Bau- und Zonenreglement Fiesch

Fiesch

Document

Numéro
BZR_FIH.1998
Commune
Fiesch
Canton
Valais
Niveau
Commune
Adopté
24 juin 1998
En vigueur depuis
24 juin 1998

Carte

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BZR_Fiesch_24.06.1998.PDF

ft

Gemeinde Fiesch

Kanton Wallis

BAU- UND ZONENREGLEMENT FIESCH

(Homologiert vom Staatsrat am 24. Juni 1998)

Raumplanung und Umwelt

J. Aufdereggen, Raumplaner ETH/NDS Sebastiansplatz 1

3900 Brig

Brig, 31. Juli 1998

J Inhaltsverzeichnis

1.

ZWECK UND RECHT SGRUNDLAGEN........... 1

Art. 1

Zweck .......................... 1

Art. 2

Rechtsgrundlagen .............. 1

Art. 3

Verantwortliche Organe ....... 1

Art. 4

Verantwortung ................. 1

Art. 5

Geltungsbereich ............... 2 2. PLANUNGSGRUNDLAGEN ................... 2 2.1 Planungsmittel ........................ 2

Art. 6

Reglemente und Plane .......... 2

Art. 7

Richtplan..................... . 2

Art. 8

Nutzungsplan................. . 3

Art. 9

Zonenplan..................... . 3

Art. 10

Erschliessungsplan Verkehr ... 3

Art. 11 Erschliessungsplan Versorgung

3

Art. 12

Fuss- und Wanderwege ........ 4

88 autres articles

Art. 13 Ubersicht uber den Stand der Erschliessung ... 4

Art. 14

Quartierplan ................................. 4

Art. 15

Baulinienplan............................... . 5

Art. 16 Baulinienplan touristische Transportanlagen

(Seilbahnen, Skilifte usw.) ......................... 5 2.2 Baugebiet und Erschliessung ........................ . 5

Art. 17

Grundsatz ................................... 5

Art. 18

Baugebiet ................................... 5

Art. 19

Baulanderschliessung ....................... 6

Art. 20

Bauentwicklungszonen ....................... 6

Art. 21

Ausfahrten .................................. 7

Art. 22

Garagenvorplatze ............................ 7

Art. 23

Parkierung .................................. 7

Art. 24

Privatstrassen und Wege .................... 8

Art. 2 5 Ubernahme von privaten Strassen und Wegen .... 8

3. BAUORDNUNGSWESEN .......................... 8 3.1 Orts- und Landschaftsschutz ............. . 8

Art. 26

Schutzgebiete..................... 8

Art. 27 Gestaltung von Bauten und Anlagen

8

Art. 28

Schiitzenswerte Bauten........... 9

Art. 29

Schutz von Wasserlaufen ......... 9

Art. 30

Schutz des Waldrandes ........... 9 3.2 Gestaltungsvorschriften ................. 10

Art. 31 Orientierung und Dachgestaltung der Bauten .. 10

Art. 32 Dachneigung, Dachaufbauten, Vordacher

10

Art. 33

Vorspringende Gebaudeteile .......... 10

Art. 34 Antennen, Reklameeinrichtungen, Sonnenkollektoren 10

Art. 35 Umgebungsgestaltung

11

Art. 36 Einfriedungen, Sttitzmauern und Boschungen ... 11

3.3 Sicherheitsvorschriften ........................ 12

Art. 37

Konstruktion und Statik ............... 12 12

Art. 38

Unterhalt ...............................

Art. 39

Baustellen, Bauarbeiten ............... 12

Art. 40

Beniitzung offentlichen Grundes....... 12

Art. 41

Luftschutz.............................. 13

Art. 42

Feuerpolizei und Brandschutz......... . 13

Art. 43 Dachausstieg, Dachwasser, Schneefanger

13 3.4 Gesundheitspolizeiliche Vorschriften ......... 13

J

Art. 44 Allgemeine Anforderungen

13

Art. 45

Kinderspielplatze ...... 14

Art. 46 Schutz vor Immissionen . ,

14

Art. 47 Larmempfindlichkeitsstufen

14

Art. 48 Energiesparen / Nutzung von Alternativenergiel5

Art. 49

Liiftungsanlagen...... 15

Art. 50 Dtinger- und Klargruben

15

Art. 51

Sanitare Einrichtung . . 15

Art. 52

Abstellraume ......... 16

Art. 53

Geschosshohe, Fensterflache .... 16

Art. 54

Einrichtung fur Gehbehinderte .. 16 3.5 Begriffsbestimmungen .................... 16

Art. 55

Grenzabstand.................. . 16

Art. 56

Gebaudeabstand................ . 17

Art. 57 Naherbaurecht und Grenzbaurecht

17

Art. 58

Gebaudelange ................... 17

Art. 59

Gebaudehohe / Fassadenhohe .... 18

Art. 60

Gewachsener Boden ............. 18 18

Art. 61

Hauser am Hang ................

Art. 62

Geschosszahl .................. 18

Art. 63

Nebengebaude ................... 19

Art. 64

Kniestockhohe ................. 19

Art. 65

Ausniitzungsziffer............. 19

Art. 66 Zuschlag zur Ausniitzungszif fer

20 4. 21 ZONENVORSCHRIFTEN ...................... 4.1 Zonenordnung ....................... 21

Art. 67

Dorfzone D ................ 21

Art. 68 Wohn- und Geschaftszone WG4

21

Art. 69 Wohn- und Geschaftszone WG4, Fiescheralp ....22

Art. 70

Wohnzone W3 .................. 22 23

Art. 71

Wohnzone W2................. . 23

Art. 72

Wohn- und Gewerbezone 3.... .

Art. 73 Industrie- und Gewerbezone IG

24

Art. 74 Zone fur touristische Bauten TB (Feriendorf) 24

Art. 75 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen oAoB 24

Art. 76

Campingzone C ....................... 25 25

Art. 77

Sport- und Erholungszone Sp+E.....

Art. 7

8 Skipiste und Langlaufloipe......... 26

Art. 79

Natur- und Wildpark................ 26 26

Art. 80

Landschaftsschutzzone.............. 26

Art. 81

Naturschutzzone.................... . 27

Art. 82

Naturschonzone..................... .

Art. 83 Baumbestand, Hecken und Feldgeholze

27 27

Art. 84

Landwirtschaftszone ............... 28

Art. 85

Zone Kompostplatz Fleschengaden ... 28

Art. 86

Quell- und Grundwasserschutzzone .. 29

Art. 87

Zone ohne Nutzungszuordnung...... 29

Art. 88

Verkehrsanlagen VA .... 29

Art. 89 Wald- und Forstgebiete WD

29

Art. 90

Gefahrenzone ........ 4.2 Besondere Vorschriften fur Baulandumlegungen und 30 Grenzregulierung ...................................... 30

Art. 91

Baulandumlegung.......................... 30

Art. 92

Grenzregulierung ......................... 30 5. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN......................... 31 SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN ................... 6.

Art. 93

Ausnahmebewilligungen.................... 31 31

Art. 94

Altrechtliche Bauten.....................

Art. 95 Gebuhren

32

Art. 96

Bussen . 32

Art. 97 Herstellung des gesetzmassigen Zustandes ....32

Art. 98 Ubergangsrecht

32

Art. 99 Inkrafttreten

33

1

1.

ZWECK

Art.

1

UND

RECHTSGRUNDLAGEN

Zweck

Das vorliegende Baureglement soil eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet und die sparsame und rationelle Energiebenutzung als auch die Nutzung regenerierbarer Energie fordern. Es regelt Rechte und Pflichten des einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegeniiber der Allgemeinheit und gegentiber Dritten.

Art.

2

Rechtsgrundlagen

Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen eidgenossischen und kantonalen rechtlichen Vorschriften, insbesondere die des Bauwesens und verwandter Gebiete.

Art.

3

Verantwortliche

Organe

Der Gemeinderat lasst die notwendigen Plane und Reglemente ausarbeiten, legt sie den zustandigen Organen zur Genehmigung vor und beaufsichtigt deren Anwendung. Der Gemeinderat ist zustandig fiir die Erteilung der BaubewilliFiir Bauvorhaben gung fiir Bauvorhaben innerhalb der Bauzone. der Bauzone ist die kantonale Baukommission ausserhalb zustandig. Besondere Bewilligung, insbesondere iiber den Gewasser-, Zivilund den Umweltschutz, die Feuer-, Strassen- und Wasserbaupolizei, das Forstwesen und die Gewerbepolizei bleiben vorbehalten.

Art.

4

Verantwortung

Fiir die Einhaltung der Bauvorschrif ten und der rechtsgiiltigen Bauverfiigung des Gemeinderates und der kantonalen Behorden ist der Bauherr verantwortlich. Die Bauherrschaf t haftet gegeniiber der Of f entlichkeit. Durch Erteilen der Baubewilligung und durch Ausiibung der Kontrollen iibernehmen die Behorden keine Verantwortung, insbe­ sondere nicht fur die Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung und Funktionstiichtigkeit der Bauten.

2

Art.

5

Geltungsbereich

Das Baureglement Gemeindegebiet.

gilt

fur

2.

P LANUNGS GRUNDLAGEN

2.1

Planungsmittel

Art.

6

Reglemente

und

alle

Bauvorhaben

auf

dem

ganzen

Plane

Das vorliegende Baureglement wird abgesttitzt und erweitert nachfolgenden Dokumenten, Planen und Reglementen: Plane: Richtplan Nutzungsplan Bauzonenplan Plan liber die Fuss- und Wanderwege Ubersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung Reglemente: Baureglement mit Zonenordnung und Zonenplan Gebiihr enr egl emen t e Bussenverordnungen weitere vom Gemeinderat auszuarbeitende Reglemente Baurichtlinien des Gemeindeverbandes Goms

Art.

7

mit

Richtplan

Der zur Zeit giiltige Richtplan basiert auf den Angaben des Schlussberichtes der Ortsplanung aus dem Jahre 1975. Der Gemeinderat ist beauftragt und befugt, den Richtplan allfalligen neuen Gegebenheiten anzupassen und insbesondere nachfolgende Kriterien zu iiberpriifen: Inventar iiber Schutzzonen der Landschaft und der Siedlungen land- und forstwirtschaftliche Eignungsiiberprtifung Ausscheidung von Bauzonen Ausscheidung von Bauentwicklungszonen, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist Ausscheidung von Gebieten, die durch Naturgefahren oder schadlichen Einwirkungen bedroht sind Verkehrsanlagen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Entwicklungsetappen des Siedlungsgebietes Der Richtplan ist behordenverbindlich; Grundeigentiimer nicht.

er

bindet

jedoch

den

3

Art.

8

Nutzungsplan

Der Nutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und beinhaltet mindestens die Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen sowie weitere Zonen spezieller Nutzungsart (z.B. Zonen fur Sport und Erholung oder Zonen fur Abbau und Deponien).

Art.

9

Zonenplan

Der Zonenplan scheidet das Baugebiet vom iibrigen Gemeindegebiet. Er teilt Baugebiete in Zonen ein, legt Landwirtschaftszonen, Frei- und Griinflachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete sowie indikativ die Gefahrenzonen. Er bildet einen integrierenden und verbindlichen Bestandteil des Baureglementes und wird mit diesem der Urversammlung vorgelegt. Der rechtsgultige Zonenplan liegt bei der Gemeinde und beim kantonalen Umwelt- und Raumplanungsdepartement zur Einsicht auf. Er ist fur jedermann verbindlich.

Art.

10

Erschliessungsplan

Verkehr

Der Erschliessungsplan Verkehr enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien in der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammelund Erschliessungsstrassen und die offentlichen Parkplatze und Fuss- und Wanderwege sowie die Bahnanlagen. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben iiber die Fahrbahnbreiten enthalten. Der rechtsgultige und nachgefiihrte Erschliessungsplan liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf.

Art.

11

Erschliessungsplan

Verkehr

Versorgung

Im Erschliessungsplan Versorgung sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen fur die Wasser- und Energieversorgung sowie fur die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und Anlagen, die generelle Linienfiihrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiete. Der rechtsgultige und nachgefiihrte Erschliessungsplan Versorgung liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf.

4

Art.

12

Fuss-

und Wanderwege

a)

Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst in der Regel: die innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; die ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege.

b)

Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und den Ersatz des Fussund Wanderwegnetzes sind Aufgabe der Gemeinde. Der Gemeinderat kann die Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz von Fuss- und Wanderwegen dem Verkehrsverein tibertragen. Sie unterliegen der Genehmigung durch das Umwelt- und Raumplanungsdepartement.

c)

Die Gemeinde priift Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen; sie ist zustandig fur die Durchftihrung des durch die kantonale Gesetzgebung festgelegten Verfahrens.

d)

Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert.

Art.

13

Ubersicht

tiber

den

Stand

der

Erschliessung

Der Ubersichtsplan tiber den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterftihrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert ftinf Jahren baureif gemacht werden konnen.

Art.

14

Quartierplan

In klar begrenzten Teilen des Baugebietes sind nach Moglichkeit Quartierplane zu ersteilen, urn eine geordnete Erschliessung und Bebauung mit hohem Wohnwert zu erreichen. Der Quartierplan regelt die Uberbauung und Erschliessung, alienfalls auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone. Er stellt namentlich den Perimeter dar und umschreibt die besonderen Massnahmen betreffend Organisation, den Schutz sowie die Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen. Werden die Vorschriften des Zonenplanes und des Reglementes eingehalten, ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren anwendbar. In den ubrigen Fallen richtet sich das Verfahren nach Art. 33 ff KRPG. Bei Bedarf erlasst die Gemeinde Sondernutzungsplane, den Detailnutzungsplan und den Quartierplan.

namentlich

Bei der Beurteilung sind insbesondere Versorgungslosungen und Energiekonzepte zu beachten. Es sind Gemeinschaftsheizanlagen zu prufen, deren Werte betreffend Wirkungsgrad und Schadstoffausstoss den Einzelfeuerungen iiberlegen sind.

5

Art.

15

Baulinienplan

Der Baulinienplan gibt an, wie weit an bestehende oder projektierte Strassen, Platze und Bahnlinien gebaut werden darf. Die Baulinie ersetzt die Vorschriften iiber den minimalen Grenzabstand. Ein Baulinienplan muss vom Gemeinderat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden, um Rechtskraft zu erlangen. Das Baulinienverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Strassengesetzes. Fur die kantonalen Strassen kommen die einschlagigen Bestimmun­ gen des Strassengesetzes zur Anwendung.

Art. 16 Baulinienplan touristische (Seilbahnen, Skilifte usw. )

Transportanlagen

Die im Nutzungsplan bezeichneten Baulinien im Bereich von touristischen Transportanlagen (Seilbahnen, Skilifte usw.) haben indikativen hinweisenden Charakter. Bei Bauvorhaben innerhalb dieses Bereiches ist die Zustimmung der zustandigen Instanzen einzuholen (fur konzessionierte Bahnen: Bundsamt fur Verkehr, 3003 Bern; fur Bahnen mit kantonaler Bewilligung: Baudepartement, 1950 Sitten) . Dabei ist auch die Stellungnahme des Konzessionsinhabers der Anlage beizulegen.

2.2

Art.

Baugebiet

17

und

Erschliessung

Grundsatz

dass die Unter der Voraussetzung, entsorgt wird, gentigend ver- bzw. Erteilung einer Baubewilligung.

Art.

18

Parzelle erschlossen besteht ein Anspruch

und auf

Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde standes eingeteilt:

wird

aufgrund

des

Erschliessungs-

a)

In Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterftihrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert funf Jahren baureif gemacht werden konnen.

b)

In Bauzonen, die nicht erschlossen sind, Jahren benotigt und erschlossen werden.

jedoch

innert

15

6 Bei einer Zuordnung der unter Punkt b erwahnten Zonen in erne Bauzone mit dem Erschliessungsstand, wie er unter Punkt a dargelegt wurde, konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigen turner fur die Basiserschliessung von der Gemeinde iibernommen werden, sofern die Anlagen den Planen und den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen. Die Verteilung der Kosten fur den Bau oder Ausbau der generellen Erschliessung richtet sich nach dem kantonalen Recht und kann, sofern der Gemeinderat dies beschliesst, iiber das Mehrwertverfahren abgewickelt werden.

Art.

19

Baulanderschliessung

Der Baugesuchsteller hat Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung, sofern das Grundstuck geniigend erschlossen ist, d.h. : nach Lage, Grosse, Form und Beschaffenheit gemasse Uberbauung .geeignet ist.

fur eine

zonen-

alle Anlagen fur den Verkehr (Zufahrt, Parkplatze und Zugang) , fiir die Ver- und Entsorgung vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentiimer die erforderlichen Rechte fiir die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art 14 kRPG) . Sie erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes iiber die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablosen (Art. 14 kRPG).

Art.

20

Bauentwicklungszonen

Innerhalb des Siedlungsgebietes kann die Gemeinde Bereiche ausscheiden und als Bauentwicklungszonen bezeichnen. Es handelt sich dabei um Gebiete, welche in den nachsten 10-15 Jahren nicht iiberbaut werden, die aber bei einer allfalligen Erweiterung der Bauzonen vorrangig behandelt werden. Im Rahmen des Quartierplanverfahrens kann in Bauentwicklungszonen gebaut werden, wenn offentliche Interessen nachgewiesen werden konnen. Ein entsprechender Quartierplan muss vom Gemeinderat bewilligt, vom Staatsrat vorgepruft, 30 Tage offentlich aufgelegt, von der Urversammlung angenommen und vom Staatsrat homologiert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 33 ff. kRPG und des Staatsratsbeschlusses vom 10. November 1993.

7

Art.

21

Ausfahrten

Der Gemeinderat bestimmt, an welchem Ort Ausfahrten erstellt werden diirfen. Sie sind so anzubr ingen, dass ihre Benutzung den Verkehr moglichst nicht behindert. Eine gute Ubersicht muss gewahrleistet werden und soli weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen oder andere Anlagen behindert werden. Nicht beheizte Ausfahrtsrampen diirfen eine Neigung von 15% nicht uberschreiten. Fur beheizte Ausfahrtsrampen kann der Gemeinderat von Fall zu Fall die maximale Neigung bestimmen. Die einschlagigen sind einzuhalten.

Art.

22

Bestimmungen

des

kantonalen

Strassengesetzes

Garagenvorplatze

Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse miissen einen Vorplatz von mindestens 5 m Tiefe, gemessen vom Gehsteigrand, aufweisen. Im iibrigen gelten die einschlagigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

Art.

23

Parkierung

Bei Neubauten sowie Umbauten mit wesentlichen Volumenerhohungen und Zweckanderungen sind auf privatem Grund ausreichende Abstellflachen fur Motorfahrzeuge anzulegen. Als Richtlinie gilt, dass ein Abstellplatz zu erstellen ist: pro Wohnung mit einer Bruttogeschossflache bis zu 150 m2, grossere Wohnungen zwei Parkplatze

fur

pro zwei Gastezimmer eines Beherbergungsbetriebes pro vier Sitzplatze einer Gaststatte pro 25-75 m2 Nettogeschossflache von Geschafts- und Gewerberaumen. Der Gemeinderat entscheidet von Fall zu Fall gemass dem zu erwartenden Parkplatzbedarf sowie der Lage des Bauvorhabens und dem entsprechenden Parkplatzreglement. Ist die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grund nicht moglich, kann der Grundeigentumer in Ausnahmefallen durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen am Bau und Unterhalt solcher Anlagen, welche von der Offentlichkeit bereitgestellt werden, verpflichtet werden.

8

Art.

24

Privatstrassen

und Wege

Private Erschliessungsanlagen mussen dem offentlichen Verkehrskonzept angepasst werden und dementsprechend vom Gemeinderat bewilligt werden. Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung werden vom Eigentumer getragen. Die Ausfuhrung und ein eventueller Anschluss von Privatstrassen an das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS Normen gentigen und durch die zustandigen kantonalen Instanzen genehmigt werden.

Art.

25

Ubernahme

von

privaten

Strassen

und

Wegen

Die Gemeinde kann auf Antrag der Berechtigten bestehende, private Strassen und Wege in ihr Eigentum ubernehmen, wenn diese ordnungsgemass erstellt und unterhalten wurden.

3.

BAUORDNUNGSWESEN

3.1

Orts-

Art.

26

und

Landschaftsschutz

Schutzgebiete

Schutzgebiete umfassen jene Flachen, welche zum Schutz des Ortsund LandschaftsbiIdes im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewasserufern, zur Gliederung von Freiflachen mit einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschrankungen belegt werden konnen. Es gelten die kantonalen und eidgenossischen Bestimmungen.

Art.

27

Gestaltung

von

Bauten

und

Anlagen

Neu-, An-, Um- und Aufbauten, Renovationen, Terrainveranderungen, Einfriedungen, Reklamen und andere Einrichtungen sind in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung so einzugliedern, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Sie sind im ganzen und in ihren einzelnen Teilen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst werkgerecht zu konstruieren und zu gestalten. Diese Bestimmungen gehen den iibrigen Artikeln der Bauordnung vor. Bauvorhaben, welche diesen Anforderungen nicht geniigen, ist die Bewilligung zu verweigern, auch wenn im ubrigen die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten sind.

9

Art.

28

Schutzenswerte

Bauten

Bei den vom Amt fur Denkmalpflege als schiitzenswert oder erhaltenswtirdig bezeichneten Bauten ist bei Baugesuchen die Stellungnahme des Amtes fur Denkmalpflege einzuholen. Diese Bauten dtirfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Zustimmung der Denkmalpflege weder abgebrochen noch umgebaut werden. Die Erhaltung oder Wiederherstellung der erhaltens- und schutzwtirdigen Bauten fallt unter das Gesetz vom 28. November 1906 tiber die Erhaltung von Kunstgegenstanden und historischen Denkmalern. Fur bauliche Veranderungen ist eine sorgfaltige, massstabliche Eingliederung und eine Anpassung in Material und Farbe erforderlich. Innere Umbauten diirfen vorgenommen werden, wenn sie den Charakter und die Form des Gebaudes im historischen Sinne nicht beeintrachtigen.

Art.

29

Schutz

von

Wasserlaufen

Wasserlaufe und Wasserleitungen diirfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates und des Eigentiimers uberdeckt oder umgeleitet werden. Das Beseitigen von Ufervegetation bedarf einer kantonalen Bewilligung.

Einfriedungen von Wasserlaufen und Wasserleitungen sind nur gestattet, wenn die Berechtigten in der Ausiibung ihrer Rechte nicht unzumutbar behindert sind. Das Eindolen, die Korrektion und Verbauung der Bache, Graben und Suonen ist untersagt, sofern kein iiberwiegendes offentliches Interesse daran besteht. Die naturnahen Fliessgewasser sind in ihrem Lauf, mit ihrer Ufervegetation und Fauna zu erhalten. Eingriffe wie die Kiesentnahme, Verbauungen, Ablagerungen oder das Einbauen von Auf stiegshindernissen fur wandernde Fische diirfen die Lebensraume nicht beeintrachtigen. Sind Uferverbauungen notwendig, sollen wenn moglich nur solche im Lebendverbau (mit Pflanzen) vorgenommen werden.

Art.

30

Schutz

des

Waldrandes

Grundsatzlich dtirfen naher als in einer Minimaldistanz von 10 m von einer Waldung keine Bauten erstellt werden. Ftir Uferbestockungen, welche Wald im Sinne des Gesetzes sind, gelten die gleichen Auflagen. Gegentiber Ufergeholz und Hecken entlang von Wegen gilt ein Abstand von 3.00 m. Im tibrigen gelten in der Bauzone die Abstande gemass Waldkataster. Weitere feuer- sowie forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

10

3.2

Gestaltungsvorschriften

Art.

31

Orientierung

und

Dachgestaltung

der

Bauten

Die Orientierung und Dachgestaltung der Bauten ist dem Charakter des jeweiligen Quartiers anzupassen. Der Gemeinderat kann in baulich oder landschaftlich empfindlichen Gebieten besondere Verfiigungen erlassen. Fassaden sollen im Grundsatz auf besonnten Lagen often, auf beschatteten Lagen geschlossen gestaltet sein. Raume, welche dem standigen Aufenthalt von Menschen dienen, sind vornehmlich an besonnten Lagen vorzusehen.

Art.

32

Dachneigung,

Dachaufbauten,

Vordacher

Bei Giebeldachern hat die Dachneigung in der Regel 18°-3 5° zu betragen. Fur die Bedachung sind in der Regel Natursteine, Ziegel, Schindeln, Schiefer oder schieferahnliche Materialien zu verwenden. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind gestattet. Ihre Gesamtlinie darf jedoch ein Drittel der Lange jeder Gebaudeseite nicht iiberschreiten. Bei Minimalabstanden darf das Vordach auf der gesamten Fassadenlange 1.00 m nicht uberschreiten. Uber Balkonen kann es jedoch bis auf 1.50 m Breite betragen. Anlagen zur aktiven Nutzung von Sonnenenergie (Sonnenkollektoren, fotovoltaischen Anlagen und dergleichen) unterliegen nicht den Vorschriften von Dachaufbauten.

Art.

33

Vorspringende

Gebaudeteile

Ausladungen uber die Baulinie wie Balkone, Erker, Vordacher, Vortreppen, Fensterladen und Rolladen sind gestattet, sofern diese nicht mehr als 1.50 m betragen. Falls im Baulinienplan Ausladungen in das Gemeingut gestattet sind, miissen diese mindestens 2.50 m uber dem Gehsteig oder mind. 4.50 m tiber dem Fahrbahnboden angebracht sein.

Art. 34 Antennen, Sonnenkollektoren

Reklameeinrichtungen,

Aussen- und insbesondere Hochantennen sind auf die empfangstechnisch notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Mehrere dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebaude sind nicht gestattet.

'

11 Der Gemeinderat kann bei Neubauten vorschreiben, an bestehende Gemeinschaftsantennen anzuschliessen resp. Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Reklamen, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und ahnliche Anlagen diirfen weder die Umgebung beeintrachtigen noch die Verkehrssicherheit gefahrden. Reklamen auf Dachem sind nicht zulassig. Satellitenempfangsanlagen sind in der Regel als Gemeinschaftsanlagen zu errichten. Der Standort der Empfangsanlage wird unter Beriicksichtigung des offentlichen Interesses und der technischen Erfordernisse durch den Gemeinderat festgelegt. Die Farbgebung der Anlage hat sich dem Gebaude und Quartier anzupassen Standort, Farbgebung und Grosse von Sonnenkollektoren richten sich nach den technischen Erfordernissen unter Beriicksichtigung des offentlichen Interesses.

Art.

35

Umgebungsgestaltung

Der Umgebung von Bauten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Grundsatzlich muss mit dem Baugesuch auch ein Umgebungsplan mitgeliefert werden. Baume und Straucher, welche hoher als die zonenkonforme Fassadenhohe wachsen konnen, sind bei Gefahr der Beschattung einer vorbestehenden Anlage zur Nutzung von Sonnenenergie nicht gestattet. Sie konnen hochstens mit gegenseitigem Einverstandnis oder gegen Revers gepflanzt werden.

Art.

36

Einfriedungen,

Stiitzmauern

und

Boschungen

Einfriedungen und Stiitzmauern konnen ohne Zustimmung des Nachbarn an die Grenze gestellt werden, sofern sie eine Hohe von 1.00 m nicht iibersteigen. Werden hohere Stiitzmauern vorgesehen, so miissen sie um das Mass ihrer Mehrhohe von der Grenze zuriickversetzt werden. Bei offentlichen Wegen, Strassen und Platzen diirfen die Einfrie­ dungen bis max. 1.00 m an die offentliche Grenze gebaut werden. Einfriedungen mit Ausnahme von Schutzzaunen sind nicht zulassig. Gitterzaune sind nicht zulassig. Boschungen von Auf schtitt ungen und Abgrabungen diirfen einen natiirlichen Neigungswinkel nicht iiberschreiten und miissen so angelegt werden, dass Dritte nicht beeintrachtigt werden.

12

3.3

Sicherheitsvorschrif ten

Art.

37

Konstruktion

und

Statik

Alle Hochbauten und Kunstbauten im Bereich des Tiefbaus sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde so zu erstellen, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit und Festigkeit entsprechen.

Art.

38

Unterhalt

Die Bauten und Anlagen sind so zu unterhalten, dass weder Mensch, Tiere und fremdes Eigentum gefahrdet werden, noch die aussere Erscheinung zu beanstanden ist. Der Gemeinderat kann notfalls die Behebung von Mangeln anordnen. Wird die Anordnung nicht befolgt, kann er mangelhafte Einrichtungen auf Kosten des Eigentumers instandstellen oder abbrechen lassen.

Art.

39

Baustellen,

Bauarbeiten

Bei der Ausfuhrung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, Anwohner und Strassenbenutzer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Diese Massnahmen umfassen auch den Schutz von erheblichen, vermeidbaren Belastigungen wie Baularm, Staub und Erschiitterungen im Rahmen der technischen Moglichkeiten. Die Gemeinde kann notfalls besondere Sicherheitsmassnahmen, wie Bauzaune, Abschrankungen, Beleuchtungen, Verkehrsumleitungen etc. anordnen.

Art.

40

Beniitzung

offentlichen

Grundes

Der Gemeinderat kann auf ein Gesuch hin gegen eine von ihm zu bestimmende Gebiihr offentlichen Grund wahrend der Bauzeit zur Verfiigung stellen. Die Bauherrschaft ist dafiir verantwortlich, dass die offentli­ chen Anlagen, wie Brunnen, Wasserlaufe, Strassen und Wege, Strassensignale etc. in gutem, reinlichem Zustand erhalten bleiben. Die Kosten fur allfallige Sanierungen gehen zu Lasten des Bauherrn.

13

Art.

41

Luftschutz

Luftschutzanlagen sind gemass den eidgenossischen und kantonalen Vorschriften zu erstellen.

Art.

42

Feuerpolizei

und

Brandschutz

Alle baulichen Anlagen miissen den kantonalen feuerpolizeilichen Gesetzen und Vorschriften entsprechen. Dies gilt insbesondere auch fur die Errichtung von Brandmauern bei geschlossener Bauweise bzw. zwischen Gebaudeteilen, wenn in einem Teil gefahrliche Stoffe gelagert werden. Die Brandmauern sind ebenfalls gemass den kantonalen Auflagen zu errichten.

Art.

43

Dachausstieg,

Dachwasser,

Schneefanger

Jedes Dach muss aus dem Gebaudeinnern iiber einen Ausstieg zu Revisionszwecken und fur den Kaminfegerdienst zuganglich sein. Niederschlagswasser von den Dachern und Sickerwasser ist mittels Rinnen und Ablaufen in einen Sickerschacht oder in einen offentlichen Bach abzugeben. Das Dach- und Sickerwasser darf nicht in die offentliche Kanalisation geleitet werden. Auf geneigten anzubringen.

Dachern

sind

3.4

Gesundheitspolizeiliche

Art.

44

Allgemeine

wirksame

Schneefangvorrichtungen

Vorschriften

Anforderungen

Bauten und Anlagen miissen den gesundheitspolizeilichen Anforin bezug auf Besonnung, derungen entsprechen, insbesondere sanitare Einrichtungen, Belichtung, Beltiftung, Trockenheit, Schalldammung sowie Raumund Gewasserschutz, Warmeund kantonalen Vorschriften Fenstergrossen. Massgebend sind die sowie die jeweiligen gtiltigen Normen und Empfehlungen der einschlagigen Fachverbande.

14

Art.

45

Kinderspielplatze

Bei alien Wohnbauten sind auf privatem Boden Kinderspielplatze Oder Ruheflachen, wenn moglich geschiitzt vor dem Strassenverkehr, anzulegen. In der Regel soil jede Grunflache mindestens 15% der gesamten Bruttogeschossflache aller Wohnungen betragen; Geschaftslokalitaten sind auszuschliessen. Kinderspielplatze dtirfen nicht gleichzeitig einem anderen Zweck dienen.

Nach Moglichkeit sollen gemeinsame, Kinderspielplatze geschaffen werden.

mehreren

Bauten

dienende

Der Gemeinderat kann den Bauherrn von der Pflicht zur Anlage von Kinderspielplatzen befreien, wenn dieser sich im gleichen Umfang an einer in der Nahe liegenden gemeinschaftlichen Anlage beteiligt. Diese Rechte sind im Grundbuch vorzumerken.

Art.

46

Schutz

vor

Immissionen

Die Gemeindebehorde ist berechtigt, alle Massnahmen zu treffen, um iibermassig belastigende Einfliisse, welche aus industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, wie z.B. starker Larin, Rauch, Staub, Dampf, lastige Diinste, Erschiitterungen usw. durch technische Vorkehrungen oder Einstellen der Betriebe zu verhindern. Verwiesen wird auf die eidgenossischen und kantonalen Bestimmungen des Umweltschutzes, insbesondere auf die eidgenossische Larmschutz- und Luftreinhalteverordnung.

Art.

47

Larmempfindlichkeitsstufen

Gemass Larmschutzverordnung werden den einzelnen Bauzonen Larm­ empf indlichkeitsstufen zugeordnet. In Nutzungszonen nach Art. 14ff. des Bundesgesetzes uber die Raumplanung und Art. 21 ff. kRPG gelten im Sinne von Art. 43 der eidg. Larmschutzverordnung folgende Empfindlichkeitsstufen: a.

die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhohten Larmschutzbedurfnis, namentlich in Erholungszonen;

b.

in denen keine die Empf indlichkeitsstuf e II in Zonen, storenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen fur offentliche Bauten und Anlagen

c.

die Empf indlichkeitsstufe III in Zonen, m denen massig storende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;

d.

die Empf indlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark storende Betriebe zugelassen sind, namentlich Industriezonen.

15

Art.

48

Energiesparen

/

Nutzung

von

Alternativenergie

Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt Oder gektihlt werden mtissen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind. Im tibrigen sind das kantonale Energiespargesetz vom 11. Marz 1987, die Ausfiihrungsbestimmungen, sowie das kommunale Energiesparreglement sinngemass anwendbar. Die Nutzung von alternativen Energien, namentlich der Sonnenenergie wird ausdriicklich gefordert. Die Errichtung von Sonnenkollektoren ist gestattet. Der Gemeinderat kann entsprechende Muster verlangen.

Art.

49

Ltif tungsanlagen

Restaurations- oder ahnliche Betriebe sind mit mechanischen Liiftungen auszustatten, die eine einwandfreie Luf terneuerung gewahrleisten. Zuluftoffnungen diirfen auf der Strassenseite der Gebaude oder gegen einen offentlichen Durchgang nicht tiefer als 3 m uber dem Boden angebracht werden. Sie miissen so gerichtet bzw. gefiltert werden, dass Dritte nicht beeintrachtigt werden.

Art.

50

Dunger-

und

Klargruben

Jauchegruben und Misthofe im Baugebiet sind so zu erstellen und entsprechend einzufiigen, dass sie keine unzumutbare Belastigung fur die Umgebung darstellen. Fur deren Neuerstellung ist die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. Das Ableiten von Jauche auf fremde Grundstucke oder in die Kanalisationsanlagen ist verboten.

Art.

51

Sanitare

Einrichtung

Ftir Wohnungen, Restaurants, Gewerbe- und Industriebauten sind gemass den einschlagigen eidgenossischen und kantonalen gesetzlichen Bestimmungen genugend sanitare Anlagen zu erstellen.

16

Art.

52

Abstellraume

Bei Mehrfamilienhausern von drei und mehr Wohnungen sind in der Nahe des Hauseinganges geniigend grosse, gemeinsame Abstellraume fur Kinderwagen und Velos vorzusehen. Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie grosseren Uberbauungen ist ein Kehrichtcontainerplatz einzurichten.

Art.

53

Geschosshohe,

Fensterflache

Die lichte Hohe von Wohn- und Arbeitsraumen muss mindestens 2.30 m betragen. Bei Dachgeschossen kommt diese Vorschrift nicht zur Anwendung. Die Fensterlichtflache von Wohn- und Arbeitsraumen soil minde­ stens l/lo der Bodenflache betragen. Wo der Verwendungszweck es rechtfertigt und auf andere Weise fur geniigend Luft und Licht gesorgt ist, sind Ausnahmen zulassig.

Art.

54

Einrichtung

fur

Gehbehinderte

Die offentlichen und privaten, der Offentlichkeit neuen zuganglichen Gebaude und Anlagen, mtissen so angelegt sein, dass sie fur behinderte Menschen zuganglich und beniitzbar sind. Im iibrigen gelten die Bestimmungen des kant. Gesetzes vom 31. Januar 1991 iiber die Eingliederung behinderter Menschen.

3.5

Begrif f sbestinunungen

Art.

55

Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die kiirzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen Fassade und Eigentumsgrenze. (siehe Abb. 1, Anhang) der Grenzabstand darf unterschritten werden.

auf

der

ganzen

Fassadenlange

nicht

Ausnahmen sind zulassig fur Dachgesimse, Erker, Balkone, Vordacher, Vortreppen und ahnliche Bauteile von einer maximalen Ausladung von 1.50 m. gegentiber Strassen gelten die durch das Baulinien festgesetzten Abstande.

Strassengesetz

oder

17

Tiefbauten, d.h. Anlagen, die den gewachsenen oder falls er tiefer liegt, den bearbeiteten Boden nicht uberragen (z.B. 01tanks), dtirfen bis zur Eigen tumsgrenze fiihren, sofern aussen nichts sichtbar ist und die Umgebung nicht verandert wird. Fur die nachtragliche Aussenwarmedammung bestehender Bauten treten Abstandsvorschriften ausser Kraft. Fur Energiefassaden darf ein Maximum von 65 cm ab bestehender Fassade nicht uberschritten werden.

Art.

56

Gebaudeabstand

Der Gebaudeabstand ist die kurzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Er ist gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande. Auch bei Bauten auf dem gleichen Grundstiick ist der Gebaudeabstand einzuhalten. Der Gemeinderat kann fur Nebenbauten Ausnahmen gestatten. Steht auf dem Nachbargrundstiick bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so ist der Gebaudeabstand einzuhalten.

Art.

57

Naherbaurecht

und

Grenzbaurecht

Unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Abstande zwischen den Gebauden gewahrt bleiben, konnen die Abstande zwischen den Gebauden und der Eigentumsgrenze durch Dienstbarkeiten abgeandert werden. Im Rahmen des gegenseitigen Grenzbaurechtes kann auch auf die Grenze gebaut werden. Vor Baubeginn sind die entsprechenden Dienstbarkeiten, gegebenfalls auch zu Gunsten der Gemeinde, im Grundbuch einzutragen.

Art.

58

Gebaudelange

Die Gebaudelange ist die Entfernung zwischen den Aussenkanten des Hausbaus. Eingeschossige Bauten werden nicht zur Gebaude­ lange hinzugerechnet. Der Gemeinderat kann zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes die Gebaudelangen beschranken.

18

Art.

59

Gebaudehohe

/

Fassadenhohe

Die Fassadenhohe wird gemessen vom gewachsenen Oder, falls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis zum Schnittpunkt mit der oberen Dachlinie. Fur Flachdacher oder fur Dacher mit niedrigem Gefalle wird die Fassadenhohe bis Oberkante Brustung gemessen (siehe Abb. 2, Anhang) . Die Fassadenhohe ist auch fur rtickversetzte Elemente wie Lukarnen, Attika, usw. zu berechnen. Die gegenuber der Fassade zuriickversetzten Dachaufbauten (Famine, Ventilations- und Liftaufbauten, kleine Lukarnen usw.) die die Dachflache urn weniger als 3 m3 uberragen, werden jedoch nicht angerechnet. Wo die Gebaudehohe nur durch Geschosszahlen begrenzt ist, sind Geschosse von durchschnittlich nicht uber 3.00 m Hohe erlaubt. Fur Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe kann im Bereiche des Erdgeschosses eine Mehrhohe von 1.50 m beansprucht werden.

Art.

60

Gewachsener

Boden

Der gewachsene Boden ist die Oberflache des Baugrundsttickes, wie sie vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Abgrabungen gilt das fertige neue, bei Aufschiittungen das ursprungliche Terrain als gewachsener Boden. Bewilligte Terrainaufschiittungen, welche den umgebenden natiirli­ chen Gelandeverlauf nicht uberragen, insofern sie Vertiefungen, Graben und Mulden ausftillen, konnen vom Gemeinderat als gewachsener Boden angenommen werden.

Art.

61

Hauser

am

Hang

Bei Bauten am Hang darf das Untergeschoss hangseits maximal 1.50 m das gewachsene Terrain uberragen.

Art.

62

Geschosszahl

(siehe Abb. 3, Anhang) Als Vollgeschoss gilt jedes zu Wohnund Arbeitszwecken vorgesehene Geschoss. Das Dach- oder das Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn seine Bruttogeschossflache mehr als zwei Drittel der bewohnbaren Grundflache des darunterliegenden Vollgeschosses betragt. Jedes Erd- oder jedes Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als als zwei Drittel seiner Aussenflache aus dem nattirlich gewachsenen Oder fertigen Terrain herausragt. Der Fussboden des Erdgeschosses darf entweder hochstens 1.50 m uber der tiefsten oder hochstens 0.50 m uber der hochsten Stelle des gewachsenen Terrains langs der Gebaudeaussenseite liegen. Tiefbauten konnen nur bis an eine allfallige Baulinie gebaut

19 werden. Bei gestaffelten Baukorpern wird die Geschosszahl versetzten Bauteile berechnet.

Art.

63

fur jeden der

Nebengebaude

Nebengebaude sind Anbauten, die mit dem Hauptgebaude in wirtschaftlichem und raumlichem Zusammenhang stehen, jedoch nicht zu Wohn- und Gewerbezwecken verwendet werden (Garage, Gartenhaus, Hundezwinger).

Art.

64

Kniestockhohe

Bei Bauten, die die zulassige Zahl der Vollgeschosse erreichen, darf die Kniestockhohe ab Oberkante Estrichboden bis OK Fusspfette gemessen 1.20' m nicht tiberschreiten.

Art.

65

Ausnutzungsziffer

Die Ausniitzungszif f er "AZ" ist das Verhaltnis der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Gebaude zur anrechenbaren Landflache. Als anrechenbare Bruttogeschossf lache gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflachen, einschliesslich der Mauerund Wandquerschnitte, die dem Wohnen und dem Gewerbe dienen Oder fur diesen Zweck nutzbar sind. Nicht berucksichtigt werden: dem Wohnen und dem Gewerbe dienende Raume ausserhalb der Wohnung, wie Keller, Estrich, Trockenraume, und Waschkuchen, Heizraume, Holz-, Kohlen- und Tankraume; Maschinenraume fur Lift-, Ventilations- und Klimaanlegen; Gemeinschaftsspiel- und Bastelraume in Mehrfamilienhausern; nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fur Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen; offene Erdgeschosshallen, gedeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone; verglaste Raume (Veranda, Erker, Gewachshaus, Wintergarten), wenn sie nicht dem dauernden Wohnen (ausserhalb beheizter Raume) oder fur gewerbliche und berufliche Aktivitaten dienen; die unterirdischen Lager, in dem Masse, wie sie nicht offentlich zuganglich sind und keine Arbeitsplatze enthalten.

20 Als Bruttogeschossflache zahlen in jedem Fall: Die Dachgeschosse mit einer Fertighohe unter Sparren von mehr als 1.80 m; die Untergeschosse, die fur das Gewerbe oder Wohnen nutzbar sind. Die anrechenbare Landflache ist gleich der Flache, der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgeniitzten Grundstucke Oder Grundstiickteile in der Bauzone. Nicht zur anrechenbaren Parzellenflache gehoren: die bereits ausgeniitzen Flachen projektierte Verkehrsanlagen; Walder, Gewasser und andere Grundstiickteile, offensichtlichen Griinden nicht iiberbaubar sind.

die

aus

Wird ein iiberbautes Grundsttick neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit tiberbaut werden, als die Ausniitzungsziffer, tiber das ganze Grundsttick gemessen, eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verftigen, dass die Ausniitzungszif fer eines Grundsttickes im Grundbuch angemerkt wird.

Art.

66

Zuschlag

zur

Ausniitzungszif fer

Landflachen, die fur offentliche Nutzungen abgetreten werden, konnen fur die Berechnung der Ausniitzungszif fer bis zu 20 % der Grundstiickf lache als anrechenbare Landflachen miteinbezogen werden. Fur Sondernutzungsplane wie Quartier- und Detailnutzungsplane, kann der Gemeinderat aufgrund der Vorteile einer Gesamtlosung, einen Ausntitzungszuschlag von 0.1 gewahren. Zeichnet sich ein Bauvorhaben durch besondere Energiesparmassnahmen aus, indem nachgewiesen wird, dass der Heizungsenergieverbrauch unter den von den zustandigen eidgenossischen und kantonalen Richtlinen liegt, kann der Gemeinderat einen Ausntitzungs zuschlag von bis 0.1 gewahren. Die beteiligten Grundei gen turner konnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausniitzung eines Grunstiickes auf die Bauparzelle ubertragen wird. Die Ubertragung ist jedoch nur zulassig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstticken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

21

4.

ZONENVORSCHRIFTEN

4.1

Zonenordnung

Art.

67

Dorfzone

D

Die Dorfzone (Altquartiere) ist fur Wohn- und Geschaftsbauten vorgesehen. Bei Neu- und Umbauten ist vor allem die Erhaltung des Charakters des Ortsbildes und die Forderung einer stilgerechten und zweckmassigen Sanierung anzustreben. Neu- und Umbauten haben sich in den Proportionen und Farben den umliegenden Bauten anzupassen. Bei Neu- und Umbauten dtirfen keine bauhygienisch unzumutbaren Zustande entstehen. Bauweise:

offen oder geschlossen

Geschosszahl:

von Fall zu Fall festzulegen

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhohe Oder mindestens 3.00 m, Ausnahmen kann die Gemeinde bewilligen.

Ausniitzung:

es wird keine Ausniitzungszif f er festgelegt.

Larmempfindlichkeitsstufe:

Art.

68

Wohn-

und

II

Geschaf tszone

WG4

Diese Bauzone ist fur Wohn- und Geschaf tsbauten mit hoherer Ausniitzung bestimmt. Kleinere und mittlere Gewerbebetriebe, die nicht storen und die die Larmimmissionsgrenzwerte gemass USG/LSV einhalten, sind gestattet. Sie bildet Teil des Kerngebietes. Bauweise:

offen oder geschlossen

Geschosszahl:

4 Vollgeschosse

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhohe, mindestens aber 3.00 m

Ausniitzung:

AZ = 1

Dem Gewerbe dienende Bruttogeschossflachen im Erdgeschoss werden zu 30% fur die Ermittlung der Ausniitzungsziffer angerechnet. Larmempfindlichkeitsstufe:

II

22

Art.

69

Wohn-

und

Geschaftszone

WG4,

Fiescheralp

Diese Bauzone ist fur Wohnund Geschaf tsbauten mit touristischer Ausrichtung bestimmt. Kleinere und mittlere Gewerbebetriebe, die die Larmimmissionsgrenzwerte gemass USG/LSV einhalten, sind gestattet. Bauweise:

offen. Bei Vorlage eines Quartierplanes kann die geschlossene Bauweise angewendet werden

Geschosszahl:

4 Vollgeschosse

Grenzabs tand:

1/3 der Fassadenhohe, mindestens aber 3.00 m

Ausniitzung:

AZ = 0.8

Dem Gewerbe dienende Erdgeschoss werden zu ziffer angerechnet.

Bruttogeschossflachen im Eingangs- und 30% fur die Ermittlung der Ausniitzungs-

Larmempfindlichkeitsstufe:

Art.

70

Wohnzone

II

W3

Diese Zone dient einer guten, baulichen Ausniitzung der hiezu geeigneten Wohngebiete. Reiheneinfamilienhauser und Terrassenhauser, die die Larmsowie lmmissionsarme Gewerbebetriebe, immissionsgrenzwerte gemass USG/LSV einhalten, sind gestattet. Bauweise:

offen und geschlossen

Geschosszahl:

maximal 3 Vollgeschosse

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhohe, mindestens aber 3.00 m

Ausniitzung:

AZ = 0.6

Gewerbebetriebe geschossf lache angerechnet.

im Erdgeschoss werden fiir die Ermittlung

Larmempfindlichkeitsstufe:

II

zu 60 % der Bruttoder Ausniitzungszif f er

23

Art.

71

Wohnzone

W2

Diese Zone ist fur Wohnzwecke mit niederer Ausntitzung bestimmt und soil den Bau von Einfamilien- und Ferienhausern fordern. Kleinere, nicht storende Gewerbebetriebe, die die Larmimmissionsgrenzwerte gemass USG/LSV einhalten, sind gestattet. Terrassenhauser sind zulassig. Bauweise:

of fen

Geschosszahl:

maximal 2 Vollgeschoss

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhohe, mindestens aber 3.00 m

Ausntitzung:

AZ = 0.4

In der W2 gestattet.

auf

der

Fiescheralp

Larmempfindlichkeitsstufe:

Art.

72

Wohn-

und

sind

Terrassenhauser

nicht

II

Gewerbezone

Nutzungsart:

Diese Zone vorgesehen.

Bauweise:

offen. Bei Vorlage eines Quartierplanes geschlossene Bauweise zulassig.

Geschosszahl:

max. 3 Vollgeschosse

Grenzabs tand:

Grenzabstand 1/3 der Fassadenhohe, mind, aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen.

Ausntitzungszif f er:

ist

3

fur

Wohn-

und

Gewerbebauten

ist die

0.8

Hohe, Lange, Art und Weise der gewerblichen Bebauung werden vom Gemeinderat unter gebiihrender Berticksichtigung des offentlichen und privaten Interesses sowie der nachbarlichen Wohnzone und der gewerblichen Erfordernisse von Fall zu Fall festgesetzt. Die Umgebungsgestaltung und gewerblichen Anlage; der Anordnungen erteilen. Larmempfindlichkeitsstufe:

Bepflanzung ist Bestandteil jeder Gemeinderat kann entsprechende

III

24

Art.

73

Industrie-

und

Gewerbezone

IG

Diese Zone ist fur das Gewerbe bestimmt und alle storenden Betriebe, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind. Industrien, die nicht starkere Immissionen verursachen als Gewerbebetriebe, sind gestattet. Es dlirfen ebenfalls Abwartswohnungen errichtet werden. Der Gemeinderat legt in diesem Falle notwendige Randbedingungen in bezug auf Sicherheitsvorschriften, gesundheitspolizeiliche und bauhygienische Vorschriften fest. Bauweise:

je nach Betrieb offen oder geschlossen

Grenzabstande:

1/3 der Fassadenhohe oder mind.

Ausntitzung:

es wird keine Ausnutzung festgelegt.

Larmempfindlichkeitsstufe:

Art.

74

Zone

fur

3.00 m

IV

touristische

Bauten

TB

(Feriendorf)

Nutzungsart:

Diese Zone ist fur touristische und offentliche Gruppenunterktinf te, Bauten Restaurants, wie Sportanlagen, Zivilschutzanlagen usw. bestimmt.

Bauweise:

angepasst an die bestehende Bausubstanz Gebaudelange und Dachform gestaffelt.

und

in

Dachgestaltung: Flachdacher sind ausdrucklich gestattet. Geschosszahl:

3 Geschosse; bei Gesamtarealuberbauungen entscheidet die Baubehorde liber eine evtl. Erhohung der Geschosszahl.

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhohe, mind, aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade gemessen.

Larmempf indlichkeitsstuf e:

Art.

75

Zone

fur

II

offentliche

Bauten

und

Anlagen

oAoB

Diese Zone dient der Erstellung von dffentlichen Bauten, Anlagen, Griinflachen und anderen Einrichtungen, die im dffent­ lichen Interesse liegen. Bauweise:

offen und geschlossen

Geschosszahl:

wird von Fall zu Fall festgelegt

Grenzabstande:

mindestens 1/3 der Fassadenhohe bzw. 3.00 m

Ausnutzung:

wird von Fall zu Fall festgelegt

Larmempfindlichkeitsstufe:

II bis III

25

Art.

76

Campingzone

C

Diese Zone ist fur das Camping bestimmt. Betriebsbedingte Bauten sind zulassig. Die Erschliessung durch Strassen und Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung hat durch den Eigentumer zu erfolgen. Die Plane mussen durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Verantwortung bezuglich Sicherheit der Beniitzer liegt beim Betreiber des Campingplatzes. Die verantwortliche Person des Campingplatzes ist dem Gemeinderat zu melden. Larmempfindlichkeitstufe:

Art.

77

Sport-

und

II

Erholungszone

Sp+E

Nutzungsart:

Die Sport- und Erholungszone ist ausschliesslich Bauten und Anlagen fur Sport, Ausgleichssport, Spielplatze sowie den dazugehorigen Bauten und Einrichtungen reserviert.

Bauweise:

offen oder geschlossen

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhohe, mind, aber 3.00 m

In den als Start- und Landeplatz bezeichneten Flachen fur Deltagleiter und Gleitschirme ist der Start bzw. die Landung von Deltagleitern und Gleitschirmen gestattet. Innerhalb des Landeplatzes sowie in der westlich und ostlich angrenzenden Hindemisf reihaltef lache sind bauliche Massnahmen wie Gebaude, Zaune oder sonstige Hindernisse, sowie das Pflanzen von Baumen, die das Landen gefahrden untersagt. Die Eigentumer sind fur die Nutzung der Parzellen als Start- und Landeplatz angemessen zu entschadigen. Betrieb und Organisation fur einen sicheren Flugbetrieb ubernimmt eine Tragerschaft. Die Tragerschaft ist verantwortlich fur die Sicherheit auf dem Start- und Landeplatz. Larmempfindlichkeitsstufe:

III

26

Art.

78

Skipiste

und

Langlaufloipe

In der Zone fur die Langlauf loipe und Skipiste wird wahrend der Zeit, in der Schnee liegt, die ortliche Langlauf loipe bzw. die Skipiste angelegt. In der Skipistenzone sind Bauten und Anlagen, die dem Skisport dienen gestattet. Im Bereich der Loipe und der Skipiste sind oberirdische Bauten, Veranderungen der Oberflachengestalt, feste Einzaunungen, Lagerplatze sowie weitere Massnahmen, die ein Anlegen der Langlaufloipe bzw. der Skipiste behindern, untersagt. Einwachsende Stauden und Baume konnen im Perimeter der Loipe/Skipiste vom Unterhaltsdienst der entsprechenden Tragerschaft entfernt werden. Der Eigentumer ist vorgangig zu orientieren. Die durch das Anlegen der Loipe/Skipiste verursachten landwirtschaftlichen Minderertrage sind durch die Tragerschaft der Anlage abzugelten. Bauten und Anlagen fur den Skisport, die die landwirtschaftliche Nutzung beeintrachtigen konnen, sind moglichst zu vermeiden.

Art.

79

Natur-

und

Wildpark

Die Zone fur den Natur- und Wildpark umfasst jene Flachen, die fur den Bau und den Betrieb des Wildparks notwendig sind. Betriebszugehorige Bauten und Einrichtungen sind gestattet. Die Ausgestaltung der Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bediirfnissen des Wildparkes.

Art.

80

Landschaftsschutzzone

Innerhalb der Landschaftsschutzgebiete sind grossere wegungen und Ablagerungen jedwelcher Art untersagt.

Gelandebe-

Das Fallen von Einzelbaumen und das Roden von geschutzten Baumgruppen sind bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat erteilt die Bewilligung, wenn Ersatzpflanzungen von Baumen der gleichen Art gesichert sind.

Art.

81

Naturschutzzone

Die Naturschutzzone umfasst Zonen, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schiitzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, Bewasserungsanlagen und Gelandeveranderungen sind nur gestattet, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Der Gemeinderat kann zusatzliche Schutzverordnungen fur diese Gebiete erlassen, wenn dies fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist.

27

Art.

82

Naturschonzone

In der Naturschonzone geniesst das Birkwild besonderen Schutz. In diesem Gebiet ist insbesondere jegliches Variantenskifahren untersagt. Die LFE AG besorgt die Kennzeichnung des Gebietes mit Verbotstafeln gegen das Variantenskifahren und iiberwacht die entsprechenden Vorschriften.

Art.

83

Baumbestand,

Hecken

und

Feldgeholze

Die im Zonenplan als Baumbestand, Haine, Hecken und Feldgeholze definierten Zonen diirfen in ihrer Gesamtheit nicht verringert werden. Ebenso sind Baumbestande bzw. Baumgruppen innerhalb ausgeschiedener Zonen in der Gesamtheit nicht zu verringern. Beseitigen von Feldgeholzen und Hecken konnen durch die Gemeinde in Absprache mit der kantonalen Dienststelle fur Wald und Landschaft bewilligt werden. Rodungen von Feldgeholzen und Hecken sind flachen- und funktionsgleich zu ersetzen.

Art.

84

Landwirtschaftszone

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das a) sich fur die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder b) im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soil. Die Erschliessung sowie die Ver- und Entsorgung mussen von Bauwilligen auf eigene Kosten gemass den Bestimmungen Gemeinde errichtet werden.

den der

In den Landwirtschaftszonen diirfen Neubauten bewilligt werden, wenn sie der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens oder der bauerlichen Bevolkerung dienen. Gestattet sind iiberdies standortgebundene Bauten und Anlagen im Sinne der eidgenossischen und kantonalen Gesetzgebung. Bestehende, nicht landwirtschaf tliche Gebaude diirfen im Rahmen der bisherigen Zweckbestimmung umgebaut oder erneuert werden, so fern sie/ -- 42 —vem- —53-»—Januar • our JcREG— und den Richtlinien des Gem^indeve^rbandes Goms entsprechen. >»L>> Die geschtitzten Landwirtschaftszonen sind Landwirtschaftszonen mit besonders wertvoller Flora oder Fauna. Die angepasste landwirtschaftliche Nutzung ist zu fordern, wobei folgende Auflagen einzuhalten sind: Verzicht auf den Einsatz von chemischen-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und mineralischen Dtingemitteln. Auf diesen Wiesen sind Mahnutzungen wiinschbar; der letzte Aufwuchs kann als Herbstweide genutzt werden. Der erste Schnitt darf erst nach der Bliite bestimmter Pflanzenarten erfolgen. Die traditionelle Bewirtschaftung ist ausdrucklich gestattet. In den mit Baumen bestockten Landwirtschaftszonen, wie z.B.

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28 Weidwalder, ist die Rahmen gestattet.

landwirtschaftliche Nutzung

Larmempfindlichkeitsstufe:

III

Art.

Fleschengaden

85

Zone

Kompostplatz

im ortsublichen

In der Zone Kompostplatz Fleschengaden ist die Annahme, die Zwischenlagerung und die Kompostierung von organischem Material zulassig. Betriebszugehorige mobile Anlagen sind erlaubt. Das Aufstellen von Sammelcontainern und Sammelmulden fur separat gesammelte Wertstoffe ist gestattet. Die Nutzungsordnung wird in einem Betriebsreglement festgehalten.

Art.

86

Quell-

und

Grundwasserschutzzone

Die Quellund Grundwasserschutzzone hat zum Ziel, das Trinkwasser sowohl vor einer schleichenden wie auch vor einer unfallbedingten Verunreinigung zu schiitzen. Die Schutzzone wird unterteilt in: Zone S I (Fassungsbereich) : Sie ist eingezaunt und sollte im Besitze des Eigenttimers der Fassung sein. Landwirtschaf tliche Nutzung und Bauten sind verboten, nur der Bau der notigen Fassungsanlagen ist moglich. Zone S II (engere Schutzzone) : Bauten und Anlage sind ver­ boten. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur moglich, wenn sie keine Gefahr fur das Grundwasser darstellt. Zone S III (weitere Schutzzone) : Der Wohnungsbau ist unter Schutzmassnahmen moglich. Bauten fur Industrie und Gewerbe sind verboten. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind moglich. Innerhalb der Gewasserschutzzonen, der Gewasserschutzareale und der provisorischen Gewasserschutzzonen muss der Gesuchssteller mit einer Beurteilung den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Im Allgemeinen mtissen alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen mit den eidgenossischen Vorschriften zum Fassungsschutz ubereinstimmen (Wegleitung zur Ausscheidung von Gewasserschutzbereichen, Gewasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen) . Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen Dienststelle fur Umweltschutz unterbreitet werden.

mussen

der

29

Art.

87

Zone

ohne

Nut zungs zuo rdnung

Die Zone ohne Nutzungszuordnung enthalt jene Flachen im Kontaktbereich Wald Bauzone, fur die das Verfahren der Waldfeststellung eingeleitet wurde. Nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens werden die als Wald definierten Flachen, im Kontaktbereich Bauzone Wald, dem Wald und die ubrigen Flachen der jeweils angrenzenden Bauzone zugewiesen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 33 ff. kRPG.

Art.

88

Verkehrsanlagen

VA

Diese Zone umfasst bestehende und zukunftige private Verkehrs- und Parkierungsanlagen.

offentliche

und

Das Forstgebiet umfasst das gesamte Waldareal, das durch eidgenossische und kantonale Gesetzgebung umschrieben geschtitzt ist, sowie das zur Aufforstung bestimmte Gebiet.

die und

Art.

89

Wald-

und

Forstgebiete

Art.

90

a)

Gefahrenzone G1 (Raster dunkel)

WD

Gefahrenzone

Die Gefahrenzonen G1 sind Gebiete mit starker Lawinen- oder sonstigen Uberschiittungsgefahren. In diesen Gebieten diirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die sich fur den Aufenthalt von Menschen und Tieren eignen. b)

Gefahrenzone G2

(Raster hell)

Die Gefahrenzonen G2 sind Gebiete mit schwacherer Lawinen- oder Uberschiittungsgefahr. Fur Bauvorhaben in dieser Zone kann die Gemeindeverwaltung spezielle Vorschriften erlassen. Bei Bauten in der blauen Lawinenzone ist die kantonale Fachstelle (DWL) zu konsultieren. Bei akuter Gefahr kann die Gemeindeverwaltung die Evakuierung von Bauten in dieser Zone anordnen. In alien diesen Fallen muss die Gemeinde das Forstinspektorat konsultieren. Dem Grundeigentiimer bleibt der Nachweis of fen, dass die Gefahrdung des Baugrundsttickes und des Zuganges durch sichernde Massnahmen behoben ist.

30

4.2 Besondere Vorschriften Grenzregulierung

Art.

91

fur

Baulandumlegungen

und

Baulandumlegung

Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgtiter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigenturns und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fur die Eigenttimer eine bessere Bodennutzung zu ermoglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzungsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG Artikel 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: a) b)

durch Beschluss der Mehrheit der Mehrheit der Oberflache gehort Oder durch Beschluss des Gemeinderates.

Eigenttimer,

denen

die

Der Einleitungsbeschluss wird Grundbuch angemerkt. lm Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes iiber die Landumlegung und Grenzregulierung.

Art.

92

Grenzregulierung

Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstticken im Interesse ihrer rationellen Uberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Artikel 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigenttimers Oder von Amtes wegen auf Gemeinderates. bleiben die Anordnung Vorbehalten des Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes iiber die Landumlegung und Grenzregulierung.

5.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Baugesetz (BauG) vom 8. 2. 1996 und der kantonalen Bauverordnung (BauV) vom 2. 10. 1996.

31

6.

SCHLUSS-

Art.

93

UND

STRAFBESTIMMUNGEN

Ausnahmebewilligungen

Sofern besondere bauliche Verhaltnisse es Oder Bediirfnisse rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonaler und bundesrechtlicher Bestimmungen, kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es diirfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen offentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung zulassig:

einer

Ausnahmebewilligung

wenn die Anwendung des ordentlichen Harte fiihrt;

Baureglementes

ist

zu

insbesondere

einer

ausser-

fiir Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse; fur provisorische Bauten. Die Ausnahmebewilligung befristet werden.

kann

mit

Auflagen

verkniipft

sowie

Werden Ausnahmen beantragt, so kann der Gemeinderat seine Entscheidung auf das Gutachten eines neutralen Fachmannes stiitzen. Die Kosten der Begutachtung konnen dem Auftragsteller uberbunden werden. Anstosserund Nachbarliegenschaften durfen durch eine Ausnahmebewilligung nicht wesentlich starker benachteiligt werden, als dies bei reglementsgemasser Bauweise zu erwarten ware.

Art.

94

Altrechtliche

Bauten

Als altrechtliche Bauten werden nach fruherem Recht bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen.

erstellte

Untergeordnete Volumenerhohungen und Neubauten sind gestattet, wenn diese fur sich allein diesem Baureglement entsprechen und die zusatzlichen Erfordernisse wie Ausniitzungszif fer, Parkplatze erfiillt werden und dadurch bestehende Erfordernisse der altrechtlichen Baute nicht aufgehoben werden. Bauten, die in den Fahrbahn- oder Gehsteigraum bestehender oder projektierter Strassen ragen, durfen grundsatzlich nur unterhalten werden. Anderungen der Zweckbestimmung, innere Strukturverbesserungen und geringfiigige ausserliche Veranderungen sind gestattet, wenn die notwendigen Auflagen und Bedingungen erfiillt werden und als offentlichrechtliche Eigentumsbeschrankungen im Grundbuch zugunsten der Gemeinde eingetragen werden.

32

Abbruchreife altrechtliche Bauten, die nicht im Inventar der schutzenswerten Bauten und Gebaudeanlagen aufgefuhrt sind, sind zu entfernen.

Art.

95

Gebiihren

Fur die baupolizeilichen Verrichtungen der Gemeinde und fur die Benutzung von offentlichem Eigentum sind Gebiihren zu entrichten. Der Gebuhrentarif wird in einem eigenen Tarifreglement festgesetzt.

Art.

96

Bussen

Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes sowie gegen rechtskraftige Verfugungen des Gemeinderates werden durch den Gemeinderat mit einer Busse bis zu Fr. 100'000.bestraft, unter Vorbehalt derjenigen Falle, die durch die kantonale oder eidgenossische Gesetzgebung mit einer hoheren Strafe belegt werden konnen. Die Ubertretungen und die Bussen verjahren in 2 Jahren. Die Verfolgungsverjahrung wird durch jede Untersuchungshandlung, die Vollstreckungsverjahrung jede Vollstreckungshandlung durch unterbrochen. Die Strafanzeige und die Busse sind jedoch auf alle Falle verjahrt, wenn die Frist urn die Halfte iiberschritten ist.

Art.

97

Herstellung

des

gesetzmassigen

Zustandes

Der Gemeinderat kann den Bauherrn anweisen, Bauten zu beseitigen, welche gegen die Vorschriften dieses Reglements Oder gegen rechtskraf tige Verfiigungen verstossen. Beseitigt der Bauherr diese Bauten innert der eingeraumten Frist nicht, hat der Gemeinderat deren Beseitigung auf Kosten des Bauherrn anzuordnen.

Art.

98

Ubergangsrecht

Die zur Zeit der Inkraftsetzung dieses Baureglementes noch nicht definitiv bewilligten Gesuche unterliegen dem vorliegenden Baureglement.

33 Art.

99

Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt nach Genehmigung durch die Urversammlung am Tage der Anerkennung durch den Staatsrat in Kraft. Gleichzeitig werden auf diesen Zeitpunkt samtliche bisherigen Bestimmungen, die diesem Baureglement widersprechen, namentlich das Baureglement der Gemeinde Fiesch vom 12. April 1989 und das Baureglement Kuhboden vom 30. 9. 1976, aufgehoben.

So beschlossen in der Gemeinderatssitzui

■om 11.

Der President

11. 1997

Der Sch:

FnedyCHliber

s Zumtaugwald /

Genehmigt durch die Urversammlung am 2 .

2. 1997

Der President FrecMjJubar

Homologiert durch den Staatsrat am 24. 6.

1998

Vom Staatsrate genehmigt In derSitzung vom viV-.-JX'dA

Sicgclgcbuhr: Fr. BestStigi: Der 5>taatsltan/.!cr:

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Abb.: 3

Geschosse (Satteldach)

Art. 62 GBR

VoUgescfwss (sits cfe Bruttogescficssfladie yosser als 2/3 8Gr

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Oachgesdicss

SC? • Grironacne vdlgesctoss

Votigesdxiss

Erdgescfxss

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F2 - Flacne der Rucfcseile F3 • Racf* der vorder sate

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Geschosse (Flachdach) VotlgescTxjss tails tie Bruttogesoxrss(lacrie grosser als 2/3 BGF Attkagesctas

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Fassadertiscne (FVF2*f3*F<.) grosser 1st als 2/3 der Aussen(lacften (von Boden Untergeschoss bes Boden Erdgesctms)

Teilrevision des BZR - 2018

Bau- und Zonenreglement Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Fiesch wird wie folgt geandert

Art. 16 Baulinienplan touristische Transportanlagen (Seilbahnen, Skilifte usw.) (Erganzung) Die auf Nutzungsplanen für die touristischen Transportanlagen festgelegten Baulinien bezeichnen den Mindesfabstand von Baufen enflang der An/age. Dieser Mindestabsfand betragf bei der Luftsei/bahn Fiesch-Fiescheralp-Eggishorn beidseits der Achse 9.00 m. Bei Sesselliften und Ski/iften kann dieser Grenzabstand von Fall zu Fall und abhangig vom Anfagetyp festge/egt werden. Bei Bauvorhaben innerhalb dieses Bereichs ist die Zustimmung der zuslândiqen Instanzen einzuholen. Dabei lst auch die Stellungnahme des Konzessionsinhabers der Anlage beizulegen. Art. 75 Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen oBA (Erganzung) Diese Zone dient der Erstellung von ôfïentlichen Bauten , Anlagen, Grünflachen und anderen Einrichtungen, die im ôffentlichen Interesse liegen. Bauweise: G esch osszaht Grenzabstânde: AusnOtzung:

offen und geschJossen wird von Fall zu Fall festgelegt mindestens 1/3 der Hëhe bzw. 3.00 m wird von Fall zu Fal l festgelegt

Lârmempflndflchkeitsstute: li bis III Besondere Bestimmungen (Erganzung): • Stellung, Lage, Grosse und Ge.sta/tung der Bauten und Anlagen konnen von der zusfandigen Bewilligungsbehorde, unter gebOhrender Berücksichtigung des ôttemlichen und privaten Interesses und der beuïicnen Erfordemisse, von Fall zu Fall festgelegt werden. .

• •

Vorbehalten b/eiben die feuerpo/izei/ichen Bestimmungen (VKF Richtlinien) Jegliche Oberbauung im privaten inieresse ist untersagt.

FOr die oBA KOhboden gelten zusëtzlict: folgende Bestimmungen: • Der An/agengrenzwert (AGW) t ûr zukünftige Orle mit empfindlicher Nutzung (OMEN) ist im Sinne von Art. 3 Abs. 3 N/SV einzuha/ten. • Der Bau von OMEN (ink/. si ëndiqe Arbeifsp/atze) in diesem Bereich wird /edig/ich innemetb von Beton-Bau/en zugelassen (Mit einer Beion-Dëmpîunq kann die Einha/tung der AGW qew ëmieistet werden). So genehmigt von den Urversammlungen der Einwohnergemeinde Fiesch vom 21. Juni 2017 und vom 25. -v~Wte~p§f~91tè 9 t;;II E ~' ;' ..- : " '~( Fiesch, 24. Am-iJ:léP 1:& ,:~.'I:U \"-"',~f ·6." 1':" _,<,

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GEMEINDEVERWALTUNG FIESCH

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B.

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Die Schreiberin

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Teilrevision des BZR - 2012

Teilrevision Nutzungsplanung und Bau- und Zonenreglement 2010/2012

ANHANG 1: Artikel Bau- und Zonenreglement

Ertëuternder Bericht

9

Teilrevision Nutzungsplanung und Bau- und Zonenreglement 2010 12012

Art. 68 Wohn- und Geschâftszone WG4 (keine Anderung)

Nutzungsart:

Diese Bauzone ist für Wohn- und Geschâftsbauten mit hôherer Ausnützung bestimmt . Kleinere und rnlttlere Gewerbebetriebe, die nicht stëren und die Uirmimmissionsgrenzwerte gemâss USG/LSV einhalten, sind gestattet. Sie bildet Teil des Kerngebietes.

Bauweise :

offen oder geschlossen

Geschosszahl:

4 Voligeschosse

Grenzabstand:

1/3 der Gebaudehôhe, mlndestens aber 3.00 m

Ausnützung;

AZ= 1

Dem Gewerbe dienende Bruttogeschossflâchen lm Erdgeschoss werden zu 30% für die Ermittlung de r Ausn ützungsziffer angerech net. Uirmempfindlichkeitsstufe:

Il

Art. 73 Industrie- und Gewerbezone IG [Ergânzung)

Nutzungsart:

Diese Zone lst für das Gewerbe bestimmt und aile stôrenden Betriebe, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind. Industrien, die nlcht st ârkere Immissionen verursachen ais Gewerbebetriebe, sind gestattet. Es dürfen ebenfalls Abwartswohnungen errichtet werden. Der Gemeinderat legt in diesem Falle notwendige Randbedingungen in Bezug auf Sicherheîtsvorschriften, gesundheitspolizeiliche und bauhygienische Vorschriften fest.

Bauweise:

je nach Betrieb offen oder geschlossen

Grenzabstand:

1/3 der Hëhe oder mind. 3.00 m

Ausnützung:

es wird keine Ausnützung festgelegt.

La rmem pfin dlichke itsstufe:

III

Die Gewerbezone Stéigmatta ist ausschliesslich für die kleingewerbliche Nutzung mit den dazugeh ërigen Sauten und Anlagen bestimmt. Reine Wohnbauten oder betriebszugehôrige Wohnungen sind untersagt.

Erltiuternder Bericbi

10

Teilrevision Nutzungsplanung und Bau- und Zonenreglement 2010/2012

Art. 77 Sport- und Erholungszone Sp+E (keine Anderung)

Nutzungsart:

Die Sport- und Erholungszone ist ausschliesslich für Bauten und Anlagen für Sport, Ausgleichssport sowie für Spielplâtze und die dazugeh ôrigen Bauten und Einrichtungen reserviert.

Bauweise:

offen oder geschlossen

Grenzabstand :

1/3 der Hohe, mind. aber 3.00 m

ln den ais start- und Landeplatz bezeichneten Flâchen f ür Deltagleiter und Gleitschirme ist der Start bzw . die Landung von Deltagleiter und Gleitschirme gestattet. Innerhalb des Landeplatzes sowie in der westlich und ostlich angrenzenden Hlndernisfreihalttl âche sind bauliche Massnahmen wie Gebaude, Zâune oder sonstige Hindernisse, sowie das Pflanzen von Bâurnen, die das Landen gefâhrden untersagt. Die Eigentümer sind für die Nutzung der Parzellen ais Start- und Landplatz angemessen zu entsch âdigen . Betrieb und Organisation für einen sicheren Flugbetrieb übernimmt eine Trâgerschaft. Die Tragerschaft ist verantwortlich für die Sîcherheit auf dem Start- und tandeplatz. Uirmempfindlichkeitsstufe:

III

Art. 81 Naturschutzzone (keine Anderung)

Die Naturschutzzone umfasst Zonen, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und AnJagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, Bewâsserungsanlagen und Gel ândeverânderungen sind nur gestattet, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Der Gemeinderat kann zusâtzliche Schutzverordnungen für dlese Gebiete erlassen, wenn dies für den Schutz und die Pflege der Naturscnutzzonen erforderlich ist.

So genehmigt yom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 18 . Mai 2010

Vom Staatsrate genehmigt ln der Sitzung yom .~..6... J.Yni...2D12 Siegelgebühr: Fr

/S.9..: ~ chre:b~r: ,(\ Kla

ErI~uternder Berichf

.

zum~~

11

Teilrevision NutzungspJanung und Bau- und Zonenreglement 2010 J 2012

Art. 29a Raumbedarf Fliessgewasser (neu) Innerhalb des Perimeters Raumbedarf Hlessgew âsser dürfen weder bewilligungspflichtige noch bewilligungsfreie Bauten und Anlagen erstellt werden. Ausnahmen vom Bauverbot kënnen für standortgebundene Bauten und Anlagen gewâhrt werden, an denen ein überwiegendes ôffent liches Interesse besteht. Allfâlllge Bauvorhaben sind der Dienststelle für Strassen und Flussbau zur Stellungnahme zu unterbreiten. lm Bereich Raumbedarf Fllessgewâsser ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder naturnahe Landschaftsgestaltung anzustreben.

Vom Staatsrate genehmigt

JunL2012 Siegelgebûhr: Fr........f.~q .: ...~......

ln der Sitzung 'Yom ::-:.a.·

Erlt!Jutemder 8ericht

12

Teilrevision des BZR - 2010

Gemeinde Fiesch

Kanton Wallis

BAU-UNDZONENREGLEMENT Fiesch

Anderungen 2009 1 2010

Antrage der kentonsien Dienststellen (Vemehmlassung)

Brig-Glis, Mai 2010

2

Art. 12 Fuss- und Wanderwege

1 Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst in der Regel:

die innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; die ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. 2 Planung,

Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz des Fuss- und WandelWegnetzes sind Aufgabe der Gemeinde. Der Gemeinderat karin die Kennzeichnung, Erhaltung und den Ersatz von Fuss- und Wanderwegen dem Verkehrsverein übertragen. Sie unterliegen der Genehmigung durch den Staatsrat.

a Die Gemeinde prüft Ânderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen; sie ist zustandlq für die Durchführung des durch die kantonaJe Gesetzgebung festgelegten Veriahrens. 4 Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie

Durchgang durch die Gemeinde

im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert.

Art. 28 Schützenswerte Bauten

Das Amt für Denkmalpflege hat auf einem eigenen Sied lungsplan, der integrierender Bestandtei l des Bau- und Zonenreglements bildet, die sch ützens- und erhaltenswerten Bauten wie folgt beze ichnet

a) Geschützte Kulturdenkm8ler Diese Bauten stehen aufgrund ihrer bedeutenden architektonischen oder künst/erischen Qualitat oder wegen ihrer eusqeprëçien Eigenschaften ais Einzelobjekt unter kantonalem und/oder eidçenëssiscnem Denkmalschutz. Sie sind in ihrer inneren und ëusseren Substanz und samt ihrer unmittelbaren Umgebung ungeschm8lert zu erhalten. Ein ausreichender Geb ëuaeuniemett ist zu çewëhneisten. Veranderungen bedürfen der Genehmigung der kantonalen Denkma/pflege, insbesondere auch die Erneuerung oder Veranderung von Farben, Materia/ien und Elementen wie Fenster, Fenstetiëden, Türen, Verputz, Ho/zwerk, Bedachung, usw.. Alle Arbeiten sind nach den Vorgaben der Denkma/pflege und in enger Zusammenarbeit mit ihr auszuführen. Details sind jeweils vor der Ausführung mit ihr abzusprechen. Auf dem Gebiet der Gemeinde Fiesch stehen folgende Bauten unter Denkmalschutz: Kapelle WiJer (Unterschutzstellung 25.05.1977) Gnadenbergkapelle (08.07.1987) Franzen -Haus (26.02.1992) Regionales Altersheim, Orge/ (11.01.1995) b) Schützenswerte Kulturdenkmaler (Objekte von überkommuna/er bzw. kantona/er Bedeutung) Diese Bauten sind aufgrund inter bedeutenden architektonischen oder k ûnstlerischen Ouelit ë; oder wegen ihrer ausgepragten Eigenschaften schützenswerl. Sie sind in ihrer inneren und ëusseren Subs!anz und sam! ihrer unmittelbaren Umgebung unqescbm ëlett zu erha/ten.

3

Ein ausreichender Geb ëudeuntemen ist zu qewëhrleisten. Veranderungen, insbesondere auch die Erneuerung oder Veranderung von Farben, Materialien und Elementen wie Fenster, Fenstettëden, Türen, Verputz, Ho/zwerk, Bedachung, usw. sind im Sinne der Denkmalpflege und in enger Zusammenarbeit mit ihr auszuführen. c) Erha/tenswerte Ku/turdenkmaler (Objekte von kommunaler Bedeutung) Diese Bauten sind wegen ihrer ansprechenden Qualitaf, ihrer Lage oder ihrer charakteristischen Eigenschaften erhaltenswert und sollen geschont werden. Erha/tenswerte Bauten sind in ihrem ëusseren Bestand und mit ihren wesenflichen Strukturen moglichst zu bewahren. Falls diese Bauten integrierenden Bestandtei/ der ISOS-Siedlungsgebiete (Ortsbildschutzperimeter) 0 1 und 0 2 mit Erha/tungsziel A bi/den, sind entsprechende Umbaugesuche in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archaologie zu behandeln. Ein Abbruch ist nur zu/assig, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sich die Geb ëudesubstanz mit verhëtinismëssiqem Aufwand nicht erhalten t ëset und wenn gleich zeitig ein bewilligungsfal7iges Ersatzprojekt mit gesic/7erter Ausfülmmg vorliegt. lm Falle eines Neubaus ist das Gebëude durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen, das Stellung und Volumen (Fassadenflucht, Geschosszahl, Firstrichtung) des ursprünglichen Gebëudes mog/ichst übemimmt. Allfallige Abweichungen dürfen nicht zu einer Beeintrachtigung der das Quartier bestimmenden Bebauung führen.

Art. 29 Schutz von Wasserlaufen

Oas Einholen, die Korrektion und Verbauung der Bache, Graben und ëffentlichen Wasserleitungen ist untersagt, sofern kein überwieqendes ëffentliches Interesse daran besteht. Die naturnahen Fliessqewâsser sind in ihrem Lauf, mit ihrer Ufervegetation und Fauna zu emaiten. Eingriffe wie die Kiesentnahme, Verbauungen, Ablagerungen oder das Einbauen von Aufstiegshindernissen für wandernde Fische dürfen die Lebensrâume nicht beeintrachtîgen. Sind Uferverbauungen notwendig. sollen wenn môglich nur solche im Lebendverbau (mit Pflanzen) vorgenommen werden. Einfriedungen von Wasserlaufen und Wasserleitungen sind nur gestattet, wenn die Berechtigten in der Ausübung ihrer Rechte nicht unzumutbar behindert sind. Wasserlaufe und Wasserleitungen dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates und des Eigentümers bzw. der zustandigen kantonalen Dienststelle überdeckt oder umgeleitet werden.

Art. 42 Feuerpolizei und Brandschutz

Alle baulichen Anlagen müssen den kantonalen feuerpolizeilichen Gesetzen und BeschlOssen entsprechen. Massgebend sind ferner die Brandschufzvorschriften der Vereinigung kantona/er Feuerversicherungen und die Normen der SIA. Dies gilt lnsbesondere auch für die Errichtung von Brandmauern bei geschlossener Bauweise bzw. zwischen Gebaudeteilen, wenn in einem Teil gefahrliche Stoffe gelagert wer~ den . Die Brandmauern sind ebenfalls gemass den kantonalen Auflagen zu errichten .

4

Der GemeÎnderat erl âsst die n ëtlqen Massnahmen. Die Beaufsichtigung des Brandschutzes ist Sache der Gemeindefeuerkommission und des kantonalen Amtes für Feuerwesen.

Art. 48 Energiesparen 1 Nutzung von Alternativenergie

Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrânkt wird . Bestehende Gebëude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst. sebald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden , namentlich bei Fassadenrenovationen sofem die Kosten dieser Massnahmen nicht unvemattmsmëssiç sind. lm Übrigen sind das kantonale Energiegesetz vom 15. Januar 2004 und die Energieverordnung vom 9. Juni 2004 sinngemass anwendbar. Die Nutzung von alternativen Energien, namentlich der Sonnenenergie wird ausdrücklich qefôrdert. Die Errichtung von Sonnenkollektoren ist gestattet. Der Gemeinderat kann entsprechende Muster verlangen.

ln Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfaltig in Dach- und Fessedentlëciien integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Neturdenkm ëier von kantonaler und nationaler Bedeutung beeintrachtigt werden (Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung).

Art. 56 Gebaudeabstand

Der Gebaudeabstand ist die kürzeste Entfemung zwischen zwei Fassaden. Er ist gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande. Auch bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebâudeabstand einzuhalten. Der Gemeinderat kann für Nebenbauten Ausnahmen gestatten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsarnen Grenze, 50 ist der Grenzabstand einzuhalten.

Bei Bauten und Anlagen aus brennbaren Fassadenmaterialien ist - erqënzetu: zum baurecht/ichen Geb ëudeebsieno - der Schutzabstand der Brandvorschriften zu berücksichtigen.

Art. 66 Zuschlag zur Ausnützungsziffer

Landtlëchen. die für ôffentliche Nutzungen abgetreten werden, kënnen für die Berechnung der Ausnützungsziffer bis zu 20% der Orundstückflâche ais anrechenbare Landûachen miteinbezogen werden. Für Sondernutzunqsplâne, wie Quartier- und Detailnutzungsplane, kann der Gemeinderat aufgrund der Vorteile einer Gesamtl ôsunq, einen Ausnützungszuschlag von 0.1 gewahren. Zeichnet sich ein Bauvorhaben durch besondere Energiesparmassnahmen aU5, indem nachgewiesen wird, dass der Heizungsenergieverbrauch unter den eidgenosstschen und kantonalen Richtlinien liegt, kann - gern âss kantonalem Energiege-

5

setz - ein Bonus gewahrt werden . Er betraçt 15% auf die im Bau- und Zonenreglement vorgesehene Ausnützungsziffer, jedoch maximal 0.15. Die beteiligten GrundeigentOmer kënnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnotzung eines Grundstückes auf die Bauparzelle übertragen wird. Die Obertragung ist jedoch nur zulâssig unter unmiUelbar aneinander angrenzenden Grundstücken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

6

Art. 67 Dorfzone D

Oie Dorizone (AltquartJere) ist für Wohn- und Geschàftsbauten vorgesehen. Bei Neu- und Umbauten ist vor allem die Erhaltung des Charakters des Ortsbildes und die Forderung einer stilgerechten und zweckmassigen Sanierung anzustreben . Neuund Umbauten haben sich in Proportionen und Farben den umliegenden Bauten anzupassen. Bei Neu- und Umbauten dürfen keine bauhygienisch unzumutbaren Zust ânde entstehen. Bauweise:

offen oder geschlossen

Geschosszahl:

von Fall zu FaU festzulegen

Grenza bsta nd :

1/3 der Fassadenhëhe, mindestens jedoch 3.00 m, Ausnahmebewilligungen durch die Gemeinde sind maglich

Ausnützung :

es wird keine Ausnützungsziffer festgeJegt

Uirmempfindlichkeitsstufe:

Il

Jede bauliche Veranderung hat sich in das historische Dorfbild einzufügen. Wenn der Ortsbildschutz oder die Siedlungsstruktur es erfordern, sind kleinere Grenzabstande oder die geschlossene Bauweise festzulegen. So kann insbesondere der Wiederaufbau oder die Umnutzung elnes Gebaudes auf dem alten Grundriss unter Einhaltung des altrechtlichen Bauvolumens bewilligt werden. Rechte von Nachbarn und ôffentlichen Interessen dürfen dadurch jedoch nicht beeintr âchtiqt werden. Die Gemeinde erlasst für jedes Bauprojekt verbindliche Weisungen . Die vorgangige Beurteilung erfolgt durch die Baukommission.

Art. 78 Skipiste und Langlaufloipe

ln der Zone für Skipisten/Langlaufloipe wird wâhrend der Zeit, in der Schnee Iiegt, die Skipiste bzw. Langlaufloipe angelegt. Bauten und AnJagen, die dem Skisport dienen, sind in dieser Zone zulasstç. Die technische Beschneiung der Skipisten ist gestattet. Die gesetzlichen Bewilligungsverfahren sowie die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und die Grundsàtze des Koordinationsblattes 0.10 des kantonalen Richtplans sind dabei einzuhalten.

lm Bereich der 8kipiste und der Loipe sind oberirdische Bauten, Veranderungen der Oberflâchenqestalt, feste Einzaunungen, LagerpUUze sowie weitere Massnahmen, die ein Anlegen der Skipiste bzw. Langlaufloipe behindern, untersagt. Einwachsende Stauden und Baume im Bereich der Skipiste/Loipe kônnen vom Pistenunterhaltsdienst entfernt werden. Der Eigentümer ist vorgangig zu orientieren.

Oie durch das Anlegen der Skîpiste/Loipe verursachten landwirtschaftlichen Minderertrâçe sind durch die Traqerschaft der Anlage abzugelten. Bauten und Anlagen fOr den Skisport, welche die landwirtschaftliche Nutzung beieintrachtigen kënnen, sind mëqlichst zu vermeiden.

7

Art. 83 Ufergeholz, Hecken und Einzelbâurne (UFG)

Die Ufervegetation darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Oie Entfernung von Ufervegetation erfordert eine Bewilligung der zustândiqen kantonalen Behërde . Sârntliche Ufergehëlze gelten ais Waldareal. Deren Entfernung erfordert eine Bewilligung durch den Forstdienst. Ais FeldgehOlze und Hecken gelten mit einheimischen und standortgerechten Baumen und Strauchern bestockte Flâchen , die nicht Waldareal darstellen. Hecken und Feldgehd/ze sind in ihrem Bestand durch die Jagdgesetzgebung sowie durch Art. 18 NHG geschützt. Notwendige Beseitigungen von Feldgehëlzen und Hecken kônnen durch den Gemeinderat in Absprache mit der kantonalen Dienststelle für Wald und Landschaft bewilligt werden . Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn für angemessenen Ersatz gesorgt wird. Die Entfernung von Hecken und Feldgehdlzen in Schutzgebieten von nationaler und kantonaler Bedeutung eriordert eine Bewilligung der zust ëndiqen kantonalen Instanz. Hecken dürfen im Winter abschnittsweise und periodisch auf den Stock geschnitten werden.

Art. 84 Landwirtschafiszone

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das a. sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden 5011. Die Erschliessungs- sowie die Ver- und Entsorgungsanlagen müssen von den Bauwilligen auf eigene Kosten, gemass den Bestimmungen der Gemeinde, ausgeführt werden. ln den Landwirtschaftszonen dürien Neubauten bewilligt werden, wenn sie der landoder forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens oder der bëuerllchen Bevëlkerunq dienen. Für landwirtschaftlich begründete Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2. Gestattet sind überdies standortgebundene Bauten und Anlagen im Sinne der eidqenôssiscben und kantonalen Gesetzgebung.

Die Anderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone richtet sich nach den übergeordneten Gesetzen und Verordnungen von Bund und Kanton (Raumplanungsgesetz, Baugesetz). Die geschützten Landwirtschaftszonen sind Landwirtschaftszonen mit besonders wertvoller Flora oder Fauna. Die angepasste landwirtschaftliche Nutzung ist zu t ërdern, wobei folgende Auflagen einzuhalten sind: Verzicht auf den Einsatz von chemischen-synthetischen PfJanzenschutzmitteln und mineralischen Düngemitteln. Auf diesen Wiesen sind Mâhnutzunçen erwünscht; der letzte Aufwuchs kann ais Herbstweide genutzt werden. Der erste Schnitt darf erst nach der Slüte bestimmter Pflanzenarten erfolgen. ln den mit Bàumen bestockten LandwÎrtschaftszonen, wie z.B. Weidwalder, ist die

8

landwirtschaftliche Nutzung im ortsüblichen Rahmen gestattet. Larmempfindlichkeitsstufe:

III

Art, 90 Gefahrenzone 1. Gefah renart und -stufe Perimeter mit Naturgefahren umfassen Sektoren mit geologischen, hydrologischen und/oder nivologischen Gefahren. Diese Perimeter sind hinweisend im Sinne von Art. 11 und 31 kRPG auf den Zonenplànen festgelegt. Unterschieden werden Sektoren mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefëhrdunçssrute. sowie indikativ diejenigen mit einer Restgefahrdung (gelb-weiss) bei hydrologischen oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Die Gefahrenstufe der Erdbebengefi:1hrdung wird aufgrund der Karte, Erdbebengefahrdung der Schweiz, nach SIA-Norm 261 bestimmt. Die Schutzmassnahmen werden im kantonalen Baugesetz und in der Verordnung geregelt.

2. Allgemeine Vorschriften 1. Bei 8aubewilligungsgesuchen in Gefahrenzonen weist die Gemeindeverwaltung den GesuchsteUer auf die Gefahrenstufe sowie die zu treffenden Vorkehrungen hin. 2. Die vom Staatsrat homologierten Gefahrenperimeter (Karte und Vorschriften) sind für Gemeinde und Privatpersonen verbindlich. Gefahrenkarten, die von einem kantonalen Experten für gültig erklârt wurden, müssen auch vor der Homologation durch den Staatsrat berücksichtigt werden.3. Gernass kantonaler Bauverordnung ist zu jedem Baugesuch innerhalb eines Gefahrenperimeters die Vormeinung des kantonalen Experten einzuholen. Bei Bauprojekten an Gewassern muss sowohl die hydrologische Gefahr ais auch der Grenzabstand zum Gewasser, nach Art. 21 Wasserbauverordnung berücksichtigt werden. 4. Für sâmtlicne Bauvorhaben innerhalb eines Gefahrenperimeters ist eine Expertise über die notwendigen Schutzmassnahmen erforderlich. Die Bewilligungsbehërde erteilt die Baubewilligung auf der Grundlage dieser Expertise (Art. 59, Bauverordnung), die auch vom kantonalen Experten überprüft werden muss. Die Umsetzung der Schutzmassnahmen wird von der GemeÎnde kontrolliert. 5. SamtJiche Kosten für Fachgutachten, Schutzmassnahmen und KontrolJe der Bauarbeiten gehen zu Lasten des Gesuchstellers. 6. Bei sich verandernden instabilen Gefahrengebieten k ônnen die Schutzmassnahmen , in Absprache mit dem Kantonsgeologen, durch ein Uberwachungsdispositiv erganzt werden. Von der Gemeinde sind zudem s ëmtüche erforderlichen Massnahmen zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit zu ergreifen (Entwâsserunq, Wasseriassung, Regelung der Berieselung, Schutzwerke, Auszonung, usw.). 7. Bei Zunahme oder Abnahme der Gefahr nimmt die Gemeinde die nëtigen Schritte zur Anpassung der Reglementsbestimmungen vor. Ebenso sind die homologierten Gefahrenkarten abzuandern, sobald neue Erkenntnisse vor-

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Iiegen. Bei Versch àrfunq der Gefahr kann die Gemeinde ausserordentliche Massnahmen, wie die Evakuierung der Zone anordnen oder entschëcigung510s die erteilten BaubewîJIigungen zurückziehen.

8. lm Falle elnes Schadenereignisses garantiert die Gemeinde keine Wiederherstellung der Zufahrtswege zu den privaten Parzellen; sie übernimml auch keine Raumungskosten innerhalb dieser Grundstücke.-

3.

Schneegefahr

Perimeter mit erheblicher Gefahr (rote Lawinengefahrenzone) ln diesem Perimeter besteht eine hohe Gefahrdunq durch Lawinen, Schneerutsche und Eisstürze. Bauten und Anlagen werden nicht bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefahrden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebâuden kënnen bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erhôht werden kann (z.B, durch Verstarkungsmassnahmen). Die Gemeinde erstellt für s âmtllche Wohnbauten in dieser Zone einen Alarm- und Evakuierungsplan.

Perimeter mit mittlerer Gefahr (blaue Lawinengefahrenzone) ln diesem Perimeter sind Bau- und Umbauprojekte der Bauwerksklasse BWK III, gemass SIA-Norm 261 , oder der BWK Il, mit bedeutender Menschenansammlung (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschëfte, usw.), grundsatzlich verbolen. Andere Bauvorhaben werden von Fall zu Fall und auf 8asis elnes Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Oas Gutachten enthâlt die baulichen Massnahmen , entsprechend den wahrscheinlichen Ereignisszenarien. Es unterliegt der Genehmigung durch den kantonalen Experten. Umbauprojekte und Nutzungsa.nderungen von bestehenden Gebauden werden nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhôhung der Anzahl der gefahrdeten Personen führen. Für aile bestehenden Wohnbauten im Perimeter erstellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan.

Perimeter mit geringer Gefahr (gelbe Lawinengefahrenzone) Diese Perimeter befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen. Von Fall zu Fall kônnen Schutzmassnahmen verlangt werden (verstarkte Bauten, Verkehrsbeschrankunç, U5W.).

Gefahrdete Zufahrt Abgelegene Gebiete, die nur über lanqere Strecken über Gebiete mit hôherern Gefèhrdungsgrad zuganglich sind, sind wie Gebiete mit diesem hëheren Gefahrengrad zu behandeln.

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Eisabstürze

Bei Eisabsturzgefahr gellen von Fall zu FaU dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniedergangen oder Steinschlaçen. 4.

Geologische und hydrologische Gefahren

Perimeter mit erheblicher Gefahr

ln diesem Perimeter mit erheblicher geologischer Gefahr (Rutschung, Bergsturz, Steinschlag, Schlammstrom, Erdbeben , usw.) oder hydrologischer Gefahr (Überschwemmung, Erosion und Murgang), wird keine Baute bewilligt, falls deren Standort Personen, Tiere und weitere bedeutende Güter gefahrden kann. Auf der Grundlage elnes Gutachtens über den gesamten Gefahrenperimeter kann die zustandigen Behôrde bestimmte Sektoren für eine Überbauung freigegeben . Die Bedingungen dieser Freigabe werden von der zustândlçen kantonalen Instanz festgelegt. Perimeter mit mittlerer Gefahr

ln diesem Perimeter besteht eine geologische und hydrologische Gefâhrdunq, die jedoch durch bautechnische Massnahmen erheblich verringert werden kann. Für jeden Neu- oder Umbau, der eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, ist dem Baubewilligungsgesuch ein Fachgutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Experten unterbreitet werden muss, schlâqt die zu ergreifenden bauuchen Massnahmen vor. Insbesondere: bei Rutschungen oder âhntichen Phânornenen; - Beschreibung des Untergrundes, Beurteilung des aut oberflëchlicne oder unterirdische Gewasser zurückzuführenden Risikos sowie zu ergreifende Schutzmassnahmen (Fundationsart, Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen für die Baute und die Kanalisation, usw.); bei Steinschlagen, Murgangen, Überschwemmungen oder àhnlichen Phànomenen: - detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und übrigen Verstarkungen der Aussenmauern aufzunehmenden Stosswirkungen sowie Vorschlâçe zur Verminderung der Schëden durch Wasser- oder Schlammeinbruch (vgl. Leitfaden DSFB) . Innerhalb dieses Perimeters sind, in Abwesenheit oder in Erganzung zu allgemeinen Schutzmassnahmen, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treften, falls das Gutachten keine Abweichungen zulâsst: Bei Rutschungen oder ëhnhchen Phânomenen: - das Geb ëude ist auf einer dichten, wasserbestëndlqen betonierten Bodenplatte zu errichten, das Untergeschoss ist in Stahlbeton, der einen steifen Kasten bilde t, zu erstellen; -

aile gefassten Oberflachenwasser (Dâcher, Zufahrtstrassen, andere undurchtassiqe Fl âchen) und Grundwasser (Drainage) sind mittels unveliormbaren Leitungen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen;

-

die Aushubarbeiten sind gemass den gültigen Sicherheitsnormen auszufOhren.

Bei Steinschlàgen, Murgangen, Überschwemmungen oder ëhnllchen Phânomenen:

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-

Bauprojekte sind so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebëude Stosswirkungen, Erosionen sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm stanchalt (vgl. Leitfaden DSFB).

Perimeter mit geringer Gefahr FOr jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, ist ein Fachgutachten erforderlich. Dieses Gutachten schl ëçt die zu ergreifenden Massnahmen vor: Bei Rutschungen oder àhnhchen Ph àncmenen: - Die obgenannten baulichen Massnahmen für den Perimeter mit mittlerer Gefahr gelten grundsatzlich auch in dieser Zone für jedes Gebàude mit einem Volumen qrësser oder gleich 700 m3 gemass SIA-Norm. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller Abweichungen von diesen Vorschriften beantragen. Bei Steinschlâgen, Murgangen, Überschwemmungen oder ahnltchen Phanomenen: - der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung des 8auobjektes gegenOber der Gefahrenquelle Rechnung tragen (Schutzwand, Verstarkunq der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Offnungen und Fensterâëchen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen. usw.).

5. Erdbebengefahr Die Erdbebengefahrdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren Bauens. In den Zonen mit bedeutender menschlicher Tâtiqkeit ist die Gemeinde gehalten, eine Mikrozonierungskarte der Beschleunigungsspektren zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird für Bauwerke der BWK III sowie Bauwerke, die unter die St ôrfallverordnung (StFV) fallen, nach SIA-Norm 261 verlangt. Gernass Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung rnüssen sarntliche Bauwerke die SIA-Norm 2600 betreffend Erdbebensicherheit erfülJen. Für jeden Neuoder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen sowie für Gebâude mit zwei oder mehr Stockwerken über dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten beizulegen.

Gemeinderverwaltunq Fiesch

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Genehmigt von der Urversammlung am 17. Juni 2009 / Anderungen genehmigt vom Gerneinderat an seiner Sîtzung vorn 18.05. 2010

Teilrevision des BZR - 2008

Anhang: Artikel Bau- und Zonenreglement Art. 78 GBR, Zone fUr Skipisten und Langlauflolpe (Erg~nzungl ln der Zone für Skipisten/Langlaufloipe wird wëhrend der Zeit, in der Schnee liegt, die Skipiste bzw . Langlaufloipe angelegt. Bauten und Anlagen, die dem Skisport dienen, sind in dieser Zone zulësslç. Betreffend tectmiscne Beschneiung der Skipisten sind die Grunosëtze des Koordinationsblattes D.10 des kantonalen Richtplans zu beTOcksichtigen und die entsprechenden Bewilligungsverîebren aurcnzuîûnten. Projekte innerhalb der Grundwasserschutzzonen 52 und 53 mOssen durch ein hydrogeologisenes Gutachten begleilet werden. ln ienen Sektoren der Zone ïûr 5kipisten, welche die Gewësserschutzzone 52 Oberlagern, dûrîen keine Anlagen erstaflt oder Grabungen vorgenommen werden, welche die schOtzende Deckschicht nachteilig verënoem. lm Bereich der Skipiste und der Loipe sind oberirdische Bauten, Vertmderungen der Oberûachenqestalt, feste Elnzaununqen, Lagerplàtze sowie weitere Massnahmen, die ein Anlegen der Skipiste bzw. Langlaufloipe beh indern, untersagt. Einwachsende straucher und Baume im Bereich der Skipiste/Loipe kënnen vom Pistenunterhaltsdienst entfernt werden. Der Eigentümer ist vorgângig zu orientieren. Die durch das Anlegen der Skipiste/Loipe verursachten landwirtschaftlichen Minderertr~ge sind durch die Trëqerschaft der Pisten abzugelten. Bauten und Anlagen fOr den Skisport. welche die landwirtschaftliche Nutzung beieintrëchnqen k ônnen, sind môglichst zu vermeiden.

Art. 81 Naturschutzzone [Erganzung] Die Naturschutzzone umfasst Zonen, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schOtzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z,B. Entwasserunqen, Bewassenmçsantaçen und Gelandever ënderunqen sind nur gestattet, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. lm Schutzgebiet "Wilerriebe" Fiescheralp dati keine maschinell prëpetierte Piste angalegt werden, die technische Beschneiung ist in diesem Sektor untersagt. lm Sommer massen die Br8unseggensümpfe zum Schutz vor TrittscMden eusqez ëunt werden. Der Gemeinderat kann zusëtzticbe Schutzverordnungen fOr diese Gebiete erlassen, wenn dies fOr den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich isl.

Gemeindeverwaltung Fiesch Der Prasident

Der Schreiber: Harj(2umtaugwald

~k1 Teilrevision Skisportzone, Erl~uternder Bericht 06/09

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