Staatsratsentscheid
Zones de protection des eaux souterraines · Embd
Document
- Numéro
- 0
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Embd
- Canton
- Valais
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Service de l'environnement
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 22 août 2012
- En vigueur depuis
- 1 oct. 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Embd avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
20120822_embd_decce.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
20120822_embd_decce.pdf
44
nn 2012.02697
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE EMBD AUF DEM GEMEINDEGEBIET VON EMBD UND ST, NIKLAUS (QUELLEFASSUNGEN: EMB 101, EMB 102, EMB 103, EMB 104, EMB 201, EMB 202, EMB 203, EMB 204, EMB 205, EMB 001, EMB 301, EMB 302, EMB 303, EMB 304, EMB 401)
Eingesehen -
das Gesuch vom 9. Mai 2012 der Gemeinde Embd betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Quellfassungen (Schutzzonenplan vom 02. September
2011 und hydrogeologischer Bericht mit den Schutzzonenvorschriften vom 30. März 2012); -
die ôffentlichen Auflagen in den Amtsblättern Nr. 13 vom 30. März 2012 und Nr. 14 vom 6. April 2012, und dass keine Einsprachen eingegangen sind;
Afficher tout le texte
-
die Stellungnahme der Gemeinde Embd vom 9. Mai 2012 sowie die Stellungnahme der Gemeinde St. Niklaus vom 23, Mai 2012;
-
den aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinde Embd homologiert durch den Staatsrat am 1. Dezember 1999, sowie den Zonenplan der Gemeinde St. Niklaus vom 22. August 1984;
-
die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991
-
den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);
-
die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
-
den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 soWie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
-
den Art. 4 des Règlements betreffend das Verfahren Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996:
-
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (MWRG};
-
(GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV),
das
Gesetz
betreffend
den
Tarif der
Kosten
Verwaltungsbehôrden vom 11. Februar 2009 (GTar);
und
Über
die
Entschädigungen
Ausscheidung
vor Gerichts-
von
oder
Erwägend Das
vorliegende
Projekt
bezweckt
den
Schutz
der
von
der
Gemeinde
Trinkwasserfassungen auf den Gemeindegebieten von Embd und St. Niklaus.
Embd
genutzten
Die ôffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der
Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Embd und St. Niklaus.
Der Schutzzonenplan und die Schutzzonenvorschriften der Fassungen von Embd erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und kônnen somit genehmigt werden. Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde Embd für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden. Auf Antrag des Departementsfür Verkehr, Bau und Umwelt
Entscheidet
DER STAATSRAT
1.
Der Schutzzonenplan (Massstab 1:5'000) der Quellfassungen vom 02. September 2011 sowie die dazugehôürigen Vorschriften (Schutzmassnahmen) vom 30. März 2012 werden hiermit genehmigt.
2.
Die Schutzmassnahmen der bundesrechitlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3.
Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Embd und St. Niklaus übertragen.
4,
Ale Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
5.
Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 30.
März 2012) erfüllt.
6.
Die Gemeinden Embd und St. Niklaus überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im
Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt
werden. 7.
Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des ôffentlichen Nutzens.
8.
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 187.-- (Gebühren Fr. 180.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Embd auferlegt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den
22. Aug. 2012
Gemeinde Embd, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und — areale auf den Gemeindegebieten von Embd und St. Niklaus
213
Im Namen des Staatsrates
Die Präsidentin
# € EA _ Der Staatskanzler
er Waeber-Kalbermattg F 7 À 7
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née) à Philipp Spôrri
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NE
a
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Offentlichrechiliche Abteilung,
1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Bégründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die
Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Erôffnetam: 2 9 AOÛT 2012
Verteiler
a)
Zustellung: e.
Gemeindeverwaltung, 3926 Embd
+
Gemeindeverwaltung, 3924 St. Niklaus
b)
Mitteilung: +
Dienststelle für Raumentwicklung
+
Dienststelle für Landwirtschaft
.
Dienststelle für Umweltschutz
Gemeinde Embd, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und — areale auf den Gemeindegebieten von Embd und St, Niklaus
313
Quellschutzzonenplan
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DÉCORSU
DIENSTSTELLE FÜR UMWELTSCHUTZ
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NS NRNAONUN :
Trinkwassernetz
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EdiJA T
Beilage 1
Trinkwasserversorgung Embd und Kalpetran
Quellschutzzonenplan
Mandat:
Date
rp1110- |Flächem | 0.75
pores
Erstellung
Mst.: 1 : 5000
Prüfung
Freigabe
Datum
Visum
Datum
Visum
Datum
Visum
02.09.2011|
gpisd
[02.09.2011
sd
02.09.2011
stb
Rev.
Geotechnikbüro STEFAN BERCHTOLD Dipl. Ing. ETH/SIA
3930 Visp
Tel.: 027 946 62 32 / Fax: 027 946 51 60
Legende: Quellen: €
Quelle, gefasst, Speisung ôffentliche TW-Versorgung
@
Quelle, gefasst, Speisung private TW-Versorgung
Quelle, ungefasst
Quell- und Gewässerschutzzonen: Grundwasserschutzzone S1 (Fassungsbereich, nicht dargestellt)
Grundwasserschutzzone S2 (Engere Schutzzone) Grundwasserschutzzone S3 (Weitere Schutzzone)
Sonstige Objekte: Reservoir, ôffentliche TW-Versorgung Reservoir, private TW-Versorgung
Reservoir, Lôschwasser Brunnenstube, ôffentliche TW-Versorgung
Sammelstube, ôffentliche TW-Versorgung Periodische TW-Kontrolle (Probenentnahme, Analyse Kantonslabor) Tri nkwasserleitung ——:—— Gemeindegrenze
*
+
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Lokalnamen/ Nummer der Quelle
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Schutzzonenvorschriften
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Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
Teil 1:
Genehmigungsvermerke
Art. 1 01.000
Aligemeine Informationen Publikation
im Amtsblatt des Kantons Wallis vom: bis: .................
Ôffentliche Auflage Beginn: AB Publikation im Amtsblatt vom: Dauer: 30 Tage
Genehmigung
genehmigt durch das Departement für Umwelt- und Raumplanung
Verteiler: Gemeinden: — Gemeindeverwaltung, 3926 Embd
2 Ex
— Gemeindeverwaltung, 3924 St. Niklaus
1 Ex
Kanton: — Dienststelle für Umweltschutz
1 Ex
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives
Teil 2:
Administratives
Art. 2 01.000
Geltungsbereich
Art. 2 01.100
Schutzzonen
-2-
Jede Schutzzone besteht aus den Schutzzonen S1 (Fassungsbereich}, S2 {engere Schutzzone) und S3 (weitere Schutzzone). Dies gemäss Schutzzonenplan, Art. 20 GSchG (Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991) und Anh. 4 Ziff. 42 GSchV (Gewässerschutzverordnung).
Art. 2 01.101
Schutzzonenplian
Auf dem Schutzzonenplan wurde die Zonenabgrenzung basierend auf hydrogeologischen Kriterien eingezeichnet. Sie richtet sich nach den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung. Eine praktische Abgrenzung muss die hydrogeologische Abgrenzung umhüllen und die ôrtlichen Gegebenheiten wie Gelände- und Parzellenverhältnisse (parzellenscharfe Ausscheidung) berücksichtigen. Diese wird zu einem spâteren Zeitpunkt aufgrund des Zonennutzungsplanes vorgenommen und stellt daraufhin die rechtskräftige Abgrenzung dar.
4 à
Art. 2 01.200
A
Trinkwasserfassungen
Diese Schutzzonenvorschriften sind gültig für folgende Trinkwasserfassungen der Quellen Embd und Kalpetran: a) Quellen der Gemeinde Embd Die Quelle Twära Flüo des Netzes Nr. 1 liegt inkl. Brunnenstube auf Territorium der Gemeinde St. Niklaus. Alle anderen Quellen entspringen auf Territorium der Gemeinde Embd. Netz Nr. 1, Flüo (inkl. Undre Schalb} Name der Quelle
à
Betreiberin
Koordinaten
a
Twära-Flüo
EMB101
Gemeinde Embd
627290
117854
2124
Eintenstock
EMB102 Gemeinde Embd
627778
118193
2026
Unnerbächiji
EMB103 Gemeinde Embd
628'022
118'263
1965
Schmidobrunno
EMB104 Gemeinde Embd
628'803
118'411
1815
Quelien Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quelischutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives
Netz Nr. 2, Schalb LL Betreiberin
, Koordinaten
Kote [müMI]
Läger 1
|EMB201
Gemeinde Embd
629017
118837 |
2080
Läger 2
|EMB202
Gemeinde Embd
629164
118972
2058
Läger 3
|EMB203
Gemeinde Embd
629183
118949
2044
Läger 4
|EMB204
Gemeinde Embd
629176
118867
2035
Läger 5
|EMB205
Gemeinde Embd
629120
118'871
2056
Netz Nr. 3, Roti Flüo nn
Name der Quelle
b)
Betreiberin
,
Koordinaten
Kote
[müMI]
Pletsche ungef.
EMB001
Gemeinde Embd
629870
119'265
1890
Rotflüowald 1
EMB301
Gemeinde Embd
629'890
119220
1855
Rotfiliowald 2
EMB302 Gemeinde Embd
629'880
119210
1850
Rotflüowald 3
EMB303 Gemeinde Embd
629'860
119195
1855
Rotflüowaid 4
EMB304 Gemeinde Embd
629915
119'055
1765
Private Quellen auf Territorium der Gemeinde Embd
Netz Nr. 4, Kalpetran
= J
Name der Quelle
Name de Quelle Brunnijini
EMB401
ue Betreiberin Genossenschaft
Wasserversorgung
, Koordinaten 630'550
118'040
Kote {müMI] 930
Kalpetran GWK
Art. 2 02.000
Nutzungsarten
Die Nutzungsbeschränkungen werden der heutigen Situation (2011) angepasst. Falls sich diese Situation ändert, z.B. durch Zonen- oder Nutzungsän-
derungen, sind die Nutzungsbeschränkungen zwingend an die neue Situation
anzupassen.
Art. 2 02.100
Liste der in den Schutzzonenvorschriften behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch môglichen Nutzungsarten innerhalb der ausgeschiedenen Quellschutzzonen S1, S2 und S3 in Embd-Kalpetran ausschliesslich folgende Nutzungsarten von Bedeutung oder denkbar und müssen demzufolge in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften im Éinzeinen beurteilt werden:
DE ON ON ON ON ON 0
gl a
alel
sl #
glÈ
æ) El
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives
2.02.102
Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen
2.02.104
Abwasserantagen
2.02.107
Strassen
2.02.109
Untertagebauten
2.02.110
Landwirtschaît
2.02.111
Forstwirtschaft
Art. 2 02.200
Liste der in den Schutzzonenvorschriften
nicht behandelten Nutzungsarten
Aufgrund der heutigen Situation kKônnern von den theoretisch môgiichen Nutzungsarten innerhalb der ausgeschiedenen Quellschutzzonen S1, S2 und S3
in Embd-Kalpetran foigende Nutzungsarten bereits a priori definitiv ausge-
schlossen werden. Deshalb werden sie in den vorliegenden Schutzzonenvor-
schriften auch nicht behandelt und sind dementsprechend im obigen Kapitel auch nicht aufgeführt.
2.02.201
Baustellen Im Moment gibt es keine Baustellen innerhalb oder in der Nâhe der Schutzzo-
nen. Es sind auch keine Baustellen absehbar. In Embd-Kalpetran liegen sämtiiche Schutzzonen in Gebieten, in denen selbst kleinere Baustellen, die nicht in
einem direkten Zusammenhang mit den Quellfassungen stehen, ziemlich unwahrscheinlich sind.
2.02.203
Wärmenutzung aus dem Untergrund
Die Nutzung des Grundwassers oder der Erdwärme zu Heiz- oder Kühlzweckenist innerhalb oder in der Nähe der Schuützzonen entweder gar nicht müg-
Ech oder dann uninteressant, weil alle Quelien weit ausserhalb der bewohnten Zonen liegen.
2.02.205
Versickerungsanlagen in der Nâhe der Schutzzonen wird kein Grundwasser und auch kein nicht ver-
schmutztes bzw. gereinigtes Abwasser gesammelt, das versickert werden kônnte. Darum besteht gar kein Bedarf für eine Versickerungsanlage.
2.02.206
Bahnanlagen
Die für Quellschutzzonen sonst kritische MGBahn fährt 50 m weiter südôstlich und 30 m tiefer als die Quelle Brunnijini vorbei. Eine Béeeinträchtigung der
Schutzzone durch die MGBahn ist damit nicht müglich. Der Seilbahnmast der
Luftseilbahn Kalpetran - Embd wird unter Bauter und Anlagen in Kapitel 3.01.102 behandelt. 2.02.208
Luftverkehrsanlagen innerhalb oder in der Nëähe der Schutzzonen gibt es weder unbefestigte noch
befestigte Pisten für Flâchentragflugzeuge noch einen Helikopterlandeplatz. Temporäre Helikopterlandeplätze, an denen auch betankt werden kann, sind ausschliesslich im Bereich der Forst- und Flurstrassen môglich. Die damit zusammenhängenden Probleme werden unter Kapitel 3.01.107, Strassen, behandelt.
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives
2.02.212
Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger In der Nähe der Schutzzonen gibt es keine extensiv genutzte land- und forstwirtschaftiiche Betriebe. Pflanzen- und Holzschutzmittel wie auch chemische Dünger sind unbedeuterd. Der mit der alpwirtschaftlichen Nutzung der Weiden entstehende Trockenmist wird im Kapitel 3.01.110, Landwirtschaft, behandelt
2.02.213
Freizeit- und Sportanlagen Innerhalb oder in der Nähe der Schutzzonen gibt es keinerlei Freizeit- und Sportanlagen, weder permanente noch temporäre, welche das Trinkwasser gefährden kônnten. Der Sportplatz Kalpetran liegt weit ausserhalb und unterhalb der Schutzzone der Quelle Brunnjini.
2.02.214
Friedhofanlagen und Wasenplätze Der Friedhof von Embd befindet sich neben der Kirche im Weiler Flüo ar der Grenze zwischen der hôheren Mulde von St. Niklaus und dem tieferen Oberen Staldner Lappen. Einerseits sind die Gesteine des Oberen Staldner Lappens im Untergrund des Friedhofs weniger stark zerklüftet als noch in der Mulde
von St. Niklaus, und andererseits stellt der markante Bruch, der durch den
Tschongbach geht, eine Trennlinie Zum Einzugsgebiet der Quelle Brunnijini (Kalpetran) dar. Die Wahrscheinlichkeiït, dass die Quelle Brunnjini durch den Friedhof, der 150 m südwestlich vom Tschongbach und auch von der Queli-
schutzzone S3 liegt, beeinträchtigt wird, ist dementsprechend klein. Die bisher
durchgeführten Messungen in Kalpetran haben jedenfalls noch nie Anlass ge-
geben, an dieser Einschätzung zu zweifeln.
2.02.215
Materialausbeutung
Bis vor etwa 20 Jahren wurden im Steinbruch am Embdbach Platten ausge-
beutet. Der Standort des Steinbruchs lag 900 m südwestiich von der Quelle Brunnijini (Kalpetran) und war darnit Überhaupt nie eine Gefahr. Dieser Steinbruch wurde in der Zwischenzeit geschlossen.
2.02.216
Deponien, Materiallager, Umschiagplätze und Transportleitungen Im ehemaligen Steinbruch am Embdbach gibt es heute eine bewilligte Inertstoffdeponie. Diese liegt 900 m südwestlich von der Quelle Brunnijini (Kalpetran) und auch 750 m seitlich der Schutzzone. Aufgrund der NW-SEgerichteten KiGftung ist eine gegenseitige Beeinflussung praktisch ausge-
schlossen. Andere Materiallager usw. gibt es nicht. 2.02.217
Miktärische Anlagen und Schiesspiätze Im Reschtilbiel oberhalb Rafgarto gibt es eine 300 m Schiessanlage, die in Richtung des Embdbaches schiesst, Diese Anlage liegt 500 - 900 m westlich der Schutzzone der Quelle Brunnjini und stelit somit keine Gefahr dar. Vor Jahrzehnten wurden im Augstbord gelegentlich Gefechtsschiessen oder Minenwerferschiessen durchgeführt. Heute. besteht dazu kein Bedürfnis mehr,
und es wurde auch nicht mehr toleriert. 2.02.218
Fliessgewässer-Revitalisierung Sämtliche Fliessgewässer sind noch immer in einem naturnahen Zustand und müssen nicht revitalisiert werden.
i
8,
Ë
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
B
J
Teil 2: Administratives
Art. 2 02.300
2.02.301
Ë
i
B
Ë
Falls im Zonennutzungsplan eine Nutzungsänderung des Bodens geplant
oder vorgenommen wird, ist diese im Hinblick auf den Schutz der Quellen zu
beurteilèn. Ës sind ausschliesslich Nutzungsänderungen môglich, die mit dem Quellschutz vereinbar sind. 2.02.302 2.02.303
É
$
Ânderungen des Zonennutzungsplanes
Art. 2 03.000
2.03.001
Ebensoist bei einer alifälligen Ânderung des Perimeters der Quellschutzzo-
nen der Zonennutzungsplan anzupassen.
Der Perimeter der Quellschutzzonen geniesst gegenüber dem Zonennut-
zungsplan Priorität.
Betroffene Grundeigentümer
Die betroffenen Eigentümer und der Anteil ihrer Parzellen in den Schutzzonen
müssen aufgrund des Zonennutzungsplanes zu einem späteren Zeitpunkt be-
stimmt werden.
i
Die Quellschutzzonen Si bis S3 liegen, mit einer Ausnahme, vollständig auf dem Boden der Gemeinde Embd. Die Quelle Twära-Flüo wird auf Territorium
Ë
der Gemeinde St. Niklaus gefasst. Die Tunnelfassung, die Brunnenstube und die Quellschutzzonen $1 und $2 liegen voliständig auf Gebiet der Gemeinde St. Niklaus. Einzig bei der Schutzzone S3 liegt ein Teil auf Gebiet der Ge-
f
E
meinde Embd.
Art. 2 04.000
in der Schutzzone S2 kommen folgende Bauten und Anlagen vor.
Quelle Twära-Flüo [EMB101] -
keine Bauten und Anlagen Die Alpweiden werden in den Sommermonaten von der Schafalpe Augstbord landwirtschaftlich genutzt.
Quelle Eintenstock [EMB102] - keine Bauten und Anlagen - D'alti Niwwa, eine ehemalige Wasserleite, die ursprünglich quer durch die Schutzzone S2 ging, ist seit Jahrhunderten nicht mehr in Betrieb.
È
Ë
É
£
Quellschutzzone S2
Ë
2.04.001
Kataster der bestehenden Bauten und Aniagen
Ë
-
Es
-
El
Quelle Unnerbächji JEMB103] -
.
-
&
Der Alpweg Schaib - Augstbord geht wenig oberhalb der Fassung quer durch die Schutzzone S2. D'alti Niwwa, eine ehemalige Wasserleite, die ursprünglich noch knapp die
Schutzzone 52 am oberen Rand querte, ist seit Jahrhunderten nicht mehr in Betrieb.
Quelle Schmidobrunno JEMB104] -
S
keine Bauten und Anlagen
keine Bauten und Anlagen
Eine Wasserleite geht Über das Portal der Stollenfassung und verläuft praktisch auf der ganzen Länge der Zone S2 an deren seitlichem Rand.
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives
-_ -
-7-
Die Alpweide wurde vor Jahrzehnten noch landwirtschaftlich genuïzt. Heute
wird hier kaum noch geweidet.
Die Queilfassung liegt mitten in den Scheidchremu. Diese dienten noch bis vor wenigen Jahrzehnten der Teïlung der Schañfe im Herbst.
Quellen Läger 1 - 5 [EMB201 - EMB205] - keine Bauten und Anlagen - Die in Zementrohren verlegte Augstbordwasserteite "d'Niwwa" geht quer durch die Zone 52. - Die Alpweïide wird in den Sommermonaten von der Viehalpe Pietsche (galte Eringerkühe) landwirtschaftlich genutzt. Quellen Rotflüiowald 1 - 3 [EMBS301 - EMB303] -
-
keine Bauten und Anfagen
Der Alpweg geht quer durch die Zone S2 Die Alpweiden werden ZT. von Schafen, z.T. von Rindern, z.T. von galten Eringerkühen landwirtschaftlich genutzi.
Quelle Rotflüowald 4 [EMB304]
-
keine Bauten und Anlagen
-_
Die Alpweiden werden von Yaks landwirtschaftiich genutzt.
-_ -
Der Alpweg geñt quer durch die Zone 82.
Die Brunnenstube der Quellen Rotfläowald 1 - 3 liegt in der Zone 82.
Quelle Brunnjini JEMB401] - keine Bauten und Anlagen - Der Tschongbach geht längs durch die Zone S2 (kleine Murgangaktivität). In der Quellschutzzone S2 gibt es keine Bauten und Antagen, weiche grundsätzlich verboten sind. Die trotzdem vorkommenden Konflikte kônnen wie folgt zusammengefasst werden: -
Die Wasserleite, welche Wasser aus dem Meidubächiji durch die Schutzzo-
ne $S2 und den Fassungsbereich $1 der Quelle Schmidobrunno in Richtung Rossmatta-Biel leitet, stellt eine gewisse Gefahr für das Quellwasser dar. Sollte diese Wasserleite weiterhin regelmässig in Betriéb sein, muss sie überprüft und soweit erforderlich saniert werden. Falls dies nicht müglich ist, muss sie notfalls ganz aufgehoben oder wenigstens ausserhalb der Zone S2 und $1 verschoben werden. - Die Augstborderi, welche auf einer Länge von 400 m quer durch die Schutzzone S2 der Lägerquellen geht, stellt für das Quellwasser eine erhebliche Gefahr dar, sofern die 60 Jahre alten Betonrohre nicht überall dicht sind. Darum ist eine regelmässige Uberprüfung, bei Bedarf mittels Kanalfernseher, vorzusehen.
-
Der Tschongbach durchfliesst die Schutzzone S2 der Quelle Brunnjini
{Kalpetran} lediglich 70 - 80 m neben der Fassung. Gegen die natürlichen Vorgänge (Bachbetterosion, Murgangereignisse) sind auf der Flussseite al-
le geeigneten Schutzmassnahmen zu ergreifen. Wo dies nicht oder nur un-
genügend môêgiich ist, braucht es auf der Seite der Grundwasser- und Quellfassung einen erhôhten Kontrollaufwand.
- Bei den anderen Konflikten müssen die bisherigen Schutzmassnahmen einer kritischen Überprüfung unterzogen und bei ungenügendem Erfolg entsprechend verschärft werden.
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives
2.04.002
Quellschutzzone S3 in der Schutzzone S3 kommen folgende Bauten und Anlagen vor. Quelle Twära-Flüo [EMB101] - keine Bauten und Anlagen -
Die Alpweiden werden in den Sommermonaten von der Schafalpe Augst-
bord landwirtschaftlich genutzt.
Quelle Eintenstock JEMB102] - keine Bauten und Anlagen - Der alte Alpweg Schalbeggini - Augstbordstafel quert am obersten Rand die Schutzzone S3. - Der Schañfberg-Stollen der Augstborderi verläuft etwa 20 m hôher, aber auch 250 m weiter im Berg an der Quelle vorbei und tangiert noch knapp die Zone S3. Quelle UnnerbächjifEMB103] - keine Bauten und Anlagen - D'aiti Niwwa, eine frühere Wasserteite, die ursprünglich quer durch die Schutzzone S3 ging, ist seit mehr als 100 Jahren nicht mehrin Betrieb. - Der Schafberg-Stollen der Augsthborderi verläuft zwar ca. 70 m hôher, aber auch 400 m weiter im Berg an der Quelle vorbei. Der Stolien liegt damit ausserhalb der Schutzzone S3. Quelle Schmidobrunno JEMB104] - keine Bauten und Anlagen -_ Die Alpweide wurde vor Jahrzehnten noch landwirtschaftlich genutzt. Heute wird hier kaum noch geweidet. - Eine Wasserleite geht ganz am Rande durch die Schutzzone S3.
Quellen Läger 1 - 5 JEMB201 - EMB205]
-
keine Bauten und Anlagen Die Alpweiïde wird in den Sommermonaten von der Viehalpe Pietsche (galte Eringerkühe) landwirtschaftlich genutzt.
Quellen Rofflüowaid 1 - 3 JEMB301-EMB303] - Die Alpstaliung Pletsche liegt in der Zone S3. Das Abwasser wird in einem Versickerungsschacht in der Schutzzone S3 versickert. -
-
Die Forststrasse quert die Zone S3 im oberen Teil.
Ein Parkplatz, der auch als Helikopterlandeplatz genutzt wird, liegt in der Zone S3. Die Alpweiden werden Z.T. vor Schañfen, z.T. von Rindern, ZT. von gaiten
Eringerkühen landwirtschaftich genutzt.
Quelle Rotflüowald 4 JEMB304] - keine Bauten und Anlagen - Der Alpweg geht quer durch die Zone S3. - Die Alpweiden werden ZT. von Schañfen, z.T. von Rindern, ZT. von galten Eringerkühen landwirtschaftlich genutzt. Quelle Brunnijini [EMB401] - Der Seilbahnmast Chanzlatschuggo mit der Zwischenstation Derfii steht in der Zone S3.
-
Die Kapelle und ein Stail stehen am obersten Rand der Zone S3.
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Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
À
À
Teil 2: Administratives
1
E
Die Zufahrtsstrasse zum Weiler Derfji und zur Inertstoffdeponie "Steibruch" quert die Zone S3. Die Abwasserleitung Flüo - ARA Kalpetran geht durch den obersten Rand der Zone S3, ebenso wie die Leitung, welche das Abwasser vom Weiler Derfji zur ARA-Zuleitung hochpumpt. Der Tschongbach geht längs durch die Zone S3 (kleine Murgangaktivität).
E
In der Quellschutzzone S3 gibt es grundsätzlich nur noch wenig Verbote. Was
5
in der Schutzzone S2 verboten ist, ist in der Schutzzone S3 in der Regel unter
Ë
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bestimmten Bedingungen erlaubt oder kann von der zuständigen Behürde zugelassen werden. In jedem Fall sind die Einschränkungen in der Schutzzone S3 wesentlich geringer, die Verbote weniger rigoros.
D
É
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É:
Wohngebäude, und in unserem Fall auch Alpgebäude, die nichts mit wassergefährdenden Flüssigkeiten zu tun haben, sind in Schutzzone S3 in der Regel zugelassen. (Die Lagerung von Heizôl für eigene Heizzwecke ist zugelassen.) Die dazu gehôrenden Abwasserleitungen sind ebenfalls zugelassen, sofern sie in einem einwandfreien Zustand sind und regelmässig kontrolliert werden. Sickergruben mit verschmutztem Abwasser sind dage-
gen ganz verboten.
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5
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Die ehemalige Alpstallung Augstbordstafel wird heute ausschliesslich von Jägern und anderen Naturfreunden als Ferien- und Jägerhütte genutzt. Zudem liegt diese Stallung 300 m seitlich der Quelle Twära-Flüo. Die ehemalige Alpstallung Schalbeggini wird heute ausschliesslich noch als Jägerhütte genutzt. Das Abwasser wird in die ehemalige Güllegrube geleitet, wo es verdunstet. Die Alphütte liegt 100 m oberhalb der Schutzzone S3 der Quelle Schmidobrunno. Die ehemalige Alpstallung Pletsche wird heute nicht mehr als Stallung genutzt. Der oberste Stall ist teiweise ausgebaut und dient den Viehbesitzern
als Aufenthaltsraum. Die unteren beiden Stallungen werden nur noch in Not- und Ausnahmesituationen (kranke oder verletzte Tiere usw.) genutzt.
!.
Gülle fälk keine an. Das Hauptproblem liegt in der Abwasserentsorgung der
Alphütte, welche heute über eine normale Sickergrube erfolgt, was in Zone S3 verboten ist. Die nur zeitweise genutzten, kleinbetrieblichen Ställe sind bei einer norma-
len Nutzung zugelassen. Mistlager auf dichten Mistplatten werden in der Regel zugelassen. Bei Güllengruben ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender Abdichtung unter der Bodenplatte erforderlich. Strassen sind in Zone S3 unter bestimmten Bedingungen zugelassen: dichter Belag, Randbordüren, Fassung und Abieitung des Oberflächenwassers,
J
Leitplanken. Forsttrassen sind in S3 zugelassen.
Kataster der Verschmutzungsgefahren
B.
L
Le
À
Art. 2 05.000
Eine primäre Beeinträchtigung der Wasserqualität ergibt sich durch die Land-
wirtschaït, insbesondere durch die Alpwirtschaft:
Weidegang der Tiere (und die damit zusammenhängende flächenhaîte Düngung), in den Voralpen ganzjährig (Yaks) bzw. im Frühjahr und im Spätherbst (Schafe, Rinder, Kühe), sowie auf den Alpen im Sommer (Schafe, Kühe). Abwasserentsorgung bei der Alpe Pletsche.
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
-10-
Teil 2: Administratives
-_
Béwässerungsaniagen, insbesondere die Augstborderi, sowie verschiedene kleinere, lokaie Wasserleiten. Mit der Alpwirtschaft zusammenhängende Transporte auf der Forststrasse {Vieh- und Materialtransporte) sowie mit dem He:ilikopter. Hofdüngeranlagen.
Ferner kann eine Beeinträchtigung der Wasserqualität auch noch ausgehen von: - Winterräumung der Strasse mit Tausalzen (Zufahri Derfii} - Forstwirtschaft -
16 autres articles
Art. 2 06.000
natürliche Erosion des Bachbettes oder Murgangereignisse im Tschong-
bach
Ziel Um weiïterhin einwandfreies Trinkwasser in der natürlichern Schüttungsmenge
der Quellen von Embd-Kalpetran garantieren zu Kônnen, ist zunächst an mehreren Standorten eine bauliche Erneuerung der Fassungsanlagen (ZT. inkl.
Neufassung in genügender Tiefe) erforderlich. Daneben ist aber auch eine
generelle Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quelien vorzuneh-
men, insbesondere auch bei den verschisdenen Sammel- und Druckbrech-
schächten sowie an den Reservoirs. Die Verwirklichung dieses Zieles wird mit
folgenden Grundsätzen angestrebt: +
Schutzzone S1: Die Parzellen in der Schutzzone S1 werden, sofern nicht bereits der Fall, vom Fassungseigentümer erworben. Die Schutzzone S1 muss bei alien Quellen mit einem stabilen, permanenten Zaun umzäunt werden. Grundsätzlich gilt: Die Begrenzung der Zone S1 soll vom äussers-
ten Rand des Fassungselementes gemessen aliseitig mindestens 10 m
weit reichen. Bei Quellfassungen kann der Grenzabstand talseitig weniger
als #0 m betragen, soll dafür aber bergseitig (zum Schutz vor Einschwemmungen) umso grôsser sein. Bei Stollenfassungen muss die Schuizzone
S1 mindestens bis 10 m oberhalb vom obersten (unterirdischen) Fassungselement reichen. Bei erhôhter Gefährdung ist der Abstand entsprechend grôsser zu wählen.
s Schutzzone S2: Die Alpwirtschaft kann in der Schutzzone S2 mit leichten
Einschränkungen im bisherigen Rahmen weiter betrieben werden, hat sich
aber hinsichtlich der Bewirtschaftung den neuesten Vorschriften unterzu-
ordnen. Die durch die Schutzzone 52 fliessenden Wasserleiten müssen (ob
verrohrt oder nicht) regelmässig auf ihre Dichtigkeït überprüft werden. Im Einzugsgebiet der zu wenig tief gefassten Quellen muss während der Alpung jener Bereich der Schutzzore 82, der direkt an die Schutzzone S1
grenzt, mit einem temporären Hütezaun ausgezäunt werden.
+ Schutzzone S3: Die heutige Nutzung des Perimeters der Zone S3 besteht vorwiegend in Land- und Forstwirtschaft (Weideland, Wald sowie Brachland). Diese kann unter Einhaïtung der geltenden Richilinien beibehalten werden. Der Sickerschacht bei der Aiphütte Pletsche muss aufgehoben bzw. verschoben werden. Bei Konflikten mit der Strasse müssen die nôtigen Schutzmassnahmen eingehalten werden.
Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 11-
Teil 2: Administratives
RS
RE
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd
Art. 2 07.000
Verantwortlichkeiten und Massnahmen
Art. 2 07.100
Gemeindebehôrde
Die Gemeindebehôrde hat als Verantwortliche der Wasserversorgung des ganzen Gemeindegebietes dafür zu sorgen, dass alle ôffentlichen und privaten Trinkwasserversorgungen, also auch die von Kalpetran mit ihrer Quellfassung Brunnijini qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürli-
chen Schüttung entsprechenden Quantität liefern. Sie überwacht die Einhal-
tung Sämtlicher Schutzmassnahmenr und Nutzungsbeschränkungen. Folgende Massnahmen sind zu treffen:
2.07.101
Informationspflicht Die Verantwortlichen der Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet, die Grundeigentümer und die Bewirtschafter im Bereich der Quellschutzzonen
über die vorliegenden Nutzungsbeschränkungen generell zu informieren. Ân-
derungen in den Nutzungsbeschränkungen (z.B. neue Pflanzenbehandlungsmittelverbote) sind über die periodischen Gemeindemitteilüngen oder durch Informationsversammlungen - falls erforderlich durch persônliche Mitteilungen - mitzuteilen.
2.07.102
Regelmässige chemische Analysen des Quellwassers Die chemische Kontrolle des Quellwassers muss mindestens einmal alle drei Jahre durchgeführt werden. Am besten wird die Analyse während der Schneeschmelze durchgeführt (Aprii-Mai). Minimal müssen folgende chemischen Parameter untersucht werden: +
2.07.103
Leitfähigkeit, pH, Gesarmthärte, Magnesium, Calcium, Natrium, Kalium, Chlorid, Sulfat, Ammonium, Nlitrit, Nitrat
Regelmässige bakteriologische Analysen des Quellwassers Die bakteriologische Kontrolle des Quellwassers muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Minimal müssen das Vorkommen von aeroben
mesophilen Keimen, von Escherichia coli und von Enterokokken untersucht werden.
Weitere Untersuchungen der betroffenen Quellfassungen während der Zeit der Beweidung usw. wären empfehlenswert, um deren direkten Einfluss auf die einzelnen Quellfassungen aufzuzeigen. Bei den Quellen, bei denen eine Gefährdung durch Bachbetterosionen bzw.
Murgangereignisse besteht, muss nach jedem solchen Éreignis eine bakterio-
logische Analyse durchgeführt werden.
2.07.104
Überwachung der Nutzungsbeschränkung Die Gemeinde ist verpflichtet, die Einhaltung der Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen durch regelmässige Kontrollen zu überwachen.
2.07.105
Stichprobenartige Überwachung von Herbizid- resp. Düngemitteleinsatz Es ist periodisch zu prüfen, ob die bestehenden Gefahrenherde so unterhaïiten
werden, dass sie das Wasser nicht gefährden.
Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives
- 12-
SO
=
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd
2.07.106
Punktuelle Massnahmen
Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, punktuelle Massnahmen oder punktuelle Verfügungen zum Quellschutz bezüglich Eigentumsbeschränkungen zu ergreifen.
2.07.107
Überwachung der Umbrucharbeiten vor Ort Die bewitligungspflichtigen Umbrucharbeiten und Umpflanzungen sind bezüglich Quellschutz während der Ausführung zu kontrollieren.
À
2.07.108
Weiïtere Massnahmen
Die Verantwortlichen für die Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet — gegebenentfalils unter Beizug von Fachleuten — die Grundeigentümer und Bewirtschafter in der Schutzzone in geeigneter Form mit den Nutzungsbeschränkungen vertraut zu machen und ihnen allfällige Ergänzungen (z.B. neue Pflanzenschutzmittelverbote) mitzuteilen. Eine Erhôhung der Frequenz der
Probenentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen. Art, 2,07.200
Die Bodenbewirtschafter
Die Bodenbewirtschafter sind dafür mitverantwortlich, dass alle Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechenden Quantität liefert. lhnen obliegen hierzu folgende Pflichten: 2.07.201
Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen Die Bewirtschafter haben sich insbesondere beim Einsatz von Düngemitteln
und Herbiziden an die in Art. 3.01.100 dieser Vorschriften gemachten Bedingungen zu halten. Die Betriebseigentümer haben ihre Betriebe entsprechend den Erfordernissen
des Gewässerschutzgesetzes zu verwalten und auszurüsten. 2.07.202
Terrainverschiebungen / Umbrucharbeiten / Umpflanzungen Für Umbrucharbeiten und Umpflanzungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Die Vorschriften für das Baubevwilligungsverfahren sind analog
anwendbar. Dabei gilt es festzuhalten, dass Terrainverschiebungen und der
Gebrauch von Planiermaschinen ausgeschlossen sind.
Art. 2 08.000
Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften sowie gegen die darin erlassenen Verfügungen werden gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz bestraf. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenôssischen Strafbestimmungen (u.a. geltende Bauordnung).
Art. 2 09.000
Entscheid bei Streitigkeiten Gegen Verfügungen der Gemeindebehürden kann gemäss Gesetz über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Gesetz Über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege, 1976 [SR/VS 172.61) die Verwaitungsbeschwerde erhoben werden.
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives
Art. 2 10.000
- 13 -
Inkrafttreten
Die Schutzzonenvorschriften treten mit dem Schutzzonenbeschluss des De-
partements für Umweltschutz (DUS) in Kraft.
Die Ausscheidung der GW-Schutzzonen und die Schutzzonenvorschriften werden mit dem Nutzungsplan koordiniert.
Art. 2 11.000
Verschiedenes
Die bereits im Jahre 1987 von der Eidg. Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau, Zürich-Reckenholz, ausgearbeiteten Richtlinien für den
Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel behalten ihre Gültigkeiït und sind für das ganze Jahr massgebend.
|
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 3: Technisches
Teil 3:
|
1
-14-
Technisches Vorbemerkung
in den untenstehenden Referenztabellen (Art. 3.014.102 ff) werden nur jene Nutzungsarten berücksichtigt, welche gemäss obigem Art. 2.02.100 im Gebiet der Gemeinde Embd von Bedeutung sind. Aufgeführt werden nur die Nutzungsbeschränkungen, weiche für die Schutzzonen S1, S2 und S3 gelten. (Die Nutzungsbeschränkungen der Übergeordneten Zustrômbereiche Z, und der Gewässerschutzbereiche A, sind nicht Thema der vorliegenden Schutz-
zonenvorschriften.)
Art. 3 014.000
Spezielle nutzungsorientierte Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen (Referenztabellen) In den nachfolgenden Referenztabellen (gem. aktueller Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL) werden, geordnet nach Tätigkeiten und Anlagen, die Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen aufgelistet, welche innerhalb der verschiedenen Grundwasserschutzzonen gelten {nach GSchV
Art. 3 ?). Mit Fussnoten werden Spezialfäke oder Ausnahmen erläutert. Zudem
werden die Gefährdungspotenziale der einzelnen Nutzungen kurz erläutert. Falls es die Sicherstellung der Wasserqualität erfordert, kënnen die zuständigen Behürden weitergehende Massnahmen vorschreiben. Legende zu den Referenztabellen: +
b
Aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch. Keine Bewilligung nach
Art. 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften
bieibt vorbehalten. Kann fallweise durch die zuständige Behürde zugelassen werden. Bewilli-
gung nach Art. 32 GSchV erforderlich
-
nicht zugelassen
+"
Aus hydrogeologischer Sicht mit Einschränkungen gemäss Anmerkung unproblematisch. Keine Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten. Grundsätziich unproblematisch. Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich.
b"
Kann fallweise durch die zuständige Behürde zugelassen werden, mit Einschränkungen gemäss Anmerkung. Bewilligung nach Art. 32 GSchV
erforderlich
‘
-
nicht zugelassen; die zuständige Behôrde kann nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmen bewiliigen
-
nicht zugelassen: die zuständige Behürde kann nach Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Anmerkung Ausrnahmen bewilligen.
12 Anmerkungen, die jeweils für die einzelnen Artikel angegeben werden In aller Regel ist mit dem Hinweis «b» die kantonale Bewilligung durch die Dienststelle für Umweltschutz gemäss Art. 19 GSchG und Art. 32 GSchV, also die grundwasserschutzrechtliche Bewilligung gemeint.
Quellen Embd und Kaipetran, Gemeinde Embd -45-
Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 3: Technisches
Art. 3 01.102
Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen
Das Gefährdungspotenzial, das von Bauten und Anlagen ausgenht, ist vielfältig. Die meisten baulichen Eingriffe bedeuten entweder temporär (in der Bauphase) oder permanent ein Gefahrenpotenzial für das Grundwasser. Die stärkste Gefahr einer qualitativen Beeinträchtigung geht von der Versickerung
wassergefährdender Flüssigkeiten, speziell während der Bauphase, aus. Auch
Stôrfälle beim Betrieb von Industrie- und Gewerbeanlagen sowie undichte Leitungen und Kaänalisationen stellen wesentliche potenzielle Verunreinigungsquellen dar. Weiïter kann die Bautätigkeit, z.B. als Folge von tiefen Fundationen bis unter den Grundwasserspiegel, zu einer Verringerung des Grundwasserdurchflusses führen und damit zu quantitativen Beeinträchtigungen führen. Hochbauten inkl. gewerbliche und industrielle Betriebe mit oder ohne Schmutzwasseranfall, in denen wassergefähr-
S3°| 82
dende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen,
HSE
Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umgeschlagen, befürdern oder lagern
_b5
plätze ohne Wasseranschluss (keine Fahrzeugwäsche
+
befôrdert oder gelagert werden. Lagerung von Mineraltôlprodukten für eigene Heizzwecke für hôchstens zwei Jahre
Durchlässig gestaltete Einzetparkplätze und Garagenvor-
oder -wartung)}
S1
|
-
-
Einzelparkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche Einzel-Autowaschplätze* Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inki. Wasch-
strassen und ôffentiiche Waschanlagen)*
Die Referenztabelle gilt für neue Bauten und Anlagen sowie für wesentliche Nutzungsänderungen. Bestehende Bauten und Aniagen sind bei erster Gelegenheit und nach Massgabe der Gefährdung von Trinkwasserfassungen sinngemäss anzupassen.
Anmerkungen: $
In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff, 221 Abs. 1 Bst. b GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentiiche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV). Nicht zulässig
ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen Über eine bewachsene Bodenschicht
(Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. c GSchV).
Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.
In der Zone S3 sind zulässig: +
+
freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrieitun-
gen und Abfüllstellen; Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);
+ zugelassen
-verboten
b bewilligungspflichtig
n gemäss Anmerkung
:
Lu
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd - 16-
Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 3: Technisches
+
+ +
Art. 3 01.104
freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselôl zur Energieversorgung von Gébäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfülistellen; das gesamte Nuizvolumen darf hôchstens 30 m° je Schutzbauwerk betragen:; Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern künnen bis 450 | und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern kônnen bis 2000 1. Bei der Bewilligung derartiger Anlagen muss gewährleistet sein, dass
Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.
Abwasseranlagen Unser weit verzweigtes Netz mit Kanalisationen und Abwasserleitungen beinhaltet ein besonders grosses Gefährdungspotenzial, hauptsächlich durch das Risiko von unerkannten Sickerverlusten undichter Leitungen. Der einwandfreie Zustand von Abwasseranlagenist durch regelmässige Kontroilen sicherzustellen. Dabei ist insbesondere die Dichtheit von Kanalisationen {inkl. deren Hausanschlüsse) periodisch je nach Ergebnis der Zustandskontrolle und den ürtlichen Gegebenheiten zu prüfen. Bei der Verlegung von Spezialbetonrohren sind, sofern wegen der Art der abzuleitenden Abwässer keine strengeren Sicherheitsmassnahmen erfordertich sind, Rohre mit Glockenmuffen zu verwenden. Bei der Dichtheitsprüfung von Rohrleitungen in
den einzelnen Zonen darf die zulässige Wasserzugabe die in der SIA-Norm 190 genannten Maximalwerte nicht Üüberschreiten.
Sickergruben und Versickerungsschächte mit direkter Einteitung unbehandelter verschmutzter Abwässer sind verboten (Art. 8 GSchV). Für die Sanierung von Abwasserkanalisationen ist die VSA-Richtlinie «Qualitätssicherung bei Sanierungs- und Instandsetzungsmassnahmen an nicht begehbaren Kanalisationen» massgebend. Abwasserleitungen für häusliche Abwässer sowie Indust-
rieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende
Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befürdert
S3°
S2
S1
guet
12e
b*
-
-
-
-
-
=
=
=
oder gelagert werden
Abwasserleitungen für Industriewasser aus Betrieben in
denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befôrdert oder gelagert werden
Abwasserreinigungsanlagen”
Einzel-, Klein- und Pflanzenklärantagen”.
Sanitäre Anlagen mit Sickergrube
-D24
Anmerkungen: %
In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff, 221 Abs. 1 Bst.b GSchV). Nicht zulässig ist zudern eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff, 221 Abs. 1 Bst, d GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh 4 Ziff. 221 Abs 1 Bst. c GSchV).
+ zugelassen
-verboten
b bewilligungspflichtig
n gemäss Anmerkung
Quelien Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
-17-
Teil 3: Technisches
#1
Gebäudeintern sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und ge-
samthaft via Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die ôffentliche Kanalisation anzuschliessen. Abwasserinstallationen müssen so ausge-
führt werden, dass spätere Kontrollen müglich sind. Sie haben der SIA-Norm 190 zu genügen. Vor Inbetriebnahme sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Kanalisationsanlagen in Grundwasserschutzzonen sind mittels visueilen Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch aile 5 Jahre zu inspizieren. Nicht sichtbare Leitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dicht-
heit zu prüfen (SIA-Norm 190). Bei fugenlosen oder spiegelgeschweissten Leitungen genügt dafür eine Kanalfernsehaufnahme.
#
Ausnahmen vom Verbot der Durchleitung kônnen von der zuständigen Behôrde
dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. in diesen Fäilen sind ôffentliche Kanalisationen und Grundstücksanschlussieitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind
jéhrlich visuell auf Leckveriuste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bo-
denplatte (Grundieitungen} sind zu vermeiden bzw. als frei sichtbar geführte Leitungen zu erstellen. Wo dies nicht mêglich ist, sind die Leitungen mit spiegelgeschweissten Rohren zu erstellen. Wo dies nicht môüglich ist, sind die Leitungen mit spiegelgeschweissten Rohren zu erstellen.
% #%
Art. 3 01.107
Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfoigen,
dass keine Grund- oder Quellwasserfassung gefährdet werden kann.
Das gereinigte Abwasser darf nicht versickert werden (Anh.4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. c GSchV).
Strassen
Der Strassenverkehr führt zu deutlichen Belastungen des strassennahen Bereichs infolge Treibstoffkomponenten, Staub, Spritzwasser, Tausalz usw., ins-
besondere wenn die Strasse in Dammlage oder ebenerdig geführt wird. Bei Strassen muss zudem mit einem erheblichen Risiko von Unfälien gerechnet werden, bei welchen Treibstoffe oder andere wassergefährdende Transportgüter ausfliessen künnen.
53°] S2
Strassen
S1
a. in Dammlage oder ebenerdig
#-
Strassen in Tunnels
s. Tab. Unter-
Landwirtschaftliche Fiurwege und Forststrassen Tankstellen* | Grosse Parkplatzanlagen
+ b*
b. in Unterführungen und Geländeeinschnitten
b°
-
|.
-
tagebauten
[SI |-
Für neue Strassen von grôsserer Bedeutung muss die Umweltverträglichkeit abgeklärt werden, welche auch die Belange des Grundwasserschutzes beinhaltet.
+ zugelassen
- verboten
b bewilligungspflichtig
n gemäss Anmerkung
d
Quellen Embd und Kaipetran, Gemeinde Embd - 18 -
Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 3: Technisches
Anmerkungen: 3
In der Zone 53 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchfiussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh, 4 Ziff. 221 Abs. À Bst. b GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden DeckSchicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs.1 Bst. c GSchV}.
Art. 3 01.109
4
Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.
31
Im interesse der Wassergewinnung zulässig.
Untertagebauten Die Realisierung von Untertagebauten kann — ohne enisprechende Mass-
nahmen — zu einer Drainage des Grundwassers und somit zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Eine Absenkung des Grundwasserspiegels kann Trinkwasserfassungen beeinträchtigen und sich nachteilig auf die Vegetation und die landwirtschañtlichen Kulturen sowie auf die Stabilität von Bauten (z.B. Staumauern) auswirken. Tunnel Kavernenspeicher für wassergefährdende Flüssigkeiten Freispiegel- und Druckstollen, Wasserschlôsser, Kraftwerkskavernen ohne Transformatoren Kraftwerkskavernen mit Transformatoren
S3 S2 LI.
St -
b "
-
-
Grundwasserableitungen durch Untertagebauten müssen mengenmässig beschränkt und auf die Grundwasserneubildung abgestimmt sein. Eine kurzfristige Absenkung des Grundwasserspiegels während der Bauphase kann dann in Kauf genommen werden, wenn das Gleichgewicht zwischen Entnahme und Neubildung in absehbarer Zeit wieder hergestellt wird, d.h. nach Vollendung des Bauwerks soll der Grundwasserspiegel wieder seine ursprüngliche Lage
einnehmen.
Für die Planung, Erstellung und den Betrieb von Untertagebauten sind zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben die folgenden Wegleitungen sinngemäss
zu berücksichtigen. +
Wegleitung zur Umsetzung des Gewässerschutzes bei Untertagebauten, BUWAL, 1998;
+
Wegieitung Gewässerschutzmassnahmen bei der Tunnelreinigung, BUWAL, 1991.
+zugelassen
- verboten
b bewilligungspflichtig
n gemäss Anmerkung
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd -19-
Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Tel 3: Technisches
Art. 3 01.110
Landwirtschaft
Die landwirtschaftliche Tätigkeit birgt generell ein erhebliches Risiko für Grundwasserverunreinigungen. Deshalb sind vorsorgliche Schutzmassnahmen erforderlich, welche im Einzelfall sorgfältig abzuklären und festzulegen
sind.
Die grôsste Gefährdung geht vom Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln aus (siehe auch Referenztabelle «Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger»), vor allem wenn sie zur Unzeit, d.h. ausserhalb der Vegetationsperiode und auf den unbewachsenen Boden (Acker- oder Brachflächen)
ausgebracht werden. Stoffe, welche die Grundwasserqualität gefährden, sind Stickstoffverbindungen (Nitrat, Nitri, Ammonium) sowie in Düngern vorkommende Medikamente und Pflanzenschutzmittel.
Bezüglich der Bewirtschaftungsweise gilt, dass bei einer dauerhaft geschlossenen Grasnarbe die Auswaschung von Schadstoffen ins Grundwasser wesentlich geringerist, als bei einer Bewirtschaftung offener Ackerflächen. Durch die Bewässerung eines Gebietes kann die Mobilisierung von Schadstof-
fen aus dem Boden verstärkt werden, so dass diese vermehrt ins Grundwasser ausgewaschen werden.
Soweit sich die Drainage eines Gebietes negativ auf die Grundwasserneubildung auswirkt, kann sie auch zur Zerstérung der Bodenstruktur führen (Zersetzung von organischem Material). S3 +
Dauergrünland (Schnittnutzung}
Weiden Ackerfläche (inkl. Kunstwiesen)
S2 +
S1 +
+ +5
[+ [48] _
_
+ b
|,
+ =
= =
bi
-
-
= =
Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen, Güllezapfstellen
4088
|
_
Gülleteiche®’
-
-
#
-|-
Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen*® Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen Container-Pflanzenschulen, Freiland-Baumschulen u.ä.
Bewässerung mit nicht verschmutzten Grund- oder Ober-
flâchenwasser Freihaltung von Schweinen Teilbefestigte und unbefestigte Laufhôfe
Befestigte Laufhôfe
Überflur-Güllebehälter
‘
Mistlager
+ Mistlager auf Mistplatte
+ _Zwischentagerung im Feld Kompostmieten
435
#
NI
-
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-]|-
: -
u -
u -
Lagerung von Silobailen und -würsten auf Naturboden
:
-
=
Rauhfuttersilos
#
-
|-
(namentlich Feldrandkompostierung) Fahrsilos
+ zugelassen
- verboten
b bewilligungspflichtig
-
-
-
n gemäss Anmerkung
Quellen Embd und Kaipetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 20 -
Teil 3: Technisches
Die Referenztabelle zeigt die generellen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung. Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern wird auf die entsprechende Tabelle weiter unten verwiesen.
Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das absolute Minimum zu beschränken. Die Verwendung von Düngern muss den pflanziichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit (zZB. auf wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Bôden) erfolgen. Anmerkungen:
% %
% 37
%
Es ist eine extensive Beweidung anzustreben. Besonders ist auf eine intakte
Grasnarbe zû achten.
In den Zonen S2 und S3 ist eine môglichst weitgehende Reduktion der acker-,
garten- und gemiüsebaulichen Produktion zu Gunsten eines erhôhten Anteils Dauergrünland anzustreben. Beim Auftreten von Qualitätsproblemen verfügen de Behôrden die notwendigen Einschränkungen und Auflagen für diese Nutzungen.
Bewiligung nach Art. 7 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der
Umwelt erforderlich (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR 814.911 vom 25. August 1999). Güllengruben und -teiche sind über dem hôchstmäglichen Grundwasserspiegel zu erstellen. In der Zone 83 ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender
Abdichtung unter der Bodenplätte und Kontrollschacht erfordertich. Der bauliche Zustand von Hofdüngerantagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) ist alle 5 Jahre zu prüfen.
#0
Art. 3 01.111
Max. Nutzhôhe 4 m, max. Inhalt 600 m°.
Forstwirtschaft
Im Gegensatz zur landwirtschaftlichen Nutzung ist die forstwirtschaftliche Nut-
zung wenig risikobehafîtet. Als kritisch sind Rodungen/Kahlschiag, Holzlagerpiätze, der Bau von Forstwegen und -strassen sowie die Verwendung von
chemischen Pflanzen- und Hoizschutzmitteln anzusehen. Bei Rodungen und Kahlschlag muss der Gefahr von Stickstoffmobilisierung Beachtung geschenkt werden. Bodenvertiefungen von entwurzelten Bäumen (Windwurf} kônnen zu bakteriologischen Verunreinigungen und/oder zur Auswaschung von Stickstoff führen. In der näheren Umgebung von Trinkwasserfassungen sollten sie des-
halb môglichst rasch wieder aufgefüllt werden.
Waid
Pflege Waldbewirtschaîftung inkl. Verjüngung Rodungen/Kahlschlag
Forstliche Pflanzgärten/Baumschuien
Holzlagerplätze®* + zugelassen
-verboten
b bewilligungspflichtig
S3
S2
S1
+ + b
+ # -
+ -
+
#
+
-
+063 46
+
-
|
n gemäss Anmerkung
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Queilschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
-21-
Teil 3: Technisches
Bezüglich der Verwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln in der Forst-
wirtschaît und auf Holzlagerplätzen wird auf die spezielie Referenztabeile weiter unten verwiesen.
Anmerkungen:
#1
Bäume und Sträucher soliten in der Zone $1 nur dann angepftanzt oder erhalten
werden, wenn deren Wurzeln die Fassung nicht gefährden kônnen.
#
Berieselung von behandeltem Holz nicht zulässig.
%
Nur unbehandeltes Hoiz: keine Berieselung.
+ zugelassen
- verboten
b bewilligungspflichtig
n gemëäss Anmerkung
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 4: Anhang
- 22 -
Teil 4:
Anhang
4.01.000
Eidgenôssische Gesetzesgrundiagen
4.01.001
Bundesgesetz Über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 [SR 814.20]
4.071.002
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [SR 814.201]
4.01.003
4.01.012 4.01.013 401.014
Verordnung über den Schuiz der Gewässer vor wassergefährdenden Fiüssigkeiten (WF) vom 1. Juii 1998 [SR 814.202] Verordnung über umweltgefährdende Stoffe vom 9. Juni 1986 [SR 814.013] Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 [SR 814.600] Verordnung über die Beférderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) vom 29. November 2002 [SR 741.621] Lebensmittelverordnung (LMV) vom 1. März 1995 [SR 817.02] Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 1995 (Stand Februar 2000) [SR 817.021.23] Hygiereverordnung vom 26. Juni 1995 (Stand Mai 2002) [Sr 817.051] Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1992 [SR 921.01} Landwirischaftsgesetz vom 29. April 1998 [SR 910.1]
4.02.000
Kantonale Gesetzesgrundlagen
4.02.001
Gesetz betreffend die Anwendung der Bundesgesetzgebung über Umweltschutz vom 21. Juni 1990 [SR/VS 814.1].
4.02.002
Reglement vom 31. Januar 1996 betreffend das Verfahren Über die Ausschei-
4.01.006 4.01.007 4.01.008 4.01.010 4.01.011
4.02.003 4.02.004 4.02.005 4.02.006 4.02.007
dung von Grundwasserschutzzonen und —-Arealen [SR/VYS 814.200]. Gesetz vom 16. November 1978 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1974 Über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung [SR/VS814.2] Beschluss vom 8. Januar 1969 betreffend die Trinkwasseranlagen [SR/VS 817.101] Beschluss vom 7. Januar 1981 betreffend die Grundwasserschutzareale [SR/VS 814.201] Gesetz vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung [SR/VS 701.1] Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
6. Oktober 1976 [SR/VS 172.6]
Quelien Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quelischutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 23-
Teil 4: Anhang
4.03.000
Weitere Dokumente und Richtlinien
4.03.001
Wegleitung Grundwasserschutz, Konsultationsentwurf Oktober 2003. Vollzug Umwelt. BUWAL, Bern. Kantonale Richtlinien zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen, Kanton Wallis, Departement für Umwelt- und Raumplanung, Diensistelle für Umweltschutz, Juni 1995 Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger), BUWAL/ BLW, Juli 1994 Direktiven für das Studium, die Erstellung und Nutzung von Quellfassungen, 1968, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) Wegieitung zur Wärmenutzung des Wassers und Bodens, BUWAL, April 1982 Kantonaler Richtplan : Koordinationsblätter G.1 (Wasserbewirtschaftung), G.6 (Trinkwasserversorgung), G.7 (Konflikte mit Gewässerschutzzonen) Hinweise für die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum, August 1989. Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 107 (BUWAL)
4.03.002 4.03.003 4.03.004 4.03.005 4.03.006 4.03.007 4.03.008 4.,03.009
Schweizer Lebensmittelhandbuch, Kap. 27A. Trinkwasser. 1999
{Stand Januar 2000)
Der Zustrômbereich als Element eines zeitgemässen Grundwasserschutzes,
Hoehn E., Blau R.V., Kanz W., Leuenberger H., Matousek F., Zumstein J. - Son-
Kantons Bern, 1992
eme RRRSERRENEUE
4.03.011
RARNAGe—_
4.03.010
Wasserfaches (SVGW), Zürich Grundlagenkarten zur Dokumentation und Beurteilung von Naturgefahren, Symbolbaukasten, Kienholz H., Krummenacher B., Entwurf 25.02.94 Muster Schutzzonenreglement. - Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des
”
derdruck Nr. 1307 aus GWA 3/94 des Schweizerischen Vereins des Gas- und
Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 24 -
Teil 4: Anhang
informationsstellen und Publikationen Informationssteilen und Publikationen betreffend den Einsatz von künstlichen Dünger und Pflanzenschutzmittel:
e
Eidg. Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung) vom 9. Juni 1986 {Vertrieb durch EDMZ).
e
Düngungsrichtlinien für den Acker- und Futterbau, eidg. Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau Zürich-Reckenhoiz, Station fédérale de
recherches agronomiques de Changins, Eidg. Forschungsanstalt für Agrikulturchemie und Umwelthygiene Liebefeld-Bern, 1987. °
Wegleitung für die Anwendung von Kompost aus Garten- und Küchenabfäl-
en und Anforderungen an die Kompostqualität, Flugschrift Nr. 114, Eidg. Forschungsanstalt für Obst., Wein- und Gartenbau Wädernswil, 1988.
°
Pflanzenschutzmittelverzeichnis herausgegeben von: Lidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau, Wädenswil, Eidg. Forschungsanstait für landwirtschaftlichen Pflanzenanbau, Zürich,
Eidg. Forschungsanstalt für Milchwirtschaft, Liebefeld, Station fédérale de recherches agronomiques de Changins, Nyon, Î
4.04.000
+ s
+
Bundesamt für Gesundheitswesen, Bern.
Weisungen des Bundesamtesfür Forstwesen,; Forstkalender {erscheint jährlich)}
Dokumentationsordner für den Vollzug der Stoffverordnung, Forstinspektorat
des Kantons Bern, Januar 1991
_Weisungen betreffend Atrazin und Simazin des Bundesamites für Umweltschutz und der Eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau,
Wädenswil, vom 26. Mai 1987 +
Weisungen betreffend "chemische Unkrautbekämpfung der Eisenbahnen
+
Grundlagen für das Freihalten der Bahnanlagen von stürendem Pflanzenaufwuchs; Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 89 (1988); herausgegeben
im Jahr 1991" des Bundesamtes fr Verkehr vom 27. Dezember 1990
vom Bundesarnt für Umwelt, Wald und Landschaft.
Bases légales
RS-VS 814.200 · Canton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Canton
RS 814.20 · LEaux · Confédération
RS 814.201 · OEaux · Confédération