Verfügung AFW, 22.04.2026; Oberägeri

Limite statique de la forêt · Zoug

Document

Type
Limite statique de la forêt
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
AFW
Adopté
22 avr. 2026
En vigueur depuis
22 avr. 2026

Carte

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Fichiers

20260422_VAFW_Guetschberg_Nuematt_OA_mitPlan_geschwaerzt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 57521

Waldfeststellung Gütschberg/Nümatt Oberägeri Gütschberg/Nümatt, Koordinaten 2 690 185 / 1 216 707 1445, 1446, 1447 und 1851

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 1445, 1446, 1447 und 1851, Gemeinde Oberägeri, werden gemäss den Plänen «Waldfeststellung Gütschberg, Nümatt» (Teile Gütschberg und Nümatt, beide im Massstab 1:1’500, vom 2. März 2026) statisch festge­ setzt. Die hinter diesen Waldgrenzen liegenden Flächen sind Wald im Sinne des Geset­ zes.

2.

Weitere Bestockungen auf den genannten Grundstücken gelten nicht als Wald im Sinne des Gesetzes.

3.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts­ kraft der Verfügung durch die Gemeinde Oberägeri im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

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erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal­ ten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

6.

Mitteilung an (inkl. Beilagen): A-Post Plus:

Zug, 22. April 2026 - ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Zieglern Amtsleiter

Beilagen: Plan «Waldfeststellung Gütschberg, Nümatt» (Teil Gütschberg), Massstab 1:1’500, vom 2. März 2026 Plan «Waldfeststellung Gütschberg, Nümatt» (Teil Nümatt), Massstab 1:1’500, vom 2. März 2026

Versand:

2 2. April 2026

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas­ sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011,2022 und 2025 (Quelle: GIS Kanton Zug); Reliefkarte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 01. April 2021); Pläne «Waldfeststellung Gütschberg, Nümatt» (Teile Gütschberg und Nümatt, beide im Massstab 1:1’500, vom 2. März 2026).

2.

Gemäss § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz führt das Amt für Wald und Wild (AFW) Waldfeststel­ lungen durch und setzt die festgestellten Waldgrenzen statisch fest. Dies erfolgt fortlau­ fend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hintergrund und aufgrund von Fragen zur Waldabgrenzung leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Gütschberg/Nümatt auf den Grundstücken Nr. 1445 bis 1447 und 1851, Gemeinde Oberägeri, ein Waldfest­ stellungsverfahren ein.

3.

Vertreter des AFW haben die bestockten Flächen, teilweise im Beisein der betroffenen Eigentümerschaften, vor Ort beurteilt und die Waldgrenzen vermessungstechnisch aufge­ nommen (GNSS basierte Vermessung). Anhand von Luftbildaufnahmen aus verschiede­ nen Jahren (vgl. Beurteilungsgrundlagen) wurden die Vermessungspunkte validiert und das Ergebnis wurde in den oben aufgeführten Plänen vom 2. März 2026 festgehalten (rot gestrichelte Linien).

4.

Mit Schreiben vom 5. März 2026 informierte das AFW alle von der Waldfeststellung be­ troffenen Eigentümerschaften schriftlich über das Waldfeststellungsverfahren und stellte diesen die genannten Pläne zu. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 31. März 2026 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert der ge­ setzten Frist gingen beim AFW keine Einwendungen zur Waldabgrenzung gemäss dem genannten Plan ein.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs­ verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset­ zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Im vorliegenden Fall liegt kein Gesuch um einen Waldfest­ stellungsentscheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass das Amt für Wald und Wild nach § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz zur Schaffung von Rechtssicherheit von Amtes wegen Waldfeststellungen durchführt und die festgestellten Waldgrenzen statisch festsetzt. Dies in Übereinstimmung mit dem Eintrag im kantonalen

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Richtplan L 4.1.6, wonach der Kanton Zug, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 WaG, für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020). 2.

Die Pläne «Waldfeststellung Gütschberg, Nümatt» (Teile Gütschberg und Nümatt, Mass­ stab 1:1’500, vom 02. März 2026) bezeichnen die auf den genannten Grundstücken fest­ gelegten Waldgrenzen (rot gestrichelte Linien). Die hinter diesen Linien liegenden Flä­ chen sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes. Die Pläne sind integrierender Bestand­ teil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzun­ gen, welche in den Plänen ausdrücklich bezeichnet sind.

3.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest­ stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

4.

Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 WaG werden die festgestellten Waldgrenzen gemäss § 5 Abs. 2 EG Waldgesetz nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens durch die Einwohnergemeinde in ihrem Nutzungsplan nachgeführt. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetzveranlasst das AFW die Eintragung der Waldgrenzen in den Plan für das Grundbuch. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.

5.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 01. April 1976 [Verwal­ tungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver­ zichtet wird.