Verfügung AFW, 17.02.2025; Menzingen
Limite statique de la forêt · Zoug
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approuvé par
- AFW
- Adopté
- 17 févr. 2025
- En vigueur depuis
- 17 févr. 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
20250217_VAFW_Gottschalkenberg_geschwaerzt_mitPlan.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Ka n ton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 57179
Waldfeststellung Gottschalkenberg Menzingen Gottschalkenberg, Koordinaten 2 692 038 / 1 223 586 757, 856, 859, 862, 863, 867
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01) auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober2020 (BGS 711.31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 757, 856, 859, 862, 863, 867, Gemeinde Menzingen, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Gottschalkenberg» (Massstab 1 :2000, vom 06. Januar 2025) statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Menzingen im Zonenpian einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw
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Mitteilung an (inkl. Beilage):
5.
A-Post Plus: -
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Zug, 17. Februar 2025
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung Gottschalkenberg», Massstab 1:2000, vom 06. Januar 2025 -
Versand:
1 8. Feb. 2025
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A. Sachverhalt: 1. -
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Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1 953, 1 960, 1 971, 1 976, 1 983, 1 989, 1994, 1996, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Reliefkarte (swissALTl3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 01. April 2021); Plan «Waldfeststellung Gottschalkenberg» (Massstab 1 :2‘OOO, vom 06. Januar 2025).
2.
Gemäss § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz führt das Amt für Wald und Wild (AFW) Waldfeststel lungen durch und setzt die festgestellten Waldgrenzen statisch fest. Dies erfolgt fortlau fend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hintergrund leitete das AFW im Gebiet Gottschalkenberg ein Waldfeststellungsverfahren ein.
3.
Die Waldabgrenzung wurde vom AFW vor Ort vermessungstechnisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung). Die Vermessungspunkte wurden im Abgleich mit alten Luftbildern (vgl. Beurteilungsgrundlagen) validiert und der festgelegte Waldrandverlauf im Plan «Waldfeststellung Gottschalkenberg«, Massstab 1:2000, vom 06. Januar 2025, festgehalten (rot gestrichelte Linie).
4.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 wurde der genannte Plan den betroffenen Eigentü merschaften zugestellt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 07. Feb ruar 2025 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert gesetzter Frist gingen beim AFW keine Einwendungen zur Waldabgrenzung gemäss genanntem Plan ein.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Im vorliegenden Fall erfolgt die Waldfeststellung einerseits auf Begehren der betroffenen Eigentümerschaft. Andererseits ist das Waldfeststellungs verfahren auch darin begründet, dass das AFW nach § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz zur Schaffung von Rechtssicherheit von Amtes wegen Waldfeststellungen durchführt und die festgestellten Waldgrenzen statisch festsetzt. Dies in Übereinstimmung mit dem Eintrag im kantonalen Richtplan L 4.1 .6, wonach der Kanton Zug, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 WaG, für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein führt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020).
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2.
Der Plan «Waldfeststellung Gottschalkenberg» (Massstab 1 :2‘OOO, vom 06. Januar 2025) bezeichnet die auf den Grundstücken Nr. 757, 856, 859, 862, 863 und 867, Gemeinde Menzingen, festgelegten Waldgrenzen (rot gestrichelte Linie). Die hinter diesen Waldgrenzen liegenden, bestockten Flächen sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich aus schliesslich auf die Waldabgrenzungen, welche im Plan ausdrücklich bezeichnet sind.
3.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
4.
Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 WaG werden die festgestellten Waldgrenzen gemäss § 5 Abs. 2 EG Waldgesetz nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens durch die Einwohnergemeinde in ihrem Nutzungsplan nachgeführt. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetzveranlasst das AFW die Eintragung der Waldgrenzen in den Plan für das Grundbuch. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
5.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 01. April 1976 [Verwal tungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.11). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver zichtet wird.
Bases légales
BGS 153.714 · Canton
BGS 721.11 · PBG · Canton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Canton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération