Verfügung AFW, 31.07.2024, Unterägeri

Limite statique de la forêt · Zoug

Document

Type
Limite statique de la forêt
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
AFW
Adopté
31 juil. 2024
En vigueur depuis
31 juil. 2024

Carte

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Fichiers

20240731_VAFW_Schoenwart_UA_mitPlan_geschwaerzt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56695

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Wiedererwägung Überprüfung statischer Waldgrenze am Dorf bach, Waldfeststeflung Schönwart Unterägeri Schönwart, Koordinaten 2686875 / 1 ‘221 ‘640 111, 113, 114, 115 und 517

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1 992 (Waldverord nung, WaV; SR 921 .01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfü gung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober2020 (BGS 711.31),

verfügt:

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1.

Die Waldgrenze auf bzw. entlang GS Nr. 113, Gemeinde Unterägeri, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 statisch festgesetzt wurde, wird gemäss Plan «Waldgrenze Schönwart, Gemeinde Unterägeri», 1:1000, vom 10. April 2024, auf gehoben.

2.

Die auf Plan «Waldgrenze Schönwart, Gemeinde Unterägeri», 1:1000, vom 10. April 2024, als neu bezeichneten Waldgrenzen werden statisch festgesetzt. Die von diesen Waldgrenzen umfassten Flächen auf den GS Nrn. 111, 113, 115 und 517, Gemeinde Un terägeri, sind Wald im Sinne des Gesetzes.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

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3.

Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Unterägeri durch diese Verfügung nicht berührt.

4.

Die vorliegend geänderte Waldabgrenzung ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen und durch die Ge meinde Unterägeri in den Zonenplan einzutragen.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

7.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus:

Zug, 31. Juli 2024

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ROBU

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Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: -

Versand:

Plan «Waldgrenze Schönwart, Gemeinde Unterägeri», 1:1000, vom 10. April 2024

31, JuLi 2024

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Protokoll des Einwohnerrats Unterägeri vom 5. Februar 1916 betreffend den Ankauf der Ackerrusenstrasse (heutige Schönwartstrasse, GS Nr. 114); Kaufvertrag zwischen und der Einwohnergemeinde Unterägeri, be urkundet am 1. September 1934, betreffend die (heutige) Schönwartstrasse (GS Nr. 114); Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1983, 1994, 2002, 2006, 2007, 2010, 2011, 2013, 2019 und 2022 (Quellen: GIS Kanton Zug, Swisstopo); Verfügung der Direktion des Innern des Kantons Zug vom 17. Februar 2006 betref fend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Unterägeri inkl. PlanNr.5 «Schönwart», 1:1000, vom Februar 2005; Forstliche Baubewilligung der Direktion des Innern vom 24. September 2008 betref fend das Projekt Hochwasserschutz Dorf bach Unterägeri im Bereich Schön wartstrasse und Acherweg; Baubewilligung des Gemeinderats Unterägeri vom 26. September 2008 betreffend das Projekt Hochwasserschutz Dorf bach Unterägeri im Bereich Schönwartstrasse und Acherweg; Plan «Waldgrenze Schönwart, Gemeinde Unterägeri», 1:1000, vom 10. April 2024; Stellungnahme der Gemeinde Unterägeri vom 30. April 2024 betreffend die Waldab grenzung gemäss Plan «Waldgrenze Schönwart, Gemeinde Unterägeri», 1:1000, vom 10. April 2024.

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2.

Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Unterägeri in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an Wald grenzen, übereinstimmend mit den vom 13. April bis 12. Mai 2005 bei der Gemeindever waltung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 13 statisch festgesetzt (ausgenommen Waldgrenzen gemäss Plan-Nrn. 4, 6, 7 und 9). Ge genstand dieser Verfügung ist demnach auch der Plan-Nr. 5 «Schönwart», 1:1000, vom Februar 2005, mit dem der Wald im Gebiet Schönwart entlang des Dorf bachs auf den GS Nrn. 113 und 115 bzw. gegenüber den GS Nrn. 116, 518 und 1960 abgegrenzt wurde.

3.

Das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug überprüft derzeit Waldgrenzen entlang Bauzonen im Gemeindegebiet Unterägeri. Dabei wurde festgestellt, dass die Waldgrenze auf GS Nr. 113 aufgrund eines später bewilligten und umgesetzten gemeindlichen Was serbauprojekts von der tatsächlichen Situation im Gelände abweicht. Namentlich handelt es sich bei der Abweichung um den Umstand, dass die Waldgrenze in einem Geschiebe sammler am Dorfbach, der im Westen, Süden und Osten von Baugrundstücken und der Schönwartstrasse begrenzt wird, sowie im Strassenraum liegt. Durch den bewilligten Bau dieses Sammlers wurde der ehemalige, als Wald ausgewiesene Gehölzstreifen am

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Dorfbach faktisch gerodet, wenn auch keine entsprechende Rodungsbewilligung, jedoch eine forstliche Baubewilligung der zuständigen Direktion des Innern erteilt wurde. 4.

Aufgrund des Gesagten soll die Waldgrenze im betroffenen Abschnitt korrigiert werden. Darüber hinaus soll im Sinne von Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, wonach der Kanton Zug für das ganze Kantonsgebiet statische Waldgrenzen einführt, diese Waldgrenze planerisch um die Waldabgrenzung auf bzw. entlang den GS Nrn. 111, 11 3, 115 und 517 erweitert werden. Zu diesem Zweck wurde ein vollständiger und korrekter Grenzverlauf bestimmt und der genannte Plan vom 10. April 2024 erstellt.

5.

Mit Schreiben vom 11. April 2024 wurde den betroffenen Eigentümerschaften sowie der Einwohnergemeinde der genannte Plan vom 10. April 2024 zugestellt und mit Frist bis 13. Mai 2024 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellung nahme gewährt. Innert Frist wurden keine Einwände gegen die Anpassung der Waldgrenze vorgebracht.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Un terägeri die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 erlassen, mit der auch die Waldgrenze auf bzw. entlang den GS Nrn. 113 und 115 sta tisch festgesetzt wurde. Wie dargelegt, wurde die durch diese Waldgrenze definierte Waldfläche mit dem genannten Hochwasserschutzprojekt jedoch gänzlich und dauerhaft geräumt. Auch wenn Geschiebesammler im Wald als forstliche Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 13a WaV eingeordnet werden, welche wiederum Teil des Waldareals sind, stellt sich eine solche Einordnung vorliegend als falsch dar, da der Sammler keinesfalls im Wald liegt, sondern lediglich im Norden an diesen anschliesst. Dies lässt allein den Schluss zu, dass mit Bewilligung und Bau des Sammlers eine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG vollzogen wurde. Diese Unstimmigkeit ist auf Behördenentscheide zurückzu führen. Gemäss dem Gesagten, insbesondere im Sinne des Vertrauensschutzes der Eigentümer schaften der angrenzenden Baugrundstücke und der Öffentlichkeit ist zur Bereinigung der Situation eine Korrektur der rechtskräftigen statischen Waldgrenze angezeigt. Der Richtplaneintrag L 4.1.6, gemäss dem der Kanton mit der Einführung der statischen Waldgrenze für das ganze Kantonsgebiet beauftragt wurde, gebietet zudem den Ab schluss der bislang unvollständigen Waldgrenze der Bestockung entlang des Dorf bachs im Gebiet Schönwart.

2.

Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben,

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soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. 2.1.

Eine Verletzung des Vertrauensschutzes der betroffenen Grundeigentümerschaften ist mit der vorgesehenen Korrektur der Waldgrenze ohne erwartungsgemäss entstehende Nachteile nicht ersichtlich. Die betroffenen Parteien wurden einbezogen. Keine dieser Parteien hat Einwände gegen die Anpassung geäussert.

2.2.

Da die Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzen den Grund- und Sacheigentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldge setzgebung namentlich Art. 10 und 13 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesent lich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, liegen wichtige Gründe vor, die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich zu korrigieren. —

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3.

Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild delegiert (Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das Amt für Wald und Wild ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Feststellung der Waldgrenze im betroffenen Gebiet zuständig und kommt auf den Entscheid der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 zurück.

4.

Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in ei nem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Gebiet wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze auf GS Nr. 113, Gemeinde Unterägeri, aufgehoben. Zugleich werden die Waldgrenzen gemäss Plan «Waldgrenze Schönwart, Gemeinde Unterägeri‘>, 1:1000, vom 10. April 2024 neu statisch festgesetzt. Die von diesen Waldgrenzen umfassten Flä chen auf den GS Nrn. 111, 113, 115 und 517 sind Wald im Sinne des Gesetzes. Die Schönwartstrasse, welche grösstenteils auf GS Nr. 114 liegt, ist nicht Teil des Walda reals, da es sich um eine öffentliche Gemeindestrasse handelt. Der Beschluss zum An kauf dieser Strasse durch die Gemeinde wurde im Jahr 1916 gefasst und ein entspre chender Kaufvertrag mit dem damaligen Grundeigentümer am 1. September 1934 beur kundet. Der genannte Plan vom 10. April 2024 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

5.

Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das Amt für Wald und Wild veranlasst als zuständige Behörde die Amtsblatt publikation.

6.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellu ngsverfah rens.

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7.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.

8.

Im vorliegenden Fall wurde das Waldfeststellungsverfahren von Amtes wegen durchge führt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Waldgrenze Schönwart 1447

1450

1487Gemeinde 1451 Unterägeri

1447

1478 1483

929

Statische Waldgrenze neu

Statische Waldgrenze1484 aufgehoben

112

965

Statische Waldgrenze rechtskräftig Waldrand gem. amtl. Vermessung bisher

514 Grundstückgrenzen

1032

110

111

2196

108

109

106

523

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117

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2347 115

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518 438

1960

519 1389

521 520

455

Ò

1:1000

0

5

10 m

10.04.2024

Planformat: A4 Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

G-56695 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug