Verfügung DI 17.02.2006; Cham

Limite statique de la forêt · Zoug

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Type
Limite statique de la forêt
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
DI
Adopté
17 févr. 2006
En vigueur depuis
17 févr. 2006

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Texte

DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG

Forstpolizei IWaldfeststellung GS Nrn. 1540 und 2749, Alpenblick, Cham I Abgrenzung vonWald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über denWald IWaldfeststellungsverfügung

Die Direktion des lnnern aufgrund des folgenden Sachverhaltes:

A. Im Rahmen der laufenden Zonenplanrevision leitete die Direktion des lnnern einWaldfest­ stellungsverfahren für das Gebiet der Gemeinde Cham ein. Zweck dieses Verfahrens ist die Ab­ grenzung vonWald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über denWald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). Hierfür wurden im Übergangsbereich zwischen Wald und Bauzonen dieWaldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festge­ stellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen und allen betroffenen Grundei­ gentümerinnen und Grundeigentümern zur Orientierung und Überprüfung zugestellt. Die überar­ beiteten und bereinigten Pläne lagen vom 29. April bis zum 31. Mai 2005 beim Kantonsforstamt und bei der Gemeindeverwaltung Cham öffentlich zur Einsicht auf. ln den Amtsblättern vom 29. April und vom 6. Mai 2005 wurde die öffentliche Auflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 1. Juni 2005 bei der Direktion des lnnern des Kantons Zug zu er­ heben seien. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden schriftlich auf die öffentliche Auflage hingewiesen.

B. ln der Gemeinde Cham beurteilte das Kantonsforstamt u. a. die Bestockung auf GS Nrn. 1540 und 2749- sie verläuft vor allem entlang des Sumpfbaches-alsWald im Sinne des Ge­ setzes. Die Bestockung erfüllt wegen ihrer Ausdehnung, ihrer Struktur, ihres Alters und ihrer Ar­ tenzusammensetzung vor allem landschaftsgestalterische und ökologische Funktionen.

C.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 Iiessen

Einwendungen gegen dieWaldfeststellung erheben, soweit diese die Grundstücke GS Nrn. 2749, 1539, 2866 und 1540, Alpenblick, betrifft. führte imWesentlichen _aus, dass im Jahre 1966, als nach Bezug der Liegen­ schaft auf GS Nr. 1539 im Jahre 1965 auf den Grundstücken Nrn. 1539 und 1540 ein Tennisplatz erstellt wurde, entlang des Sumpfbaches noch keine Bestockung bestanden hätte. Die in der Zwi­ schenzeit entstandene Uferbestockung, welche vom Kantonsforstamt alsWald im Sinne des Ge­ setzes beurteilt wird, sei nicht alsWald im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren.

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D.

Am 12. Juli 2005 fand ein Augenschein statt. Es nahmen sowie seitens der Behörden Martin

Winkler, Kantonsförster, Werner Heynisch, Forstingenieur, und Markus Amhof, Revierförster, Kan­ tonsforstamt Zug, daran teil.

E.

Am 5. Dezember 2005 verfügte die Direktion des lnnern, dass die auf GS Nrn. 1540 und

2749 verlaufende Uferbestockung am Sumpfbach alleWaldkriterien gernäss § 1 Einführungsge-

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setz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz; BGS 9 31.1) erfüllt. Die Einwendungen von vom 30. Mai 2005 wurden deshalb abgelehnt.

F. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005teilte dem Kantonsforstamt mit, dass die Waldfeststellungsverfügung vom 5. Dezember 2005 seinen Klienten direkt zugestellt worden sei und die Begründung sich nicht mit den verschiedenen Einwendungen auseinander setze. Unter diesen Umständen sei eine ordnungsgernässe Zustellung des Entscheides an die vorzunehmen. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass die Liegenschaft GS 1539 seit 1. November 2005im Alleineigentum von steht. G. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005teilte Martin Winkler, Kantonsförster, mit, dass ihm das weitere Vorgehen bekannt gegeben würde, unter Erstreckung der Frist für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

und in Erwägung:

1. a) Nach Art 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräftige Waldfeststel­ lung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzonenpläne einzutragen (vgl. Art. 1 3 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 1 3 Abs. 2 WaG}. b) Gernäss § 29 Bst. a EG Waldgesetz nimmt die Direktion des lnnern Waldfeststellungen vor, sofern es sich nicht um blasse Waldabgrenzungen handelt. Gegenstand des vorliegenden Verfah­ rens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 3 WaG in der Gemeinde Cham. Angesichts der damit verbundenen grossen Tragweite han­ delt es sich bei den entsprechenden Verwaltungsentscheiden nicht um blasse Waldabgrenzungen im Sinne von § 29 Bst. a Satzteil 2 EG Waldgesetz, sondern vielmehr um ordentliche Waldfest­ stellungen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist somit die Direktion des lnnern. 2. a) Gernäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Satz 1). Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Satz 2). Als Wald -gelten gernäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG auch unbe­ stockte oder ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen. Nicht als Wald gelten dagegen isolierte Baum- und Strauchgrup­ pen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). b) Nach Art. 2 Abs. 4 WaG können die Kantone innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche, sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Satz 1}. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Satz 2). Der Bundesrat hat den vorstehend erwähnten Rahmen in Art. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01} festgelegt. Gernäss Abs . 1 dieser Vorschrift bestimmen die Kantone die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche: Fläche mit EinSeite 2 von 5

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schluss eines zweckmässigen Waldsaumes 200 -800 m2 (Bst. a), Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes '10- 12 m (Bst. b) und Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen 10 20 Jahre (Bst. c). Der Kanton Zug hat diesen Rechtsetzungsauftrag mittels Erlass von § 1 EG Waldgesetz erfüllt. Nach§ 1 Abs. 1 EG Waldgesetz gilt eine mit Waldbäumen oder Waldsträu� ehern bestockte Fläche in der Regel als Wald, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt: Fläche von800 m2 (Bst. a), Breite von 12 m (Bst b) und Alter der Bestockung auf Einwuchsflä­ chen von 20 Jahren {Bst. c). Ausnahmsweise gelten kleinere, schmälere oder jüngere Bestockun­ gen dann als Wald, wenn aufgrund von Baum- und Strauchartenzusammensetzung, Ausbildung von Boden und Bodenvegetation sowie geografischer Lage anzunehmen ist, dass sie in bedeuten­ dem Mass Waldfunktionen wahrnehmen können (Abs. 2). Fläche und Breite einer Bestockung werden unter Einschluss eines Waldsaumes von 2 - 4 m bestimmt (Abs. 4 Satz 1). Bei der Ab­ grenzung sind der Wurzelraum, die Kronenausladung und die Geländesituation zu berücksichtigen (Abs. 4 Satz 2). •

Die Einsprecher bestreiten, dass der Uferbestockung entlang des Sumpfbaches Waldqualität 3. zukommt. So habe es 1966, als der Tennisplatz auf GS Nrn. 1539 und 1540 errichtet wurde, auf und in weiter Umgebung dieser Parzellen keine Baumgruppen und damit selbstredend auch kei­ nen Wald nach früherer und heutiger Definition gernäss WaG gegeben. Diese Erkenntnis werde durch den Grundbuchplan gestützt, der bisher weder eine Waldfläche noch eine Waldlinie enthalte. Dieser Umstand sei auch aus älteren Fotos ersichtlich. Es dürfe somit unbestritten sein, dass im Jahre 1965im Bereich der im Rechtsbegehren erwähnten Grundstücke keine Waldbestände vor­ handen waren. Das Luftbild vom 11. Mai 1971 bestätigt, dass der damalige Bachlauf nur mit weni­ gen einzelnen Sträuchern bestockt war. Im laufenden Waldfeststellungsverfahren hat das Kantonsforstamt zu prüfen, ob die heute vorhandene Bestockung die Waldkriterien gernäss § 1 EG Waldgesetz erfüllt, der Zustand von 1971 ist irrelevant. Für die Erfüllung der Waldkriterien massgebend ist die zusammenhängende Bestockung am Sumpfbach auf GS Nrn. 1540 und 2749 der Gemeinde Cham und auf GS 36 39 der Gemeinde Zug. Die Oberschicht der Bestockung bilden die Baumarten Pappel, Schwarzerle und Esche. ln der Mittelschicht stocken Eschen, Erlen und Birken und in der Unterschicht diverse Sträucher. Vegetationsaufbau und Charakter des Bodens sind waldtypisch. Die Bestockung weist eine Fläche von 3400 m2 (Minimalanforderung800 m2) und eine Breite bis zu 35m (Minimalanfor­ derung 12 m) auf. Das Alter der Bestockung liegt bei 25 bis 30 Jahren (Minimalanforderung 20 Jahre) (vergleiche dazu das Luftbild vom 1 9. August 1990 [Beilage 1 ]). Als Uferbestockung am Rande der Bauzone erfüllt die Bestockung wichtige landschaftsgestalterische und ökologische Aufgaben. Alle Waldkriterien sind zweifelsfrei erfüllt.

Die Einsprecher legen in den Punkten 5und 6 ihrer Einwendung dar, dass bei Erstellung der 4. Überbauung vor 40 Jahren die Fläche nicht bestockt war. Diese Feststellung wird nicht angezweifelt. Der Zustand vor 40 Jahren ist jedoch nicht rele­ vant, denn § 1 Abs. 1 Bst. c EG Waldgesetz definiert das Minimalalter für einwachsende Flächen mit 20 Jahren.

Die Einsprecher machen geltend, dass durch das Aufkommen der Bestockung auf dem 5. Nachbargrundstück die vormals freie Aussicht der Überbauung "Aipenblick" auf die Stadt Zug, den Zugersee und die Alpen aufgrund mangelnder Pflege durch den Nachbarn verloren geht. Der Ver­ zicht auf eine Waldfeststellung wäre deshalb gesetzeskonform. Bei der Revision von Nutzungsplänen müssen gernäss Art. 10 Abs. 2 Bundesgesetz über den Wald alle Bestockungen angrenzend an Bauzonen überprüft werden. Eine negative WaldfestSeite 3 von 5

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stellung kann nur erfolgen, wenn mindestens ein Kriterium gernäss § 1 EG Waldgesetz nicht erfüllt ist. Da im vorliegenden Fall alle Waldkriterien zweifelsfrei erfüllt sind, ist an der positiven Waldfest­ stellung festzuhalten.

6.

Die Einsprecher verlangen, dass auf die Waldfeststellung zu verzichten sei, weil die Korpora-

tion Zug als Landeigentümerin kein Interesse an der Pflege der Bestockung habe und erst nach Übernahme der Kosten durch die Eigentümer der angrenzenden Liegenschaften bereit war, einen Teil des Einwuchses zu entfernen. Das Waldgesetz kennt keine Bewirtschaftungspflicht Ein Waldeigentümer kann deshalb nicht zur Pflege seines Waldes verpflichtet werden. Im Rahmen der Waldfeststellung wird die Be­ reitschaft der Eigentümerin zur Pflege der Bestockung nicht beurteilt. Sie ist für die Waldfeststel­ lung unerheblich. Der durchgeführte Pflegeeingriff auf GS 2749 der Korporation Zug und die Entfernung des noch nicht 20-jährigen Einwuchses wurde vorgängig mit dem zuständigen Förster gernäss § 15 EG Waldgesetz abgesprochen. Eine privatrechtliche Regelung der Übernahme der Kosten durch einen Nutzniesser ist jederzeit möglich, für die Waldfeststellung jedoch nicht relevant. Die von

erhobenen Einwendungen erweisen sich deshalb als

unbegründet. Sie sind deshalb vollumfänglich abzuweisen.

verfügt:

1.

Die Verfügung der Direktion des lnnern vom 5. Dezember 2005 wird für die Waldfeststellung auf GS Nrn. 1540 und 2749 ausser Kraft gesetzt und durch die vorliegende Verfügung er­ setzt.

2. a) Die von

erhobenen Einwendungen werden abgewiesen.

b) Die Grenze der Uferbestockung entlang des Sumpfbaches, welche Wald im Sinne des Ge­ setzes ist, wird übereinstimmend mit dem im Mai 2005 öffentlich aufgelegten Plan fest­ gesetzt (vgl. Beilage 2). 3.

E s werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der an­ gefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit mög­ lich beizufügen.

5.

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Mitteilung an:

; Bauabteilung Gemeinde Cham

-

Gemeinderat Cham

-

Kantonsforstamt

(eingeschrieben)

Seite 4von 5

5

Zug, 17. Februar 2006

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DIREKTION DES I N N ER N DES KANTONS ZUG Die Direktionsvorsteherin:

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Brigitte Profos, Regierungsrätin

Beilage 1: Luftbild vom 19. August 1990 Beilage 2: Plan 3 Alpenblick Uferbestockung; unverändert

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Gemeinde Zug 3639

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Legende An Bauzonen angrenzende Wälder in der Gemeinde Cham Waldfläche gernäss Grundbuch plan Waldlinie gernäss Grundbuchplan Waldlinie gernäss forstlicher Neuvermessung 2004

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Gültige Waldlinie gernäss Waldfeststellun 2004, � angren zend an Bauzone

Alpenblick 2749

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Nicht an Bauzonen angrenzender Wald, aber mi t weniger Ab stand zur Bauzone als12m Gül tige, resp. neugeplante Bauzonengrenze

November 2004

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Kan tonsforstamt Zug

Bestätigung des Waldeintrages gernäss vor­ liegender Verfügung der Direktion des lnnern

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Legende Wald im Sinne des Waldgesetzes Dezember 2005

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Unterstrichene7

drffndstücke

sind noch nicht rech tsgültig

Gätzi AG Geometer und Ingenieure 6340 Baar 30.09.2004