Einfacher Bebauungsplan Nr. 7707 - Steinibach
Plan d'affectation spécial · Zoug
Document
- Numéro
- SZ-2024-202
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de construction simple
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde (Gde.)
- Approuvé par
- Stadtrat
- Adopté
- 17 mars 2026
- En vigueur depuis
- 17 mars 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
BEI1_Situationsplan_eBBP_Steinibach_Festsetzung_signiert.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
BEI1_Situationsplan_eBBP_Steinibach_Festsetzung_signiert.pdf
Legende Beschlussinhalt Geltungsbereich
Ziff. 2
Baubereich
Ziff. 5
Unterirdischer Baubereich
Ziff. 5
im einfachen Verfahren gemäss § 40 PBG
Bestehende Baute mit Bestandesgarantie
Afficher tout le texte
Ziff. 6
Situationsplan 1: 500
Arealzufahrt (Lage schematisch)
Ziff. 9
Zu- und Wegfahrt Einstellhalle (Lage schematisch)
Ziff. 9
Veloabstellplatz (Lage schematisch)
Ziff. 11
Baum projektiert (Lage schematisch)
Ziff. 12
Befestigte Fläche (Lage schematisch)
Ziff. 13
Begrünte Fläche (Lage schematisch)
Ziff. 13
Naturteich (Lage schematisch)
Ziff. 13
Gewässerraum
Ziff. 14
Einfacher Bebauungsplan Steinibach
Plan Nr. 7707
A
V
Datum: 12. März 2026
Verabschiedung des Stadtrates zur öffentliche Auflage:
20. Januar 2026
N
Bereich für Spiel- und Freifläche (Lage schematisch) Publikation im Amtsblatt: Öffentliche Auflage:
Nr. 2026/4 vom 22. Januar 2026 22. Januar - 20. Februar 2026
Festsetzung des Stadtrates:
Nr. 145.26 vom 17. März 2026
Der Stadtpräsident
Der Stadtschreiber
Ziff. 15
1611
SBB
4550
4551
St
4070
ei
ni
ba
ch Gre n
zab sta nd
Gre n
4908 P
Informationsinhalt
za b
sta
1m
nd
5m
2
V
1
4341
Gebäude gem. Richtprojekt
SBB
3 10
A
4
Bestehende Baute Gebäudehauptzugang (Lage schematisch) Besucherparkplatz auf der Liegenschaft GS Nr. 1610 (Lage schematisch)
V
Veloabstellplatz auf der Liegenschaft GS Nr. 1610 (Lage schematisch)
Ziff. 10
7
Ziff. 11 4343
Wald Waldabstand
6
4344
4345
4470
4471
4472
4068
R Baulinie
1997 RB 16.09.
1610
V
12 13
21 18
14
20
23
V
B
22
C 19
SBB
24
28 25
33
17 16
15
27
4067 4066
26
Artherstrasse
Gewässer offen / eingedolt Kantonale Seeuferschutzzone Gewässerabstand Rechtskräftige Baulinie
N
Grenzabstand
Format:
954.3 / 297 mm
Datei:
M:\GIS\projekte\stadtplanung\einfacher_bebauungsplan\7707_steinibach\20260120_zug_eBBP_steinibach_festsetzung
Plangrundlagen: Amtliche Vermessung, Stand 25.10.2024
0m
20m
40m
50m
30 31
V
34
D 35
36 4065
Baum bestehend Baum Abbruch
29
32
Eggbach
P
8
5
9
11
ach
Stadt Zug
Eggb
Kanton Zug
N
Nr.
E-Koordinate
N-Koordinate
1 2 3 4
5’388’321 5’388’322 5’388’320 5’388’309
5’387’636 5’387’625 5’387’623 5’387’621
5 6 7 8 9 10 11
5’388’303 5’388’302 5’388’303 5’388’309 5’388’306 5’388’310 5’388’311
5’387’622 5’387’624 5’387’635 5’387’637 5’387’611 5’387’609 5’387’609
12 13 14 15 16 17
5’388’306 5’388’304 5’388’300 5’388’287 5’388’295 5’388’299
5’387’602 5’387’603 5’387’595 5’387’601 5’387’616 5’387’614
18 19 20 21 22 23 24
5’388’296 5’388’289 5’388’292 5’388’295 5’388’287 5’388’290 5’388’291
5’387’584 5’387’578 5’387’577 5’387’572 5’387’574 5’387’573 5’387’566
25 26 27 28 29 30 31
5’388’286 5’388’272 5’388’285 5’388’280 5’388’276 5’388’274 5’388’270
5’387’569 5’387’580 5’387’593 5’387’550 5’387’542 5’387’541 5’387’543
32 33 34 35 36
5’388’275 5’388’275 5’388’265 5’388’255 5’388’264
5’387’549 5’387’557 5’387’540 5’387’545 5’387’562
BEI2_Bestimmungen_eBBP_Steinibach_Festsetzung_signiert.pdf
Kanton Zug
Stadt Zug
Einfacher Bebauungsplan Steinibach im einfachen Verfahren gemäss § 40 PBG
Bestimmungen
Plan Nr. 7707
Datum: 12. März 2026
Verabschiedung des Stadtrats zur öffentlichen Auflage:
20. Januar 2026
Afficher tout le texte
Publikation im Amtsblatt:
Nr. 2026 / 4 vom 22. Januar 2026
Öffentliche Auflage:
22. Januar 2026 – 20. Februar 2026
Festsetzung des Stadtrates:
Nr. 145.26 vom 17. März 2026
Der Stadtpräsident
Der Stadtschreiber
………………………………………….
………………………………………….
°
Inhaltsverzeichnis
1. Ziff. 1 Ziff. 2
Allgemeine Bestimmungen Zweck Geltungsbereich und Bestandteile
3 3 3
2. Ziff. 3 Ziff. 4
Grundmasse und Nutzung Nutzungsmass Art der Nutzung
3 3 3
3. Ziff. 5 Ziff. 6 Ziff. 7 Ziff. 8
Bebauung Baubereiche Bestehende Baute mit Bestandesgarantie Fassaden Dachgestaltung
4 4 4 4 4
4. Ziff. 9 Ziff. 10 Ziff. 11
Erschliessung und Parkierung Arealerschliessung Parkierung Veloabstellplätze
4 4 5 5
5. Ziff. 12 Ziff. 13 Ziff. 14 Ziff. 15
Freiraum Gestaltungsgrundsätze Freiraum Freiraumtypologien Gewässerräume Spiel- und Freifläche
5 5 6 6 6
6. Ziff. 16 Ziff. 17
Ver- und Entsorgung Retention und Versickerung Abfallwirtschaft
6 6 6
7. Ziff. 18
Schlussbestimmungen Inkrafttreten
6 6
Stadt Zug | Bestimmungen
Bebauungsplan Steinibach, Plan Nr. 7707 vom 12. März 2026 | 2
Der Stadtrat von Zug, in Vollziehung von § 7 Abs. 2 Bst. c des Planungs- und Baugesetzes PBG, beschliesst:
1.
Der einfache Bebauungsplan «Steinibach» sichert die städtebaulichen, architektonischen und freiräumlichen Qualitäten aus dem Richtprojekt.
Ziff. 1 Zweck
Ziff. 2 Geltungsbereich und Bestandteile
1. 2.
3.
4.
5.
2. Ziff. 3 Nutzungsmass
Ziff. 4 Art der Nutzung
Stadt Zug | Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans ist im zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500 festgelegt. Verbindliche Bestandteile des einfachen Bebauungsplans «Steinibach», Plan Nr. 7707, bilden die nachfolgenden Bestimmungen mit dem dazugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500. Das Richtprojekt vom 15. Oktober 2024, rev. 12. Dezember 2025 ist für die Beurteilung der gestalterischen Qualität der Bauten, Anlagen und Freiräume und deren Einpassung in die bauliche Umgebung im Bewilligungsverfahren wegleitend. Vom Richtprojekt darf vorbehältlich der Bestimmungen des einfachen Bebauungsplans sowie des übergeordneten Rechts abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt wiederum eine zumindest gleichwertige und überzeugende Lösung erzielt wird. Für die gestalterische Beurteilung wesentlicher Abweichungen ist die Stadtbildkommission beizuziehen. Orientierende Grundlage des einfachen Bebauungsplans bilden − der Lärmschutznachweis vom 15. Dezember 2025 − der Geotechnische Bericht vom 19. August 2025 inkl. Ergänzender Kurzbericht vom 12. November 2025 − das Bodenschutzkonzept und Pflichtenheft für die Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) vom 13. Juni 2025 Soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die jeweils gültigen Bau- und Zonenvorschriften der Stadt Zug und die jeweils gültigen Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baurechts.
Grundmasse und Nutzung In den jeweiligen Baubereichen gelten folgende Grundmasse:
Baubereiche
Anzahl Vollgeschosse
Attikageschosse
max. AZ
max. aGF
A, B, C und D
2
zulässig
0.30
1'323.30 m2
Die zulässige Nutzung der Baubereiche A, B, C und D richtet sich nach den jeweils gültigen Bau- und Zonenvorschriften der Stadt Zug.
Bebauungsplan Steinibach, Plan Nr. 7707 vom 12. März 2026 | 3
Ziff. 5 Baubereiche
3.
Bebauung
1.
Oberirdische Bauten dürfen nur innerhalb der im Situationsplan festgelegten Baubereiche A, B, C und D erstellt werden. Klein- und Anbauten (für die Umgebungsgestaltung, Veloabstellplätze und Tiefgaragenzugänge) sind ausserhalb der Baubereiche zulässig. Sie sind auf ein Minimum zu beschränken und auf die Umgebungsgestaltung abzustimmen. Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen die im Situationsplan bezeichneten unterirdischen Baubereiche (für Einstellhalle, Keller, usw.) nicht überschreiten. Unterirdische Bauten dürfen mit Ausnahme ihrer Erschliessung über dem gestalteten Terrain nicht in Erscheinung treten.
2.
3.
Ziff. 6 Bestehende Baute mit Bestandesgarantie
1.
Ziff. 7 Fassaden
1.
2.
2.
Ziff. 8 Dachgestaltung
1. 2.
3.
Ziff. 9 Arealerschliessung
Die Fassaden haben insgesamt eine besonders gute Gestaltung aufzuweisen. Die Gebäude sind horizontal zu gliedern und in ihrer Erscheinung dreiteilig auszugestalten. Die Treppenkerne der Bauten in den Baubereichen A, B, C und D sind als vertikal verbindendes Element der Fassaden auszubilden.
Die Hauptdächer in den Baubereichen A, B, C und D sind mit einem Flachdach auszugestalten. Attikageschosse sind erlaubt. Die Dächer und oberen Abschlüsse sind besonders gut zu gestalten und als fünfte Fassade in die Fassadengestaltung einzubeziehen. Attikageschosse müssen optisch als auf den Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse wahrnehmbar sein und sind in ihrer Lage so zu platzieren, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Flachdächer sind grundsätzlich zu begrünen, auch wenn die Flächen energetisch genutzt werden. Wegleitend ist die SIA-Norm 312 Begrünung von Dächern.
4.
Erschliessung und Parkierung
1.
Die Erschliessung des Areals «Arealzufahrt» hat an der im Situationsplan schematisch bezeichneten Lage zu erfolgen. Die Zu- und Wegfahrt zur Einstellhalle hat an der im Situationsplan schematisch bezeichneten Lage zu erfolgen. Eine Direkterschliessung von der Artherstrasse zu der im Situationsplan gekennzeichneten bestehenden Baute mit Bestandesgarantie ist nicht zulässig.
2. 3.
Stadt Zug | Bestimmungen
Die im Situationsplan gekennzeichnete bestehende Baute besitzt Bestandesgarantie im Sinne von § 72 PBG. Sie ist ausschliesslich für Nebennutzungsflächen bestimmt.
Bebauungsplan Steinibach, Plan Nr. 7707 vom 12. März 2026 | 4
Ziff. 10 Parkierung
1. 2. 3.
Ziff. 11 Veloabstellplätze
1.
2. 3.
4.
Ziff. 12 Gestaltungsgrundsätze Freiraum
Das zu schaffende Angebot bemisst sich gemäss der jeweils gültigen VSS-Norm 40 065. Gestützt auf das Richtprojekt sind im Geltungsbereich insgesamt mindestens 29 Veloabstellplätze zu erstellen. Abweichungen sind gestützt auf die effektive Anzahl Zimmer gemäss Baueingabeprojekt im Baubewilligungsverfahren zulässig. Langzeitabstellplätze für Bewohnende sind in den unterirdischen Bauten an gut zugänglicher Lage anzuordnen. Kurzzeitabstellplätze für Besuchende sind an den im Situationsplan schematisch bezeichneten Lagen nahe den Gebäudezugängen anzuordnen und auf die Freiraumgestaltung abzustimmen. Sie sind mit Haltevorrichtungen auszurüsten. Drei oberirdische Veloabstellplätze sind ausserhalb des Geltungsbereichs an der im Situationsplan schematisch bezeichneten Lage anzuordnen und rechtlich zu sichern.
5.
Freiraum
1.
Es ist eine über den gesamten Geltungsbereich abgestimmte besonders gute Aussenraumgestaltung gemäss Richtprojekt mit hoher Qualität bezüglich des Aufenthalts, Ökologie und Klimaverträglichkeit vorzusehen. Für die Begrünung sind standortgerechte und vorzugsweise einheimische Pflanzen zu verwenden. An den im Situationsplan schematisch bezeichneten Lagen «Baum projektiert» sind Baumpflanzungen vorzusehen. Innerhalb der kantonalen Seeuferschutzzone sind Ufervegetation, Schilf, Hecken, Feldgehölze, markante Bäume und Baumgruppen geschützt. Im Übrigen gelten die jeweils gültigen Bestimmungen für die kantonalen Nutzungszonen «Seeuferschutzzonen». Bei Fällung der bestehenden Bäume aufgrund des Erreichens der physiologischen Altersgrenze, bei natürlichem Abgang, aus Sicherheitsgründen oder ähnlichen Voraussetzungen ist eine angemessene Ersatzpflanzung vorzunehmen. Östlich an die befestigten Flächen angrenzend sind zum Ausgleich topografischer Höhenunterschiede Natursteinmauern zu erstellen, wobei diese an geeigneten Lagen mit Nischen auszugestalten sind.
2. 3. 4.
5.
6.
Stadt Zug | Bestimmungen
Es sind maximal 15 Parkplätze zu erstellen. Innerhalb des Geltungsbereichs dürfen maximal 14 unterirdische Parkplätze erstellt werden. Ein Besucherparkplatz ist ausserhalb des Geltungsbereichs an der im Situationsplan schematisch bezeichneten Lage anzuordnen und rechtlich zu sichern.
Bebauungsplan Steinibach, Plan Nr. 7707 vom 12. März 2026 | 5
Ziff. 13 Freiraumtypologien
1. 2. 3. 4.
Ziff. 14 Gewässerräume
1.
2.
Ziff. 15 Spiel- und Freifläche
1.
2.
Ziff. 16 Retention und Versickerung
An der im Situationsplan bezeichneten Lage sind Spiel- und Freiflächen im Ausmass von mindestens 540 m2 mit Sitzgelegenheiten und einer guten Aufenthaltsqualität zu erstellen. Die Anlagen sind auf die Bedürfnisse unterschiedlicher Alters- und Benutzergruppen abzustimmen. Die Spiel- und Freiflächen sind in die gesamthafte Umgebungsgestaltung einzubinden. Mit dem Baugesuch ist ein Nachweis über den Umfang und die Gestaltung der Anlagen einzureichen. Die Bauherrschaft hat im Rahmen der Unterschreitung der nach § 6 Abs. 4 Bauordnung (BO) geforderten Mindestfläche von 661.65 m2 eine Ersatzabgabepflicht gemäss § 7 Abs. 1 BO im Baubewilligungsverfahren zu leisten.
Ver- und Entsorgung
1. 2.
Das Areal ist im Trennsystem zu entwässern. Das anfallende Regenwasser ist in erster Priorität im Geltungsbereich zu versickern. In zweiter Priorität ist das anfallende Regenwasser über Retentionsanlagen zurückzuhalten. Im Baubewilligungsverfahren sind die technischen Nachweise zu erbringen. Bäume und begrünte Umgebungsflächen sind primär natürlich zu bewässern. Im Baubewilligungsverfahren sind die technischen Nachweise zu erbringen.
Ziff. 17 Abfallwirtschaft
Im Baubewilligungsverfahren sind geeignete Standorte für eine Entsorgungsstelle für Hauskehricht und Grünabfälle nachzuweisen.
7.
Stadt Zug | Bestimmungen
Die Gewässerräume sind naturnah auszugestalten. Die Böschungen sind als Magerwiesen bzw. als Staudenpflanzungen mit einheimischen Wildstauden auszubilden. Es sind ausschliesslich einheimische Sträucher und Bäume zu verwenden. Die Bachläufe sind mit einem Krautsaum zu begleiten.
6.
3.
Ziff. 18 Inkrafttreten
Befestigte Flächen sind auf ein Minimum zu begrenzen und grundsätzlich mit einer Naturstein-Pflasterung auszugestalten. Begrünte Flächen sind gestützt auf das Richtprojekt zu bepflanzen. Gewässerräume (gemäss Ziffer 14). Ein Naturteich ist an der schematisch bezeichneten Lage zu erstellen.
Schlussbestimmungen Der einfache Bebauungsplan tritt nach Beschlussfassung des Stadtrats von Zug in Kraft.
Bebauungsplan Steinibach, Plan Nr. 7707 vom 12. März 2026 | 6