Verfügung Nr. 1 DI, 20.12.2000; Zug

Limite statique de la forêt · Zoug

Document

Type
Limite statique de la forêt
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
DI
Adopté
20 déc. 2000
En vigueur depuis
20 déc. 2000

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DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG

VERWALTUNGSGEBÄUDE AM POSTPLATZ POSTFACH 146, 6301 ZUG INTERNET: www.zug.ch TELEFON 041 I 728 24 30 I FAX 041 I 728 37 17

Forstpolizei/Waldfeststellung GS Nr. 1721, Rötelberg, Zug, im Eigentum I Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald

Die Direktion des lnnern

aufgrund des folgenden Sachverhaltes:

A.

Im Anschluss an die Stadtplanung 1994 leitete die damalige Forstdirektion ein

Waldfeststellungsverfahren für das Gebiet der Einwohnergemeinde Zug ein. Zweck dieses Verfahrens war die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald. Hierfür wurden im Übergangsbereich zwischen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen. Diese Pläne lagen daran anschliessend vom 9. Juni bis zum 14. Juli 1995 beim Stadtbauamt öffentlich zur Einsicht auf. ln den Amtsblättern vom 9., vom 16. und vom 23. Juni 1995 wurde die öffentliche Auflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 15. Juli 1995 bei der Forstdirektion des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt.

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B.

Unter der Ordnungsnummer 7 beurteilte das Kantonsforstamt die Bestockung im

Gebiet "Waldhof/Rötelwald" als Wald [vgl. GB-Piäne Nrn. 112 und 113- Koordinaten

(Schwerpunkt): 682 590 I 224 240]. Beschrieben wurde das Gehölz als von alten grosskronigen Buchen dominierte Laubbaumbestockung. Die Bestockung erfülle ihrer Ausdehnung und ihrer Lage entlang des Wanderweges nach St. Verena wegen vor allem landschaftsgestalterische und Erholungsfunktionen.

l - 2-

C.

Mit Eingabe vom 13. Juli 1995 erhob Einwendungen gegen die Waldfeststellung Nr. 7,

soweit diese das Grundstück GS Nr. 1721 betrifft

Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus: ln der überlassenen Vorlage sei eine bestehende Waldeintragung ersichtlich. Er gehe davon aus, dass dieser Eintrag seinerzeit in der gleichen Absicht gemacht worden sei, wie dies jetzt geschehe, nämlich unter anderem zur Schaffung von Rechtssicherheit Diese Rechtssicherheit werde mit den jetzt laufenden Bemühungen unterlaufen. Die Verschiebung der Waldgrenze in das bebaubare Grundstück hinein sollte eben im Interesse der Rechtssicherheit unterblieben. Rechtssicherheit heisse im vorliegenden Fall: Belassung des bestehenden Eintrages. Der bestehende Eintrag gehe von einem bestehenden Grenzpunkt aus. Obwohl der Grenzstein seit der kürzlich erfolgten Strassenerneuerung nicht mehr gesetzt sei, sondern herumliege, könne seine Platzierung einigermassen rekonstruiert werden. Es sei unschwer festzustellen, dass der bestehende Eintrag durchaus auch weiterhin als Waldgrenze gelten könne. Die Verwendung eines eingemessenen Grenzpunktes schaffe eine klare Situation. Der Grenzstein könne seinerzeit auch als Waldecke gesetzt worden sein- in diesem Sinne könne er von traditioneller Bedeutung sein. Die Topografie des Grundstückes sei gekennzeichnet durch eine starke Hanglage, welche die Erschliessung bei einer Bebauung einenge. Zusätzlich könne die Strassenkurve zu weiteren Einschränkungen in der Platzierung der Grundstückszufahrt führen. Mit einer Verschiebung der Waldgrenze um 1 ,5 bis 2 m würden unter Umständen die Erschliessungsmöglichkeiten weiter reduziert. Ein Augenschein zeige, dass im Bereich GBP 1721 auch zum Schutz der anerkannten Funktionen des Waldes kein Handlungsbedarf bestehe. Der einseitig bis zu zwölf Meter breite Waldstreifen und der erforderliche Waldabstand auf der Parzelle ergäben zusammen mit der anderen Seite des Baches ein grasszügiges landschaftliches Element, das nach keiner Veränderung der Waldgrenze rufe.

D.

Am 21. August 2000 fand ein Augenschein statt. Daran nahmen teil sowie seitens der

Behörden Marietta Huser, Leiterin der Baupolizei, Harald Klein, Stadtplaner, Martin Winkler, Kantonsförster, und Beat Moos, juristischer Mitarbeiter der Direktion des lnnern.

-3-

Im Anschluss an diesen Augenschein wurde vereinbart, dass der im Gebüsch liegende Markstein wieder gesetzt werden solle, und die Eigentümerschaft sodann einen Rückzug der erhobenen Einwendungen in Betracht ziehe.

Im November 2000 teilte

Martin Winkler, Kantonsförster,

telefonisch mit, dass er in Vertretung der Eigentümerschaft die Einwendungen zurückziehen und dies dem Kantonsforstamt schriftlich mitteilen werde.

Am 19. Dezember 2000 fand auf dem Kantonsforstamt eine Besprechung statt. Daran nahmen teil in Vertretung der Eigentümerschaft, sowie Martin Winkler, Kantonsförster.

führte aus, dass er die vom Kantonsforstamt

festgelegte Waldlinie nachvollziehen und aus Sicht des Waldes auch akzeptieren könne. Er werde die mit Eingabe vom 13. Juli 1995 gegen die Waldfeststellung Nr. 7, soweit diese das Grundstück GS Nr. 1721 betrifft, erhobene Einwendung jedoch wider Erwarten nicht zurückziehen. Der Grund für diesen Entscheid liege in Schwierigkeiten begründet, die zwischen

und des Stadtbauamtes Zug bezüglich

angrenzendem Bauland bestünden.

ist der Meinung, dass seine

Verhandlungsposition gegenüber der Stadt Zug umso besser sei je länger die vom Kantonsforstamt aufgelegte Waldfeststellung nicht rechtskräftig sei.

verfügt:

1.

a)

Die von

in Vertretung der

Eigentümerschaft mit Eingabe vom 13. Juli 1995 erhobenen Einwendungen werden abgewiesen. b)

Die Grenze des "Rötelwaldes" wird auf der Liegenschaft GS Nr. 1721,

Rötelberg, Zug, übereinstimmend mit den 1995 öffentlich aufgelegten Plänen festgesetzt (vgl. Plan in der Beilage).

2.

3.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwal­ tungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichts­ beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine

-4-

Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.

4.

Mitteilung an: (eingeschrieben) Bauabteilung der Stadt Zug, St.-Oswalds-Gasse 20, 6300 Zug Kantonsforstamt

Zug, 20. Dezember 2000 - WIM/BMO

DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG

Peter Bossard, Regierungsrat

---. --Beilage

.�

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An Bauzonen angrenzende Wälder in der Stadt Zug Legende Massstab 1 :500

Bauzonengrenze

Heutiger Waldeintrag

Neue

Waldgrenze

gemäss

Waldfest­

stellung 1995

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An Bauzonen angrenzender Wald ge­ mäss Waldfeststellung 1995

An Nichtbauzonen angrenzender Wald gemäss

Waldfeststellung

1995,

mit

Abstand zur Bauzone kleiner als 15 m

Frilhling 1995

KANTONSFORSTAMT ZUG

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