Verfügung DI, 17.02.2006; Baar

Limite statique de la forêt · Zoug

Document

Type
Limite statique de la forêt
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
DI
Adopté
17 févr. 2006
En vigueur depuis
17 févr. 2006

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Texte

DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG

KANTONSFORSTAMT

Forstpolizei/Waldfeststellung Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Baar im Sinne von Art. 13 des Bundesge­ setzes über den Wald I Waldfeststellungsverfügung

Die Direktion des lnnern aufgrund des folgenden Sachverhaltes:

A. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision Baar leitete die Direktion des lnnern ein Waldfeststel­ lungsverfahren für das Gebiet der Gemeinde Baar ein. Zweck dieses Verfahrens ist die Abgren­ zung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). Hierfür wurden im Übergangsbereich zwischen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen. Diese Pläne lagen vom 8. Oktober bis zum 7. November 2004 beim Kantonsforstamt und bei der Gemeindeverwaltung Baar öffentlich zur Einsicht auf. ln den Amtsblättern vom 8. und 15. Oktober 2004 wurde die öffentliche Auflage be­ kannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 7. November 2004 bei der Direktion des lnnern des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt. B. Fristgerecht bis zum 7. November 2004 wurden drei Einsprachen gegen die Waldfeststellung eingereicht. Nach einer Aussprache mit den Einsprechenden wurden zwei der drei Einsprachen zurückgezogen. Die dritte Einspreche, i.S. Waldfeststellung entlang der Lorzenbestockung im Ge­ biet Lättich (GS Nr. 1332, Pläne Nr. 23 und 24} kann erst behandelt werden, wenn planarische und rechtliche Schritte zur Ausscheidung einer Baulinie abgeschlossen sind. Nach Bereinigung der Einsprache wird über dieses Gebiet eine separate Waldfeststellungsverfügung erlassen.

und in Erwägung:

Nach Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräftige Waldfeststel­ lung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzonenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG und § 5 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald, EG Waldgesetz; BGS 931.1). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG).

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verfügt:

1.

Die Waldgrenzen in der Gemeinde Baar werden in denjenigen Bereichen, wo Bauzonen an den Wald grenzen - mit Ausnahme der Waldbestockung entlang der Lorze in den Gebieten Lättich I Schutzengel (GS Nr. 1332, Pläne Nr. 23 und 24) übereinstimmend mit den öffent­ lich aufgelegten Plänen Nr. 1 - 27 festgesetzt. -

2.

Die festgestellten Waldgrenzen sind in den Grundbuchplänen nachzuführen.

3.

Die Einwohnergemeinde trägt die festgestellten Waldgrenzen in die Bauzonenpläne ein.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die an­ gefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

5.

Mitteilung an: Einwohnergemeinde Baar, Gemeinderat Einwohnergemeinde Baar, Bauabteilung (inkl. Plansatz) Kantonsforstamt

Zug, 17. Februar 2006 - Wü

DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG Die Direktionsvorsteherin:

in-j·lff Pf Brigitte Profos, Regierungsrätin

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