuraumen. Das Einwerfen von Schnee auf offentliche Strassen ist verboten.

Art. 50 Feuerpolizei

Bauten und Anlagen mussen den kantonalen Bestimmungen uber das Bauwesen und den Vorschriften uber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Fur den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenossischen und kantonalen Reglemente massgebend.

Art. 51 Stromleitungen

An Hochspannungs- und Starkstromleitungen sind die eidgenossischen und kantonalen Vorschriften einzuhalten

Art. 52 Behindertengerechtes Bauen

Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfugung stehen (Bildung, Sport, Erholung usw.), sind so zu gestalten, dass sie fur Behinderte zuganglich und benutzbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.

Art. 53 Kinderspielplatze

Bei Wohnbauten mit 4 und mehr Wohnungen sind gut besonnte Kinderspielplatze Oder Grunflachen auf privaten Grundstucken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflache soli in der Regel im Minimum 20 % der gesamten Wohnflache mindestens aber 60.00 m2 ausmachen. Sie durfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplatze auf genugend grossen erdgeschossigen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Ubergang zum gewachsenen Terrain aufweisen.

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Art. 54 Immissionen

Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle ubermassigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern. Bauten und Anlagen durfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft fuhren, die der Zonenanderung widersprechen. Im Grenzbereich gegenuber Wohnzonen ist auf diese Rucksicht zu nehmen. Es konnen im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfugt Oder Projektanderungen verlangt werden. Verboten sind insbesondere alle schadlichen Oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstucks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Dunste, Larm, Wasser Oder Erschutterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten Oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertragliches Mass uberschreiten wer­ den. Die Larmempfindlichkeitsstufen gemass Larmschutz- Verordnung werden in der Zonenordnung (Art. 71ff) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe 1 Oder 2 eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit Larm vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Larmimmissionen zu verlangen Oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 55 Energiesparmassnahmen

Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt Oder gekuhlt werden mussen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind. Im Ubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes vom 15.Januar 2004 und die Energieverordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen vom 9.Juni 2004.

Art. 56 Einstellraume

In Mehrfamilienhausern ab 4 Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete Einstellraume fur Kinderwagen und Fahrrader zu erstellen. Diese mussen leicht und stufenlos von aussen erreichbar sein.

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Art. 57 Dungereinrichtungen

Misthofe und Jauchegruben mussen dicht sein und so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belastigung fiir die Umgebung darstellen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass neue Oder bestehende Misthofe mit einer undurchlassigen Mauer und Bodenkonstruktion versehen werden. Es darf keine Jauche Oder Mistwasser aus der Jauchgrube Oder dem Misthof fliessen. Der Neubau Oder die Sanierung entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neu angelegte Misthofe Oder Jauchegruben mussen mind. 6.00 m Abstand zur nachsten Bauzonengrenze einhalten. In der Praxis sollten Hofdungeranlagen, Laufhofe, Stalle bzw. Emissionsquellen einen Abstand von 20-25m zur Bauzonengrenze einhalten wegen Geruchs-, Larm- und Fliegenbelastigungen. Dieser Abstand muss bei jedem Objekt gem. FAT476 Richtlinie individuell (Tierart, Anzahl Tiere, Topografie, etc.) festgelegt werden. Das Ableiten der Jauche und des Mistwassers auf fremde Grundstucke, offentliche Strassen und Platze Oder in das Kanalisationsnetz ist verboten.

3. Ortsbild und Landschaftsschutz

Art. 58 Schutz des Ortsbildes

Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder durfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder in ihrer Grosse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeintrachtigen. Zur Verhinderung einer storenden Baugestaltung (storende Farb- Oder Materialwahl, ortsfremde Bauund Dachformen u.a.) konnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfugt, Projektanderungen verlangt Oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwurdigen ortsund Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann verfugen, dass Gebaude oder andere Anla­ gen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeintrachtigen oder fur die Offentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instand gestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat kann eine dem Schutz Oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.

Art. 59 Schiitzenswerte Bauten und Naturobjekte

Die Behorden und Amtsstellen von Bund, Kanton und Gemeinden haben bei der Erfullung, ihrer offentlichen Aufgaben die Ziele des Natur- Und Heimatschutz-Gesetzes zu befolgen, Schutzobjekte' zu schonen und diese, wenn das Interesse an ihrer Erhaltung uberwiegt zu erhalten. Inventar: In Zusammenarbeit mit den zustandigen Instanzen des Bundes und der Gemeinden sorgen die kantonalen Fachstellen fur das Inventar der schutzwurdigen Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung. Sie arbeiten zur Erstellung der Inventare von kommunaler oder kantonaler Bedeutung mit den betroffenen Gemeinden zusammen.

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Klassierung: Die Klassierung der Schutzobjekte von nationaler Bedeutung erfolgt gemass der Bundesgesetzgebung. Der Kanton bestimmt die Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung. Die Gemeinden bestimmen die Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung im Rahmen ihrer Raumplanung und gemass der Baugesetzgebung. Schutzmassnahmen: Der Staatsrat erlasst die Schutzbeschlusse betreffend die Objekte von nationaler und kan­ tonaler Bedeutung in Anwendung der Bundes- und Kantonsgesetzgebung nach Anhorung der Gemeinden und offentlicher Auflage des Projekts. Die Gemeinden regeln den Schutz der Objekte von kommunaler Bedeutung gemass der Spezialgesetzgebung, insbesondere der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung. Alle Anderungen und Bauvorhaben betreffend die vom Kanton geschutzten Objekte und deren unmittelbare Umgebung erfordern eine Begutachtung der kantonalen Fachstelle.

Schutzenswerte Kulturdenkmaler (Objekte von iiberkommunaler, kantonaler oder na­ tionaler Bedeutung) Bei den von der Denkmalpflege als schutzenswert bezeichneten Bauten (besonders wertvoll; vgl. Siedlungsplan, rot eingefarbt) handelt es sich urn besonders representative Zeugen unseres architektonischen Erbes. Bei Baugesuchen, die diese .Bauten bzw. ihre nahere Umgebung betreffen, ist die Stellungnahme der Denkmalpflege einzuholen. Diese Bauten durfen ohne ausdruckliche Bewilligung der Denkmalpflege weder abgebrochen noch umgebaut werden. Die schutzenwerten Kulturdenkmaler sind aufgrund ihrer bedeutenden architektonischen oder kunstlerischen Qualitat oder wegen ihrer ausgepragten Eigenschaften schutzenswert. Sie sind in ihrer inneren und ausseren Substanz und samt ihrer unmittelbaren Umgebung ungeschmalert zu erhalten. Ein ausreichender Gebaudeunterhalt ist zu gewahrleisten. Veranderungen insbesondere auch die Erneuerung oder Veranderung von Farben, Materialien und Elementen wie Fenster, Fensterladen, Turen, Verputz, Holzwerk, Bedachung, usw. sind nach den Richtlinien der Denkmalpflege und in enger Zusammenarbeit mit ihr auszufuhren.

Erhaltenswerte Kulturdenkmaler (Objekte von kommunaler Bedeutung) Bei diesen Gebauden (Gesamtform wichtig fur das Ortsbild; vgl. Siedlungsplan, gelb einge­ farbt) handelt es sich urn Bauten, deren Wichtigkeit in erster Linie in ihrer Bedeutung fur das Ortsbild liegt. Die Erhaltung ihrer Identitat und eine schonende Nutzung sind zu ge­ wahrleisten. Umbaugesuche, welche diese Objekte betreffen, sind im Rahmen der kantona­ len Richtlinien iiber den Ortsbildschutz zu regeln (Subkommission fur Heimatschutz). Die erhaltenswerten Kulturdenkmaler sind wegen ihrer ansprechenden Qualitat, ihrer Lage oder ihrer charakteristischen Eigenschaften erhaltenswert und sollen geschont werden. Er­ haltenswerte Bauten sind in ihrem ausseren Bestand und mit ihren wesentlichen Strukturen moglichst zu bewahren. Falls diese Bauten integrierenden Bestandteil eines ISOS-Gebiets oder einer ISOS-Baugruppe mit Erhaltungsziel A oder B bilden, ist bei entsprechenden Umbaugesuchen die Stellungnahme der Dienststelle fur Hochbau, Denkmalpflege und Archaologie einzuholen. Ein Abbruch ist nur zulassig, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sich die Gebaudesubstanz mit verhaltnismassigem Aufwand nicht erhalten lasst und wenn gleichzeitig ein bewilligungsfahiges Ersatzprojekt mit gesicherter Ausfiihrung vorliegt. Im Falle eines Neubaus ist das Gebaude durch ein gestalterisch ebenburtiges Objekt zu ersetzen, das sich in den historischen Baubestand eingliedert, indem es Stellung und Volumen

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(Fassadenflucht, Geschosszahl, Firstrichtung) des urspriinglichen Gebaudes und seines direkten Umfeldes moglichst ubernimmt. Allfallige Abweichungen durfen nicht zu einer Beeintrachtigung der das Quartier bestimmenden Bebauung fuhren.

Art. 60

Schutzobjekte: Verfahren betreffend Inventarisierung, Klassierung und Schutzmassnahmen Das Verfahren zur Inventarisierung, zur Klassierung und zum Schutz der besonders schatzenswerten Objekte von nationaler Bedeutung erfolgt in Anwendung der Bundesgesetzgebung. Das Verfahren betreffend die Objekte von kantonaler Bedeutung richtet sich nach der Kantonsgesetzgebung (3. u. 4. Abschnitt kNHG, 3. u. 4. Kapitel kNHV). Das Verfahren be­ treffend die Objekte von kommunaler Bedeutung wird hinsichtlich offentliche Planauflage, Einsprache, Beschwerde, Offenlegung und Erganzung sowie Inkrafttreten in Art. 12-18 kBV geregelt.

Art. 61 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten

Die Neubauten sind in der Regel mit dem ortsublichen Baumaterial und mit dem ortsublichen Sattel- Oder Walmdach zu erstellen. Ausserhalb der Dorfzonen sind andere Dachformen wie Flachdach, Pultdach, Tonnendach, etc. gestattet, sofern diese das Ortsbild nicht storen. Fur die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Tonziegel, Schiefer Oder schieferahnliche Materialien in dunkler Farbe zu verwenden. Der Gemeinderat kann Blech und neue Materialien zur Bedachung bewilligen. Sie mussen in Struktur, Farbe und Oberflachenbeschaffenheit den oben aufgefuhrten Materialien entsprechen. Die Dachneigung der Giebeldacher betragt in der Regel 40 - 60 % Neubedachungen in Blech sind in der Gewerbezone gestattet. Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesamtlange darf jedoch 1/2 der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht uberschreiten sind gestattet. Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bis zum Gebauderand muss mind. 1.50 m betragen.

Art. 62 Antennen und Reklameeinrichtungen

Aussenantennen fur Radio und Fernsehen sind auf die notwendigen Masse und Element zu beschranken. In alien Fallen, in denen Estrichantennen Oder ahnliche ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenanten­ nen zu verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. Parabolantennen bei Mehrfamilienhausern sind als Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat den Standort sowie die Farbe und Grosse vorschreiben. Reklameschilder, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedurfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen Oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Plakate durfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden.

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Art. 63 Einfriedungen

Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutze von Vieh und Wild kann nach Weisungen des Gemeinderates eine Umzaunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeintrachtigt. Einfriedungen uber Wasserlaufe sind in der Regel verboten. Bei Ausnahmefallen, welche vom Gemeinderat gewahrt werden, kann ein Durchgang von mind. 1.50 m verlangt werden.

Art. 64 Schutz von Wasserlaufen

Wasserlaufe mitsamt ihren Ufern, Boschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung uber den Gewasserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschutzt. Sie durfen weder korrigiert, eingedolt noch uberdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, iiberschuttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefallen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. In Gewassern und im geschutzten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, wel­ che fur die offentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewasser notwendig sind. Uferaufschuttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferboschung ist der minimale Bauabstand gemass den gesetzlichen Bestimmungen (Raumbedarf fur Fliessgewasser, Schliisselkurve) einzuhalten. Vorbehalten sind ferner das Wasserbaurecht und die Gesetzgebung uber den Gewasser­ schutz, den Naturschutz, die Fischerei und die Schifffahrt.

Gewasserraum Der Raumbedarf eines Fliessgewassers setzt sich aus der Gerinnesohle und den beiden Ufern zusammen. Die Raumsicherung ermoglicht den Hochwasserschutz, die Gewasserfunktionen, den Unterhalt und die Realisierung kunftige Wasserbauprojekte und Renaturierungen. Der Gewasserraum wird aufgrund der naturlichen Sohlenbreite gemass Schliisselkurve der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG 2001; Auszug siehe Gewasser­ raum) berechnet. Bei kiinstlichen Gerinnen muss zuerst die Sohlenbreite mit einem Anpassungsfaktor 1.5 bis 2 multipliziert werden. Der Gewasserraum misst auf jede Ufer im Minimum 5.0 m (bis 2.0 m Sohlenbreite) Oder 15.0 m (ab 15.0 m Sohlenbreite), dazwischen wird linear interpoliert. Dieser Minimalraum muss frei von Bauten und Anlagen bleiben, dies jedoch unter Beriicksichtigung der ortlichen Verhaltnisse, und kann z.B. zur Sicherstellung der Biodiversitat erhoht werden. Es muss bei Baubewilligungsgesuche fur einen Bau Oder eine Anlage, die sich in einem Abstand von weniger als 50.0 m vom Gewasser befindet, auf die Plane bezeichnet werden. Zusatzlich sollte im Siedlungsgebiet der ordentliche Grenzabstand eingehalten werden. Falls aus Griinden der bestehenden Zwange der Raumbedarf nicht garantiert werden kann, muss er entweder auf dem anderen Ufer Oder jeder anderen verfiigbaren Lage entlang des Gewassers eingegeben werden.

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Gemeinde Eischoll Bail- und Zonenreolement (GBFO

Schlusselkurve. Die massgebliche Grosse zur

Uferbreite zur Sicherstellung der Biodiversltat

Ermittlung des Raumbedarfs von Gewassern ist

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die natiirliche Gerinnesohlenbreite. Daraus lasst

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01 i €0)

sich die empfohlene minimale Breite des Uferbereichs ableiten: Sie betragt auch bei kleinen Ba-

*

chen mindestens 5 Meter. Ab 15 Metern Breite

Uferbreite zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes und der Okologischen Funktionen

, D

kann ein Uferstreifen als eigenstandiges Biotop funktionieren. Vor allem bei kleineren Gewassern ist es sinnvoll, einen breiteren Uferbereich (grim

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gestrichelt) festzulegen. Damit wird die Bio-

diversitat, die natiirliche Vielfalt von Pflanzen und Tieren, entlang des Gewassers gefordert.

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naturliche Gerinnesohlenbreite in Metern

Abb. 12: Schlusselkurve der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG 2001):

Schutz der Bache, Flusse, Seen und Ufer 1.1. Der Schutz der Oberflachenwasser wird durch die Bundes- und Kantonsgesetzgebungen gewahrleistet. So muss jegliches Baubewilligungsgesuch eines Baus Oder Anlage, die sich in einem Abstand von weniger als 50.0 m von Fliessgewassern Oder Seen befindet Gegenstand einer Konsultation der spezialisierten kantonalen Fachstellen bilden (siehe Art. 42 Abs. 1 und 2 Bauverordnung). Ferner sind Zonen in Zusammenhang mit den Oberflachenwasser, wie hydrologische Gefahrenzonen oder den Gewasser reservierte Raume (Gewasserraum) indikationshalber im Zonennutzungsplan dargestellt (Art. 11 Abs. 3 kRPG). 1.2. Fur bedeutende Gewasser (Flusse) wird der Schutz im Zonennutzungsplan hauptsachlich durch Abgrenzung einer eigenen Schutzzone gewahrleistet (Art. 17 RPG, Art. 23 kRPG). Die anderen unter Ziffer 2.3 erwahnten Massnahmen bilden eine zusatzliche Anwendung. 1.3. Fur die kleinen Gewasser (z.B. Wildbache) ist die Abgrenzung einer Gefahren-zone im Sinne von Art. 17 RPG nicht obligatorisch. Jedoch mussen andere Massnahmen getroffen werden, urn einen angepassten Schutz der Oberflachenwasser und gegen Uberflutungen zu sichern. Insbesondere wird die Abgrenzung der Gefahrenzonen berucksichtigt. Ferner tragt die Gemeinde Rechnung des Gewasserraums, welcher gemass der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG, 2001) bautenfrei bleiben muss, dies jedoch unter Berucksichtigung der ortlichen Verhaltnisse.

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4. Strassen und Baulinien

Art. 65 Baulinienplan

a)

Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von offentlichen Verkehrsanlagen, Gewassern, ober- und unterirdischen Leitungen, Waldern, Skipisten und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende Oder projektierte Strassen, Wege und Platze sowie Gewasser, Waldrander, Skipisten, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Langs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berucksichtigt werden. Urn Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer offentlichen Auflage gemass den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Rechtliche Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei.

b)

Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstosser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanla­ gen ubernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur fur das Verlegen von Leitungen und Kabeln benutzt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem Oder kommunalem Recht moglich.

c)

An Gebauden, welche uber die Baulinie Oder den reglementarischen Abstand zu of­ fentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, durfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgefiihrt werden. Veranderungen an solchen Bauten konnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebaudes durch die Gemeinde Oder den Kanton ausser Betracht fallen muss.

d)

Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betragt der Ab­ stand mindestens 3.00 m vom Fahrbahn- Oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen fur Garagenvorplatze (Art. 68).

e)

Rechtskraftige Baulinienplane sowie die unter Absatz d) erwahnten Vorschriften sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskraftigen Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Baudepartement und konnen dort eingesehen werden. Jeder Neu- oder Umbau in unmittelbarer Nahe des Lichtraumprofils muss ebenfalls Gegenstand einer Brandrisikoanalyse sein.

f)

Baulinien - touristische Transportanlagen (Seilbahnen, Skilifte usw.): Die im Nutzungsplan bezeichneten Baulinien im Bereiche von touristischen Transport­ anlagen (Seilbahnen, Skilifte usw.) haben hinweisenden Charakter. Bei Bauvorhaben innerhalb dieses Bereiches ist die Zustimmung der fur die Bewilligungen der Seilbah­ nen zustandigen Instanzen einzuholen. Dabei ist auch die Stellungnahme des Konzessionsinhabers der Seilbahnanlage beizulegen.

g)

Fur Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz. Im Weiteren gilt fur Anschlusse von Zufahrtsstrassen an die Kantonstrasse der Art. 214 des Strassengesetzes und die VSS Normen 640'050 und 640 090b bzw. 640 273. Gemass Art. 189 muss das anfallende Oberflachenwasser von Zufahrten bzw. Platzen gefasst und abgeleitet wer­ den.

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Seile 39

Art. 66 Vorspringende Gebaudeteile

Ausladungen uber die Baulinie in den freien Luftraum des offentlichen Grundes sind gestattet, sofern die Ausladung nicht mehr als 1.50 m betragt und mindestens 3.00 m uber dem Gehsteig Oder mindestens 4.50 m uber der Fahrbahn liegt. Weder Turen, Portale, Fenster und Rollladen durfen sich in weniger als 4.50 m Hohe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges offnen. Wenn es das offentliche Interesse erfordert, mussen vorspringende Gebaudeteile entfernt Oder abgeandert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.

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Abb. 13: Lichtraumprofil wenn Strassengrenze = Baulinie (Art. 207 SG).

Art. 67 Parkierung

a) Bei Neubauten und grosseren Umbauen sind in den Dorfgebieten auf privatem Grund ausreichende Abstellflachen fur Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- und ein Abstellplatz auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die notigen Abstellplatze fest. In der Regel gilt, dass bei Hotels fur je 2 Zimmer, bei Geschaftshausern fur je 50.00 m2 und bei Gaststatten fur je 4 Platze ein Einstell- Oder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmanner dienen dem Gemeinderat als Grundlage fur die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle. Die Eigentumer bestehender Bauten und Anlagen konnen von der zustandigen Behorde verpflichtet werde, nachtraglich eine ausreichende Zahl von Abstellplatzen zu schaffen, wenn es die Verkehrsverhaltnisse erfordern und die Kosten zumutbar sind.

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Seile 40

b) 1st die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grund nicht moglich, ist der Grundeigentumer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Hohe der Beitragssumme ist von der Urversammlung festzulegen.

Art. 68 Ausfahrten, Garagenvorplatze

Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benutzung den Verkehr nicht behindert. Eine Ubersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15 % Gefalle nicht uberschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse mussen einen Vorplatz von mindestens 5.00 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Langs einer Bergstrasse, wo das Gelande stark fallt, kann die Distanz auf 4.00 m reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- Oder angebaut, kann der Gemeinderat ei­ nen kleineren Abstand bewilligen, sofern die ortlichen Verhaltnisse dies zulassen. Im Ubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

Art. 69 Private Strassen und Wege

Privatstrassen mussen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Ge­ meinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentumer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen Oder Privatzufahrten an das kommunale Oder das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genugen und durch die zustandigen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen konnen bei offentlichem Interesse von der Gemeinde gegen ei­ ne angemessene Entschadigung ubernommen werden.

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VI. ZONENVORSCHRIFTEN 1. Zoneneinteilung

Art. 70 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Zonennutzungsplan Mst. 1:2'000 / Nutzungsplan 1:10'000) Gebietszone

Abkurzunq

a) Bauzonen:

Dorfzone Wohnzone 2 (2-geschossig) Wohn und Gewerbezone Wohnzone 3 (3-geschossig) Wohnzone 4 (4-geschossig) Zone fur offentliche Bauten und Anlagen sowie Gewerbe Zone fur offentliche Bauten + Anlagen Verkehrszone

D W2 WG2 W3, W3A W4 oB+A+G oB+A V

b) Landwirtschaftszonen: Landwirtschaftszone 1. Prioritat Landwirtschaftszone 2. Prioritat Sommerungsweiden

LZ LZ S

c) Schutzzonen:

Landschafts- und Naturschutzzonen Archaologische Schutzzone Trockenwiesen und -weiden

SZ TWW

d) Weitere Zonen:

Maiensasszone Erhaltungszonen Zone fur Sport und Erholung Skiabfahrtszone Zone mit unbestimmter Nutzung Deponiezonen Ubriges Gemeindegebiet

MZ EZ S+E S D uG

e) Zonen nach Spezialgesetzgebung:

Wald Quellschutzzone Gefahrenzone

QZ GZ

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Seile 42

2. Zonenordnung a)

Art. 71 Bauzonen

Dorfzone D Zweck der Zone:

Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fur die Erstellung von Wohn- und kleineren Geschaftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur Forderung einer zweckmassigen Sanierung.

Bauweise:

offen Oder geschlossen

Geschosszahl:

entsprechend der Hohe umliegender Bauten, max. 3 Vollgeschosse

Gebaudehohe:

max. 12.50 m OK Fusspfette max. 15.00 m OK Firstpfette je nach bestehender Baustruktur

Gebaudelange: Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhohe, mindestens aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; die VKF Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten.

Larmempfindlichkeit:

Stufe II

Besondere Bestimmungen: -

Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hohe, Dachform, Proportionen, Fensteroffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen.

-

In besonderen Fallen kann der Gemeinderat, nach Vormeinung der kantonalen Dienststelle und gestutzt auf die „VKF-Vorschriften“ uber die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstande, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu ei­ ner wesentlichen Verbesserung gegeniiber der reglementarischen Bauweise beitragt. Es diirfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine offentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbaus alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen.

Art. 57

und ff sind besonders zu beriicksichtigen.

Art. 72 Wohnzone W2, WG2

Zweck der Zone:

Die Uberbauung mit Wohn- und Ferienhausern in traditionellen Formen

Bauweise:

offen

Geschosszahl:

max. 2 Vollgeschosse

Gebaudehohe:

max. 9.50 m OK Fusspfette max. 12.00 m OK Firstpfette max. 12.00 m, (Ausnahme siehe Art. 34)

Gebaudelange:

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Grenzabstand:

Kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhohe, mindestens aber 3.00 m, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; die VKF Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten. Grosser Grenzabstand: 70 % der Fassadenhohe

Ausnutzung:

az 0.6

Larmempfindlichkeit:

W2 = Stufe II; WG2 = Stufe III

Baumaterial:

Sockelgeschoss aus Mauerwerk oder Beton. Der Aufbau ist mindestens zu einem Viertel aus Holz zu erstellen.

Besondere Bestimmungen: -

In der Zone WG2 dart die Seitenhohe der Gewerbebauten 8.00 m betragen. Der Gemeinderat kann eine einwandfreie Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.

Art. 73 Wohnzone W3, W3A (Schutzzone)

Zweck der Zone:

Forderung einer guten baulichen Ausnutzung der hierzu geeigneten Baugebiete

Bauweise:

often

Geschosszahl:

max. 3 Vollgeschosse

Gebaudehohe:

max. 12.50 m OK Fusspfette max. 15.50 m OK Firstpfette

Gebaudelange:

max. 18.00 m (Ausnahme siehe Art. 34)

Grenzabstand:

Kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhohe, mindestens aber 3.00 m, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; die VKF Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten. Grosser Grenzabstand: 50 % der betreffenden Fassadenhohe

Ausnutzung:

az 0.8

Larmempfindlichkeit:

Stufe II

Besondere Bestimmungen: -

In der Zone W3A (Schutzzone) muss bei einer Uberbauung der grosse Abstand A auf der Westseite der Gesamtparzelle angenommen werden, so dass die Flache sudlich der Kapelle von einer Uberbauung frei bleibt. Die aussere Baulinie ist im Zonenplan festgelegt. Die Ausnutzungsziffer (inkl. Bonus von 0.2) darf uber die gesamte Zonenflache berechnet werden.

Art. 74 Wohnzone W4

Zweck der Zone:

Forderung einer Wohnbebauung hoherer Ausnutzung in den hierzu geeigneten Gebieten

Bauweise:

often

Geschosszahl:

max. 4 Vollgeschosse

Gebaudehohe:

max. 14.50 m OK Fusspfette max. 17.00 m OK Firstpfette

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Grenzabstand:

Kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hohe, mindestens aber 3.00 m, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; die VKF Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten. Grosser Grenzabstand: 50 % der betreffenden Gebaudehohe

Gebaudelange:

in der Regel max. 20.00 m (Ausnahme siehe Art. 34)

Ausnutzung:

az 1.0

Larmempfindlichkeit:

Stufe II

Art. 75 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen sowie Gewerbe oB+A+G

Zweck der Zone:

Offentliche Bauten und Anlagen Oder andere Einrichtungen im offentlichen Interesse, Industrie- und Gewerbebetriebe

Bauweise:

often und geschlossen

Geschosszahl:

max. 3 Vollgeschosse

Gebaudehohe:

max. 12.50 m OK Fusspfette max. 15.00 m OK Firstpfette

Grenzabstand:

Kleiner Grenzabstand: mindestens 3.0m Grosser Grenzabstand: 50 % der Fassadenhohe, mindestens 5m Die VKF-Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten

Ausnutzung:

az 1.0

Umgebungsgestaltung:

Die Umgebung ist den jeweiligen Anforderungen, den Sicherheitsstandards sowie der Umgebung anzupassen. Der Gemeinderat kann zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung Weisungen erteilen. (Privatrechtliche Gesetzgebung ist zu beachten).

Larmempfindlichkeit:

Stufe IV

Besondere Bestimmungen: -

Der Gemeinderat kann in begrundeten (betriebsbedingten) Fallen Ausnahmen bewilligen.

-

Die Zone fur offentliche Bauten und Anlagen sowie Gewerbe oB+A+G ist fur Gewerbe und fur storende Betriebe, die in Wohnzonen ausgeschlossen sind, bestimmt. Indust­ ries die starkere Immissionen verursachen als Gewerbebetriebe, sind nicht gestattet. Es konnen nicht bloss Depots und Abstellplatze errichtet werden. Ubermassige Einwirkungen auf Nachbarsgrundstucke sind untersagt.

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Art. 76 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen oB+A

Zweck der Zone:

Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von offentlichen Bauten und Anlagen Oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im offentlichen Interesse liegen. Jegliche private Oberbauung ist untersagt.

Gebaudelange:

often, je nach Nutzungsart der Baute

Bauweise:

often oder geschlossen

Grenzabstand:

1/3 der Hohe, mindestens jedoch 3.00 m; die VKF Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten.

Larmempfindlichkeit:

Stufe III

Art. 77 Verkehrszone V

Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukunftigen offentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierungsflachen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen konnen im beschrankten Umfang Bauten im offentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.

Art. 78 Landwirtschaftszonen LZ

Die Landwirtschaftszonen (Art. 16b RPG) werden im Nutzungsplan wie folgt festgelegt: A)

Landwirtschaftliche Prioritatszonen: Die Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG und Art. 22 kRPG) werden im Nutzungsplan je nach Gelandeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhaltnisse in Flachen 1. und 2. Prioritat im Nutzungsplan dargestellt.

B)

Weiden oder Sommerungsweiden: Als Weiden oder Sommerungsweiden sind jene landwirtschaftlichen Gebiete bezeichnet, welche besonders wegen ihrer alpwirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Bedeutung erhaltenswert sind. In diesen Zonen werden Bauten und Anlagen sowie Meliorationen und Bodenverbesserungen nur bewilligt, soweit sie fur die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens erforderlich sind, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen, den Wohnbedurfnissen der bauerlichen Bevolkerung und ihrer Mitarbeiter sowie der Sicherung existenzfahiger Landwirtschaftsbetriebe dienen. Fur landwirtschaftlich Wohnzone W2.

begrundete Wohnbauten

gelten

die

Bestimmungen

der

Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft einzufiigen. Die Baubehorde trifft im Bewilligungsverfahren, unter Berucksichtigung der Betriebswirtschaftlichkeit, die notwendigen Anordnungen bezuglich Stellung, Grosse, Lage und Ausgestaltung der Bauten. Zusatzlich mussen die im Koordinationsblatt E.7/2 ..Landwirtschaftliche Bauten" des kantonalen Richtplanes festgelegten Grundsatze und Vorgehen beachtet werden. Die Zustandigkeit fur die Erteilung der Baubewilligung liegt bei den kantonalen Instanzen.

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C) Der Zunahme von Brachland soli nach Moglichkeit entgegengewirkt werden. Dazu informiert der Gemeinderat in Absprache mit dem Kanton liber die verschiedenen Moglichkeiten der Berglandwirtschaft und unterstutzt diese.Brachlandflachen innerhalb von Schutzgebieten unterliegen den speziellen Vorschriften des Schutzgebietes. In den Landwirtschaftszonen gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.

Art. 79 Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ + NSZ

a)

Landschaftsschutzzonen LSZ Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schonen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Bauten und Anlagen sind nur zulassig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen Oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bau­ ten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern. Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestande) und der halboffenen Landschaften ist nach Moglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderungen, Rodungen Oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergeholzen sind bewilligungspflichtig. Bei grosseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

Art. 80 b)

Naturschutzzonen NSZ

-

Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schiitzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind.

-

Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainveranderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulassig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen.

-

Soweit es fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen.

Stufen der Schutzzonen a)

In den Schutzgebieten von nationaler Bedeutung (TWW) fallt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustandigkeit von Kanton und Bund. Unter Anhorung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und halt sie in einem Reglement fest. Eine schonende WeiterfGihrung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, so dass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorgfaltig zu priifen. Veranderungen sind nur gestattet, wenn sie einem gleich- oder hoherwertigen offentlichen Interesse entsprechen. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten.

b)

In den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fallt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustandigkeit von Kanton und Gemeinde.

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Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement test. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. c)

Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung fallen ganz in die Zustandigkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen test. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgultig.

d)

Art. 81 Weitere Zonen

Maiensasszonen MZ Larmempfindlichkeit:

Stufe III

Die Maiensasszone ist eine Sonderzone gemass Art. 18 RPG. Sie umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimischen Bevolkerung als Erholungsgebiet dient. Die Maiensasszone mit gemischter, beschrankter Nutzung ist im Zonennutzungsplan bzw. Nutzungsplan als solche auszuscheiden und darf keinen wesentlichen offentlichen Erschliessungsaufwand verursachen. Das Maiensass (Voralpen, Weiden und Stafel) ist als wesentlicher Bestandteil des Walliser Natur- und Kulturgutes zu erhalten, aufzuwerten und vor dem Zerfall zu retten (Art. 27 kRPG). Die Gemeinde erstellt fur jede Maiensasszone ein Hinweisinventar sowie ein dazugehoriges Reglement mit den genauen Gestaltungsbestimmungen. Fur wertvolle Maiensasse sind die kantonale Heimatschutzkommission oder die kantonale Denkmalpflege zu konsultieren.

Art. 82 Erhaltungeszone EZ

Larmempfindlichkeit:

Stufe III

Die Erhaltungszone ist eine Sonderzone gemass Art. 18. RPG. Sie darf keinen wesentlichen offentlichen Erschliessungsaufwand verursachen. Fur diese Zone erstellt die Gemeinde ein Hinweisinventar und ein dazugehoriges Reglement. Aufgrund dieses Inventars sind die Gebaude in verschiedene Kategorien eingeteilt, welche die Art der Erhaltungs- und Umbaumoglichkeiten festlegt. Es konnen Bauten nur umgebaut werden, wenn ihre Schutzwurdigkeit feststeht. Die Schutzverfugung stellt sicher, dass die Baute aufgrund von landschaftsbestimmenden und landschaftstypischen Erkennungsmerkmalen, die eine kulturhistorische Entwicklung dokumentieren, schutzwurdig ist; die Baute nach bewilligter Zweckanderung tatsachlich in ihrem schutzwurdigen Zustand, ihrer ausseren Erscheinung und baulichen Grundstruktur erhalten bleibt.

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In der Erhaltungszone sind Neubauten nicht zulassig. Im Weiteren gelten die Bestimmungen der ubergeordneten kantonalen und eidgenossischen Gesetze.

Art. 83 Zone fur Sport und Erholung S+E

Die Zone fur Sport und Erholung ist fur Sport-, Informations- und Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Die weiteren Bestimmungen der Sport-, Freizeit- und allfalligen Verkehrsanlagen sind uber ein Quartierplanverfahren festzulegen. In der Zone fur Sport und Erholung gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.

Art. 84 Archaologische Schutzzone

a) Laut kNHG vom 13. November 1998 (Art. 204), ist jederman, der davon Kenntnis hat, verpflichtet, archaologische Entdeckungen umgehend anzuzeigen, unabhangig von ihrer Lage auf dem Gemeindegebiet. Laut Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZG.B. ist jeder Eigentumer verpflichtet, die notigen Ausgrabungen auf seinem Boden zu gestatten. Bei nachgewiesenen oder neu zu entdeckenden archaologischen Funden bleiben Beschrankungen des Grundeigentums im Sinne der Artikel 702 und 724 ZGB sowie der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung uber die Raumplanung vorbehalten. b)

Bekannte archaologische Zonen sind auf den Nutzungsplanen einzutragen.

c)

Bei samtlichen Bau- Oder Aushubarbeiten in diesen Zonen (inkl. Leitungsschachte, Strassenbau, Erdumlagerungen, Meliorationsarbeiten, Neupflanzungen in den Rebbergen usw...), seien sie baubewilligungspflichtig Oder nicht, informiert die Gemeinde den Eigentumer und holt eine Vormeinung des kantonalen Amtes fur Archaologie ein.

d)

Der Kanton bestimmt die Notwendigkeit und die Modalitat der archaologischen Untersuchungen (Uberwachung, Sondierungen, Ausgrabungen, Analysen...), die vor jeglichen Erdarbeiten durchgefuhrt werden mussen.

Art. 85 Skiabfahrtszone S

Die Zone fur Skisport umfasst das fur die Ausiibung des Skisportes erforderliche Gelande, soweit die allgemeinen Interessen des Wintersportes es als wunschbar erscheinen lassen. In dieser Zone sind Bauten und Anlagen erlaubt, die dem Wintersport dienen, namentlich Transportanlagen, betriebsbedingte Gebaude wie Liftstationen, Kassagebaude. Unterstande fur Pistenfahrzeuge und Material, Beschneiungsanlagen sowie Gastgewerbebetriebe. Die Skiabfahrtszone kann mit einem dauernden Bauverbot Oder mit der notigen Beschrankung versehen werden. Zur Sicherung der Skiabfahrten kann in einem begrenzten Gebiet verfugt werden, dass nur aufgrund eines Sondernutzungsplans mit eventueller Baulandumlegung gebaut wird. Der Gemeinderat kann im Weiteren im Rahmen der feuerpolizeilichen Abstande die genaue Lage eines Gebaudes festlegen. Im Weiteren ist der Gemeinderat berechtigt, zu verlangen, dass im Gebiet der Skipisten bestehende Einfriedungen wahrend der Wintersaison demontiert werden. Im Bereich der Skipisten durfen keine Stiitz- oder Umgebungsmauern erstellt werden.

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Die technische Beschneiung der Skipisten ist gestattet. Die gesetzlichen Bewilligungsverfahren sowie die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und die Grundsatze des Koordinationsblattes D.10 des kantonalen Richtplanes sind dabei einzuhalten.

Art. 86 Zone mit unbestimmter Nutzung

In dieser Zone ist die definitive Nutzungsart vorlaufig nicht bestimmt. Diese Zone kann spater in Bauzone Oder Landwirtschaftszone umgezont werden; Das Verfahren richtet sich nach Art. 33ff kRPG. Solange bleibt die heutige Nutzung vorbehalten.

Art. 87 Ubriges Gemeindegebiet

Das Ubrige Gemeindegebiet umfasst die Flachen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzo­ ne, zur Landwirtschaftszone Oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone fur Sport und Erholung Oder zum Waldareal gehoren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete Oder Berggebiete. Es kann auch Gebiete umfassen, deren Nutzung im Zonennutzungsplan nicht festgelegt ist. Grundsatzlich kann im Ubrigen Gemeindegebiet nur in begriindeten Ausnahmefallen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.

Art. 88 Waldareal

Flachen, die aufgrund von Bestockung Oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch das Waldgesetz geschiitzt. Sie durfen ohne Bewilligung der zustandigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugefuhrt werden. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster fest­ gelegt. Das Verfahren in Bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt das Waldgesetz. Naher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Fur Ausnahmen sind die kantonalen Behorden zustandig. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Baumen, Geholz oder Gebusch im Waldareal bedarf einer Bewilli­ gung durch die zustandige Forstinstanz.

Art. 89 Baumbestande Hecken und Feldgeholz

Baumbestande, Hecken und Feldgeholze bilden ein wertvolles Habitat fur Pflanzen und Tiere und erfullt eine wichtige Funktion in der Vernetzung von Lebensraumen. Zudem stellen sie ein pragendes landschaftsgestalterisches Element dar. Die Entfernung von Baumen, Hecken und Feldgeholze erfordert eine Bewilligung der Ge­ meinde. Das Abbrennen von Hecken und Feldgeholze und dergleichen ist verboten. Eine periodische Pflege (Ruckschneiden und auf den Stock setzen) ist hingegen erwunscht. Die Gemeinde sorgt fur einen okologisch sinnvollen Bestand an Hecken und Feldgeholzen.

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Art. 90 Grundwasserschutzzonen und -areale, Gewasserschutzbereich

A.

Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale Sie umfassen die Gebiete, in denen die Nutzungsarten und die Tatigkeiten so organisiert werden mussen, dass sie die Qualitat der zur Trinkwasserversorgung gefassten Quellen nicht gefahrden. Die Grundwasserschutzzonen im eigentlichen Sinn werden unterteilt in: Zone S1 (Fassungsbereich und Versickerungszonen) Sie ist eingezaunt und sollte im Besitze des Eigentumers der Fassung sein. Landwirtschaftliche Nutzung und jegliche Bauten sind verboten. Nur der Bau der zur Fassung notigen Anlagen ist moglich. Zone S2 (engere Schutzzone) Bauten und Anlagen sowie Grabungen, welche die schutzende Deckschicht nachteilig verandern, sind verboten. Das Ausbringen der Jauche ist generell unzulassig. Die Nutzung der Pflanzenbehandlungsmittel ist eingeschrankt. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur moglich, wenn sie keine Gefahr fur das Grundwasser darstellt. Zone S3 (weitere Schutzzone) Wohnbauten sind unter Schutzmassnahmen moglich. Bauten fur Industrie und Gewerbe sowie wesentliche Verminderungen der schutzenden Deckschicht sind untersagt. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind moglich. Innerhalb der Grundwasserschutzzonen und der Grundwasserschutzareale muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Insbesondere muss das erarbeitete Grundwasserschutzzonenreglement respektiert werden. Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen mussen den eidgenossischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen mussen der Dienststelle fur Umweltschutz unterbreitet werden.

B. Gewasserschutzbereich Ao Ein Gewasserschutzbereich Ao muss zum Schutz der Wasserqualitat oberirdischer Gewasser, deren Infiltration Trinkwasserfassungen beeinflussen, ausgeschieden wer­ den.

Art. 91 Naturgefahrenzonen (Anhang)

A. Die Ausscheidung von Naturgefahrenzonen (Plane und Vorschriften) untersteht der Spezialgesetzgebung und dem Spezialverfahren. B. Gefahrenzonenplane weisen namentlich auf die Gefahrenarten und -stufen hin. Die den Planen beigelegten Vorschriften legen die notwendigen Anforderungen (eigentumsrechtliche Beschrankungen und bauliche Massnahmen) zur Gewahrleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Giiter test.

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Vll.Schluss- und Strafbestimmungen

Art. 92 Ausnahmebewilligungen

Sofern besondere Verhaltnisse Oder Bedurfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es durfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und offentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: -

wenn die Anwendung des Baureglements zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt,

-

fur Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse,

-

fur provisorische Bauten,

-

fur landwirtschaftliche Bauten, fur touristische Bauten im offentlichen Interesse

-

fur bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone

Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verkniipft sowie befristet Oder als widerrufbar erklart werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahmebe­ willigung voraus, so ist in der Baueingabe ausdriicklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begrunden. Bei Ablaut der Befristung und bei Widerruf ist die bewilligte Baute vom Eigentumer ohne Anspruch auf Entschadigung innert angemessener Frist zu entfernen. Die Befristung, die Wegbedingung der Entschadigung (Beseitigungs- und Mehrwertrevers), die Zweckentfremdungs-, Abparzellierungs- und Aufteilungsverbote sowie die Pflicht zur Sicherheitsleistung sind vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.

Art. 93 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau

Bestehende, rechtmassig erstellte altrechtliche Bauten und Anlagen, die den geltenden Planen Oder Vorschriften widersprechen, durfen unterhalten, zeitgemass erneuert, umgebaut Oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstarkt wird. Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Planen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz Oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdriicklich vorsieht, Oder wenn es zur Wahrung der offentlichen Ordnung geboten ist. Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie fur besondere Falle des Gemeindebaurechts regeln. Bei Zerstorung durch Brand Oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmas­ sig erstellten, den geltenden Planen Oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine uberwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fiinf Jahren seit der Zerstorung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstorten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Anderung hinsichtlich der alten Baute ist moglich, sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.

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Art. 94 Gebiihren

Fur die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von offentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebiihren zu entrichten. Der Gebiihrentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebiihren der kantonalen Baukommission.

Art. 95 Bussen

Straftatbestande und Strafandrohungen sind in Art. 54 des kantonalen Baugesetzes geregelt.

Art. 96 Verjahrung

Die Widerhandlungen verjahren in drei Jahren seit Erkennbarkeit. Die Bussen verjahren in der gleichen Frist seit Rechtskraft der Busse. Die Verfolgungsverjahrung wird durch jede Untersuchungshandlung, die Vollstreckungsverjahrung durch jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Die absolute Verjahrung tritt nach sechs Jahren ein; bei kumulativ ausgesprochenen Bussen nach zehn Jahren.

Art. 97 Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden samtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.

Eischoll, den 29. April 2013

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Anhang - Anhang 1 „Vorschriften Naturgefahrenzonen

4

VORSCHRIFTEN welche die eigentumsrechtlichen Beschrankungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Eischoll festlegen Inhaltsverzeichnis

Artikel I. Einleitung........................ Artikel II. Allgemeine Vorschriften Artikel III. Schneegefahr............... Artikel IV. Hydrologische Gefahr.. Artikel V. Geologische Gefahr..... Artikel VI. Erdbebengefahr...........

Artikel I.

53 54 56 57 58 60

Einleitung

1. Ziel der Vorschriften Die Vorschriften begleiten die Gefahrenzonenplane. Sie legen die Baumassnahmen und eigentumsrechtlichen Beschrankungen test, die zur Gewahrleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Guter notwendig sind. Diese Dokumente werden gemass den Gesetzesbestimmungen und den einschlagigen technischen Richtlinien und Normen erarbeitet. Sie sind ebenfalls Gegenstand einer offentlichen Auflage. 2. Gefahrenart und Gefahrenstufe Die Naturgefahrenzonen umfassen Flachen, die geologischen, hydrologischen und nivologischen Gefahren ausgesetzt sind. Man unterscheidet Zonen, mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefahrdung sowie einen Hinweis auf eine Restgefahrdung (gelb-weiss gestrichelt) bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geolo­ gischen Gefahren. Die Gefahrenstufe wird durch die variable Kombinierung der beiden Parameter der Inten­ sity des Schadenereignisses und dessen Eintretenswahrscheinlichkeit definiert. Die Gefahrdung wird als erheblich bezeichnet, wenn sie weder beseitigt noch zumutbar vermindert werden kann. Eine solche Gefahrensituation kann nur aufgrund einer Gesamtuntersuchung des gefahrdeten Gebiets uberpruft werden. Die Gefahrdung wird als mittel bezeichnet, wenn sie durch gemeinsame und/oder einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefahrdung wird als gering bezeichnet, wenn sie durch einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefahrdung wird als Restgefahrdung bezeichnet, wenn das Schadenereignis kaum wahrscheinlich ist und daher nur beim Ereignis durch Uberwachungs-, Raumplanungsoder andere Massnahmen behoben werden kann.

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Hinsichtlich der Erdbebengefahr wird die Zone durch die nationale Erdbebengefahrdungskarte bestimmt, die in der SIA-Norm 261 steht. Die Schutzmassnahmen werden durch das kantonale Baugesetz und dessen Vollziehungsverordnung geregelt. 3. Umkehrung des Nachweises (gemass Art. 31 Abs. 4 kRPG): Der Eigentumer des Grundstucks inkl. dessen Zufahrtsmoglichkeit kann den Nachweis erbringen, dass die Gefahr, die sein Grundstuck gefahrdet, durch Sicherheitsmassnahmen behoben Oder infolge der gunstigen Entwicklung der Gefahrdung hinfallig geworden ist. 4. Rolle der Vorschriften im Verhaltnis zur Raumplanung Sobald die Gefahrenzonen rechtskraftig geworden sind, werden diese hinweisend in den Zonenutzungsplan und ins kommunale Bau- und Zonereglement (Art. 11 und 31 kRPG) ubertragen.

Artikel II.

Allgemeine Vorschriften

1. Hauptsachliche eigentumsrechtliche Beschrankungen und bautechnische Anforderungen - Zonen mit erheblicher Gefahrdung (rot): grundsatzlich Verbot jeglicher Baute; - Zonen mit mittlerer Gefahrdung (blau): Bau moglich aufgrund eines Gutachtens und der Vormeinung der kantonalen Behorde, welche die Schutzauflagen und bedingungen festlegt; - Zonen mit geringer Gefahrdung (gelb) und Restgefahr (gelb-weiss): Bau moglich auf­ grund der Vormeinung der kantonalen Behorde, welche die einzelnen Schutzauflagen und -bedingungen festlegt; Fur Bauten und Anlagen, deren Erstellung an einem bestimmten Ort der Zone mit erheb­ licher Gefahr aus spezifischen sicherheitsbedingten oder wirtschaftlichen Grunden unerlasslich ist, konnen Ausnahmebewilligungen erteilt werden. 2. Rechtliche Auswirkungen Sobald die Gefahrenzonen (Plane und Vorschriften) vom Staatsrat genehmigt worden sind, werden diese fur die Behorden und Privatpersonen rechtsverbindlich. Wenn die Ge­ meinde aber Kenntnis einer durch den kantonalen Spezialisten validierten Gefahrenkarte, Oder wenn sie eine Gefahr identifiziert hat, ist die Gemeinde (ausserhalb der Bauzone die KBK) verpflichtet, noch vor der offentlichen Auflage der sich daraus ergebenden Gefah­ renzonen diesem Rechnung zu tragen. 3. Auskunft an den Gesuchsteller einer Baubewilligung Bei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung (ausserhalb der Bauzo­ ne die KBK) den Gesuchsteller auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich seine Parzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gefahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen hin. 4. Kantonale Vormeinung Gemass der kantonalen Bauverordnung ist fur jedes Baugesuch, das innerhalb einer Gefahrenzone liegt, eine Vormeinung des kantonalen Spezialisten einzuholen. Fur ein Bauprojekt neben einem Gewasser ist die Gemeinde (oder die KBK) verpflichtet neben der Berucksichtigung der hydrologischen Gefahr den Raumbedarf der Gewasser im Sinne von

Art. 21

der Bundesverordnung uberden Wasserbau einzuhalten.

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5. Konformitatsbericht und Wohn- und Betriebsbewilligung Fur jedes Bauwerk das innerhalb eines Gefahrengebietes erstellt worden ist, hat da Buro, das die Schutzmassnahmen fur die Erlangung der Baubewilligung bestimmt und begleitet hat, ein Konformitatsbericht abzugeben. Die Gemeinde (oder die KBK) hat die sachgerechte Anwendung dieser Massnahmen zu kontrollieren. Laut Art. 59 der kantonalen Bauverordnung erteilt die Behorde aufgrund des Konformitatsberichts, zu welchem der kantonale Spezialist eine Vormeinung abgibt, die Wohn- und Betriebsbewilligung. 6. Kosten Samtliche Kosten fur das Fachgutachten, die Ausfuhrung der einzelnen Schutzmassnah­ men und der Konformitatskontrolle gehen zu Lasten des Gesuchstellers der Baubewilli­ gung.

7. Alarmplan und Sicherheitsverbesserung Angesichts des sich verandernden Verhaltens der Gefahrengebiete konnen die baulichen Schutzmassnahmen durch ein Uberwachungs- und/oder Alarmdispositiv erganzt werden. Dies erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Spezialisten. Die Gemeinde trifft ihrerseits zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit des gefahrdeten Gebiets die notigen Vorkehrungen (Sanierung, Entwasserung der oberirdischen Gewasser, Schutzbauten, Auszonung, vorbestimmte Schutzmassnahmen, Anweisungen an die Bevolkerung, usw.). 8. Verstarkung der beschlossenen Massnahmen Bei Zu- oder Abnahme der Gefahrenstufe sind von der Gemeinde die notigen Schritte zur Anderung der Schutzmassnahmen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Weise zu verfahren falls eine nachtragliche Studie eine Anderung des genehmigten Gefahrenzonenplans vorschlagen sollte. 9. Ausserordentliche Massnahmen Bei Verscharfung der Gefahr kann die Gemeinde gegebenenfalls aufgrund der Vormei­ nung des kantonalen Spezialisten ausserordentliche Massnahmen wie die Evakuierung der gefahrdeten Zone anordnen. Die zustandige Behorde kann auch entschadigungslos die erteilten Bewilligungen zuriickziehen. 10. Schadenfall Im Fall eines Schadenereignisses ubernimmt die Gemeinde bzw. der Kanton nicht die Behebung der an den Grundstucken und anderen Privateinrichtungen angerichteten Schaden und die Wiederherstellung der Zufahrtswege. Ubergangsmassnahmen Aufgrund der Gefahrenkarten allein kann die zustandige Baubewilligungsbehorde von Fall zu Fall von den Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenreglemente abweichen. Hierfur stutzt sie sich auf die Vormeinung des kantonalen Spezialisten. In den Teilen des Gebiets, wo die Gefahrenzonenplane und die entsprechenden Vorschriften in Erarbeitung sind, entscheidet die zustandige Baubewilligungsbehorde uber die Vertraglichkeit von jedem Bau- Oder Umbauprojekt eines bestehenden Bauwerks aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten. Die zustandige Baubewilligungsbehorde entscheidet uber die Einstellung des Bewilligungsverfahrens fur jedes Projekt, das einer Gefahrdung im Sinne der Baugesetzgebung ausgesetzt werden kann.

11.

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Artikel III.

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Schneegefahr

1. Zone mit erheblicher Gefahrdung In der Zone, die erfahrungsgemass einer hohen Lawinen-, Schneerutsch- und Eisabsturzgefahr ausgesetzt ist Oder die voraussehbar durch solche Phanomene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Guter gefahrden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden konnen dort bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erhoht werden kann (z.B. durch Verstarkungsmassnahmen). Fur alle in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Alarmorganisation und einen Evakuierungsplan auf. 2. Zone mit mittlerer Gefahrdung In einer solchen Zone sind Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 oder jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschafte, usw.), grundsatzlich verboten. Die ubrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem spezialisierten Buro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Dieses Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind. Es untersteht der Genehmigung des kantonalen Spezialisten. Umbau-/Renovationsprojekte und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden werden dort nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhohung der Anzahl der gefahrdeten Per­ sonen fuhren. Fur alle in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan auf. 3. Zone mit geringer Gefahrdung Diese Zonen befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwacheren Druckauswirkungen. Von Fall zu Fall konnen Schutzmassnahmen angefordert werden (verstarkte Baute, Verkehrsbeschrankung, usw.). 4. Gefahrdete Zufahrt Isolierte Flachen, die nur uber langere Strecken mit hoherem Gefahrenzonengrad zuganglich sind, sollen wie Gebiete mit diesem hoheren Gefahrengrad behandelt werden. 5. Eisabstiirze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniedergangen oder Steinschlagen.

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Artikel IV.

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Hydrologische Gefahr

1. Zone mit erheblicher Gefahrdung In der Zone, die erfahrungsgemass einer erheblichen hydrologischen Gefahrdung (Uberschwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt ist, Oder die voraussehbar durch solche Phanomene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Guter gefahrden kann. Nur ein Gutachten uber die gesamte gefahrdete Zone ermoglicht der kantonalen Behorde die bedingte Freigabe der ganzen Oder eines Teils der Zone fur den Bau. Was die Rhone angeht, so betreffen diese Baumoglichkeiten lediglich Gefahrenperimeter mit langsamem Wasseranstieg und sofern eine spezifische Regelung sowie ein kommunaler Evakuationsplan erstellt und genehmigt worden sind. Einer erheblichen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen rot eingetragen sind. 2. Zone mit mittlerer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone ist fur jeden Neu- Oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache Oder eine Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachburo erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlagt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst die detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und ubrigen Verstarkungen der Aussenmauern aufzunehmenden Stossrichtungen sowie Vorschlage zu Verminderung der Schaden durch Wasser- oder Schlammeinbruch und zur Vermeidung der Risiken fur die Personen ausserhalb der Gebaude. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Fleime, usw.), konnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erganzung von kollektiven Schutz­ massnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen moglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: > das Bauprojekt ist so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebaude den Stosswirkungen, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhalt. > Gegebenenfalls werden auch Schutzmassnahmen fur die Parzelle vorgeschlagen, so­ fern es sich urn haufig genutzte Orte handelt (Zufahrten, Terrassen, Spielplatze, ...). Einer mittleren Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen blau eingetragen sind. Die Gemeinde erstellt Anweisungen fur ihre Bewohner und errichtet ein Alarmsystem mit einem Evakuierungsplan. 3. Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone hat fur jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt:

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der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstarkung der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Offnungen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung der Gefahrenquelle entsprechen. Diese Schutzmassnahmen sind der kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), konnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Massnahmen sein. Einer geringen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen gelb eingetragen sind. 4. Zone mit Restgefahrdung Innerhalb dieser Zone ist fur jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), konnen nach Vor­ meinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restgefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen gelbweiss gestrichelt eingetragen sind. Artikel V.

Geologische Gefahr Im Bereich der geologischen Gefahren ist das Kantonsgebiet Bergsturzen, Steinschlagen, Bodenabsackungen, Rutschungen und Murgangen ausgesetzt. Die Erdbebengefahr wird im nachfolgenden Kapitel behandelt.

1. Zone mit erheblicher Gefahrdung In der Zone, die erfahrungsgemass oder voraussehbar einer erheblichen Gefahrdung ausgesetzt ist, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Guter gefahrden kann. Nur ein Gutachten uber die gesamte gefahrdete Zone ermoglicht der kantonalen Behorde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone fur den Bau und die Festsetzung ihrer Bedingungen. Einer erheblichen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen rot eingetragen sind. 2. Zone mit mittlerer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone ist fur jeden Neu- Oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache oder Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachburo erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezi­ alisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlagt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst insbesondere:

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> bei Rutschungen Oder ahnlichen Phanomenen: einen Beschrieb des Untergrundes, eine Beurteilung des auf oberflachliche Oder unterirdische Gewasser sowie auf das Vorkommen von verschlechtertem Gestein in der Tiefe zuruckzufiihrenden Risikos. Die zu ergreifenden Schutzmassnahmen betreffen die Fundamentsart, die Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen fur die Baute und die Kanalisation, usw.; bei Steinschlagen Oder ahnlichen Phanomenen: das Intensitat/Wahrscheinlichkeits> Diagramm des Phanomens betreffend die Parzelle, die kollektive Oder individuelle Schutzart sowie die Berechnung der Energien und der durch die vorgeschlagenen Schutzbauten aufzunehmenden Stosswirkungen. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erganzung von kollektiven Schutz­ massnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen moglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: > hinsichtlich Rutschungen oder ahnlicher Phanomene: a)

das Gebaude ist auf einer wasserbestandigen Stahlbetonbodenplatte zu erstellen und die Verbindung zur daruber liegenden Platte ist ebenfalls aus Stahlbeton, damit ein steifer Kasten gebildet wird, zu erstellen;

b)

das gefasste Oberflachen- (Dacher, asphaltierte Zufahrtstrassen, usw.) und Grundwasser (Drainage) ist mittels unverformbaren Kanalisationen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen;

c)

die Aushubarbeiten sind gemass den rechtsgiiltigen Sicherheitsnormen auszufuhren.

> hinsichtlich Steinschlage oder ahnlicher Phanomene ist das Bauprojekt so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebaude den aufgrund der beriicksichtigten Szenarien berechneten dynamischen Stosswirkungen standhalt. Einer mittleren Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen blau eingetragen sind. 3. Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist fur jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt:

> Hinsichtlich Rutschungen oder ahnlicher Phanomene sind die oben genannten baulichen Mindestmassnahmen innerhalb der Perimeter mit mittlerer Gefahr grundsatzlich bei jeder Baute mit einem Volumen uber oder gleich 700 m3 gemass SIA-Norm anzuwenden. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller jedoch Abweichun­ gen von diesen Vorschriften vorschlagen. > Hinsichtlich Steinschlage oder ahnlicher Phanomene hat der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstarkung der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Offnungen und Fensterflachen, Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen. Diese Schutzmassnahmen hangen vom Standort und von der Ausrichtung des Bauobjektes gegenuber der Gefahrenquelle ab und sind der zustandigen kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Einer geringen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen gelb eingetragen sind.

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4. Zone mit Restgefahrdung

Innerhalb einer solchen Zone ist fur jeden Neu- Oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), konnen nach Vor­ meinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restgefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen gelbweiss gestrichelt eingetragen sind. Artikel VI.

Erdbebengefahr Die Erdbebengefahrdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren bewilligungspflichtigen Bauens. In Agglomerationen und empfindlichen Industriezonen wird die Gemeinde gebeten, eine spektrale seismische Mikrozonierungskarte zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird fur Bauwerke der BWK III der SIA-Norm 261 sowie Bauwerke, die der Storfallverordnung (StFV) unterstellt sind, gefordert. Gemass Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung, die seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist, mussen samtliche Bauwerke die SIA-Norm 260 und folgende berucksichtigen, damit erdbebensicher gebaut wird. Fur jeden Neu- Oder Umbau von industriellen Oder kommerziellen Hallen und Gebaude mit zwei Oder mehr Stockwerken uber dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen.

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Sitten, den 18 Juni 2008 [NAGE-Vorschriften_180608]