Einfacher Bebauungsplan Forren Nord
Plan d'affectation spécial · Zoug
Document
- Numéro
- RI-2021-030
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de construction simple
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde (Gde.)
- Approuvé par
- GR
- Adopté
- 23 mai 2024
- En vigueur depuis
- 23 mai 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
genehmigt eBBP Forren Nord.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
A
Bestimmungen ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Zweck
Art. 6 Frei- und Grünräume
1 Der einfache Bebauungsplan Forren Nord bezweckt im Sinne von § 32 des Planungs- und
1 Innerhalb des Baubereichs I ist ein zusammenhängender, zentraler Freiraum mit einer Fläche von
Baugesetzes des Kantons Zug: ▪ Die Schaffung von Voraussetzungen für eine längerfristige Entwicklung des Roche-Standorts Rotkreuz und eine Bebauung in Etappen. ▪ Die Sicherung einer städtebaulich hochwertigen Gestaltung des Areals und einer hohen Arbeitsplatzqualität. ▪ Die Sicherung einer zweckmässigen Erschliessung. ▪ Die Schaffung attraktiver und öffentlich zugänglicher Freiräume und naturnaher Grünräume.
mindestens 2'000 m2 als Freizeit- und Erholungsraum sowie Treffpunkt für die Arbeitnehmenden und Besucher des Arbeitsplatzgebiets zu erstellen. Die Lage des Freiraums ist schematisch dargestellt und wird mit den Bauprojekten und dem Projektplan der Umgebungsgestaltung definiert. Oberirdische Gebäude sind nicht gestattet. Kleinbauten und Anlagen sind nur gestattet, wenn sie dem Zweck des Freiraums entsprechen. Erschliessungsflächen zwischen Freiraum und Gebäudefassaden sind möglichst autofrei zu gestalten. Sie dienen als Gebäudezugang oder Service-, Rettungs- und Feuerwehrzufahrten.
2 Der Planungsbericht sowie der Strategic Master Plan (Roche Diagnostics, 2018) veranschaulichen die
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4
2 In den im Situationsplan ausgeschiedenen Bereichen sind naturnahe Grünräume zu erstellen.
Zielsetzung, Machbarkeit und Zweckmässigkeit des einfachen Bebauungsplans.
Kleinbauten und Anlagen sind untergeordnet zulässig, sofern diese dem Langsamverkehr (Wege und Abstellplätze) oder der Freizeit und Erholung dienen. 3 Mit dem ersten Baugesuch für den Baubereich I ist ein Projektplan der Umgebungsgestaltung
BAUTEN UND ANLAGEN
einzureichen. Für den Projektplan der Umgebungsgestaltung hat der Strategic Master Plan (Roche Diagnostics, 2018) hinsichtlich dessen Richtlinien zum Aussenraum erläuternden Charakter.
Art. 2 Grundmasse
1 Es gelten die folgende Grundmasse:
4 Die Frei- und Grünräume sind mit einer standortgerechten Bepflanzung, insbesondere
▪ maximale anrechenbare Geschossfläche von 68'715 m2 ▪ minimale Grünflächenziffer 25% ▪ maximale Gesamthöhe 25 m bezogen auf das massgebende Terrain
Hochstammbäume, auszugestalten. Es sind, wo notwendig, natürliche Retentionsanlagen zu integrieren. 5 Entlang der Industriestrasse ist eine strassenbegleitende Bepflanzung mit Hochstammbäumen
vorzusehen.
2 Für die Verwendung von zertifizierten Cradle-to-Cradle-Deckensystemen, die im Sinne der Kreislauf-
wirtschaft ressourcenschonend und wiederverwendbar sind, erhöht sich die zulässige Gesamthöhe um 1 m.
SB
B
ERSCHLIESSUNG
Art. 3 Baubereiche
Art. 7 Zu- und Wegfahrt
1 Oberirdische Gebäude sind nur innerhalb des Baubereichs I zulässig. Die Baubegrenzungslinien des
Die Zu- und Wegfahrt des Areals erfolgt an der Industriestrasse.
Baubereichs ersetzen die kommunalen Grenz- und Gebäudeabstände.
Art. 8 Erschliessungs- und Umgebungsbereich
3 Innerhalb des Baubereichs I sind zwischen dem zentralen Freiraum und dem umliegenden
Erschliessungs- und Umgebungsbereich Gebäudeabstände von mindestens 12 m vorzusehen. Einzelne eingeschossige Verbindungstrakte/Passarellen zwischen den Gebäuden sind gestattet, sofern diese die internen Verbindungen (Art. 9) nicht verhindern.
21
Der Erschliessungs- und Umgebungsbereich dient der Anlieferung, der Entsorgung, dem Langsamverkehr, der Parkierung und deren Zufahrten sowie den Service-, Rettungs- und Feuerwehrzufahrten. Dieser kann bei Bedarf gegenüber dem Grünraum anders angeordnet werden, sofern der Grünraum dadurch nicht verkleinert oder zerstückelt wird.
19
12
2 Klein- und Anbauten, unterirdische Bauten sowie Anlagen sind ausserhalb des Baubereichs zulässig.
90
Art. 9 Interne Verbindungen
4 Die projizierten Fassadenlinien der Gebäude der 1. Bautiefe haben innerhalb der im Situationsplan
ausgeschiedenen Pflichtbaubereichen zu liegen. GESTALTUNG
Art. 4 Einordnung
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Die im Situationsplan bezeichneten internen Verbindungen dienen als Langsamverkehrs-Vernetzungen der Gebäude und Freiräume sowie für der Service-, Rettungs- und Feuerwehrzufahrten. Sie sind schematisch dargestellt und werden mit den Bauprojekten und dem Projektplan der Umgebungsgestaltung definiert.
150 16.1
20
5
19
Art. 10 Etappierung
Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und freiräumlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie der Freiräume und eine besonders gute städtebauliche Einordnung in das Siedlungs- und Landschaftsbild im Sinne von § 32 PBG erreicht wird. Dies gilt auch für die zweckmässige Ausstattung und Ausrüstung, für die Materialen, Färbung und Siedlungsökologie.
90
1 Eine etappenweise Ausführung der Überbauung des Baubereichs I ist zulässig. Dies setzt den Nachweis
einer ortsbaulich überzeugenden Teil- und Gesamtbebauung des Baubereichs sowie einer funktionsfähigen Erschliessung voraus. 2 Der zentrale Freiraum ist spätestens zu erstellen, wenn ein Neubau westlich des Freiraums an der
Industriestrasse realisiert wird. Bis zur Nutzung als zentraler Freiraum haben vorgängige Zwischenstände eine ökologisch und stadtklimatisch ansprechende Gestaltung aufzuweisen.
Art. 5 Dachgestaltung
1 Auf Gebäuden sind nur Flach- oder Sheddächer sowie flach geneigte Dächer (bis 7°) zulässig. Bei Klein-
und Anbauten besteht keine Beschränkung. 2 Technische Dachaufbauten wie Lüftungsanlagen, Kamine, Antennen, Liftaufbauten und dergleichen
Verbindlicher Inhalt
müssen sich architektonisch gut integrieren. Sie sind allseits um ihre Höhe von der Fassade zurückzusetzen. Diese Einschränkungen gelten nicht für Photovoltaikanlagen.
Zu- / Wegfahrten (Art. 7) Lage schematisch
Pflichtbaubereich (Art. 3)
Erschliessungs- und Umgebungsbereich (Art. 8)
Zentraler Freiraum (Art. 6) Lage schematisch
interne Verbindungen (Art. 9) Lage schematisch
4
Gebäudeabstand (Art. 3) Lage schematisch
auszubilden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Als Terrassen sowie zur Energiegewinnung oder Belichtung genutzte Dachflächen sind hiervon ausgenommen
min. 10 m
Bepflanzung (Art. 6) Lage schematisch
Abstand
Baubereiche (Art. 3)
3 Flachdächer sind mindestens extensiv zu begrünen. Es sind angemessene Retentionsmassnahmen
min. 10 m
Grünraum (Art. 6)
Abstand
Perimeter
Chamerstrasse
89 19 9 8 19
Informationsinhalt Bestehende Gebäude (tlw. mit Höhenkoten)
155
Fuss-/Fahrwegrecht (Dienstbarkeitsfläche)
453.50
10
443.60
GH 25m
50 m
14
47
430.60
430.60 Bau 8
Bau 12
Zentraler Freiraum Baubereich I
Schemaschnitt A-A 1:750
min. 10 m
20
Abstand
10
B Plan-Nr. 4000806_02 Erstellt:
min. 10 m
454.50
453.50
16.29
441.40
GH 25m 430.60
30.03.2023
Gedruckt: 30.03.2023 Gezeichnet: Grd/Zan, EGLe
Grundstück 1988 Ind'str.
Geprüft: Zan, EGLe Massstab: 1:500 Format: 59 x 126
Bau 12
Bau 10 Baubereich I
Schemaschnitt B-B 1:750
B
Abstand
5.06
0
Weg
Chamerstrasse
I
Bau 12
6
Rechtskräftige Baulinien
Bau 10 4
A