59 Genehmigung Schutzzone Risi vom 14.11.1995
Zones de protection des eaux souterraines · Zoug
Document
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Umwelt (AFU)
- Approuvé par
- BD
- Adopté
- 14 nov. 1995
- En vigueur depuis
- 14 nov. 1995
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
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Texte
59_Genehmigung Schutzzone Risi_1995-11-14.pdf
BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG
VER F Ü G U N G i Genehmigung von Schutzzonen der Quellgruppen "Risi" und "Fürholz" der Wasserwerke Zug AG
l. Beschrieb der Trinkwasserfassung
Gemeinde:
Menzingen
Name der QuellgrUppen:
Risi (Quellenkataster Nrn. 49, 53, 54, 55, 362; 363; Blatt Nr. 190)
F.ürholz (Quellenkataster Nrn. 8.1, 82, 83, 84, 85, 312, 318, 318, l
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320, 321/323/325, 326, 327, 328, 342, 647; Blatt Nr. 170)
Betroffene Grundstücke: Risi: ,GBP Nrn.: 577, 578/590, 591, 592,
593, 1039, 1186; GB Menzingen
Fürholz: -GBPNrn.: 292, 365, 516, '540, 577, '578, 579, 580, 581, 582, 583, 592,
595, 1040/1041, 1047; GB Menzingen
Eigeritümerin/Inhaberin der Fassungen:
Wasserwerke Zug AG, Poststrasse 6, 6301
Schutzzonen:
Zug
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Grundlagen: Hydrogeologische Gutachten betreffend Schutzzonenausscheidung für die Quellgruppen Risi und Fürholz, Gemeinde 'Menzingen, .des Geologischen Büros Dr. Lorenz Wyssling AG/ Pf äff hausen, vom 15. Mai 1980 und'11. Januar 1993
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Plan:.
Risi: Schutzzonenplan l:2'000 vom 25. April 1995 (WWZ-Nr. 6754)
Fürholz: Schutzzonenplan 1:2'000 vom 25. April 1995 '(WWZ-Nr, 6739)
Schutzzonenreqlemente:
Generelles Schutzzonenreglement für die Wasserfassungen der Wasserwerke Zug AG
vom l. Juli 1992 Spezifisches Schutzzonenreglement"für die Quellwasserschutzzone Quellgruppen Risi und Fürholz, Gemeinde Menzingen, vom 10. Mai 1995
Grundeigentümer:
gemäss separater Liste
Beschränkte dingliche Rechte;
Die Anmeldung der 'Dienstbarkeitsverträge mit den betroffenen Eigentümern beim Grundbuchamt des Kantons Zug ist noch nicht
erfolgt.
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2. Erwägungen:
a) Gemäss Art. 20 des EidgenösSischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20). haben die Kantone dafür zu sorgen/ dass um Grund- sowie Quellwasserfassungen herum die notwendigen Schutzzonen erlassen werden. Die Schutzzonen sollen Trinkwasserfassungen vor Beeinträchtigungen schützen. Die vorgenannte Zielsetzung erfordert Nutzungsbeschränkungen innerhalb der Schutzzönen. Die Schutzzonenausscheidung
umfasst einerseits einen Schutzzonenplan, auf dem die Gebiets
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abgrenzung festgehalten ist, andererseits ein Schutzzönenreglement mit Vorschriften über die Nutzungsbeschränkungen und den Hinweisen auf die zulässige Nutzung. Die Zonenaus-
Scheidung richtet sich nach den topographischen und hydro'geo.logi.schen Verhältnissen im betreffenden Gebiet. Die Beschaffung der Grundlagen zur Schutzzo.nenausscheidung, der Erwerb
der erforderlichen dinglichen Rechte -sowie die Ausrichtung von allfälligen Entschädigungen obliegt den Eigentümern bzw. Inhabern der Wasserfassungen - nachfolgend Fassungsinhaberin genannt.
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b) Nach § 5 der Verordnung über den Schutz der Trinkwasser- . vorkommen vom 17. Juli 1979 (BGS 731.2; TWV) ist die Baudirektion für die Genehmigung der Schvtzzonen und der dazugehörenden Reglemente zuständig.
c) Die Baudirektion prüft die Schutzzonen und die Reglemente gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und die Richtlinien des Bundes auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit (§5 Abs,. 2 TWV). Die Schutzzonenausscheidung basiert vorliegend auf Abklärungen und Empfehlungen de'r zuständigen Fachleute. Diese Aus Scheidung wurde
in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den vom Bund erlassenen Richtlinien (Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grund-
wasserschutzarealen vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982) yorgenommen.•
d) Bereits im Jahre 1992 hat die Baudirektion die Gesuchs— unterlagen der Fassungsinhaberin öffentlich auflegen lassen. Damals gingen drei Einsprachen ein. Aufgrund dieser Einspra-
chen sah sich die Fassungsinhaberin veranlässt, die Schutzzonenunterlagen zu überarbeiten. Mit Schreiben vom 31. Mai 1995 machte die Baudirektion die Grundeigentümer,,mit den Amtsblattpublikationen vorn 9. und 16.: Juni 1995.die interes-
sierteh Kreise auf die überarbeiteten Schutzzonenpläne samt Reglementen für die Quellgruppen Risi und Fürholz aufmerksam
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und informierte sie bezüglich ihrer Einsprachemöglichkeit gemäss § 15 Abs. l TWV. ,Innert Frist ging eine Einsprache ein, die in einem separaten Entscheid behandelt wird.
e) Die Schutzzonen wurden durch den Geologen au'fgrun'd von
Messungen und Berechnungen theoretisch festgelegt. Diese theoretischen Grenzen sind jedoch an die bestehendenGegebenheiten so gut wie möglich angepasst worden.
f) Die Schutzzonenreglemente der Fassungsinhaberin geben insbesondere Auskunft darüber, welche Einrichtungen und Bauten , in den Schutzzonen der Quellwasserfassungen grundsätzlich erlauüt sind. Sie legen u.a. für die Umgebung der Fassungen die erlaubte Nutzung, die notwendigen Sanierungsmassnahmen und äe-
ren Uberprüfurtg fest. Die Schutzzonengrenzen müssen deshalb für die Grundeigentümer bzw. für die Bewirtschafter leicht erkennbar sein. Sie sind daher im Gelände sichtbar zu machen, insbesondere die Schutzzonen I sind nach Möglichkeit einzuzäunen. Kann eine Einrichtung, eine Anlage oder eine Baute sämtliche Anordnungen erfüllen, darf sie selbstverständlich weiter bestehen bleiben. Erfüllt sie diese Ano'rdnungen nicht, ist sie zu entfernen oder zu sameren , bzw.. ist die bisherige Nutzung zu unterlassen. Diese Schlussfolgerung ergeht unmissverständlich aus den Schutzzonenreglementen.
.g) Da der Erwerb der beschränkten dinglich^n Rechte bzw. der Abschluss der Dienstbarkeitsverträge vorliegend noch nich't erfolgt ist, wird das Grundbuchamt des Kantons Zug im Sinne von § 6 TWV ersucht, auf Kosten der Fassungsinhaberin die Anmerkung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch vorzunehmen.
h) Die Quellgruppen Risi und Fürholz liegen auf dem Gebiet der Gemeinde Menzingen. Die Gemeinde wird eingelaclen, äie ge-
nehmigten Schutzzonenpläne in ihren Zonenplan aufzunehmen.
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i) Mit Verfügung vom 25. Juni bzw. 3. Juli 1990 erliess die Baudirektion provisorische Schutzzonen für das Gebiet der .Quellgruppen Risi und Fürholz für die Dauer von zwei Jahren. Dagegen hat Josef Hegglin-Hürlimann, Edlibach, Vet-wältungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die Beschwerde ist sistiert worden. In'der Zwischenzeit•hat die Baudirektion die Geltungsdauer der provisorischen Schutzzonen zweimal für je zwei Jahre erstreckt. Mit Genehmigung der definitiven Schutzzonen können nun die provisorischen Schutzzonen aufgehoben werden.
Die Bauäirek^ion wird infolge Gegenstandslosigkeit beim Verwaltungsgericht die Afc(schreibung der sistierten Beschwerde beantragen.
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j) Für die Bearbeitung ist gestützt auf den kahfconalen Verwaltungsgebührentarif,vom 9. März 1992 (lit. D, Ziff. 38) eine Spruchgebühr von Fr. 500.-- zu erheben. Die Spruchgebühr ist der Fassungsinhaberin aufzuerlegen.
Aus diesen.Gründen wird
verfügt: l. Die Schutzzonenpläne l:2'000 Quellgruppen Risi und Fürholz vo(n 25. April, 1995 samt generellem (l. Juli 1992) und spezifischem (10. Mai 1995) Schutzzonenreglement ^ ; werden genehmigt. , 2. Die Fassungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass die Schutzzonengrenzen im Gelände soweit als möglich erkennbar sind. Der Eassungsbereich ist einzuzäunen.
3. Die provisorischen Schutzzonen der Quellgruppen Risi uriä Fürholz werden aufgehoben. 4. Die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- wird der Fassungsinhaberin auferlegt. 5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Empfang >
beim Verwaltüngsgericht des Kantons Zug Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist treten äie Schutzzonenpläne samt äen Reglementen in Kraft, mit Ausnahme der allenfalls angefochtenen Vorschriften.
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6. Mitteilung an: Wasserwerke Zug AG, Poststras.se 6, 6301 Zug
(Beilage: Rechnung; eingeschrieben) \
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Grundeigentümer gemäss Adressliste (eingeschr-ieben) Verwaltungsgerichfc des Kantons Zug (zur Abschreibung
der Beschwerde V 78/1990) Gemeinde Menzingen, 6313 Menzingen .Grundbuchamt des Kantons,Zug (zur Anmerkung im Grund-
buch; Beilagen: Schutzzonenplan und -reglement) Kant. Laborafcorium, Zugerstr.asse 50, 6312 Steinhausen
Amt für Umweltschutz (2) Baudirektion
Zug, 14. November 1995 AB/hr Versandt am: 14. NOV, 1995
PAUDIREKTION DES KANTONS ZUG tD^r Baudirektor
pr. P., Twerenbold, Regierungsrat
L i s t e
der
G run de i g e n t ü m e r :
GBP-Nr
Im Einzugsgebiet der Quellgruppe Fürholz:
'292 KieswerkBetlehem AG, Seestrasse 404/8038 Zürich (Zustellung an: Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mosimann, Gartenstrasse,2, 6300 Zug) 365 Peter Hegglin, Nussli, 6313 Edlibach 516 Wilhelm Hürlimann-Nussbaumer, Betlehem,
6313 Edlibach 540 Wasserwerke Zug AG, Poststrasse .6, 6300 Zug 577 Wasserwerke Zug AG,, Poststrasse 6, 6300 Zug 578 Kanton Zug, (Kantonsstrasse 128a Zug-Ageri) 579 Wasserwerke Zu^-AG, Poststrasse 6,, 6300 Zug
580 Josy Imhof-Jäggi, Schönöggweg I8a, 6410 Göldau , (Zustellung an: Rechtsanwalt Joseph Schüler, Baarerstrasse 21, Postfach 4715, 6304 Zug) 581 Peter Hegglin, Nussli, 6313 Edlibach 582 Josef Staub-Hegglin, Fürholz, 6313 Edlibach 583 Kanton Zug (Kantonsstrasse P Edlibach-Schmittli) 592 Pe-ter Hegglin, NussU, 6313 Edlibach 595 Josef Staub-Hegglin/ Fürholz, 6313 Edlibach 1040 Erwin Staub-Scherer, Chalet Waldegg, 6313,Edlibach 1041 Josef Staub-Hegglin, Fürholz, 6313 Edlibach 1047 Einwohnergemeinde Menzingen (Gemeindestrasse Fürholz-Heiterstalden)
Zug, 26. Oktober 1995 AB/hr
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L i s t e
der
G runde i g en tüme r :
GBP-Nr.: Im Einzugsgebiet der Quellgruppe Risi:
577 Wasserwerke Zug AG, Poststrasse 6, 6300 Zug 578 Kanton Zug, (Kantonsstrasse 128a Zug-Ageri) 590 Josef Staub-Hegglin, Fürholz, 6313 Edlibach 591 Jösy Imhof-Jäggi,Schöneggweg 18a, 6410 Goldau (Zustellung an: Rechtsanwalt Joseph Schüler, Baarerstrasse 21, Postfach 4715, 6304 Zug) 592 Peter Hegglin, Nussli, 6313 Edlibach 593 Kanton Zug
1039 Kanton Zug (Werkhof) 1186
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Kanton
Zug, 26. Oktober 1995 AB/hr
Zug,
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59_Reglement Schutzzone Risi_1995-05-10 und 1992-07-01.pdf
ZU9.- f 0. Mal 1995
WASSERWERKE ZUG AG SPEZIFISCHES
SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellwasserschutzzone
QUELLGRUPPE RISI GEMEINDE MENZINGEN
I.
Dieses Schutzzonenreglement gut für die folgenden Grundbuchparzellen: GBP Nr. Grundeigentümer:
577 Wasserwerke Zug AG, Poststrasse 6, 6300 Zug 578 Kanton Zug (Kantonsstrasse 128 a Zug - Aegeri) 590 Josef Staub-HeggUn, Fürholz, 6313 Edlibach
591 Imhof-Jäggi Josy, Schöneggweg 18 a, 6410 Goldau 592 Peter Hegglin-Hürlimann, Nussli, 6313 Edlibach
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593 Kanton Zug 1039 Kanton Zug (Werkhof) 1186 Kanton Zug II.
Integrierende Bestandteüe dieses Reglementes sind: l. Das generelle Schutzzonenreglement der Wasserwerke Zug AG vom 03.11.1988/1.7.1992. 2. Der Schutzzonenplan für die Quellwasserfassung WWZ Nr. 6754
vom April 1987/25. April 1995. 3. Die Wegleitung des Bundesamtes für Umweltschutz zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutz-
arealen, Oktober 1977, Teürevidierte Auüage 1982, im folgenden kurz "Wegleitung" genannt.
4. Das Beüageblatt: Liste notwendiger Massnahmen bezüglich unzulässiger Anlagen. Stand: März 1991 Anmerkung Für die Quellgruppe Risi können nur Schutzzonen mit beschränkter Wirkung ausgeschieden werden da die Zone I von einer Werkstrasse durchquert wird.
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III.
Bestimmungen für die Zone I Betroffene Parzellen: 577, 590 Abweichungen vom generellen Schutzzonenreglement und ergänzende Schutzmass-
nahmen: GBP 577: Werkstrasse Nötige Schutzmassnahmen: Fahrbahn und Wassemnnen sind dicht und hinreichend ölbeständig auszuführen. Die ganze Strassenfläche ist in dichte Leitungen zu entwässem. Es sind Leitplanken aufzustellen. Es ist nur der Verkehr für Forstwirtschaft und für Belange der WWZ gestattet. Es sind entsprechende Verbots- und Hinweisschüder anzubringen.
Druckleitungen KW Lorzentobel Nötige Schutzmassnahmen: Die Druckleitungen sind un Bereich der Schutzzone I mit doppelwandigen Rohren auszuführen und mit Kontrollschächten für die Dichfheitsprüfung zu versehen.
Die Leitungen müssen alle drei Jahre auf Dichtheit geprüft werden. Veranlassung der Kontrolle durch WWZ. Kosten der Kontrolle zu Lasten WWZ.
EW Freüeitungs-Holzstangen Nötige Schutzmassnahmen: Imprägnierungsverbot (Beton-Sockel)
GBP 590: Keine
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IV. Bestimmungen für die Zone II.
Betroffene ParzeUen: 577, 578, 590, 593,1039,1186 Abweichungen vom generellen Schutzzonenreglement und ergänzende Schutzmass-
nahmen: GBP 577: Grundbuchauszug: Last: FUSS- und Fahrwegrecht Werkstrasse
Nötige Schutmiassnahmen: Es ist nur der Verkehr für Forstwirtschaft und für Belange der WWZ gestattet.
Es sind entsprechende Verbots- und Hmweisschilder anzubringen. Druckleitungen KW Lorzentobel Nötige Schutzmassnahmen: Die Leitungen müssen alle drei Jahre auf Dichtheit geprüft werden. Veranlassung der Kontrolle durch WWZ. Kosten der Kontrolle zu Lasten WWZ. EW Freüeitungs-Holzstangen Nötige Schutzmassnahmen: Imprägnierungsverbot (Beton-Sockel) GBP 578: Kantonsstrasse 128 a Nötige Schutzmassnahmen: Fahrbahn, Bankette und Wasserrinnen sind dicht und hinreichend ölbeständig auszuführen. Die ganze Strassenfläche ist in dichte Leitungen zu entwässem. Es sind Leitplanken aufzustellen. Es sind entsprechende Verbots- und Hmweisschüder anzubringen.
Kanalisation GVRZ Nötige Schutzmassnahmen: Die Kanaüsation ist im Bereich der Schutzzone S II mit doppelwandigen Rohren auszuführen und mit Kontrollschächten für die Dichfheitsprüfung zu versehen.
Die Leitung muss alle drei Jahre auf Dichtheit geprüft werden. Veranlassung der Kontrolle durch WWZ. Kosten der Kontrolle zu Lasten des Eigentümers. Erste KontroUe: 1993
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GBP 590: Keine GBP 593: Keine GBP 1039: Werkhof Nötige Schutzmassnahmen: Die befahrbaren Flächen, Bankette und Wasserrinnen sind dicht und hinreichend ölbeständig auszuführen. Die befahrbaren Flächen müssen in dichte Leitungen entwässert werden. Die Gebäudeheizung muss mit Gas betrieben werden. Die Kanalisation ist im Bereich der Schutzzone S II mit doppelwandigen Rohren auszuführen und mit Kontrollschächten für die Dichfheitsprüfung zu versehen. Die Leitung muss alle drei Jahre auf Dichtheit geprüft werden.
Veranlassung der Kontrolle durch WWZ. Kosten der Kontrolle zu Lasten des Eigentümers.
Erste Kontrolle: 1993 Für die ausnahmsweise Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen entsprechende Auffangwannen vorhanden sein.
Der Werkhof muss periodisch durch das Amt für Umweltschutz konü-olliert werden.
GBP 1186: Deponie Nötige Schutzmassnahmen: Es darf nur inertes Material deponiert werden.
Bestimmungen für die Zone III. Betroffene Parzellen: 577, 578, 591, 592,593,1039 Abweichungen vom generellen Schutzzonenreglement und ergänzende Schutzmassnahmen:
GBP 577: Keine
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GBP 578: Kanalisation GVRZ Nötige Schutzmassnahmen: Die Leitung muss alle drei Jahre auf Dichtheit geprüft werden. Veranlassung der Kontrolle durch WWZ.
Kosten der Kontrolle zu Lasten des Eigentümers. Erste Kontrolle: 1993
GBP 591: Keine GBP 592: Keine GBP 593: Keine GBP 1039: Werkhof Nötige Schutzmassnahmen: Der Werkhof muss periodisch durch das Amt für Umweltschutz kontrolliert werden.
VI. Schlussbestimmungen: l. Schutzzonenplan, Generelles- und Spezifisches Schutzzonenreglement sowie
Beilageblatt sind mit der Genehmigung der Baudirektion des Kantons Zug in Kraft getreten.
2. Anpassungen der Reglemente an veränderte Verhältnisse bleiben vorbehalten. 3. Der Erwerb von dmglichen Rechten, die nicht bereits vereinbart sind sowie die Kostentragung von Sanierungsmassnahmen sind durch die Wasserwerke Zug AG, soweit erforderlich, möglichst freüiändig zu regeln.
Zug, den 10. Mai 1995
WASSERWERKE ZUG AG
H. Leuteriegger W. Isenschmid
WASSERWERKE ZUG AG
Beilageblatt: Schutzzone Quellgruppe Risi
Liste notwendiger Massnahmen bezüglich unzulässiger Anlagen
Stand: März 1991
Zone I GBP 590: Regenwasserablauf der Kantonsstrasse muss aufgehoben werden.
Zone II Keine
Zone III GBP 1039: Abfallzwischenlager hinter Salzlager muss entfernt werden.
Zug, - 1. Juli 1992 GENERELLES SCHUTZZONENREGLEMENT für die Wasserfassungen der
WASSERWERKE ZUG AG
1. Allgemeines
Zum Schütze der nutzbaren Trinkwasservorkonunen schreibt das Bundesrecht die Ausscheidung von Schutzzonen um Wasserfassungen vor. Gemäss kantonaler Verordnung haben die Eigentümer von Wasserfassungen die Grundlagen für die Schutzzonen zu erarbeiten und der Baudirektion zur Genehmigung einzureichen. Dazu sind ein Schutzzonenplan und ein Schutzzonenreglement erforderlich. Die Schutzzonen werden in drei Zonen unterschiedlieher Auswirkung eingeteilt. Das Schutzzonenreglement besteht aus dem vorliegenden, generellen Teil und einem pro Fassung speziellen Reglement. Alle Abweichungen oder Ergänzungen zum generellen Schutzzonenreglement sind im speziellen Schutzzonenreglement für die betreffende Fassung detailliert umschrieben. Das generelle Reglement ist ein Auszug aus den Grundlagen gemäss Abschn. 2.
2. Gesetzliche Grundlagen Dieses Reglement stützt sich auf: - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8.10.1971 (SR 814.20). - Eidgen. Verordnung über umweltgefährdende Stoffe vom 9.6.1986 (SR 814.013). - Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28.9.81 (SR 814.226.21). - Kantonales Gesetz über die Gewässer vom 22.12.1969
(BGS 731.1 ). - Kantonale Verordnung über den Schutz der Trinkwasservorkommen vom 17.7.1979/22.12.1987 (BGS 731.2). - Wegleitung des Bundesamtes für Umweltschutz zur AusScheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen
vom 24.10.1977/1982. - Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979, ergänzt 1984 und 1987. - Und weitere einschlägige Bestimmungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden.
3. Rechtliche Bedeutung / Geltunqsbereich Dieses generelle Reglement bildet die Grundlage für die einzelnen Schutzzonenreglemenfce der Wasserwerke Zug AG. Zusammen mit dem von der Baudirektion genehmigten Schutzzonenplan und dem speziellen Schutzzonenreglement legt es die einzelnen Grundwasserschutzzonen und die für diese geltenden Nutzungsbeschränkungen verbindlich fest.
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4. Nutzuncrsbeschränkuncren
Die folgenden Seiten definieren die in den drei Zonen zulässige Nutzung, vorbehältlich Bestimmungen des speziellen Reglements.
ZONE I - FASSÜNGSZONE A. BodennutzunQ Es ist nur Graswirtschaft erlaubt. - Bäume und Sträucher dürfen nur angepflanzt oder erhalten werden, wenn der Grundwasserspiegel genügend tief liegt, um eine Gefährdung der Fassung durch eindringende Wurzeln auszuschliessen. B. Dünquncr
- Gründüngung (abgemähtes Gras liegen lassen) ist erlaubt. - Jede andere Düngung (Gülle, Mist, Klärschlamniy Kompost, Handelsdünger etc.) ist untersagt, ebenso die Einrichtung von Anlagen zum Transport oder zur Lagerung von Dünger, Jauche oder Mist. C. Brühen des Pflanzenschutzes - Das Zubereiten von Brühen mit Pflanzenschutzmitteln etc. sowie die Anwendung jeglicher Pflanzenschutzmittel ist untersagt. D. Bewässerunq - Jede künstliche Bewässerung ist untersagt. E. Hochbauten - In der Zone I ist lediglich das zur Fassung gehörende Gebäude zulässig. Für Oeltransformatoren, welche Bestandteil der Fassungsanlage sind, müssen Rückhaltewannen mit 100 % Auffangvolumen erstellt werden. F. Verbotene Anlagen - Sport- und Parkanlagen jeglicher Art. - Abwasseranlagen (Leitungen, Sickerschächte und Abwasserreinigungsanlagen). - Verkehrsanlagen inkl. Strassen.
- Garagevorplätze, Waschplätze und Reparaturanlagen für Fahrzeuge.
- Anlagen für das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Flüssigkeiten^ die ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen (VWF Art. 23 Abs. 1). - Kreisläufe, die dem Wasser und Boden Wärme entziehen öder abgeben (u. a. Wärmepumpen) . - Umschlagplätze und Rohrleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Abfüllstellen und Rohrleitungen für Flüssigkeiten, die der Wasseraufbereitung dienen. - Materiallager.
- Deponien und Wasenpläfcze. - Mafcerialentnahme (Kies und Sand).
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G. Gewässerschutzmassnahmen während der Ausführung von Bauten Für die bei Erstellung, Erweiterung oder Renovation von Fassungsbauten benötigte Bauzeit sind die Vorschriften gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Umweltschutz zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen (Ziff. V/14) als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen.
ZONE II - ENGERE SCHÜTZ ZONE A. Bodennutzunq - Graswirtschaft, Weidegang, Ackerbau und Wald sind erlaubt. - Gartenbau (Obst-, Wein-, Gemüsebau, landw. Intensivkul-
turen, Kleingärten) sind ausnahmsweise mit Zustimmung der Baudirektion erlaubt. Container-Pflanzenschulen und ähnliches sind nicht gestattet. B. Düncrunq
- Gründüngung und Anwendung von Handelsdüngern ist erlaubt. - Das Ausbringen von Gülle und Mist, von hygienisiertem Klärschlamm und von Kehricht-Reifekompost ist unter folgenden Bedingungen gestattet: - Der höchste zu erwartende Grundwasserspiegel darf nicht höher als 2m unter der Oberkante Terrain liegen. - Die den Grundwasserspiegel überdeckende Gesteins- und Bodenschichten müssen eine gute Filterwirkung aufweisen. - Der Boden darf während des Ausbringens weder wassergesättigt, mit Schnee bedeckt noch gefroren sein, das Ausbringen ist deshalb bei oder kurz nach Regenfällen sowie während oder kurz nach der Schneeschmelze zu unterlassen.
- Brachliegende Aecker, d. h. Aecker ohne Gründecke, dürfen nicht gedüngt werden, oder nur dann, wenn der Acker unmittelbar danach bepflanzt oder besät wird. Für Flüssigdünger, wie Gülle oder Klärschlamm, gilt zudem: - Das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein.
- Pro Gabe sollen nicht mehr als 30 m3/ha ausgebracht werden. Pro Jahr und Hektare sind insgesamt nicht über 100 m3 zulässig. Die Flüssigdünger sind gleichmässig zu verteilen.
- Güllenverschlauchungen sind an sich nicht gestattet. Ein Ausbringen von Gülle mittels Verschlauchung ist jedoch unter folgenden besonderen Bedingungen zulässig: 1. Verwendung von steifen Kunststoffschläuchen in Teilstücken von mindestens 50 m Länge und 2. ausschliesslicher Einsatz von ferngesteuerten Pumpen und 3. Verwendung von Pumpen die den Transport der Gülle in beiden Richtungen ermöglichen, damit die Entleerung der Verschlauchung sichergestellt ist. - Ansanunlungen von Flüssigdünger in Geländevertiefungen sind zu vermeiden.
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Für Mist gilt zudem: - Pro Gabe dürfen nicht mehr als 20 Tonnen je Hektare ausgebracht werden (2 - 3 Gaben jährlich sind zulässig). - Die Gaben sind gleichmässig zu verteilen, vor allem muss der Mist gut zerkleinert werden. Für Kompost gelten besondere Empfehlungen: - Verboten ist das Ausbringen von nicht hygienisiertem KlärSchlamm und von Kehrichtroh- und Frischkompost, die Lanzendüngung und das Düngen im Wald mit flüssigen Hof- und Abfalldüngern. - Die Einrichtung von Anlagen zum Transport oder zur Lagerung von Dünger, Gülle oder Mist ist untersagt. C. Brühen des Pflanzenschutzes - Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und ähnlichen Agrikultur- und Forstchemikalien ist in der Landwirtschaft nach der Verordnung vom 17.4.85 über den
Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (SR 916.051) gestattet, in der Forstwirtschaft sowie in Park- und Sportanlagen nur mit spezieller Zustimmung der Baudirektion.
- Nicht gestattet ist das Zubereiten von Brühen mit Pflanzenschutzmitteln. Wachstum-Regulatoren, Keimhemmern, Holz-
schutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen. D. Bewässerunqr
- Bewässerung mit Oberflächenwasser bedarf der Zustimmung der Baudirektion. E. Hochbauten In der Zone II sind nur Hochbauten ohne Schmutzwasseranfall, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, mit spezieller Zustimmung der Baudirektion gestattet. F. Weitere Anlagen
- Sportplätze (Hartanlagen und Grünflachen) sind gestattet, wobei gegenbenenfalls Düngergaben auf die Empfehlungen der Richtlinien für den Acker- und Futterbau abgestimmt werden müssen. Andere Sportanlagen wie Zeltplätze, Plätze für Wohnwagen sowie deren sanitäre Einrichtungen, sind nicht gestattet. - Abwasseranlagen: Leitungen, Sickerschächte und Abwasserreinigun^sanlagen sind nicht gestattet.
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- Verkehrsanlagen: Verkehrsanlagen sind grundsätzlich nicht gestattet, mit Ausnahme landwirtschaftlicher Flurwege und Forststrassen mit spezieller Zustimmung der Baudirektion. - Garagenvorplätze, Waschplätze und Reparaturwerkstätten für Fahrzeuge sind nicht zugelassen.
- Anlagen für das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten sind nicht gestattet, mit Ausnahme von Flüssigkeiten, die ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen. - Kreisläufe, die dem Wasser und dem Boden Wärme entziehen oder übergeben (z. B. Wärmepumpen) sind nicht gestattet. - ümschlagplätze und Rohrleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Abfüllstellen und Rohrleitungen für Flüssigkeiten, die der Wasseraufbereitung dienen, sind verboten.
- Materiallager sind verboten, mit Ausnahme von Lagern von festen, unlöslichen Stoffen unter der Voraussetzung, dass die Pflege des Materials nicht die Anwendung wassergefährdender Stoffe erfordert. - Deponien und Wasenplätze, ausgenommen Deponien für aus schliesslich inertes Material ohne nachteiligen Einfluss auf Sickerwasser (z. B. sauberes Aushub- und Ausbruch-
material) sind nicht gestattet. - Materialentnahmen (Kies, Sand etc.) sind nicht gestattet. G. Gewässerschutzmassnahmen während der Ausführung von Bauten Für die mit Bauarbeiten verbundenen Nutzungen sind für die Bauzeit Vorschriften gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Umweltschutz zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen (Ziff. V/14) als Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen.
Zone III - Weitere Schutzzone A. Bodennutzunq - Graswirtschaft, Weidegang, Ackerbau und Gartenbau, sowie Wald sind unbeschränkt zugelassen. B. Düncrunq
- Die zur Bewirtschaftung erforderliche Düngung ist ohne Einschränkung zugelassen. Sie muss auf die Empfehlung der Düngungsrichtlinien für den Acker- und Futterbau abgestimmt werden.
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- Für Lanzendüngung ist die Zustimmung der Baudirektion erforderlich. - Düngung mit flüssigen Hof- und Abfalldüngern ist im Wald verboten. - Die Erstellung von Güllengruben, erdverlegten Güllenleitungen, Güllenzapfstellen, Ueberflurgüllenbehältern und
die Mistlagerung bei der Stallung (auf Mistplatfce) sowie von Rauhfuttersilos ist gestattet. Zwischenlagerung im Feld, Kompostmieten und Beseitigung von Gülle und Mist
über das pflanzenbaulich bedürftige Mass hinaus sind verboten. C. Brühen des Pflanzenschutzes - Das Zubereiten von Brühen des Pflanzenschutzes, WachstumsRegulatoren, Keimhenunern, Holzschutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen sowie die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist gestattet, wobei die gemäss VerOrdnung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen HilfsStoffen und gemäss Weisungen des Bundesamtes für Forstwesen erlassenen Einschränkungen zu befolgen sind. - Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln an oder auf Geleisen und Strassen ist verboten. - Totalherbizide sind nur in Ausnahmefallen zulässig. Wirkstoffe mit ungünstigem Sickerverhalten sind verboten. D. Bewässerunq - Bewässerung mit Oberflächenwasser ist gestattet. E. Hochbauten - Hochbauten mit Schmutzwasseranfall sowie gewerbliche und industrielle Betriebe sind zugelassen, sofern keine grundwassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden. - Zugelassen sind allenfalls Mineralölprodukte für eigene Heizzwecke gemäss Verordnung vom 28.09.81 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenen Flüssigkeiten (VWF) und technischen Vorschriften (TTV). - Bei Bauten, die unter den Grundwasserspiegel hinabreicheriy ist ein dauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser bewilligungspflichtig. - Injekfcionen und Dichtungswände sind verboten.
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F. Weitere Anlaqen - Sport- und Parkanlagen inkl . Plätze für Wohnwagen und Zeltplätze sind gestattet, sofern die vorgeschriebenen Kanalisationsanlagen vorhanden sind. - Abwasseranlagen: Leitungen für häusliche und industrielle Abwässer sind gestattet, sofern keine grundwassergefährdenden Stoffe verwendet oder erzeugt werden. Leitungen für Kühlwasser oder für Wasser aus Wärmepumpen sind gestattet. Sickerschächte sind nur für Dachwasser unter Einhaltung der Vorschriften des Amtes für ümweltschutz gestattet. - Verkehrsanlagen: Strassen, Flurwege, Forststrassen und
Bahnlinien sind zugelassen, wobei im Strassenbau die Richtlinien des Eidgen. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau einzuhalten sind.
- Garagenvorplätze, Waschplätze und Reparaturwerkstätten für Fahrzeuge: Parkplätze, Garagenvorplätze sowie private Einzelwaschplätze für Fahrzeuge sind zugelassen. Grosse geverbliche Waschplätze und Reparaturwerkstätte sind verboten.
- Anlagen für das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten: Die Lagerung von Flüssigkeiten der Klassen 1 und 2 in Gebinden bis 450 l ist unter Anwendung der Schutzmassnahmen gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden
Flüssigkeiten (VWF) zulässig. - Kreisläufe, die dem Wasser und Boden Wärme entziehen oder abgeben (u. a. Wärmepumpen) sind nur ausnahmsweise gemäss den Bestimmungen der VWF Art. 19 und 23 zulässig. - ümschlagplätze und Rohrleitungen für wassergefährdende
Flüssigkeiten: Abfüllstellen und Rohrleitungen für Flüssigkeiten, die der Wasseraufbereitung dienen, sind gemäss VWF Art. 23 Abs. 1 gestattet. Für andere Flüssigkeiten gilt VWF Art. 23 Abs. 2 Buchstaben b und c. - Materiallager sind verboten, mit Ausnahme von Lagern von festen, unlöslichen Stoffen unter der Voraussetzung, dass die Pflege des Materials nicht die Anwendung wassergefährdender Stoffe erfordert. - Deponien und Wasenplätze, ausgenommen Deponien für ausschliesslich inertes Material ohne nachteiligen Einfluss auf Sickerwasser, sind nicht gestattet. - Materialentnahmen: Kiesgruben, Sandgruben, Lehmgruben und Steinbrüche sind unterhalb des Grundwasserspiegels verboten.
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G. Gewässerschutzmassnahmen wahrend der Ausführung •yon Bauten Für die mit Bauarbeiten verbundenen Nutzungen sind für die Bauzeit Vorschriften gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Umweltschutz zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen (Ziff. V/14) in die Baubewilligung aufzunehmen.
Dieses Reglement wurde vom Verwaltungsrat der Wasserwerke Zug AG am 03.11.1988, die überarbeitete Ausgabe am 1.7.1992 genehmigt.
Zug, den 1. Dezember 1988 Überarbeitung: Zug, den 1. Juli 1992
WASSERWERKE ZUG AG
^ H. Leutenegger
W. Isenschmid