Verfügung AFW, 02.04.2025; Walchwil
Limite statique de la forêt · Zoug
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approuvé par
- AFW
- Adopté
- 2 avr. 2025
- En vigueur depuis
- 2 avr. 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
20250402_VAFW_WE_GS_1030_WA_mitPlan_geschwaerzt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nr. AFW 56725
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Wiedererwägung Waldfeststellung Hinterbergstrasse (Dorf) Wiedererwägung Walchwil Seckibach/Underbachstrasse, Koordinaten 2682130 / 1216925 1030 —
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. b sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1 992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und § 30 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext (BGS 711.31),
verfügt:
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1.
Die Waldgrenze zwischen den GS Nrn. 345 und 1030, Gemeinde Walchwil, die mit Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 26. März 2024 statisch festgesetzt wurde, wird gemäss Plan «Korrektur der Waldgrenze Seckibach/Underbachstrasse, GS Nr. 1030 Walchwil», 1:100, vom 5. März 2025, aufgehoben.
2.
Die auf Plan «Korrektur der Waldgrenze Seckibach/Underbachstrasse, GS Nr. 1030 Walchwil», 1:100, vom 5. März 2025, als neu bezeichnete Waldgrenze auf GS Nr. 1030, Gemeinde Walchwil, wird statisch festgesetzt.
3.
Im Übrigen wird die Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 26. März 2024 betreffend die Waldfeststellung Hinterbergstrasse (Dorf), Gemeinde Walchwil, durch diese Verfügung nicht berührt.
4.
Die vorliegend geänderte Waldabgrenzung ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen und durch die Gemeinde Walchwil in den Zonenpian einzutragen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw
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5.
Es werden keine Verf ahrenskosten erhoben.
6.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
7.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus:
Zug, 2. April 2025
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ROBU
Amt für Wald und Wild
fri Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: Plan «Korrektur der Waldgrenze Seckibach/Underbachstrasse, GS Nr. 1030 Walchwil«, 1:100, vom 5. März 2025 -
Versand:
2. ApriL 2025
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlassen: Situationsplan «Strasse u. Kanalisation>‘, Plan-Nr. 83008, 1:200, vom 21. April 1983, betreffend das Bauprojekt Erschliessung Underbachstrasse; Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 26. März 2024 betreffend die Waldfest stellung Hinterbergstrasse (Dorf) im Gemeindegebiet Walchwil; Schreiben des Eigentümers von GS Nr. 1030, Walchwil, an das Amt für Wald und Wild vom 27. Dezember 2024 betreffend die Waldnutzung am Secki bach/Underbachstrasse, GS Nr. 1030, Gemeinde Walchwil; Geländeauf nahmen des Amts für Wald und Wild vom 27. Februar 2025; Plan «Korrektur der Waldgrenze Seckibach/Underbachstrasse, GS Nr. 1030 Wal chwil», 1:100, vom 5. März 2025. -
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2.
Mit Verfügung vom 26. März 2024 setzte das Amt für Wald und Wild entlang der Hinterbergstrasse im Ort Walchwil in mehreren Waldrandbereichen statische Waldgren zen fest. Dies auch im Bereich des Durchlasses des Seckibachs unter der Underbach und Hinterbergstrasse auf der Grenze zwischen den GS Nrn. 345 und 1030. Diese Waldgrenze schliesst einen eingekiesten Lag erpiatz ein, der damit als Teil des Waldareals ausgeschieden wurde.
3.
Zur Beanstandung des Amt für Wald und Wild bezüglich diesen Lagerplatz im Wald als unzulässige Waldnutzung, teilte der Eigentümer von GS Nr. 1030 mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 mit, dass die Nutzung bereits 1980 bestanden habe. Archivakten der Gemeinde Walchwil aus den frühen 1980er-Jahren betreffend das Strassenbauprojekt Underbachstrasse, die im fraglichen Bereich von der Hinterbergstrasse abzweigt, stützen diese Angaben. Dieser Sachverhalt bewegt das Amt für Wald und Wild, die mit Verfü gung vom 26. März 2024 festgesetzte Waldgrenze im Sinne einer Bereinigung anzupas sen, so dass der Lagerplatz aus dem Waldareal ausscheidet.
4.
Die korrigierte Waldgrenze wurde am 27. Februar 2025 durch das Amt für Wald und Wild im Gelände aufgenommen und auf dieser Grundlage der oben genannte Plan vom 5. März 2025 erstellt, der die vorgesehene Korrektur der Waldgrenze bezeichnet. Dieser Plan wurde den Eigentümerschaften der betroffenen Grundstücke mit Schreiben vom 6. März 2025 zugestellt und mit Frist bis 27. März 2025 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert Frist wurden keine Ein wände gegen die Korrektur der Waldabgrenzung gemäss diesem Plan erhoben.
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B. Erwägungen: 1.
Gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein. Die vorliegend fragliche Waldgrenze zwischen den GS Nrn. 345 und 1030 wurde in diesem Zusammenhang statisch festgesetzt wurde. Wie dargelegt, wurde bei dieser Abgrenzung die nachweislich seit mindestens 45 Jahren bestehende Situation, namentlich der Be stand eines Lagerplatzes nicht korrekt berücksichtigt. Selbst unter der Annahme, dass für die Erstellung des Lagerplatzes zu einem früheren Zeitpunkt, d.h. vor 1980, Wald zu rückgedrängt worden sein sollte, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Befugnis der Behörden, nach einer widerrechtlichen Rodung eine Wiederaufforstung, d.h. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, in der Regel auf 30 Jahre befristet ist (vgl. BGE 105 Ib 265). Vom Bundesgericht genannte Vorbehalte gegen die Anwendbarkeit dieses Rechtsspruches treffen vorliegend nicht zu. Gemäss dem Gesagten, insbesondere im Sinne des Vertrauensschutzes der betroffenen Eigentümerschaften, ist zur Bereinigung der Situation eine Korrektur der rechtskräftigen statischen Waldgrenze angezeigt.
2.
Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Vorlie gend betrifft dies die Waldteststellungsverfügung des Amts für Wald und Wild vom 26. März 2024 betreffend die Waldfeststellung Hinterbergstrasse (Dorf) im Gemeindege biet Walchwil.
2.1
Eine Verletzung des Vertrauensschutzes der betroffenen Grundeigentümerschaften ist mit der vorgesehenen Korrektur der Waldgrenze ohne erwartungsgemäss entstehende Nachteile nicht ersichtlich. Die betroffenen Parteien wurden einbezogen und haben keine Einwände gegen die Anpassung geäussert.
2.2
Da die Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzenden Grund- und Sacheigentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldgesetzgebung namentlich Art. 10 und 13 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesentlich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, liegen wichtige Gründe vor, die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich zu korrigieren. —
3.
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Gemäss § 30 Abs. 1 und 2 EG Waldgesetz ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. Diese Zuständigkeit gilt daher auch für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung sowie für die Neufestsetzung der Waldgrenze im betroffenen Bereich.
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4.
Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waidrandbereich wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze zwischen den GS Nrn. 345 und 1030, Gemeinde Waichwil, in dem auf Plan «Korrektur der Waldgrenze Seckibach/Underbachstrasse, GS Nr. 1030 Wal chwil», 1:100, vom 5. März 2025 bezeichneten Abschnitt aufgehoben. Zugleich wird die Waldgrenze auf GS Nr.1030 neu statisch festgesetzt. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.
5.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst das Amt für Wald und Wild die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.
7.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb keine Verfahrenskostens erhoben werden.
Bases légales
BGS 153.714 · Canton
BGS 721.11 · PBG · Canton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Canton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération