Bau- und Zonenreglement Stalden

Stalden (VS)

Document

Numéro
BZR_STN.2002
Commune
Stalden (VS)
Canton
Valais
Niveau
Commune
Adopté
22 févr. 1995
En vigueur depuis
22 févr. 1995

Carte

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Fichiers

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Texte

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Gemeinde Stalden

Kanton Wallis

BAU- UND ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE STALDEN

(mit

redaktionellen

Anderungen

vom

5.

Juni

2002)

So genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 05. Juni 2002. GEMEINDE STALDEN Der President:

Inhalt sverzeichnis

1.

ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

2

Art.

1 Zweck und Geltungsbereich

2

Art.

2 Gesetzliche Grundlagen...

2

Art.

3 Vollzug..................

2

Art.

4 Verantwortung ...........

2

2.

PLANUNGSWESEN UND -BEGRIFFE

2.1 Planungsmittel

3 3

Art.

5 Reglemente und Plane......................

3

Art.

6 Richtplan der Besiedelung und Landschaft. .

3

Art.

7 Zonenplan und Nutzungsplan ................

4

Art.

8 Erschliessungsplan Verkehr................

4

Art.

9 Versorgungsplan............................

4

Art. 10

Fuss- und Wanderwege................ ......

4

Art. 11 Ubersicht iiber den Stand der Erschliessung

5

Art. 12

Quartierplan...............................

5

Art. 13

Baulinienplan..............................

5

2.2 Baugebiet und Erschliessung

6

Art. 14

Siedlungsgebiet........................

6

Art. 15

Bauentwicklungszonen...................

6

Art. 16

Baugebiet...............................

6

Art. 17

Zonen ohne Nutzungszuordnung..........

7

Art. 18

Baulanderschliessung...................

7

Art. 19 Basiserschliessung; Detailerschliessung

7

Art. 20

Bauten auf unerschlossenem Gebiet.....

8

2.3 Strassen, Baulinien und Parkierung

9

Art. 21

Baulinien,Begriff................

9

204 autres articles

Art. 22 Bauverbotszone zwischen Baulinien

9

Art. 23

Vorspringende Gebaudeteile......

9

Art. 24

Rechtskraft......................

10

Art. 25

Parkierung.......................

10

Art. 26

Ausfahrten.......................

11

Art. 27

Garagenvorplatze.................

11

Art. 28

Privatstrassen und -wege........

11

3.

BAUORDNUNGSWESEN

3.1 Orts- und Landschaftsschutz

12 12

Art. 29

Schutz des Ortsbildes........ ............

Art. 30

Gestaltung von Bauten und Anlagen........

12

Art. 31

Schtitzenswerte Bauten........... ..... . . . .

Art. 32

Aussichtsschutz...........................

12

Art. 33

Schutz von Wasserlaufen...................

Art. 34

Schutz des Waldrandes .....................

13

Art. 35 Orientierung und Dachgestaltung der Bauten

Art. 36

Baumaterialien............................

14

Art. 37

Dachneigung, Dachaufbauten und Vordacher..

Art. 38

Kniestockgestaltung.......................

14

Art. 3 9 Antennen und Reklameeinrichtungen........

Art. 40

Umgebungsgestaltung.......................

15

Art. 41

Einfriedungen, Stiitzmauern und Boschungen.

15

3.2 Begriffserlauterungen

12 13 13 14 14 15

16

Art. 42

Grenzabstand................................

16

Art. 43

Gebaudeabstand.............................

17

Art. 44

Naherbaurecht...............................

17

Art. 45

Grenzbaurecht...............................

17

Art. 46

Niveaulinien................................

17

Art. 47

Baulinien...................................

17

Art. 48

Gebaudelange................................

18

Art. 49

Gewachsener Boden..........................

18

Art. 50

Gebaudehohe.................................

18

Art. 51

Fassadenhohe................................

18

Art. 52

Hohenlage der Gebaude......................

19

Art. 53

Geschosszahl................................

19

Art. 54

Tiefbauten..................................

19

Art. 55

Nebengebaude....................... ........

19

Art. 56

Erker.......................................

19

Art. 57

Ausniitzungsziffer..........................

20

Art. 58 Ausniitzungszuschlag und Nutzungsiibertragung

20

3.3 Sicherheitsvorschriften

21

Art. 59

Sicherheit und Festigkeit....

21

Art. 60

Unterhalt.....................

21

Art. 61

Baustellen, Bauarbeiten......

22

Art. 62 Bentitzung offentlichen Grundes

22

Art. 63

Feuerpolizei und Brandschutz..

22

Art. 64

Brandmauern...................

23

Art. 65

Dachausstieg ................

23

Art. 66

Dachwasser und Schneefanger...

23

Art. 67 Schneeraumung

3.4 Gesundheitspolizeiliche Vorschriften

24

Art. 68

Allgemeine Anforderungen............

24

Art. 69

Immissionen........ .................

24

Art. 70

Larmempfindlichkeitsstufen..........

24

Art. 71

Misthofe und Jauchegruben...........

25

Art. 72

Energiesparen........................

25

Art. 73

Isolationen..........................

26

Art. 74 Geschosshohe Raumgrosse Fensterflache

26

Art. 75

Abstellraume.........................

26

Art. 76

Kinderspielplatze....................

27

Art. 77

Sanitare Einrichtungen...............

27

Art. 78

Liiftungsanlagen......................

27

Art. 79

Umwelt- und Gewasserschutz.... ......

27

4.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

28

5.

ZONENVORSCHRIFTEN

29

5.1 Gemeinsame Vorschriften

29

Art. 80

Bauzonen......

29

Art. 81 Zoneneinteilung

29

5.2 Zonenordnung

30

Art. 82

Dorfzone D...................................

30

Art. 83

Dorferweiterungszone DE.....................

31

Art. 84

Wohn- und Geschaftszone WG 3................

31

Art. 85

Wohnzone W2..................................

32

Art. 86

Ferienhauszone FH............................

32

Art. 87

Industrie- und Gewerbezone IG...............

33

Art. 88 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen oBoA

33

Art. 89

Zone fur Kiesentnahme (ZKE) .................

33

Art. 90

Landwirtschaftszone (ohne Rebbau) ...........

34

Art. 91

Rebbauzone (RB) ..............................

34

Art. 92

Archaologische Zone.........................

34

Art. 93

Schutzzone-/Freihaltezone (S) ...............

35

Art. 94

Naturschutzzonen.............................

35

Art. 95

Landschaftsschutzzone.......................

35

Art. 96

Quell- und Grundwasserschutzzonen...........

35

Art. 97

Ubriges Gemeindegebiet UG...................

36

Art. 98

Verkehrsanlagen V.... ........................

36

5.3 Zonen mit Richtplancharakter

ft

23

37

Art. 99 Wald- und Forstgebiet WD

Art. 100

Gefahrenzone G1/G2.... 5.4 Besondere Vorschriften fur Gesamtuberbauungen und fur Baulandumlegungen ........................................

Art. 101 Gesamtuberbauung

Art. 102

Baulandumlegung.

Art. 103 Grenzregulierung

6.

SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 104

Ausnahmebewilligung.....................

Art. 105

Altrechtliche Bauten....................

Art. 106

Gebiihren.................................

Art. 107

Bussen...................................

Art. 108 Herstellung des gesetzmassigen Zustandes

Art. 109

Ubergangsrecht..........................

Art. 110

Inkrafttreten .......................

SONDERBAUBESTIMMUNGEN RIEDJI Art. 1 Geltungsbereich..............

Art. 2

Bauzone ......................

Art. 3

Bauweise.....................

Art. 4

Geschosszahl.................

Art. 5

Gebaudehohe ..................

Art. 6

Gebaudebreite................

Art. 7

Grenzabstand .................

Art. 8

Baumaterial ..................

Art. 9

Dach/Dachneigung.............

Art. 10

Fenster und Balkone........ Art.

11 Stiitzmauern.................

Art. 12

Gartenzaune.................

Art. 13 Parkierung, Zufahrtsstrassen

Art. 14

Ausnahmen ...................

t

2

1.

Art.

ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

1 Zweck und Geltungsbereich.

Das vorliegende Baureglement soil eine zweckmassige Nutzung und geordnete Besiedlung des gesamten Gemeindegebietes gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegeniiber der Gemeinschaft und gegeniiber Dritten.

Art.

2 Gesetzliche Grundlagen

Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen eidgenossischen und kantonalen rechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Bauwesens und verwandter Gebiete.

Art.

3 Vollzug

Der Vollzug des Baureglementes und die Aufsicht tiber das Bauwesen sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat ist zustandig fur die Erteilung der Baubewilligung fur Bauvorhaben innerhalb der Bauzone. Fur Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist die kantonale Baukommission zustandig. Der Gemeinderat wahlt die Baukommission. Er legt deren Befugnisse fest. Die Baukommission bereitet die Beschliisse des Gemeinderates vor und stellt diesem Antrag. Sie vollzieht die Beschliisse des Gemeinderates und ist fur die administrativen und technischen Belange des Bauwesens verantwortlich.

- Art.

4 Verantwortung

Der Bauherr ist verantwortlich fur die Einhaltung der Bauvorschriften und der rechtsgtiltigen Bauverfiigungen des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission. Besteht die Bauherrschaft aus mehreren Personen, haften diese solidarisch. Sie haben der Gemeinde einen federfiihrenden Bauherrn schriftlich bekanntzugeben. Durch Erteilen der Baubewilligung und durch Ausuben der Kontrollen ubernehmen die Behorden keine Verantwortung, insbesondere fur die Konstruktion, Festigkeit oder Materialeignung.

k.

3

2.

PLANUNGSWESEN UND -BEGRIFFE

2.1 Planungsmittel

Art.

5 Reglemente und Plane

Die Planungsmittel der Gemeinde bestehen aus folgenden Dokumenten, Planen und Reglementen: Bericht zur Ortsplanung Plane . Richtplan der Besiedelung und Landschaft . Zonenplan . Verkehrsrichtplan . Versorgungsrichtplan . Quartierplan . Strassen- und Baulinienplane Reglemente . Baureglement mit Zonenordnung und Zonenplan . Kanalisationsreglement . Wasserversorgungsreglement . Kehrichtreglement . Reglement des EW Stalden . Richtlinien liber den Gebaude- und Ortsbildschutz . Plan liber die Fuss- und Wanderwege . Uebersichtsplan liber den Stand der Erschliessung

Art.

6 Richtplan der Besiedelung und Landschaft

Der Richtplan dient als Grundlage ftir ktinftige Entscheide und Planungsarbeiten. Er legt in den Grundztigen Art und Ausmass der Nutzung des Bodens fest. Er enthalt die Vorstellungen liber die Entwicklung der Gemeinde innerhalb der nachsten 10 - 15 Jahre und wird je nach Entwicklung den veranderten Verhaltnissen angepasst. Insbesondere werden darin aufgeflihrt: Angaben liber Schutzzonen der Landwirtschaft in der Siedlung Angaben liber die land- und forstwirtschaftliche Eignung flir eine Bebauung vorgesehene Flache nach Art ihrer Nutzung wichtigste Verkehrsanlagen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Flachen flir offentliche Bauten und Anlagen Entwicklungsetappen des Siedlungsgebietes Der Richtplan bedeutet flir die Gemeinde keine Verpflichtung und flir die Eigenttimer keine Beschrankung.

4

Art.

7 Zonenplan und Nutzungsplan

Der Zonen- und Nutzungsplan scheidet das Baugebiet vom ubrigen Gemeindegebiet. Er teilt Baugebiete in Zonen ein, legt Frei- und Griinflachen fest und bezeichnet die Landwirtschafts- und die Schutzzonen sowie indikativ die Gefahrenzonen. Der Nutzungsplan ordnet die Nutzung des gesamten Gemeindegebietes inkl. Alpweiden. Er ist integrierender und verbindlicher Bestandteil des Bau- und Zonenreglementes und wird mit diesem der Urversammlung vorgelegt. Der rechtsgiiltige Zonenplan liegt auf der Gemeinde und beim kantonalen Umwelt- und Raumplanungsdepartement zur Einsicht auf. Er ist fur jedermann verbindlich.

Art.

8 Erschliessungsplan Verkehr

Der Erschliessungsplan Verkehr enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien in der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen und die offentlichen Parkplatze, Fuss- und Wanderwege sowie die Bahnanlagen. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben iiber die Fahrbahnbreiten enthalten. Der rechtsgiiltige und nachgefiihrte Erschliessungsplan Verkehr liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf.

Art.

9 Versorgungsplan

Im Erschliessungsplan Versorgung sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen fiir die Wasser- und Energieversorgung sowie fiir die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und Anlagen, die generelle Linienfiihrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiete. Der rechtsgiiltige und nachgefiihrte Erschliessungsplan Versorgung liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf.

Art. 10 Fuss- und Wanderwege

a) Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst in der Regel: - die innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; - die ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. b) Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der FussWanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Sie unterliegen Genehmigung durch das Umwelt- und Raumplanungsdepartement.

und der

c) Die Gemeinde priift Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen; sie ist zustandig fiir die Durchfiihrung des durch die kantonale Gesetzgebung festgelegten Verfahrens. d) Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert.

L

5

Art. 11 Ubersicht uber den Stand der Erschliessung

Der Uebersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterfiihrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fvinf Jahren baureif gemacht werden konnen.

Art. 12 Quartierplan

In klar begrenzten Teilen des Baugebietes sind nach Moglichkeit Quartierplane zu erstellen, um eine geordnete Erschliessung und Bebauung mit hohem Wohnwert zu erreichen. Der Quartierplan regelt die Ueberbauung und Erschliessung, allenfalls auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone. Er stellt namentlich den Perimeter dar und umschreibt die besonderen Massnahmen betreffend Organisation, den Schutz sowie die Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen. Werden die Vorschriften des Zonenplanes und des Reglementes eingehalten, ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren anwendbar. In den iibrigen Fallen richtet sich das Verfahren nach Art. 33 ff. KRPG. Bei Bedarf erlasst die Gemeinde Sondernutzungsplane, Detailnutzungsplan und den Quartierplan.

namentlich den

Art. 13 Baulinienplan

Der Baulinienplan gibt an, wie weit an bestehende oder projektierte Strassen, Platze und Bahnlinien gebaut werden kann. Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Baulinienplan vom Gemeinderat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat genehmigt wer­ den.

6

2.2 Baugebiet und Erschliessung

Art. 14 Siedlungsgebiet

Der Richtplan legt neben anderen Bodennutzungen das Siedlungsgebiet fest. Als Siedlungsgebiet darf nur Land ausgeschieden werden, das sich zur Bebauung eignet und bereits weitgehend iiberbaut ist oder in absehbarer Zeit, langstens aber innert 10-15 Jahren seit Erlass der Zonenordnung fur die geordnete Bebauung benotigt und im Sinne von Art. 21 RPV erschlossen wird. Die Bezeichnung des Siedlungsgebietes stellt eine generelle Zielsetzung dar und bedeutet fur die Gemeinde keine Verpflichtung und fur die Bodeneigentiimer vorlaufig keinen Bebauungsanspruch.

Art. 15 Bauentwicklungszonen

Die Gemeinde kann innerhalb des Siedlungsgebietes Land, das innert der nachsten 10 - 15 Jahren fiir die Besiedlung nicht benotigt wird, als Bauentwicklungszonen bezeichnen. In der Regel darf in der Bauentwicklungszone erst gebaut werden, wenn dieses Land durch Urversammlungsbeschluss der Bauzone zugeteilt und vom Staatsrat homologiert wurde. Im Rahmen des Quartierplanverfahrens kann in der Bauentwicklungszone gebaut werden, wenn es den offentlichen Interessen und dem Richtplan entspricht, und wenn die Gewasserschutzbestimmungen es erlauben.

Art. 16 Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des eingeteilt:

Erschliessungsstandes

■a) In Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und _Erschliessung baureif sind Oder bei zielstrebiger Weiterfuhrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert ftinf Jahren baureif gemacht werden konnen. b) In Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch nachsten 15 Jahren benotigt und erschlossen werden.

innert

den

Bei einer Zuordnung der unter Punkt b erwahnten Zonen in eine Bauzone mit dem Erschliessungsstand, wie er unter Punkt a dargelegt wurde, konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentumer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde ubernommen werden, sofern die Anlagen den Planen und den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen.

d

7

Art- 17 Zonen ohne Nutzungszuordnung Die Zone ohne Nutzungszuordnung umfasst jene Flachen, die nicht einer Bauzone, einer Schutzzone oder einer Landwirtschaftszone zugeteilt sind. Zulassig sind nur land- und forstwirtschaftliche sowie standortgebundene Bauten. Fur solche Bauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2 . Die Erschliessungs- und Versorgungsanlagen mlissen von den Bauwilligen auf eigene Kosten gemass den Bestimmungen der Gemeinde errichtet werden. Vorbehalten bleiben die eidgenossischen und kantonalen Vorschriften.

Art. 18 Baulanderschiiessung

Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung besteht nur, sofern das Grundstiick genligend erschlossen ist, das heisst: nach Form, Grosse, Lage und Beschaffenheit fur eine zonenmassige Uberbauung geeignet ist und eine allfallig durchzuftihrende Baulandumlegung im betreffenden Gebiet nicht prajudiziert wird; alle Anlagen fur den Verkehr (Strassen, Parkplatze und Zugang), fiir die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung liber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigenttimer die erforderlichen Rechte fur die Benutzung dieser Anlagen besitzt; die Stromzufuhr sichergestellt und verkabelt ist.

Art. 19 Basiserschliessung; Detailerschliessung

Bei der Baulanderschliessung sind zwei Stufen der Erschliessung zu unterscheiden: Basiserschliessung Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fur die Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten. Detailerschliessung Urn die Zahl der Anschltisse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigenttimer zu erleichtern, kann der Gemeinderat auf eigene Kosten einen Detailerschliessungsplan erstellen lassen. Die Detailerschliessung erfolgt zu Las ten der Grundeigenttimer. Die Gemeinde bestimmt Erschliessungsplanen in Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 KRPG).

die

Art

der

Sie erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 21 Bundesverordnung liber die Raumplanung. Hierzu kann sie notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen

der alle oder

8

Grenzbereinigungen anordnen sowie umwandeln Oder ablosen (Art. 14 KRPG).

Dienstbarkeiten

errichten,

,» i

Art. 20 Bauten auf unerschlossenem Gebiet

In unerschlossenem Gebiet kann in folgenden Fallen ein Baugesuch bewilligt werden: Zweckbauten von offentlichem Interesse land- und forstwirtschaftliche Bauten standortbedingte Bauten bei provisorischen Bauten, sofern diese nicht langer als 2 Jahre bestehen bleiben Die Abwasser mtissen in jedem Fall einwandfrei gereinigt bzw. beseitigt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenossischen Rechtes.

M:

m

1 9

2.3 Strassen, Baulinien und Parkierung

Art. 21 Baulinien,Begriff

Baulinien gibt es langs bestehenden und projektierten Strassen, Platzen, offentlichen Wegen und Bahnlinien. Es gibt fakultative und obligatorische Baulinien: Fakultative Baulinien durfen von Gebauden nicht iiberschritten werden. Wo solche nicht festgelegt sind, ist bei der Berechnung des Abstandes der Fahrbahn- oder Gehsteigrand wie eine Nachbargrenze zu betrachten. Mindestens ist jedoch der kleine Grenzabstand zur Strassenachse einzuhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen fur Garagenvorplatze. Auf obligatorische Baulinien muss gebaut werden. Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleibt Eigentum der Anstosser und ist bei der Ermittlung der Ausniitzungszif fer anrechenbar.

Art. 22 Bauverbotszone zwischen Baulinien

Der Raum zwischen den Baulinien gilt als Bauverbotszone. In der Bauverbotszone durfen weder tiber- noch unterirdische Gebaude erstellt werden. Zur Verbesserung unterirdischer Parkierungsmoglichkeiten kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten, sofern keine Verbreiterung der bestehenden Oder geplanten Strassen zu erwarten ist. Innerhalb der Bauverbotszone konnen Baubewilligungen erteilt werden fur Sttitzmauern und Einfriedungen, offene Terrassen und Versorgungsleitungen. Die Ermachtigungen zu diesen Einrichtungen und Anlagen werden jedoch nur auf Zusehen hin erteilt. Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert oder wenn innerhalb der Bauverbotszone Landerwerb zur Strassenverbreitung oder zur Anlage von Fusswegen notwendig wird, so mtissen die erwahnten Bauten und Anlagen auf Kosten des Eigentiimers entweder den neuen Verhaltnissen angepasst oder entfernt werden.

Art. 23 Vorspringende Gebaudeteile

Ausladungen tiber die Baulinie wie Balkone, Erker, Vordacher Vortreppen, Fenster- und Rolladen sind gestattet, sofern diese nicht auf das Gemeingut tibergreifen. Die Ausladungen durfen nicht mehr als 1-50 m betragen. Falls im Baulinien- oder Quartierplan Ausla-dungen in das Gemeingut gestattet sind, mussen diese mindestens 2.50 m tiber dem Gehsteig- oder mind. 4.50 m tiber dem Fahrbahnboden angebracht sein.

'

■

10

Art. 24 Rechtskraft

Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer offentlichen Auflage voxn Staatsrat homologiert werden. Die rechtskraftigen Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und dem Baudepartement und konnen dort eingesehen werden.

Art. 25 Parkierung

Bei Neubauten, grosseren Umbauten und wesentlichen Zweckanderungen sind auf privatem Grund ausreichende Abstellflachen fiir Motorfahrzeuge anzulegen. Gegen Eintragung des entsprechenden Parkplatz-Servituts im Grundbuch konnen diese auch auf einer Nachbarparzelle erstellt werden, falls diese selbst fur die eigenen Bediirfnisse geniigend Parkplatze besitzt. Zur Verhinderung der nachtraglichen Loschung ist diese Dienstbarkeit ebenfalls zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Die Anzahl der Abstellplatze wird bestimmt durch die Starke des mit dem betreffenden Bau voraussichtlich verbundenen Fahrzeugverkehrs und durch die Verhaltnisse in dem betreffenden Quartier. Als Richtlinie gilt, dass ein Abstellplatz zu erstellen ist: bis 4 1/2 Zimmer pro Wohnung, grosser als 4 1/2 Zimmer zusatzlich ein Parkplatz pro zwei Gastezimmer eines Beherbergungsbetriebes pro 10 m2 Bruttogeschossflache oder je 5 Platze eines Gastraumes von Restaurationsbetrieben und dergleichen pro 25 - 40 m2 Bruttogeschossf lache von Geschafts- und Gewerberaumen nach Massgabe des zu erwartenden Publikumandranges, der Anzahl Arbeitsplatze und der allfalligen regionalen Bedeutung. Grundsatzlich muss fiir jedes Motorfahrzeug ein Abstellplatz auf privatem Boden nachgewiesen werden. Der nachgewiesene Parkplatz darf nicht weiter als 50 m von der Wohnung entfernt sein. In begrtindeten Ausnahmefalien kann der Gemeinderat grossere Distanzen zulassen. In Zweifelsfallen dienen dem Gemeinderat als Richtlinie zur Berech,nung der notigen Abstellplatze die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmanner. Wenn die ortlichen Verhaltnisse die Schaffung von Abstellflachen nicht erlauben, kann der Bauherr gegen Leistung einer entsprechenden Abfindungssumme von dieser Verpflichtung entbunden werden. Die Einnahmen sind ausschliesslich fiir die Schaffung vermehrter offentlicher Parkierungsmdglichkeiten zu verwenden. Die Hohe der Abfindungssumme pro Parkplatz betragt Fr. 6'000.-- bis Fr. 10'000.--. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

11

Art. 26 Ausfahrten

Der Gemeinderat bestimmt, an welchem Ort Ausfahrten erstellt werden. Sie sind so anzulegen, dass ihre Bedeutung den Verkehr moglichst nicht behindert. Die Ubersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung der Ausfahrtrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und in der Regel 15% nicht tiberschreiten. Im tibrigen gelten die einschlagigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

Art. 27 Garagenvorplatze

Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse mtissen einen Vorplatz von mindestens 5.00 m Tiefe, gemessen vom Strassen- resp. Gehsteigrand aufweisen. Langs einer Nebenstrasse mit starkem Gefalle (mehr als 15%) kann diese Distanz auf 4.00 m reduziert werden. Im iibrigen gelten die einschlagigen Bestimmungen des kantonalen,. Strassengesetzes.

Art. 28 Privatstrassen und -wege

Privatstrassen mtissen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentiimer verantwortlich. Die Breite von Privatstrassen muss mindestens 2.50 m betragen. Je nach Lange und moglicher Belastung konnen grossere Breiten Oder andere Massnahmen vom Gemeinderat verlangt werden. Dies gilt ebenfalls, wenn tiber eine bestehende Privatstrasse weitere Gebaude nachtraglich erschlossen werden. Bestehende Privatstrassen konnen, sofern sie den Anforderungen der Gemeinde entsprechen, von dieser gegen angemessene Entschadigung tibernommen werden.

12

3.

BAUORDNUNGSWESEN

3.1 Orts- und Landschaftsschutz

Art. 29 Schutz des Ortsbildes

a)

In unmittelbarer Nahe geschlitzter Oder allgemein wertvoller Bauten ist eine einwandfreie Gestaltung erforderlich.

b)

Bestehende Bauten sind so zu erhalten, dass ihr Aussehen das Ortsbild nicht beeintrachtigt.

c)

Der Gemeinderat kann eine dem Schutze oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.

d)

Neubauten mtissen dunkel gestrichen werden (Holz),.

e)

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Richtlinien liber den Gebaude- und Ortsbildschutz.

Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeintrachtigen, hat der Gemeinderat zu verweigern, auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen.

Art. 30 Gestaltung von Bauten und Anlagen

Neu-, An-, Urn- und Aufbauten, Renovationen, Terrainveranderungen, Einfriedungen, Reklamen und andere Einrichtungen sind in ihre land­ schaf tliche und bauliche Umgebung so einzugliedern, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Sie sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst werkgerecht durchzubilden, zu gliedern und zu gestalten. Der Gemeinderat kann entsprechende Verfligungen erlassen. -Diese Bestimmungen gehen den librigen Artikeln der Bauordnung vor. Bauvorhaben, die diesen Anforderungen nicht genligen, ist die Bewilligung zu verweigern, auch wenn im librigen die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Vorbehalten bleiben die eidgenossischen und kantonalen Vorschriften flir den Natur- und Heimatschutz.

Art. 31 Schiitzenswerte Bauten

Der Gemeinderat kann historisch und kunsthistorisch wertvolle Bauten Oder Gebaudeanlagen als schutzenswert bezeichnen. Fur diese gelten die einschlagigen gesetzlichen Bestimmungen liber die Erhaltung von Kunstgegenstanden und historischen Denkmalern.

1 ill

13

Der Gemeinderat erstellt ein Inventar der schiitzenswerten Bauten und Gebaudeanlagen. Er kann fur diese und fur Bauten in ihrer Nachbarschaft Gestaltungsvorschriften erlassen. Fiir bauliche Veranderungen ist eine sorgfaltige massstabliche Eingliederung und eine Anpassung in Material und Farbe erforderlich. Innere Umbauten diirfen vorgenommen werden, wenn sie den Charakter und die Form des Gebaudes im historischen Sinn nicht beeintrachtigen. Bei den im Inventar als erhaltenswiirdig bezeichneten Bauten ist bei Baugesuchen die Stellungnahme des Amtes fur Denkmalpflege einzuholen. Diese Bauten diirfen ohne Bewilligung des Gemeinderates weder abgebrochen noch umgebaut werden. Die Erhaltung Oder Wiederherstellung der erhaltens- und schutzwiirdigen Bauten fallt unter das Gesetz vom 28. November 1906 iiber die Erhaltung von Kunstgegenstanden und historischen Denkmalern. Massgebend sind die Richtlinien iiber den Gebaude- und Ortsbildschutz.

Art. 32 Aussichtsschutz

Urn der Offentlichkeit an bevorzugter Lage die Aussicht zu erhalten, kann der Gemeinderat im Rahmen der Mindestabstande die Situierung eines Gebaudes festlegen, die Dachgestaltung vorschreiben und die Firsthohe beschranken.

Art. 33 Schutz von Wasserlaufen

Wasserlaufe und Wasserleitungen diirfen nur mit Zustimmung des Ge­ meinderates und des Eigen turners bzw. des kantonalen Wasserwirtschaftsamtes iiberdeckt Oder umgeleitet werden. Einfriedungen von Wasserlaufen und Wasserleitungen sind nur gestattet, wenn die Berechtigten in der Ausiibung ihrer Rechte nicht unzumutbar behindert sind. Ufergeholz an Fliissen und Bachen sowie Hecken diirfen in ihrer 'Gesamtheit nicht verringert werden.

Art. 34 Schutz des Waldrandes

Naher als in einer Horizontaldistanz von 10 m von einer Waldung diirfen keine Bauten erstellt werden. Weitere forstpolizeiliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

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Art. 39 Antennen und Reklameeinrichtungen

Aussen- und insbesondere Hochantennen sind auf die empfangstechnisch notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Mehrere dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebaude sind unzulassig. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. Xn alien Fallen, in denen Estrichantennen oder ahnliche, ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Reklamen, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dgl. bedtirfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Eine Beeintrachtigung kann durch Grosse, Farbwirkung, Blendung oder Anbringung an schiitzenswerten Bauten eintreten. Plakate dtirfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden.

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Art. 40 Umgebungsgestaltung

Der Gestaltung der Umgebung von Bauten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Jedes Baugesuch hat die Absichten des Bauherrn in dieser Hinsicht durch einen Umgebungsplan klar erkennen zu lassen, namentlich Gestaltung des Gelandes, Zufahrt, Bepflanzung, Stiitzmauem und Einzaunung. Bei ungentigender Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat entsprechende Vorschriften erlassen.

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Art. 41 Einfriedungen, Stiitzmauem und Boschungen

Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz von Vieh kann nach Weisung des Gemeinderates eine Umzaunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeintrachtigt. Einfriedungen iiber Wasserlaufe jeder Art sind verboten. “Zur Einfriedung von Grundstiicken sind nach Moglichkeit Lebhage zu verwenden. Einfriedungen und Mauern dtirfen 1.50 m nur iibersteigen, wenn sie urn das Mass ihrer Mehrhohe zurtickversetzt werden. Auf Stiitzmauem konnen den Durchblick nicht wesentlich behindernde Gelander von 1 m Hohe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Hohenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist. Vorbehalten bleibt des kantonale Strassengesetz. Sichtbare Sttitz- und Futtermauern, deren Hohe 2.00 m iibersteigen, sind mit Naturstein zu verkleiden oder mit Lebhagen zu bepflanzen. Boschungen von Aufschiittungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von hdchstens 2 (vertikal):3 (horizontal) anzulegen.

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3.2 Begriffserlauterungen

Art. 42 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die kiirzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen Fassade und Eigentumsgrenze. (siehe Abb. 1, Anhang). Dieser Abstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Es werden unterschieden:

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kleiner Grenzabstand (a), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der kleineren Gebaudeseiten und der Riickfassade.

4 grosser Grenzabstand (A) , gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der Hauptfassade.

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zur Bestimmung der Hauptfassade ist vor allem die Orientierung der Hauptwohnraume massgebend; in der Regel ist es die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Langsfassade eines Gebaudes. ■ lasst sich die Hauptfassade nicht eindeutig ermitteln, ist die Stellung des Nachbargebaudes sowie die topographische Lage zu berucksichtigen. Im Zweifel wird die Hauptfassade von der Gemeindebehorde bezeichnet.

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der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Uber die Fassade vorspringende Bauteile wie Dachvorsprunge, Hauseingange, Balkone, Veranden, Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nur ab einer Ausladung von 1.50 m mit einberechnet. Bei Anbauten und freistehenden Bauten betragt der Grenzabstand, gemessen ab ausserstem Gebaudeteil 2.0m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr als 2.50 m Fassadenhohe, 3.50 Firsthohe und eine Grundflache von weniger als 10 m2 aufweisen. gegenuber Strassen gelten die durch das Strassengesetz oder Baulinien festgesetzten Abstande. Fur vorspringende Gebaudeteile auf offentlichem Grund gelten die Bestimmungen von Art. 207 Strassengesetz StrG. Wo Baulinien fehlen, gelten die Bestimmungen von Art. 202 (StrG).

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Tiefbauten, d.h. Anlagen, die den gewachsenen oder falls er tiefer liegt, den bearbeiteten Boden nicht uberragen (z.B. Oltanks etc.), diirfen bis zur Eigentumsgrenze fiihren, sofern aussen nichts sichtbar ist und die Umgebung nicht verandert wird.

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Art. 43 Gebaudeabstand

Der Gebaudeabstand ist die kiirzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Der Gebaudeabstand ist mindestens gleich der Suitime der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande. (Bezeichnung B, siehe Skizze) Bei Bauten auf gleichem Grundstiick ist der Gebaudeabstand so zu bemessen, wie wenn die Grenze zwischen ihnen vorhanden ware. Der Gemeinderat kann fur Nebenbauten Ausnahmen gestatten. Steht auf dem Nachbargrundsttick bereits ein altrechtliches Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zura mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.

Art. 44 Naberbaurecht

Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn konnen die Grenzabstande ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der Gebaudeabstand einge­ halten ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn vom Gemeinderat zu genehmigen und zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

Art. 45 Grenzbaurecht

Das Zusammenbauen tiber die Grenze ist bis zur hochstzulassigen Gebaudelange gestattet. In der Regel sollen die fur den Grenzbau vorgesehenen Hauser gleichzeitig erstellt werden. Werden die Bauten nicht gleichzeitig erstellt, miissen die Bauteile in sich vollstandige Hauser sein und einen eigenen Giebel aufweisen. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde einzutragen.

Art. 46 Niveaulinien

Niveaulinien geben die Hohenlage der Strassenachse an.

Art. 47 Baulinien

Baulinien legen jene Grenzen fest, die bei Bauten entlang der bestehenden und projektierten Strassen, Platze und Bahnen einzuhalten sind. Baulinien

Seilbahn

Die im Zonenplan bezeichneten Baulinien im Bereiche von Transportanlagen (Seilbahn) haben hinweisenden Charakter. Bei Bauvorhaben innerhalb dieses Bereiches ist die Zustimmung der zustandigen Instanzen einzuholen (Fur konzessionierte Bahnen: Bundesamt fur Verkehr, Sektion Seilbahnen, 3003 Bern) . Dafiir ist auch die Stellungnahme des Konzessionsinhabers der Anlage beizulegen.

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Art. 48 Gebaudelange

Die Gebaudelange ist die Entfernung zwischen den Aussenkanten des Hauptgebaudes. Wesentlich niedere Anbauten wie Garagen werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. In der Regel soil eine Gebaudelange 20 m nicht iiberschreiten. 1st eine Gebaudeseite langer als 20 m, erhoht sich der Grenzabstand auf beiden Langsseiten, und zwar um 1/5 der Mehrlange fur den grossen Grenzabstand und um 1/10 fiir den kleinen Grenzabstand. Der Gemeinderat kann verlangen, dass grossere Gebaude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebauden berechnet sich der Mehrlangenzuschlag nach der Gesamtgebaudelange, reduziert um das Mass der Riickversetzungen.

Art. 49 Gewachsener Boden

Der gewachsene Boden ist die Oberflache des Baugrundstuckes, wie sie vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Ausgrabungen gilt das fertige neue, bei Auf schiittungen das urspriingliche Terrain als gewachsener Boden. Bewilligte Terrainaufschiittungen, welche den umgebenden naturlichen Gelandeverlauf nicht iiberragen, insofern sie Vertiefungen; Graben und Mulden ausfiillen, konnen vom Gemeinderat als gewachsener Boden bezeichnet werden.

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Art. 50 Gebaudehohe

Die Gebaudehohe wird gemessen ab der Hohe des gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis auf die Oberkante der First fiir Satteldacher und bis auf die Oberkante Brtistung fiir Flachdacher oder Dacher mit niedrigem Gefalle. (siehe Abb. 2, Anhang). Bei gestaffelten Baukorpern wird die zulassige Gebaudehohe fiir jeden der versetzten Baukorper separat berechnet.

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Abgrabungen fiir Garageneinfahrten werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet.

Art. 51 Fassadenhohe

Die Fassadenhohe wird gemessen vom gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis zum Schnittpunkt mit der oberen Dachlinie. Fiir Flachdacher oder fiir Dacher mit niedrigem Gefalle wird die Fassadenhohe bis Oberkante Briistung gemessen. Die Fassadenhohe ist auch fiir riickversetzte Elemente wie Lukarnen, Attika, usw. zu berechnen. Die gegeniiber der Fassade zuriickversetzten Dachaufbauten (Famine, Ventilations- und Liftaufbauten, kleine Lukarnen usw.) die die Dachflache um weniger als 3 m3 iiberragen, werden jedoch nicht angerechnet. ’

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Art. 52 Hohenlage der Gebaude

Der Fussboden des Erdgeschosses darf entweder hochstens 1.50 m iiber der tiefsten oder hochstens 0.50 m iiber der hochsten Stelle des gewachsenen Terrains langs der Gebaudeaussenseite liegen. Koitimt am Hang der Erdgeschossfussboden eines Gebaudes langs der Ge­ baudeaussenseite hoher als 3 m iiber dem tiefsten Punkt des gewachsenen oder, falls es tiefer liegt, des bearbeiteten Terrains zu lie­ gen, so muss auf ein Vollgeschoss verzichtet werden.

Art. 53 Geschosszahl

(siehe Abb. 3, Anhang) Als Vollgeschoss gilt jedes zu Wohn- und Arbeitszwecken vorgesehene Geschoss. Das Dach- oder das Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn seine Bruttogeschossflache mehr als zwei Drittel der bewohnbaren Grundflache des darunterliegenden Vollgeschosses betragt. Jedes Erd- oder jedes Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als zwei Drittel seiner Aussenflache aus dem nattirlich gewachsenen oder bearbeiteten fertigen Terrain herausragt. Bei gestaffelten Baukorpern wird die Geschosszahl fiir jeden der versetzten Bauteile berechnet.

Art. 54 Tiefbauten

Tiefbauten sind Bauten, die den gewachsenen Boden nicht tiberragen. Bauten, welche unter dem Niveau des gewachsenen Bodens der anstossenden Parzelle bleiben, gelten als Tiefbauten und konnen bis an die Eigentumsgrenze gebaut werden.

Art. 55 Nebengebaude

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„Nebengebaude sind Bauten, die mit dem Hauptgebaude in wirtschaftlichem und raumlichem Zusammenhang stehen, ihm untergeordnet sind und nicht Wohn- und Gewerbezwecken dienen.

Art. 56 Erker

Erker als schmale Vorkragungen aus Hausecken oder Hausfassaden durfen nicht mehr als ein Drittel der Gebaudelange ausmachen und sind in der Regel an den Hausecken anzubringen. Im Erdgeschoss sind keine Erker gestattet.

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Art. 57 Ausniitzungsziffer

Die Ausniitzungszif fer "AZ" ist das Verhaltnis der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Gebaude zur anrechenbaren Landflache. Anrechenbare Bruttogeschossflache a) Als anrechenbare Bruttogeschossf lache gilt die Surnme aller ober- und unterirdischen Geschossflachen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte, die dem Wohnen und dem Gewerbe dienen oder fur diesen Zweck nutzbar sind. Nicht beriicksichtigt werden: dem Wohnen und dem Gewerbe dienende Raume ausserhalb der Wohnung, wie Keller, Estrich, Trockenraume, und Waschkiichem, Heizraume, Holz-, Kohlen- und Tankraume; Maschinenraume fiir Lift-, Ventilations- und Klimaanlegen; Gemeinschaftsspiel- und Bastelraume in Mehrfamilienhausern; nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fiir Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen; offene Erdgeschosshallen, gedeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone; verglaste Raume (Veranda, Erker, Gewachshaus, Wintergarten), wenn sie nicht dem dauernden Wohnen (ausserhalb beheizter Raume) oder fiir gewerbliche und berufliche Aktivitaten dienen; die unterirdischen Lager, in dem Masse, wie sie nicht offentlich zuganglich sind und keine Arbeitsplatze enthalten. Als Bruttogeschossflache zahlen in jedem Fall: Die Dachgeschosse mit einer Fertighohe unter Sparren von mehr als 1.80 m; die Untergeschosse, die fiir das Gewerbe oder Wohnen nutzbar sind. b) Ermittlung der anrechenbaren Landflache Die anrechenbare Landflache ist gleich der Flache, der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgeniitzten Grundstiicke oder Grundstiickteile in der Bauzone. Nicht zur anrechenbaren Parzellenflache gehoren: die bereits. ausgeniitzen Flachen projektierte Verkehrsanlagen; Walder, Gewasser und andere Grundstiickteile, die aus of fens icht lichen Griinden nicht iiberbaubar sind. Wird ein tiberbautes Grundstiick neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit tiberbaut werden, als die Ausniitzungszif fer, tiber das ganze Grundstiick gemessen, eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfiigen, dass die Ausniitzungszif fer eines Grundsttickes im Grundbuch angemerkt wird.

Aft. 58 Ausniitzungszuschlag und Nutzungsiibertragung Landflachen, die fiir offentliche Nutzungen abgetreten werden, konnen fur die Berechnung der Ausniitzungszif fer bis zu 20 % der vom Gemeinwesen beanspruchten Grundsttickflache als anrechenbare

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Landflachen miteinbezogen werden. Fur Sondernutzungsplane wie Quartier- und Detailnutzungsplane, kann der Gemeinderat aufgrund der Vorteile einer Gesamtlosung, einen Ausniitzungszuschlag von 0.1 gewahren. Zeichnet sich ein Bauvorhaben durch besondere Energiesparmassnahmen aus, indem nachgewiesen wird, dass der Heizungsenergieverbrauch unter den von den zustandigen eidgenossischen und kantonalen Richtlinen liegt, kann der Gemeinderat einen Ausniitzungszuschlag von bis 0.1 gewahren. Die beteiligten Grundeigentiimer konnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausntitzung eines Grunstiickes auf die Bauparzelle tibertragen wird. Die Ubertragung ist jedoch nur zulassig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstiicken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

3.3 Sicherheitsvorschriften

Art. 59 Sicherheit und Festigkeit

Bauten und Anlagen des Hoch- und Tiefbaus sind allgemein nach den anerkannten Regeln der Baukunst so zu erstellen bzw. umzubauen, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit und Festigkeit entsprechen. Massgebend sind neben alien einschlagigen eidgenossi­ schen und kantonalen Gesetzen die Vorschriften der jeweils zustandi­ gen Fachverbande sowie insbesondere die Weisungen und Richtlinien der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Normen des Schweiz. Ingenieur- und Architektenverbandes (SIA). Der Gemeinderat kann im Zweifelsfalle die notigen statischen Berechnungen und Bodenuntersuchungen auf Kosten des Bauherrn verlangen.

Art. 60 Unterhalt

Jeder Liegenschaftsbesitzer und Verfugungsberechtigte von Bauten und -Anlagen hat diese so zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere und fremdes Eigenturn gefahrdet werden, noch die aussere Erscheinung zu beanstanden ist. Bei drohender Gefahr muss er sofort die notigen Sicherheitsmassnahmen treffen. Der Gemeinderat kann notfalls die Behebung von Mangeln anordnen. Wird die Anordnung nicht befolgt, kann er mangelhafte Einrichtungen auf Kosten des Eigentumers instandstellen oder abbrechen lassen.

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Art. 64 Brandmauern

i1 Brandmauern miissen erstellt werden: zwischen zusamraengebauten Hausern auf der Grundsttickgrenze bei Reihenwohnbauten mindestens alle 25m

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zwischen Gebaudeteilen, wenn in einem Teil feuergefahrliche Stoffe gelagert werden, im andern Wohn- oder Arbeitsraume untergebracht sind auf Weisung des Feuerinspektorates bzw. der Gemeindefeuerkommission.

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Art. 65 Dachausstieg

Jedes Dach muss aus dem Gebaudeinnern uber eine Ausstieg zu Revis ionszwecken und fur den Kaminfegerdienst betreten werden konnen.

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Art. 66 Dachwasser und Schneefanger

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Niederschlagswasser von den Dachern und Sickerwasser ist mittels Rinnen und Ablaufen in einen Sickerschacht Oder in einen Vorfluter wie offentlichen Bach abzugeben. Das Dach- und Sickerwasser darf nicht in die offentliche Kanalisation geleitet werden. Bestehende Gebaude, die Dach- und Sickerwasser in die offentliche Kanalisation innert einer Frist von funf Jahren ab Inkrafttreten leiten haben, diese Reglementes die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. . Auf geneigten Dachern sind wirksame Schneefangvorrichtungen anzubringen. Diese Bestimmungen gelten auch fur bestehende Bauten. Fur Schaden und Unfalle, die aus Nichtbeachten dieser Vorschriften erfolgen, haftet der Eigentumer

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Art. 67 Schneeraumung

"Muss fur die Wegschaffung von Schnee der offentliche Grund benutzt werden, hat der Grundeigentiimer den Schnee unverztiglich wegzuraumen. Die Raumung der Ein- und Zufahrten hat der Eigentumer selbst zu besorgen.

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3,4 Gesundheitspolizeiliche Vorschriften i

Art. 68 Allgemeine Anforderungen

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Bauten und Anlagen miissen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug.auf Warme- und Schalldammung, Raumund Fenstergrossen, Besonnung, Belichtung, Beliiftung, Trockenheit, sanitare Einrichtungen und Gewasserschutz. Massgebend sind die kantonalen Vorschriften sowie die jeweils giiltigen Normen und Empfehlungen des SIA und der einschlagigen Fachverbande.

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Art. 69 Immissionen

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Jedermann ist verpflichtet, sich bei der Nutzung seines Eigentums aller ubermassigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten.

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Verboten sind insbesondere alle schadlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstiickes nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser, Erschtitterungen, u. dgl.

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Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn sie eine unzumutbare Belastigung erwarten lassen.

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Bei unzumutbarem Baularm ist der Gemeinderat berechtigt, die notigen Vorkehren zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. ■ 4! i

Art. 70 Larmempfindlichkeitsstufen

Gemass Larmschutzverordnung werden den einzelnen Bauzonen Larmem­ pf indlichkeitsstufen zugeordnet.

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In Nutzungszonen nach Art. 14ff des Bundesgesetzes iiber die Raum^planung gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: •

a.

die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhohten Larmschutzbedurfnis, namentlich in Erholungszonen;

b.

die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine storenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen fur offentliche Bauten und Anlagen

c.

die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen massig storende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;

d.

die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark storende Betriebe zugelassen sind, namentlich Industriezonen.

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Art. 71 Misthofe und Jauchegruben

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Misthofe und Jauchegruben mtissen durch geeignete bauliche Massnahmen undurchlassig gemacht werden. Neue Anlagen mtissen mit einer undurchlassigen Mauer auf ihrer ganzen Hohe umgeben werden. jauchegruben mtissen zugedeckt werden. Sowohl neue wie bestehende Anlagen dtirfen keine Gefahren fur die Bevolkerung darstellen und mtissen ausreichend eingefriedet sein.

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Uber eventuelle Aufhebung solcher bestehender Anlagen in Wohnbereichen entscheidet der Gemeinderat.

c)

Ftir Neuerstellungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Diese setzt auch die einzuhaltenden Abstande fest.

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Das Ableiten von Jauche auf die Strasse und auf fremde Grundstticke oder in die Kanalisationsanlagen ist verboten. V:

Art. 72 Energiesparen

Die Gebaude und die Enrichtungen, die beheizt oder gektihlt werden mtissen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind. Im tibrigen ist das kantonale Energiespargesetz vom 11. Marz 1987 und die Ausfuhrungsbestimmungen sinngemass anwendbar.

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* Die Nutzung von alternativen Energien, namentlich Sonnenenergie wird ausdrticklich gefordert. Die Errichtung von Sonnenkollektoren ist gestattet, wenn dadurch das Ortsbild nicht beeintrachtigt wird. Der Gemeinderat kann entsprechende Muster der Anlagen verlangen. r ..dIt .

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Art. 73 Isolationen

Wohn- und Arbeitsraume miissen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, gegen Schall fachgerecht und gegen Temperatureinfliisse fachgerecht isoliert werden. Neubauten diirfen erst bezogen werden, wenn sie genugend ausgetrocknet sind. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume sind in der Regel zu unterkellern und diirfen sich nicht unter der Erdoberflache befinden. Nicht unterkellerte Raume sind einwandfrei zu isolieren. '

In nicht vollstandig freiliegenden Kellergeschossen sind im Rahmen der baugesetzlich zulassigen Geschosszahl gewerbliche Bauten nur zulassig unter der Voraussetzung, dass die gewerblich beniitzten Raume gegen die Einwirkungen von Feuch­ tigkeit und sonstige nachweisbar schadliche Einflusse geschiitzt sind; eine geniigende und einwandfreie Ltiftung und Belichtung garantiert wird;

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es sich nicht urn Betriebe handelt, deren Beschaftigte mehr oder weniger dauernd an einen festen Sitz oder Standort gebunden sind.

Art. 74 Geschosshohe Raumgrosse Fensterflache

In Neubauten miissen Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume, die fur eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Hohe von 2.30 m aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.10 m reduziert werden. Die Raumgrosse fur Wohnbauten muss im Minimum den Grossenbestimmungen des sozialen Wohnungsbaus entsprechen. Fur Ferienhauser kann von diesen Normen abgewichen werden. Die Fensterflache von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraumen muss mindestens einen Zehntel der Bodenflache betragen.

Art. 75 Abstellraume

Bei Mehrfamilienhausern von vier und mehr Wohnungen sind in der Nahe des Hauseingangs genugend grosse gemeinsame Abstellraume fur Kinderwagen, Velos und dgl. vorzusehen.

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Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie grosseren Uberbauungen ist ein Kehricht-Container-Platz einzurichten.

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76 Kinderspielplatze Art. Ein- und Mehrfamilienhauser sind ausreichende Kinderspielplatze Fur besonnter und windgeschiitzter Lage abseits der Strasse anzulean Ihre Grundflache soil in der Regel 15% der gesamten Wohnflache, gen. mindestens aber 15 m2 pro Wohnung ausmachen. Spielplatze diirfen nicht gleichzeitig zu andern Zwecken dienen. ; Gesamtarealuberbauungen sind die Kinderspielplatze moglichst in Bei einer Anlage zusammenzufassen.

Art. 77 Sanitare Einrichtungen

Fur jede Wohnung sind eigene sanitare Anlagen zu erstellen (Toilet ten, Badezimmer). Fur Toiletten und Badezimmer ist die Liiftung mittels Schachten oder andern Ventilationsanlagen zulassig, sofern deren einwandfreie Wirkung gewahrleistet ist. Bei Restaurants, offentlichen Versammlungslokalen etc. sind fur beide Geschlechter getrennte, iiber einen beliifteten Vorraum zugangliche Toiletten in geniigender Anzahl zu er­ stellen. Verwiesen wird auf die eidgenossischen und kantonalen Vorschriften.

Art. 78 Liiftungsanlagen

Ventilationsoffnungen dvirfen auf der Strassenseite der Gebaude oder gegen einen offentlichen Durchgang nicht tiefer als drei Meter iiber dem Boden angebracht werden. Wirtschaften, Restaurants, Saalbauten und ahnliche Betriebe sind mit mechanischen Liiftungen einzurichten, die eine einwandfreie Lufterneuerung gewahrleisten. Einschlagige Normen und Bestimmungen sind massgebend.

Aft. 79 Uftiwelt- und Gewasserschutz Die Bestimmungen des Umwelt- und Gewasserschutzes sind gemass den kantonalen und eidgenossischen Vorschriften einzuhalten.

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4.

baubewilligungsverfahren

Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Das (BauG) vom 8. 2. 1996 und der kantonalen Bauverordnung Baugesetz (BauV) vom 2. 10. 1996

29

5.

ZONENVORSCHRIFTEN

5.1 Gemeinsame Vorschriften axt. 80 Bauzonen Bauzonen sind Teile des Baugebietes, fur welche gleiche Vorschriften iiber Art und Grad der Nutzung gelten. Die Zonen regeln die Uberbauung in bezug auf Zweckbestimmung, Bauweise, Geschosszahl, Gebaudehohe, Grenzabstand, Ausniitzung und Material.

Art. 81 Zoneneinteilung

a) Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Benennung

Abkxirzung

Dorfzone

D Dorferweiterungszone DE Wohn- u. Geschaftszone 3 WG3 W2 Wohnzone 2 Ferienhaus zone FH Industrie- u. Gewerbezone IG Zone fur offentliche Bauten und Anlagen oBoA Zone fiir Kiesentnahme ZKE Landwirtschaftszone (ohne Rebbau) LW Rebbauzone RB Archaologische Zone Schutz-/Freihaltezone S Naturschutzzone Landschaftsschutzzone Ufergeholz UFG Quell- und Grundwasserschutzzonen Wald W Zone ohne Nutzungszuordnung Verkehrsanlagen V

Farbe auf Plan braun braun/orange rot orange fleischfarben violett grau griin-braun hellgriin hellbraun Signet olivgriin Symbol Symbol Symbol/griin Schraffur dunkelgrtin weiss gelb

b) sowie in Zonen mit Richtplancharakter: Gefahrenzone Gefahrenzone

G1 G2

Raster dunkel Raster hell

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5.2 Zonenordnung

Art. 82 Dorfzone D

Nutzungsart:

Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fur die Erhaltung und Erstellung von Wohn- und Landwirtschaftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfbildes und zur Forderung einer zweckmassigen Sanierung.

Bedachung:

In der Dorfzone im Kernbereich von Stalden sind nur Steinplatten gestattet

Bauweise:

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Geschosszahl und Gebaudehohe: den bestehenden oder umliegenden Gebauden

entsprechend, jedoch max. 3 Vollgeschosse und max. 13.00 m Gebaudehohe

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhohe, mind, aber 3.00 m

Jede bauliche Veranderung hat sich in Hohe, Dachform, Proportioned Material und Farbe den Bauten des Dorfkerns weitgehend anzupassen. Wertvolle alte Gebaude sind nach Moglichkeit zu erhalten. Die Anwendung einschlagiger Gesetze iiber den Schutz der Kulturdenkmaler bleibt vorbehalten. In besonderen Fallen kann die kantonale Baukommission, gestiitzt auf

Art. 12 des Beschlusse vom 15.5.1968 iiber die im Interesse der

Feuerpolizei b"eT~Bauten emzuhaitenden Abstande, einen kleineren Abstand bewilligen, als dies die feuerpolizeilichen Bestimmungen vorsehen. Insbesondere kann sie mit dem Einverstandnis der Gemeinde den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegeniiber einer reglementarischen Bauweise beitragt. Es diirfen dabei jedoch keine nachbarlichen und keine offentlichen Interessen verletzt werden. Bei jedem Baubewilligungsgesuch an die kantonale Baukommission ist die Vormeinung der kantonalen Unterkommission ftir Heimatschutz „beizulegen. Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen. Larmempfindlichkeitstufe: II

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31

Art. 83 Dorferweiterungszone DE

Nutzungsart:

Die Dorferweiterungszone umfasst Gebiete angrenzend an die erhaltenswerte Dorfstruktur. Sie ist fur die Erstellung von Wohnbauten sowie nichtstorendes Gewerbe vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfbildes.

Bauweise:

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Geschosszahl:

max.: 3 Geschosse

Gebaudehohe:

max.: 11.50m

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhohe, mindestens aber 3.00 m

Jede Baute hat sich in Konstruktion, Dachform, Proportionen, Material und Farbe den Bauten des Dorfkerns weitgehend anzupassen. Larmempfindlichkeitstufe:

II

Art. 84 Wohn- und Geschaftszone WG 3

Nutzungsart:

Fur Wohn- und Geschaftshauser, sowie fur nichtstorendes Gewerbe bestimmt.

Bauweise:

offen, sowie doppel- Oder dreiteilige Hausergruppen in Lange und Dachform gestaffelt, max. Gebaudelange 18.00 m

Baumaterial:

In der Regel Sockelgeschoss in Mauer oder Beton, sowie der Aufbau zu 1/3 in dunkel gestrichenem Holz.

Geschosszahl: max. 3 Vollgeschosse Gebaudehohe:

max. 15.00 m

^Grenzabstande: kleiner Grenzabstand 1/3 der Fassadenhohe, mindestens aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen. Grosser Grenzabstand 70% der Fassadenhohe, mindestens aber 6.00 m. Ausnutzung:

AZ = 0.8

Larmempfindlichkeitstufe: II

32

Art. 85 Wohnzone W2

a) allgemeine Bestiminungen Die Zone ist fur Wohnzwecke bestimmt; kleinere Gewerbebetriebe, die nicht storen, sind gestattet. offen, sowie doppel- und dreiteilige Hausergruppen in Bauweise: Gebaudelange und Dachform gestaffelt, max. Gebaudelange 15.00 m. In der Regel Sockelgeschoss in Mauer oder Beton sowie Baumaterial: der Aufbau zu 1/3 in dunkel gestrichenem Holz. In der W2 Merjen sind bei Neubauten mit besonders hohen Architekturqualitaten neue Materialien zulassig. Die Gemeinde kann die Qualitat der Projekte durch einen Experten beurteilen lassen. Geschosszahl: max. 2 Vollgeschosse Gebaudehohe: max. 11.50 m

Nutzungsart:

Grenzabstande:kleiner Grenzabstand 1/3 der Fassadenhohe, mind, aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen. Grosser Grenzabstand 70% der Fassadenhohe, mind, aber 5.00 m. Ausniitzung:

AZ = 0.5

Larmempfindlichkeitstufe: II

Art. 86 Ferienhauszone FH

Diese Zone ist vorwiegend fur Wohn-Ferienzwecke und eventuell fur immissionsfreie Betriebe (wie Ateliers) etc. bestimmt. offen, sowie doppel- und dreiteilige Hausergruppen in Bauweise: Gebaudelange und Dachform gestaffelt, max. Gebaudelange 15.00 m. In der Regel sollen die traditionelien Baumaterialien Baumaterial: angewendet werden. ^Geschosszahl: 2 Vollgeschosse; bei Gesamtarealiiberbauungen entscheidet die Baubehorde iiber eine eventuelle Erhohung der Ge-schosszahl. Gebaudehohe: max. 10.00 m; Ausnahmen bilden Gesamtarealiiberbauungen. Nutzungsart:

Grenzabstande: Kleiner Grenzabstand 1/3 der Fassadenhohe, mind, aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus ge-messen. Grosser Grenzabstand 70% der Fassadenhohe, mindestens jedoch 6.00 m. Ausniitzung:

AZ = 0.4

Larmempfindlichkeitstufe: II

33

Art. 87 Industrie- und Gewerbezone IG

Diese Zone ist fur das Gewerbe, die Industrie und fur alle stbrenden gg^riebe bestimmt, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind. industrien, die nicht starkere Iiranissionen verursachen als Gewerbebetriebe, sind gestattet. Die betriebszugehorenden Wohnungen dtirfen errichtet werden. Ubermassige Einwirkungen auf Nachbargrundstiicke sind untersagt. Hohe, Art und Weise der gewerblichen und industriellen Bebauung werden vom Gemeinderat unter gebiihrender Beriicksichtigung des offentlichen und privaten Interesses sowie der nachbarlichen Wohnzone und der gewerblichen und industriellen Erfordernissen von Fall zu Fall festgesetzt. Als Grenzabstand gilt 1/3 der jeweiligen Fassadenhohe, mind, aber 3.00 m. Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder gewerblichen und industriellen Anlage; der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erteilen. Larmempfindlichkeitstufe: III

Art. 88 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen oBoA

Nutzungsart:

Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von offentlichen Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport/Erholung), die im offentlichen Interesse liegen. Jegliche private Uberbauung ist untersagt.

Bauweise:

offen oder geschlossen

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhohe, mindestens aber 3.00 m

Larmempfindlichkeitstufe: II

Art. 89 Zone fur Kiesentnahme (ZKE)

In der Zone fur Kiesentnahme ist die Entnahme von Kies aus dem Flussbett der Vispe gestattet. Der Entnahmebereich ist raumlich begrenzt zwischen Kinbrucke bis am Fusse des alten Scheibenstandes im Kostkin.

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Art. 90 Landwirtschaftszone (ohne Rebbau)

Die Landwirtschaftszone umfasst jene Gebiete, die fur eine landwirtschaftliche Nutzung gut geeignet sind oder deren landwirtschaftliche Nutzung im Gesamtinteresse liegt. Xn der Landwirtschaftszone sind in der Regel nur Bauten gestattet, die der Landwirtschaft dienen.

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Larmempfindlichkeitstufe: III

Art. 91 Rebbauzone (RB)

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■ * Die Rebbauzone umfasst Gebiete, die sich fiir den Rebbau gut eignen oder heute als Rebland genutzt werden. In der Rebbauzone sind in der Regel nur Gebaude gestattet, die dem Rebbau dienen.

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Fur Gebaude in der Rebbauzone gilt: HI - max Grundriss: - max. Gebaudehohe:

10 m2 6.50 m

Weinkellerein oder Weinaufbereitungsanlagen sind in der Rebbauzone nicht gestattet. Rebhauschen diirfen im Einverstandnis mit den angrenzenden Eigentumern (Eintrag des Naherbaurechts im Grundbuch) an die Grenze gestellt werden.

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Die Mauern in den Reben sind in der Regel in ortsiiblichen Bruchsteinen auszufiihren. Larmempfindlichkeitstufe: III

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Art. 92 Archaologische Zone

In der archaologischen Zone sind vor den Aushubarbeiten Sondierungen und Ausgrabungen erwiinscht.

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Die Baugesuchsunterlagen in dieser Zone werden vorgangig der Dienststelle fur Denkmalpflege und Archaologie zur Stellungnahme “unterbreitet.

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Die Dienststelle fiir Denkmalpf lege und Archaologie entscheidet nach Rticksprache mit dem Gemeinderat innert der gesetzlichen Auflagefrist, ob und in welchem Umfang Sondierungen angeordnet werden.

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Mehrkosten infolge Verzdgerung der Bauarbeiten durch Sondierungen und Ausgrabungen gehen zu Lasten der Dienststelle, welche die Grabungen anordnet.

35

Art. 93 Schutzzone-/Freihaltezone (S)

Die Schutzzone umfasst jene Flachen, welche zum Schutze des Ortsund Landschaftsbildes, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewasserufern, zur Gliederung von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung von Freiflachen innerhalb des Baugebietes mit einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschrankungen belegt werden konnen. Bauten diirfen nur umgebaut werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.

Art. 94 Naturschutzzonen

Die Naturschutzzone umfasst Zonen, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schiitzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, Bewasserungsanlagen und Gelandeveranderungen sind nur gestattet, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen.

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Der Gemeinderat kann zusatzliche Schutzverordnungen fur diese Gebiete erlassen, wenn dies fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist.

Art. 95 Landschaftsschutzzone

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Die Landschaftsschutzzone dient zur Erhaltung von besonders schonen und wertvollen Landschaften. Innerhalb der Landschaftsschutzzonen sind Bauten und Anlagen nur zulassig, wenn sie standortgebunden sind und wenn sie zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Entsprechende Bauten und Anlagen sind besonders sorgfaltig in die Landschaft zu integrieren.

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Ufergeholz an Fliissen und Bachen sowie Hecken und Feldgeholze diirfen in ihrer Gesamtheit nicht verringert werden. Die Entfernung von Ufervegetation erfordert eine Bewilligung der zustandigen kantonalen Behorde.

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Art, 96 Quell- und Grundwasserschutzzonen I

Die Quell- und Grundwasserschutzzone hat zum Ziel, das Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schvitzen. ’$ Die Schutzzone wird unterteilt in: Zone S I (Fassungsbereich): Sie ist eingezaunt und sollte im Besitze des Eigentiimers der Fassung sein. Landwirtschaftliche Nutzung und Bau sind verboten, nur der Bau fur die notigen Anlagen der Fassung ist moglich.

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Zone S II (engere Schutzzone): Bau und Anlage sind verboten. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur moglich, wenn sie keine Gefahr fiir das Grundwasser darstellt. -

Zone S III (weitere Schutzzone) : Der Wohnungsbau ist unter Schutzmassnahmen moglich. Bauten fiir Industrie und Gewerbe sind verboten. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind moglich.

Innerhalb der Gewasserschutzzonen, der Gewasserschutzareale und der provisorischen Gewasserschutzzonen muss der Gesuchssteller mit einer Beurteilung den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Im Allgemeinen mtissen alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen mit den eidgenossischen Vorschriften zum Fassungsschutz ubereinstimmen (Wegleitung zur Ausscheidung von Gewasserschutzbereichen, Gewasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen). Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen mtissen der Dienststelle fur Umweltschutz unterbreitet werden.

Art. 97 Ubriges Gemeindegebiet UG

In diesem Gebiet werden nur standortbedingte Bauten bewilligt, fern sie dem Planungszweck nicht entgegenstehen.

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Die Planung der Erschliessung durch Strassen und Anlagen der Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung hat durch die Privaten zu erfolgen. Die Plane mtissen durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Erschliessung muss derart projektiert werden, dass eine sinnvolle Eingliederung in das ktinftige Strassennetz und in die Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung der Gemeinde moglich ist. Die Strassen, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung mtissen gemass den genehmigten Planen erstellt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigenttimers. Grundsatzlich soil im Ubrigen Gemeindegebiet" nur in begrtindeten Ausnahmefalien eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid „liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.

Art. 98 Verkehrsanlagen V

Diese Zone umfasst bestehende und zuktinftige offentliche und private Verkehrs- und Parkierungsanlagen sowie Fusswege.

37

5.3 Zonen mit Richtplancharakter

Art. 99 Wald- und Forstgebiet WD

Die im Zonenplan als Baumbestand definierten Flachen diirfen in ihrer Gesamtheit nicht verringert werden. Fiir die definitive Waldfestlegung ist die Forstbehorde zustandig. Jede Waldrodung bedarf einer Rodungsbewilligung durch die Forstbehorde.

Art. 100 Gefahrenzone G1/G2

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Gefahrenzone Gl

(Raster)

Die Gefahrenzonen Gl sind Gebiete mit starker Lawinen- oder sonstigen Uberschiittungsgefahren. In diesen Gebieten diirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die sich fiir den Aufenthalt von Menschen und Tieren eignen. b)

Gefahrenzone G2

(Raster)

Die Gefahrenzonen G2 sind Gebiete mit schwacherer Lawinen- oder Uberschiittungsgefahr. Fiir Bauvorhaben in dieser Zone kann die Gemeindeverwaltung spezielle Vorschriften erlassen. Bei akuter Gefahr kann die Gemeindeverwaltung die Evakuierung von Bauten in dieser Zone anordnen. In alien diesen Fallen muss die Gemeinde das Forstinspektorat konsultieren.

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-I Dem Grundeigenttimer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefahrdung des Baugrundsttickes und des Zuganges durch sichernde Massnahmen behoben ist.

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5.4 Besondere Vorschriften fur Gesamtuberbauungen und fiir Baulandumlegungen

Art. 101 Gesamtuberbauung

Bei der Uberbauung einer grosseren zusammenhangenden Flache kann der Gemeinderat Abweichungen vom Baureglement und den Zonenvorschriften gestatten:

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die Uberbauung ist gesamthaft zu planen und aufzulegen; sie muss im einzelnen in ihrer Gesamtanlage gut gestaltet sein und eine gute Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung aufweisen; 1

die vorgesdhriebenen Abstellplatze fiir Motorfahrzeuge sind zu errichten;

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das Ausnutzungsmass (inkl. Bonus) der entsprechenden Bauzone darf nicht iiberschritten werden; im Ubrigen Gemeindegebiet" muss die Strassenerschliessung, jlie Wasserversorgung und die Kanalisation auf eigene Kosten gebaut werden. Der Gemeinderat kann das Projekt fiir eine Arealiiberbauung fachmannisch begutachten lassen, wobei die Kosten vom Bauherrn zu tragen sind.

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Weitere Bestimmungen des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten. Das anzuwendende Verfahren ist dasjenige des Quartierplanes.

Art. 102 Baulandumlegung

Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgiiter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigenturns und der damit verbundenen dringlichen Rechte. Sie “dient dem Ziel, gesamthaft fiir die Eigen tiimer eine bessere Bodennutzung zu ermoglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzungsplane sicherzustellen.

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Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut KRPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: a) durch Beschluss der Mehrheit der Eigentiimer, der Oberflache gehort oder

denen die Mehrheit

b) durch Beschluss des Gemeinderates. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes iiber die Landumlegung und Grenzregulierung.

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39

Art. 103 Grenzregulierung

Grenzregulierung legt den Grenzverlauf zwischen neuen Die benachbarten Grundstiicken 1m Interesse ihrer rationellen Uberbauung und Bewirtschaftung fest. wird laut KRPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren Sie ernes interessierten Grundeigentumers oder von Amtes wegen auf Anordnung Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des des Dekretes tiber die Landumlegung und entsprechenden kantonalen Grenzregulierung.

6.

SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 104 Ausnahmebewilligung

Sofern besondere Verhaltnisse oder Bediirfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonal- und bundesrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es diirfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen offentlichen Interessen verletzt werden. ' Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt ; fur Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse; fur provisorische Bauten. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verkniipft sowie befristet werden. Werden Ausnahmen beantragt, so kann der Gemeinderat seine Entscheidung auf das Gutachten eines neutralen Fachmannes stiitzen. Die Kosten der Begutachtung konnen dem Auftragsteller iiberbunden werden. ,1

Anstosser- und Nachbarliegenschaften durfen durch eine Ausnahmebe­ willigung nicht wesentlich starker benachteiligt werden, als dies bei reglementsgemasser Bauweise zu erwarten ware.

40

Art. 105 Altrechtliche Bauten

Ais altrechtliche Bauten werden nach friiherem Recht erstellte bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen. Untergeordnete Volumenerhohungen und Neubauten sind gestattet, wenn diese fur sich allein diesem Baureglement entsprechen und die zusatzlichen Erfordernisse wie Ausniitzungszif fer, Parkplatze erfullt werden und dadurch bestehende Erfordernisse der altrechtlichen Bauten nicht aufgehoben werden. Bauten, die in den Fahrbahn- oder Gehsteigraum bestehender oder projektierter Strassen ragen, dtirfen grundsatzlich nur unterhalten wer­ den. Anderungen der Zweckbestimmung, innere Strukturverbesserungen und geringfiigige ausserliche Veranderungen sind gestattet, wenn die zusatzlichen Erfordernisse erfullt werden und falls der Mehrwertrevers im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde eingetragen wird. Abbruchreife altrechtliche Bauten sind zu entfernen.

Art. 106 Gebuhren

Fur die baupolizeilichen Verrichtungen der Gemeinde und fur die Beniitzung von offentlichem Eigentum sind Gebuhren zu entrichten. Der Gebuhrentarif wird in einem Gebuhrenreglement festgesetzt und vom Staatsrat genehmigt. 1

Art. 107 Bussen

Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes sowie gegen rechtskraftige Verfugungen des Gemeinderates werden durch den Gemeinderat mit einer Busse bis zu Fr. 100'000.— bestraft, unter Vorbehalt derjenigen Falle, die durch die kantonale oder eidgenossische Gesetzgebung mit einer hoheren Strafe belegt werden konnen. Die Ubertretungen und die Bussen verjahren in 2 Jahren. Die Verfolgungsverjahrung wird durch jede Untersuchungshandlung, die Vollstreckungsverjahrung durch jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Die Strafanzeige und die Busse sind jedoch auf alle Falle verjahrt, "wenn die Frist urn die Halfte uberschritten ist.

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Art. 108 Herstellvmg des gesetzmassigen Zustandes

Der Gemeinderat kann den Bauherrn anweisen, Bauten zu beseitigen, welche gegen die Vorschriften dieses Reglements oder gegen rechtskraftige Verfugungen verstossen. Beseitigt der Bauherr diese Bauten innert der eingeraumten Frist nicht, hat der Gemeinderat deren Beseitigung auf Kosten des Bauherrn anzuordnen.

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Art. 109 Ubergangsrecht

Die zur Zeit der Inkraftsetzung dieses Baureglementes noch nicht definitiv bewilligten Gesuche unterliegen dem vorliegenden Baureglement.

Art. 110 Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt nach Genehmigung durch die Urversammlung Tage der Anerkennung durch den Staatsrat in Kraft. Gleichzeitig am werden auf diesen Zeitpunkt samtliche bisherigen Bestimmungen, die diesera Baureglement widersprechen, aufgehoben.

Vorgepriif t vom Staatsrat am 23 . Juni 1993 Genehmigt von der Urversammlung am 20. Februar 1994 Homologiert vom Staatsrat am 22. Februar 1995

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42 Kanton Wallis

Gemeinde Stalden

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SONDERBAUBESTIMMUNGEN RIEDJI . if 5 (vom

14.

Juli

1982)

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SONDERBAUBESTIMMUNGEN riedji Gestiitzt auf den Abanderungsvorschlag des kantonalen Planungsamtes und des Departementes des Innern; gestiitzt auf das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Stalden; wird das Baugebiet in Riedji/Stalden durch folgende Sonderbestimmungen geregelt. Dieses Zusatzreglement ersetzt namentlich Art. 98 (Ferienhauszone des Bau- und Zonenreglementes).

Art. 1 Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement gilt fur das Gebiet Stalden/Riedji. Soweit es keine Regelungen vorsieht, gelten erganzend die Bestimmungen des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde Stalden.

Art. 2 Bauzone

Die Bauzonen bezwecken eine der Landschaft angepasste, abwechslungsreiche Uberbauung mit Ferien- und Wochenendhausern sowie Bauten fur landwirtschaftliche Teilzeitbetriebe in traditionellen Formen. Es wird unterschieden zwischen: Dorfzone Reserve Dorferweiterungszone Reserve Ferienhauszone Reserve In der Dorfzone Reserve und Dorf erweiterungszone Reserve miissen sich Neubauten der bestehenden Struktur in Form, Grosse, Materialwahl und architektonischem Ausdruck soweit bautechnisch moglich anpassen.

Art. 3 Bauweise

Offen; gestattet sind maximal drei zusammengebaute Hauser. Mehrere Gebaude diirfen zu einer Wohnung zusammengefasst werden. Identische Hauser durfen nicht naher als 50.00 m voneinander stehen.

A*t* 4 Geschosszah.1 Geschosszahl:

max. 1 Sockelgeschoss, 1 Vollgeschoss und 1 ausgebautes Dachgeschoss.

Als Vollgeschoss gilt jedes zu Wohn- und Arbeitszwecken vorgesehene eschoss. Das Dach- oder das Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, enn seine Bruttogeschossflache mehr als zwei Drittel der

44

kewohnbaren Grundflache des darunterliegenden Vollgeschosses betragt. jedes Erd- oder jedes Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als zwei Drittel seiner Aussenflache aus dem natiirlich gewachsenen oder bearbeiteten fertigen Terrain herausragt. Bei gestaffelten Baukorpern wird die Geschosszahl fur jeden der versetzten Bauteile berechnet.

Art. 5 Gebaudehohe

Die Gebaudehohe wird gemessen ab der Hohe des gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis auf die Oberkante der First fur Satteldacher und bis auf die Oberkante Brtistung fur Flachdacher oder Dacher mit niedrigem Gefalle. Bei gestaffelten Baukorpern wird die zulassige Gebaudehohe fur jeden der versetzten Baukorper separat berechnet.

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Abgrabungen fur Garageneinfahrten werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Sie betragt maximal: in der Ferienhauszone Reserve und in der Dorferweiterungszone Reserve 10.50 m;

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in der Dorfzone Reserve nicht mehr als das jeweils hochste, altrechtliche Gebaude derselben Gebaudegruppe.

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Art. 6 Gebaudebreite

Die Gebaudebreite misst sich an der talseitigen Fassade. Vorspringende kleine Anbauten, Dachvorsprung und Balkone werden nicht dazugerechnet. Gebaudebreite: max. 9.00 m

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Art. 7 Grenzabstand

Ferienhauszone und Dorferweiterungszone Reserve: kleiner Grenzabstand: mind, 3.00 m grosser Grenzabstand: mind. 5.00 m Dorfzone

: allseitig mind. 3.00 m .

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45

Art. 8 Baumaterial

Sockelgeschoss in Beton oder Mauerwerk in Grautonen verputzt. Aufbau mind, zu 2/3, talseitig zu 90% in dunkel gestrichenem Holz (Holz oder holzverkleidet).

Art. 9 Dach/Dachneigung

Die Firstrichtung ist, ausser in begrundeten Einzelfalien im Rahmen von Gesamtuberbauungen, immer senkrecht zum Hang zu wahlen. Fur die Bedachung sind Naturstein, Schiefer oder schieferahnliche Materialien zu verwenden. Die Dachneigung ist zwischen 40% und 50% zu halten.

Art. 10 Fenster und Balkone

Fenster, Fensterladen und Balkongelander sind aus dunkelbraunem Holz zu bauen. Fenster sind mit Sprossen zu versehen. Balkonge lander miissen aus vertikalen Holzelementen gebaut sein. Stirnseitige Balkone sind auf max. 2/3 der Frontseite gestattet.

Art. 11 Stutzmauern

Stutzmauern mit einer Hohe von mehr als 1.50 m sind in Bruchsteinmauerwerk auszufuhren.

Art. 12 Gartenzaune

Gartenzaune sind in der Regel nicht gestattet. Im Bedarfsfalle kann der Gemeinderat ausnahmsweise einfache, unauffallige Zaune gestatten.

, Art. 13 Parkierung, Zufahrtsstrassen Private Zufahrtsstrassen und Einzelgaragen sind untersagt. Pro Wohnung sind in einem zweckgebundenen Fond der Gemeinde Fr. 3'000.bis Fr. 6'000.-- zu entrichten. Die Gemeinde erstellt zu Gruppen zusammengefasste gemeinschaftliche Parkplatze. Ausnahmsweise kann der Gemeinderat die Erstellung von gemeinschaftlichen Parkplatzen Privaten gestatten.

Art. 14 Ausnahmen

Ausnahmen konnen nur iiber das Quartierplanverfahren bewilligt werden.

Genehmigt vom Gemeinderat am 14.12.1981 Genehmigt von der Urversammlung am 29.4.1982 Homologiert vom Staatsrat am 14.7.1982

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Grenzabstand

Abb.: 1

Art. 42 GBR

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Grenzabstand Im Vertialtnt* der Fassadenhohe

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Abb.: 2

Gebiiudehdhe

Art. 50 GBR

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Gewachsenes Terrain Oder tiefartlegender Fertigboden

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Abb.: 3

Geschosszahl

Art. 53 GBR

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VoUgescfrcss falls de BnitogescMossfiacfie grosser Ks 2/3 BGF Oachgeschoss

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Teilrevision des BZR - 2014b

Teilrevision Nutzungsplanung 2014, Gewerbezone Illos PiGs

ANHANG Art. 89 GBR, Industrie- und Gewerbezone IG (Ergänzung) / Wohn- und Gewerbezone WG Diese Zone ist für das Gewerbe, die Industrie und für alle störenden Betriebe bestimmt, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind. Industrien, die nicht stärkere Immissionen verursachen als Gewerbebetriebe, sind gestattet. Die betriebszugehörigen Wohnungen dürfen errichtet werden. Übermässige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind untersagt. Höhe, Art und Wcisc der gewerblichen und industriellen Bebauung werden vom Gemein 1-14-h-en A-rt-u-n-d-Weiee-eler-gewer-b-l-iGheil-61-nd-i-ndestriell-e-n--Elebaueag-wereleFI-VG113-Gen9-eifi-ckeat--u-nter-ge-Igi-h-ren-EleF-Berüe4sielgtiguize-des-ügent-l-ieh-en-bn-El-p-rivaten-Peteresses-sewie eioral unter gebührender Berücksichtigung des öffentlichen und privaten Interesses sowie eler--neeh-beFl-iehen-Wah-rizefle-u-n-el-de-r-geweria4eben-u-ad-i-n-el-biet4eUen-E-Frefel-ern-lesee-ven festgesetzt. Fall zu Fall fcstgcsotzt. Stellung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten können von der zuständigen Bewilligungsbehörde, unter gebührender Berücksichtigung des öffentlichen und privaten Interesses, der benachbarten Wohnzonen und der gewerblichen und industriellen Anforderungen, von Fall zu Fall festgelegt werden. Als Grenzabstand gilt 1/3 der jeweiligen Fassadenhöhe, mind. aber 3.00 m. Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder gewerblichen und industriellen Anlage; der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erteilen. Besondere Bestimmungen reinen Gewerbetrieben auch Dienstleis• In in der Wohn- und GewerbezoneWas Illas sind neben reinen tungsbetriebe, wie Hotels und Restaurants, sowie Wohnnutzungen zugelassen. Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Gemeindeverwaltung Stalden Der Präsident:

Der Schreiber:

Egon Furrer

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Siegelgebühr: Fr

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2014

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Bestätigt: Der Staatskanzler:

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Erläuternder Erläuternder Bericht Bericht

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Teilrevision des BZR - 2014a

ANHANG: Zusatzunterlagen zur Stellungnahme der Gemeinde Stalden vom 21.10.2010 zur kantonalen Vernehmlassung // Homologationsverfahren

[I] Zonennutzungsplan (ZNP) und Nutzungsplan (NP) Gegenüber der 2010 eingereichten Version der Teilrevision Boduacher (Stellungnahme der Gemeinde vom 21. 10. 2010) werden — im Einvernehmen mit der Dienststellen für Raumentwicklung, Strassen, Verkehr und Flussbau sowie dem Kantonsgeologen - die nachfolgenden Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen; Diese betreffen die Gefahrensituation Stein- und Blockschlag sowie die Festlegung des Gewässerraums. ZWECK DER ZONE, ÖFFENTLICHE BAUTEN UND ANLAGEN Die Zone ist ausschliesslich für Bauten, Anlagen und Einrichtungen bestimmt, die — im Sinne von Art. 90 GBZR - im öffentlichen Interesse sind, private Überbauungen sind untersagt. Die Gemeinde plant eine zurückhaltende bauliche Ausstattung der Zone, vorgesehen sind primär Einrichtungen für Sport, Erholung und Freizeit, wie Grillstelle mit kleinem Gebäude, KleinkaliberSchiessstand, eventuell auch einzelne Spielfelder. GEFAHRENKARTE STEIN- UND BLOCKSCHLAG BODUACHER (2013) Die Gefahrenkarte Stein- und Blockschlag inklusive Schutzmassnahmen liegt inzwischen vor und wird — im Einvernehmen mit dem Kantonsgeologen - wie folgt berücksichtigt: Der Grenzverlauf der blauen Gefahrenzone bildet die Baulinie für die Überbaubarkeit der Zone; innerhalb des roten Zonenbereichs sind Hochbauten untersagt. Nach Abschluss der Schutzmassnahmen wird die Gefahrensituation neu überprüft und die Baulinie angepasst. HOCHWASSERSCHUTZ / GEWÄSSERRAUM Das Hochwasserschutzkonzept Vispa / Stalden liegt inzwischen vor, ist jedoch noch nicht öffentlich aufgelegt und auf Zonenplan übertragen. Die Gemeinde beantragt deshalb, den Gewässerraum für den betroffenen Gebietsabschnitt gemäss Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (Stand 04. Mai 2011) provisorisch festzulegen: Gerinnesohle > 12 m, provisorischer Gewässerraum = 20m, beidseitiger Streifen. Der linksufrige Streifen wird gleichzeitig von Freihaltezone S im Sinne von Art. 96 GBZR überlagert. Die Festlegung des Gewässerraums inkl. Artikel im Bau- und Zonenreglement erfolgt im Einvernehmen mit der DSVF, Sektion Flussbau. [II] Bau- und Zonenreglement (GBZR) Art. 90 GBZR, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erfährt keine Änderung. Baugesuche in blauer Gefahrenzone müssen, gemäss Artikel 103, NAGE (Gefahrenzonen) der Dienststelle für Wald und Landschaft, Sektion Naturgefahren und dem Kantonsgeologen zur Stellungnahme unterbreitet werden. Der im Jahre 2010 vorgeschlagene Artikel Raumbedarf / Fliessgewässer wird durch den Musterartikel „Gewässerraum" der DSVF ersetzt:

Art. 33bis Gewässerraum Die Bestimmungsart sowie die Festlegung des Gewässerraums im Zonennutzungsplan (indikativ) unterliegen den einschlägigen Gesetzgebungen und Verfahren. Der Gewässerraum wird gemäss Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) bestimmt. Für die Bodennutzung innerhalb des Gewässerraums gelten die Einschränkungen der Bundesgesetzgebung. Die Übergangsbestimmungen der GSchV haben Gültigkeit, bis ein rechtskräftiger Genehmigungsentscheid des Staatsrats zum Gewässerraum, der im Rahmen eines formellen Genehmigungsverfahrens gefällt wird, vorliegt. Nach Abschluss des formellen Verfahrens wird der Gewässerraum indikativ auf ZNP übertragen.

Gemeindeverwa Der Präsident: Egon F rrer

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er Schreiber: Ha A

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Vom Staatsrate genehmigt In der Sib.ung vorn Siegelgebühr: Fr

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Der i.,'Llaiskarizler:

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Teilrevision des BZR - 2004

Gemeinde Stalden

Kanton Wallis

Teilrevision Zonennutzungs- und Nutzungsplan Bau- und Zonenreglement Gemeinde Stalden

Art. 88 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Stalden, den 16. Juni 2003

Teilrevision Zonennutzungsplan, öffentliche Bauten und Anlagen, Verkehr

Art. 88

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBöA

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Nutzungsart:

Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von öffentlichen Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport/Erholung), die im öffentlichen Interesse liegen. Jegliche private Überbauung ist untersagt.

Bauweise:

offen oder geschlossen

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhöhe, mindestens aber 3.00 m

Lärmempfindlichkeitstufe:- II oder BI Besondere Bestimmungen: In der Zone für öBöA "Wasserschloss" ist jeglich private Ueberbauung untersagt, ausgenommen zu den Kraftwerksanlagen und zur Standseilbahn gehörige Einrichtungen.

GEMEINDE STALDEN Der Präsident:

Der Schreiber:

Vom Staatsrate genehmigt In der Sitzung vom ...ed.. (WC.: 200`i Siegelgebühr: Fr. ,1.1-* - — Bestätigt: Der Staatskanzler:

Begründung 2003