Planungszone - Perimeter "Beeschi Matte" - Steg-Hohtenn

Zone réservée · Steg-Hohtenn · Abrogé le 4 avr. 2030

Document

Type
Zone réservée
Commune
Steg-Hohtenn
Canton
Valais
Niveau
Commune
Approuvé par
Conseil Communal
Adopté
24 mars 2025
Approuvé
24 mars 2025
Publié
4 avr. 2025
En vigueur depuis
4 avr. 2025
Abrogé
4 avr. 2030

Carte

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Fichiers

BO_STH_ZR Beeschi Matte_04042025.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Rubrik: Bau, Raum, Verkehr und Energie Unterrubrik: Öffentliche Planauflage Publikationsdatum: KABVS 04.04.2025 Öffentlich einsehbar bis: 04.04.2026 Meldungsnummer: BA-VS10-0000000829 Publizierende Stelle

Gemeinde Steg-Hohtenn, Kirchstrasse 37, 3940 Steg VS

Öffentliche Planauflage – Erlass einer Planungszone - Perimeter «Beeschi Matte», Steg-Hohtenn Titel der Planauflage Erlass einer Planungszone - Perimeter «Beeschi Matte» Sachlage Der Gemeinderat von Steg-Hohtenn gibt bekannt, dass er in seiner Sitzung vom 24. März 2025 beschlossen hat, gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetztes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie Artikel 19 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG), folgenden Perimeter zur Planungszone zu erklären: Die Parzellen Nr. 2673, 2674, 2675, 2676, 2677, 2678, 3285 (vollständig) und die Parzellen Nr. 2684, 2685, 2686, 2908 (zu Teilen) im Gebiet genannt „Beeschi Matte“ gemäss dem im von der Gemeinde öffentlich aufgelegten Plan (Planungszone «Beeschi Matte» vom 6. März 2025) eingezeichneten Perimeter. Die Planungsabsicht besteht darin, innerhalb dieser Planungszonen den Nutzungsplan und die diesbezügliche Reglementierung anzupassen, um die Realisierung der kommunalen und interkommunalen Raumplanungsziele auf den betroffenen Parzellen sicherzustellen. Weiter ist dem revidierten kantonalen Richtplan und den eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen der Raumplanung Rechnung zu tragen. Vorderhand sind im Perimeter der Planungszone eine städtebaulich qualitativ hochstehende Überbauung mit hoher Ausnützung anzustreben, die Erschliessung grundlegen zu analysieren und den heutigen Anforderungen entsprechend zu regeln, eine Landumlegung durchzuführen und die Hochwasserproblematik mitzuberücksichtigen. Es ist deshalb vorgesehen, über dem Planungszonenperimeter und auf angrenzenden Gebieten einen Bereich mit Planungspflicht (Sondernutzungsplanpflicht - Quartierplanpflicht) auszuscheiden.

Diese Arbeiten dürfen nicht durch Bauvorhaben negativ präjudiziert werden, weshalb zur Sicherung der Planungsfreiheit der Gemeinde eine Planungszone zu erlassen ist. Innerhalb dieser Planungszone darf nichts unternommen werden, was die vorerwähnte Planungsabsicht und damit die kommunale Nutzungsplanung beeinträchtigen könnte. Die Planungszone wird für eine Dauer von 5 Jahren erlassen. Sie wird mit der heutigen Publikation des Gemeinderatsbeschlusses im kantonalen Amtsblatt rechtskräftig. Rechtsmittel / Einsichtnahme Interessierte Personen können während der Bürozeiten auf der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Dossier nehmen. Begründete Einsprachen, namentlich gegen die Notwendigkeit der Planungszone, deren Dauer oder die Zweckmässigkeit der Planungsabsicht, sind gemäss Art. 19 Abs. 3 kRPG schriftlich und unterzeichnet innert 30 Tagen ab dem heutigen Erscheinen der Publikation bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Staatsrat (Art. 19 Abs. 4 kRPG). Kontaktstelle Gemeinde Steg-Hohtenn Kirchstrasse 37 3940 Steg VS Frist 30 Tage