Staatsratsentscheid

Limite statique de la forêt · Leuk

Document

Type
Limite statique de la forêt
Commune
Leuk
Canton
Valais
Niveau
Canton
Approuvé par
Aucune indication
Adopté
5 oct. 2011
En vigueur depuis
28 nov. 2018

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Texte

[iJI LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

WALDFESTSTELLUNGSENTSCHEID BETREFFEND DIE ABGRENZUNG VON WALD IM BEREICH DER BAUZONE UND DEREN UNMITIELBAREN UMGEBUNG AUF DEM GEBIET DER GEMEINDE LEUK

Eingesehen 1.

die Waldkatasterplane 1:1'000 SI. Barbara, AV Plan Nr. 35, Dorf Leuk, AV Plan Nr. 27-33, 38, 41, 42, Brention, AV Plan Nr. 52, 57, 58, 60, Thel, AV Plan Nr. 62, Susten Hexenplatz, AV Plan Nr. 1,40, Susten Zentrum, AV Plan Nr. 2, 3, Waldmatten, AV Plan Nr. 2, 12,26, Durannen, AV Plan Nr. 2, 13, 14, Gampinen, AV Plan Nr. 5-10, Pietschen, AV Plan Nr. 15, 16, Feithieren, AV Plan Nr. 8, 10, 17, 18, Industriezone, AV Plan Nr. 11, Meretschimatte, AV Plan Nr. 9-11, Getwing, AV Plan Nr. 66, der Gemeinde Leuk vom 27. Juni 2011, genehmigt von der Dienststelle für Wald und Landschaft, Kreis Oberwallis am 11. Juli 2011 und von der Gemeinde Leuk am 25. Juli 2011;

2.

Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV);

3.

Art. 2 und 47 Abs. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 (FG), das Vollziehungsreglement zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985 (FR) sowie Art. 1 ff. der Verordnung Ober den Waldbegriff vom 28. April 1999 (VOWb);

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4.

die Art. 34a ff. des Gesetzes Ober das Verwaitungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG);

5.

den Staatsratentscheid betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Leuk vom 14. November 2000;

6.

die öffentliche Auflage (Publikation) des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 9 vom 5. März 2010;

7.

die Einsprache von

vom 29. März 2010;

8.

die Einsprache von

vom 24. März 2010;

9.

die Einsprache von Juli 2010;

10. die Einsprache von

vom 26. März 2010 und deren Schreiben vom 15.

vom 15. März 2010;

11. die diesbezüglichen Beschlussprotokolle der Ortsschau und Besprechung vom 19. Mai 2010, erstellt am 15. Juni 2010 durch den Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis; 12. das Schreiben des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis vom 07. September 2011; 13. die Schreiben der Gemeinde Leuk vom 04. Mai 2010 und vom 26. August 2011; 14. die übrigen Akten;

erwägend 1.

Gemass Art. 2 Abs. 2 des Forstgesetzes (FG) und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den WaIdbegriff (VüWb) ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustandig.

2.

Die Plane des Wald katasters, in welchen Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Leuk an die Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung liegt, wurden im Auftrag der Gemeinde Leuk unter der Leitung des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, erstellt. Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Flache, die mit Waldbaumen oder Waldstrauchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Aleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Baume und Straucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen als Wald gelten (Art. 2 Abs. 4 WaG LV.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Waldbegriff). Gernäss Art. 1 dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitativen Minimalkriterien so festgelegt, dass bei Bestockungen mit Waldbaumen oder -Strauchern von 800 m2 und 12 m Breite, je inkl. 2 m Waldrand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald im rechtlichen Sinne anzunehmen ist. Diese quantitativen Kriterien sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, sondern jeweils zusammen mit den qualitativen Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je höher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung ist, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch eine Bestockung unterhalb dieser Werte als Wald anzusehen. Eine Bestockung kann demzufolge dann die qualitativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. Die Plane des Waldkatasters gemass Homologationsentscheid vom 14. November 2000 wurden nicht abgeandert.

3.

Innert der 30-tagigen Auflagefrist sind gegen die Plane des Wald katasters folgende Einsprachen eingegangen. a) hat gegen die Waldfeststellung auf den Parzellen Nr. 2031 (nicht 2021),2032 und 2034 eingesprochen. Durch die Waldfeststellung werde die Überbaubarkeit des Gebietes eingeschrankt. Zudem wünscht er eine Regelung bezüglich der Durchleitungsrechte. Die Vertreter der DWL sind mit einer kleineren Anpassung auf den Parzellen 2031 und 2032, unter Einbezug der Parzelle Nr. 2028 (siehe Planbeilage) einverstanden. Mit der Anpassung kann den Anliegen des Einsprechers und des Waldes Rechnung getragen werden. Betreffend der angestrebten Regelung von Durchleitungsrechten und Zufahrten wird auf die dazu notwendigen forstlichen Verfahren verwiesen (Rodung, bezw. forstliches Servitut). Die Einsprache wird somit im Sinne der Erwagungen teilweise gutgeheissen. b) verlangt, dass die bestehende Mistplatte aus dem Waldareal entlassen werde. Er habe das Grundstück mit der bestehenden Mistplatte erworben und benötige diese zwingend für den Betrieb der Anlage. Zudem sei gemass seinen Angaben die Mistplatte von der Dienststelle für Landwirtschaft genehmigt worden, schriftliche Dokumente hierzu konnten aber nicht vorgelegt werden.

Waldfeststellungsenlscheid Gemeinde Leuk

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Ob sich die Mistplatte gemäss Waldkataster im Waldareal befindet, ist aus den Plänen nicht mit Bestimmtheit ersichtlich, da sie nicht eingezeichnet ist. Herr Karlen vom Vermessungsbüro kann auch keine genauen Angaben über die vermessene Waldgrenze liefern. Die Vertreter der Dienststelle für Wald und Landschaft sind damit einverstanden, dass die Waldgrenze hinter der Mistplatte verlaufen soll, da erst hier eine Bestockung vorhanden ist, welche die Waldkriterien erfüllt. Die neue Waldgrenze wird genau hinter der Mistplatte verlaufen. Herr Karlen soll daher die Waldgrenze in diesem Bereich kontrollieren. Falls sie nicht hinter der Mistplatte verläuft, ist sie neu zu vermessen. Dabei soll die Waldgrenze genau hinter der Mistplatte verlaufen und von dort zu einer Eiche an der Parzellengrenze weitergeführt werden. Die Einsprache wird somit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. c)

: und bemängeln die verminderte Überbaubarkeit der Parzellen infolge des gesetzlichen Waldabstandes von 10m infolge des Waldes auf den benachbarten Parzellen. Die Vertreter der DWL sind einverstanden, den Wald auf den Parzellen Nr. 1965, 1970 und 1971 sowie auf einem Teil der Parzelle Nr. 1972 zu streichen (siehe Planbeilage). Dies ist möglich, da die vermessene Waldgrenze sich sehr nahe an der Parzellengrenze befindet und eine logische, auf dem Terrain ersichtliche Grenze geschaffen werden kann. Somit wird auch die Überbaubarkeit der Parzellen verbessert. Im Weiteren wird die Einsprecherin darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der nachfolgenden Einspracheverhandlungen der Wald auf den Parzellen Nr. 1974 bis 1977 aus dem Waldareal entlassen wurde. vom 15. Juli 2010 wird auf deren Wunsch noch AUfgrund des Schreibens von eine minimale Korrektur der Waldrandlinie vorgenommen. Die Einsprache wird somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

d) Parzellen Nr. 1958 und 1960: In Übereinstimmung mit den Luftbildauswertungen auf dem alten Waldkataster wird die Grenze auf der Parzelle Nr. 1958 gemäss Planausschnitt 1 angepasst. Der Wald auf der Parzelle Nr. 1960 bleibt unverändert. Parzellen Nr. 1974 bis 1977: Der Wald auf den Parzellen wird aufgrund eines Protokolles des Forstdienstes aus dem Jahr 2006 (siehe Beilage) aus dem Waldkataster entlassen. Parzelle Nr. 2029: Der Wald wird gemäss Planausschnitt 2 bis auf die südliche Parzellengrenze verschoben. Auf Anfrage von wurde eine zweite Besprechung am 14. Juni 2010 organisiert. Hier wurden die Änderungen, welche am 19. Mai 2010 beschlossen wurden, bestätigt. Die Einsprache wird somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 4.

Die übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinigten Situationsplänen des Waldkatasters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff gemäss den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt;

Waldfeststellungsentscheid Gemeinde leuk

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entscheidet

DER STAATSRAT

1.

2.

3.

Waldfeststellung a)

Die in den Situationsplänen 1:1'000 (St. Barbara AV Plan Nr. 35, Dorf Leuk AV Plan Nr. 27-33, 38,41,42, Brention AV Plan Nr. 52, 57, 58, 60, Thel AV Plan Nr. 62, Susten Hexenplatz AV Plan Nr. 1, 40, Susten Zentrum AV Plan Nr. 2, 3, Waldmatten AV Plan Nr. 2, 12, 26, Durannen AV Plan Nr. 2,13,14, Gampinen AV Plan Nr. 5-10, Pietschen AV Plan Nr. 15, 16, Feithieren AV Plan Nr. 8, 10, 17, 18, Industriezone AV Plan Nr. 11, Meretschimatte AV Plan Nr. 9-11, Getwing AV Plan Nr. 66) "Waldkataster der Gemeinde Leuk" als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b)

Die übrigen Waldflächen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und können jederzeitGegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.

c)

Jegliche Zweckenlfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.

d)

Die Pläne des Waldkatasters gemäss Homologationsentscheid vom 14. November 2000 werden durch die vorliegenden Pläne ersetzt und gegenstandslos.

Einsprachen a)

Die Einsprache von

wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

b)

Die Einsprache von

wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

c)

Die Einsprache von

d)

Die Einsprache von

wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

Koordination mit der Raumplanung/-entwicklung und der Grundbuchvermessung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Leuk in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls nötig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Leuk die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Pläne werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. Die Abgrenzung des Waldareals wird im Auftrag der Gemeinde vom Geometer in die Grundbuchpläne übertragen.

4.

Kosten

Gernäss Art. 88 ff. WRG und Art. 21 Abs. 1 lit. c GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Leuk als Auftraggeberin in Rechung gestellt.

Entscheidkosten Gebühren Fr. Gesundheitsstempel Fr. Total Fr.

5.

510.7.517.-

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Eröffnung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten

Waldfeslstellungsentscheid Gemeinde Leuk

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werden (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über den Waldbegriff und Art. 47 Abs. 2 FG iVm. Art. 72 ff. WRG und Art. 48 ff. WRG): Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen, als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

6.

Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet: a)

per Einschreiben an: - Gemeindeverwaltung Leuk, Sustenstrasse 3, 3952 Susten

b)

7.

durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde

Mitteilung an: -

Dienststelle für Raumentwicklung Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten

Zwecks Koordination mit der Raumplanung und der Grundbuchvermessung an: - Klaus Aufdenblatten Geomatik AG, Matterstrasse 59, 3920 Zermatt - Michlig und Partner GmbH, Raumplanung Stadtplanung, Furkastrasse 3, 3904 Naters

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den

- 5. Okt. 2011

Der Staatskanzler:

"-:).

Eröffnet am

10. OKl 1011

Waldfeslstellungsentscheid GemeInde Leuk

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