Verfügung Nr. 4 DI, 13.12.2000; Zug

Limite statique de la forêt · Zoug

Document

Type
Limite statique de la forêt
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
DI
Adopté
13 déc. 2000
En vigueur depuis
13 déc. 2000

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DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG

VERWALTUNGSGEBÄUDE AM POSTPLATZ POSTFACH 146,6301 ZUG INTERNET: www.zug.ch TELEFON 041 I 728 24 30 I FAX 041 I 728 37 17

ForstpolizeiNValdfeststellung G S Nrn. 1695 und 2208, Brüschrain, Zug, im Eigentum bzw. im Miteigentum von I Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald

Die Direktion des lnnern

aufgrund des folgenden Sachverhaltes:

A.

Im Anschluss an die Stadtplanung 1994 leitete die damalige Forstdirektion ein

Waldfeststellungsverfahren für das Gebiet der Einwohnergemeinde Zug ein. Zweck dieses Verfahrens war die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald. Hierfür wurden im Übergangsbereich zwischen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen. Diese Pläne lagen daran anschliessend vom 9. Juni bis zum 14. Juli 1995 beim Stadtbauamt öffentlich zur Einsicht auf. ln den Amtsblättern vom 9., vom 16. und vom 23. Juni 1995 wurde die öffentliche Auflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 15. Juli 1995 bei der Forstdirektion des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt.

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B.

Unter der Ordnungsnummer 10 beurteilte das Kantonsforstamt die Bestockung

angrenzend an das Gebiet "Brüschrain" als Wald [vg!. GB-Pian Nr. 131 -Koordinaten (Waldrandschwerpunkt): 682 330 /223 410]. Beschrieben wurde die Bestockung als artenreiche Laub- und Nadelholzbestände mit teilweise artenreicher Strauchschicht Es handle sich dabei um die Randbestockung eines grossen Waldkomplexes. Das Gehölz

-2 -

erfülle seiner Lage am Stadtrand und seiner Ausformung wegen vor allem landschaftsgestalterische und ökologische Funktionen.

!

C.

Mit Eingabe vom 14. Juli 1995 liess

Einwendungen gegen die Waldfeststellung Nr. 10 erheben, soweit diese die Grundstücke GS Nrn. 1695 und 2208, Brüschrain, betrifft. Er lässt darin beantragen, dass die Waldgrenze wie bis anhin entlang der Nordgrenze der Liegenschaft GS Nr. 1695 bzw. entlang des Fussweges geführt werde.

Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit der im Rahmen der Stadtplanung Zug vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Wald und Bauzonen habe offenbar das Forstamt Zug im Bereich der Liegenschaft GBP Nr. 1695 die Waldgrenze neu festgelegt Gernäss den zugestellten Planunterlagen verschiebe sich die Waldgrenze zu Lasten der Bauzone auf der fraglichen Liegenschaft nicht unwesentlich in Richtung Süden. Mit dieser Ausweitung der Waldgrenze zu Lasten der Bauzone könne sich nicht einverstanden erklären. Am Baumbestand entlang des Weges, der vom Bützenweg zum Brüschrain führe, habe sich in den letzten 20 Jahren nichts verändert. Die vom Forstamt vorgenommene Ausweitung der Waldgrenze zu Lasten der Bauzone erfolge willkürlich. Der erwähnte Weg solle nun neu als Wald gelten. Auf diesem Weg stünden nachweislich keine Bäume. Die vor sechs Jahren im Zusammenhang mit dem Einbau einer Einlegerwohnung gepflanzten Sträucher und Bäume erfüllten die Voraussetzungen für eine Waldbepflanzung nicht.

und in Erwägung:

1.

a)

Nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991

(Waldgesetz, WaG; SR 921.0) ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräftige Waldfeststellung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzonenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen ausserha!b dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG).

- 3-

b)

Gernäss § 29 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den

Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) nimmt die Direktion des lnnern Waldfeststellungen vor, sofern es sich nicht um blosse Waldabgrenzungen handelt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 WaG in der Stadt Zug. Angesichts der damit verbundenen grossen Tragweite handelt es sich bei den entsprechenden Verwaltungsentscheiden nicht um blosse Waldabgrenzungen im Sinne von § 29 Bst. a Satzteil 2 EG Waldgesetz, sondern vielmehr um ordentliche Waldfeststellungen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist somit die Direktion des lnnern.

2.

a)

Gernäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen

bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Satz 1). Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Satz 2). Als Wald gelten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG auch unbestockte oder ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen. Nicht als Wald gelten dagegen isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG).

b)

Nach Art. 2 Abs. 4 WaG können die Kantone innerhalb des vom Bundesrat

festgesetzten Rahmens bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab weicher Breite und weicher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Satz 1). Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Satz 2). Der Bundesrat hat den vorstehend erwähnten Rahmen in Art. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 {Waldverordnung, WaV; SR 921.01) festgelegt. Gernäss Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmen die Kantone die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche: Fläche mit Einschluss 2 eines zweckmässigen Waldsaumes 200 bis 800 m (Bst. a), Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes 10 bis 12 m (Bst. b) und Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen 10 bis 20 Jahre (Bst. c). Der Kanton Zug hat diesen Rechtsetzungsauftrag mittels Erlass von § 1 EG Waldgesetz erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 EG Waldgesetz gilt eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche in der Regel

-4 -

als Wald, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt: Fläche von 800 m2 (Bst. a), Breite von 12 m (Bst. b) und Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen von 20 Jahren (Bst. c). Ausnahmsweise gelten kleinere, schmälere oder jüngere Bestockungen dann als Wald, wenn aufgrund von Baum- und Strauchartenzusammensetzung, Ausbildung von Boden und Bodenvegetation sowie geographischer Lage anzunehmen ist, dass sie in bedeutendem Mass Waldfunktionen wahrnehmen können (Abs. 2). Fläche und Breite einer Bestockung werden unter Einschluss eines Waldsaumes von zwei bis vier Metern bestimmt (Abs. 4 Satz 1). Bei der Abgrenzung sind der Wurzelraum, die Kronenausladung und die Geländesituation zu berücksichtigen (Abs. 4 Satz 2).

3.

Dass der Bestockung, entlang des Mennebaches Waldqualität im vorstehend

aufgezeigten Sinne zukommt, wird im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Der Eigentümer vertritt jedoch die Auffassung, die vom Kantonsforstamt vorgenommene Verschiebung der Waldgrenze in Richtung Süden sei willkürlich. Nach Auffassung des Kantonsforstamtes verläuft der Fussweg demgegenüber - mit Ausnahme eines kurzen Abschnittes - vollständig im Wald, weil die grosskronigen, unmittelbar am nördlichen Wegrand stehenden Bäume den Weg grasszügig überschirmten. Im Mittelbereich gehe die Waldgrenze über den Weg hinaus, weil dort eine in der Baumoberschicht mitherrschende Edelkastanie, unmittelbar neben einem Baumstrunk mit grossem Durchmesser stehend, stocke, unter der eine dichte Buchenverjüngung wachse. Diese Sachverhaltsfeststellung des Kantonsforstamtes ist nicht zu beanstanden. Die erhobenen Einwendungen erweisen sich angesichts dessen als unbegründet Sie sind deshalb vollumfänglich abzuweisen.

verfügt:

1.

a)

Die von

erhobenen Einwendungen werden abgewiesen.

b) Die Grenze des "Brüschrain-Waldes" wird auf bzw. entlang den Liegenschaften GS Nrn. 1695 und 2208, Brüschrain, Zug, übereinstimmend mit den 1995 öffentlich aufgelegten Plänen festgesetzt (vgl. Plan in der Beilage).

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

-5-

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwal­ tungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichts­ beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

4.

Mitteilung an: (eingeschrieben) Bauabteilung der Stadt Zug, St-Oswalds-Gasse 20, 6300 Zug Kantonsforstamt

·

Zug, 13. Dezember 2000- WIM/BMO

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rsteher

Peter Bossard, Regierungsrat

\ Beilage

.\ An Bauzonen angrenzende Wälder in der Stadt Zug Legende Massstab 1 :500

Bauzonengrenze

Heutiger Waldeintrag

Neue

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An Bauzonen angrenzender Wald ge­ mäss Waldfeststellung 1995

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An Nichtbauzonen angrenzender Wald gernäss

Waldfeststellung

1995,

mit

Abstand zur Bauzone kleiner als 15 m

Friihling 1995

KANTONSFORSTAMT ZUG

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