Verfügung AFW, 25.08.2026; Walchwil

Limite statique de la forêt · Zoug

Document

Type
Limite statique de la forêt
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
AFW
Adopté
25 août 2026
En vigueur depuis
25 août 2026

Carte

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Fichiers

20260825_VAFW_Chatzenstrick_WA_mitPlan_geschwaerzt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung

Gegenstand Gemeinde Standort

Grundstücke Nrn. AFW 57542

Waldfeststellung Chatzenstrick, Hessetschwändi, Turndliberg, Hasenloch Walchwil Gebiete Chatzenstrick, Hessetschwändi, Turndliberg, Hasenloch, Koordinaten: 2 683 317 / 1 216 716 355-359, 361, 364, 366, 371, 372 und 958

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),

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verfügt:

1.

Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nrn. 355-359, 361, 364, 366, 371, 372 und 958, Gemeinde Walchwil, werden gemäss den Plänen Nr. 1-4 «Waldfeststellung Chatzen­ strick, Hessetschwändi, Turndliberg, Hasenloch» (alle im Massstab 1:1'500, vom 23. Juni 2026) statisch festgesetzt. Die hinter den bezeichneten Waldgrenzen liegenden Flächen sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes.

2.

Durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzufüh­ ren.

3.

Die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Walchwil im Zonenplan nachzuführen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

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5.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

6.

Mitteilung an (A-Post Plus, inkl. Beilagen):

Zug, 25. August 2026 - ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilagen: Pläne Nr. 1-4 «Waldfeststellung Chatzenstrick, Hessetschwändi, Turndliberg, Hasen­ loch», Massstab 1:1'500, vom 23. Juni 2026

Versand:

2 5. Alig. 2026

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A. Sachverhalt: 1. -

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlassen: Orthofotos/Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1976, 1982, 1987, 1994, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Orthofotos aus den Jahren 2002, 2007, 2011, 2019, 2022 und 2024 (Quelle: GIS Kanton Zug); Reliefkarte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Pläne Nr. 1-4 «Waldfeststellung Chatzenstrick, Hessetschwändi, Turndliberg, Hasenloch», Massstab 1:1'500, vom 18. März 2026; Pläne Nr. 1-4 «Waldfeststellung Chatzenstrick, Hessetschwändi, Turndliberg, Hasenloch», Massstab 1:1'500, vom 23. Juni 2026; Stellungnahme der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 360 vom 13. April 2026 betreffend die Waldabgrenzung gemäss den Plänen vom 18. März 2026; E-Mail der Eigentümerschaft der Grundstücke Nrn. 365, 357 und 361 vom 15. April 2026 betreffend die Waldabgrenzung gemäss den Plänen vom 18. März 2026; E-Mail der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 360 vom 24. Juni 2026 betreffend die Waldabgrenzung gemäss den Plänen vom 23. Juni 2026; E-Mail der Eigentümerschaft der Grundstücke Nrn. 365, 357 und 361 vom 29. Juni 2026 betreffend die Waldabgrenzung gemäss den Plänen vom 23. Juni 2026.

2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das g esamte Kantonsgebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein. Das A mt für Wald und Wild (AFW) setzt diesen Auftrag für jeweils einzelne Gebiete fortlaufend um. Vor diesem Hintergrund und aufgrund von Fragen zur Waldabgrenzung leitete das AFW in den Gebieten Chatzenstrick, Hessetschwändi, Turndliberg und Hasenloch, Gemeinde Walchwil, ein Waldfeststellungsverfahren ein.

3.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 informierte das AFW die betroffenen Eigentümerschaften über die geplante Waldfeststellung in den Gebieten Chatzenstrick, Hessetschwändi, Turndliberg und Hasenloch. Zur Mitwirkung wurde eine Teilnahme an der Vermessung der Waldgrenze angeboten.

4.

Das AFW beurteilte die Bestockungen in den genannten Gebieten - teilweise im Beisein von betroffenen Eigentümerschaften - hinsichtlich ihrer Waldqualität und nahm die Waldgrenzen im Gelände mittels GNSS-basierter Vermessung auf (mit Ausnahmen auf den Grundstücken Nrn. 357 und 361). Die Vermessungspunkte wurden anschliessend anhand von Luftbildern aus verschiedenen Jahren verifiziert (siehe Beurteilungsgrundlagen).

5.

Die zum Erlass vorgesehenen statischen Waldgrenzen wurden i n den Plänen vom 18. März 2026 festgehalten (mit dem Luftbild vom Jahr 2022 / der Reliefkarte hinterlegt)

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und mit Schreiben vom 31. März 2026 den betroffenen Eigentümerschaften zugestellt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 24. April 2026 die Gelegenheit zur schrift­ lichen Stellungnahme gewährt.

6.

Gegen die Waldabgrenzung gemäss den genannten Plänen gingen von zwei Eigentümer­ schaften Einwendungen ein.

Eine Eigentümerschaft beantragte verschiedene Änderungen der Waldabgrenzung entlang der Hinterbergstrasse. Die beantragten Anpassungen stehen im Zusammenhang mit den vorgesehenen Sanierungsarbeiten an der Hinterbergstrasse. Da aus Sicht des AFW kein besonderer Anlass besteht, die Waldgrenzen vor Abschluss der Strassensanierung fest­ zusetzen, entschied das AFW, die Festsetzung der Waldgrenzen im Bereich der Hinter­ bergstrasse zurückzustellen und nach Abschluss der Sanierungsarbeiten vorzunehmen. Eine weitere Eigentümerschaft beantragte eine Änderung der vorgesehenen Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 356. Das AFW überprüfte die betroffene Waldabgrenzung unter Berücksichtigung des eingebrachten Hinweises im Gelände. Die Überprüfung führte zu ei­ ner kleinräumigen Anpassung der vorgesehenen Waldabgrenzung.

Darüber hinaus führte das AFW auf den Grundstücken Nrn. 357 und 361 an bislang nicht vermessungstechnisch erfassten Stellen ergänzende Vermessungen durch. Diese erfolg­ ten zur Vervollständigung der Datengrundlage und führten ebenfalls zu kleinräumigen An­ passungen der Waldabgrenzung. 7.

Die vorangehend beschriebenen Änderungen wurden in den Plänen vom 23. Juni 2026 festgehalten und den beiden betroffenen Eigentümerschaften erneut zugestellt. Beide er­ klärten sich schriftlich mit der Waldabgrenzung gemäss diesen Plänen einverstanden. Für alle übrigen Eigentümerschaften bleiben die ursprünglich vorgesehenen statischen Wald­ grenzen gemäss den Plänen vom 18. März 2026 unverändert.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs­ verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset­ zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke.

2.

Im vorliegenden Fall liegt kein Gesuch um einen Waldfeststellungsentscheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass das Amt für Wald und Wild nach § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz zur Schaffung von Rechtssicherheit von Amtes wegen Waldfeststellungen durchführt und die festgestellten Waldgrenzen statisch festsetzt. Dies in Übereinstimmung mit dem Eintrag im kantonalen Richtplan L 4.1.6, wonach der Kanton

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Zug, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 WaG, für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020). 3.

Die beiliegenden Pläne bezeichnen die in den Gebieten Chatzenstrick, Hessetschwändi, Turndliberg und Hasenloch festgelegten Waldgrenzen (rot gestrichelte Linien). Die von diesen Linien gegenüber dem Offenland abgegrenzten Flächen sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes. Weitere Bestockungen auf den betroffenen Grundstücken wurden noch nicht beurteilt. Die beiliegenden Pläne sind integrierende Bestandteile dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die in den Plänen als «statische Waldgrenzen zu verfügen» bezeichneten Waldabgrenzungen.

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Waldgesetz führen die Gemeinden die festgestellten Waldgrenzen nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens in ihren Nutzungsplänen nach.

6.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst das AFW die Eintragung der Waldgrenzen in den Plan für das Grundbuch.

7.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.