Teilrevision Ortsbildschutzzonenplan Blickensdorf

Plan de zones · Zoug

Document

Type
Plan de zones
Canton
Zoug
Niveau
Commune
Approuvé par
BD
En vigueur depuis
1 mars 2010

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Genehmigung Zonenplanaenderung Blickensdorf GS1461.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

.,

Baudirektion '·

Kanton Zug

Gemeindeaufsicht Genehmigung der Änderung des Ortsbildschutzzonenplanes Blickansdorf (GS 1461) Gemeinde Baar

Die Baudirektion,

gestatzt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und§ 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. Novem­

ber 1999 (BGS 153.3), beschliesst:

1.

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Die vom Gemeinderat Baar am 20. Januar 2010 im einfachen Verfahren gernäss§ 40

·

PBG beschlossene Änderung des Ortsbildschutzzonenplanes Blickansdorf (GS 1461) wird genehmigt. Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat

2.

des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben wer­ den. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine BegrUndung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufOgen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Änderung des Ortsbildschutzzonenplanes Blickansdorf (GS 1461) in Kraft, sofern sie nicht angefochten wird. Mitteilung an:

3.

Gemeinderat Baar, Rathausstrasse 2, Postfach, 6341 Baar (Beilage: je 3 Expl. Än­ derung Ortsbildschutzzonenplan Blickansdorf (GS 1461) vom 10. Juni 2009 im Mst. 1 :500 und erläuternder Bericht_ vom 10. Juni 2009)

Amt fOr Denkmalpflege ünd Archäologie GIS-Fachstelle (Beilage: 1 Expl. Änderung Ortsbildschutzzonenplan Blickansdorf . (GS 1461) vom 10. Juni 2009 im Mst. 1:500) Amt fOr Fischerei und Jagd Amt fOr Umweltschutz Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (Beilage: je 1 Expl. Ände­ rung Ortsbildschutzzonenplan Blickansdorf (GS 1461) vom 10. Juni 2009 im Mst. 1 :500 und erläuternder Bericht vom 10. Juni 2009)

- r1 Amt fOr Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: je 1 Expl. Änderung Ortsbildschutzzonenplan Blickansdorf (GS 1461) vom 10. Juni 2009 im

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st. 1:500 und erläuternder Bericht vom 10. Juni 2009)

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Zug, 1. März 2010 I AMAL /13766

Seite 2/2

A.

Auf den Grundstacken Nrn. 1461 und 1462 im Baarer Ortsteil Blickensdorf ist das Ge-

baude Blickensdorferstrasse 21a (Assek. Nrn. 172a /173a) als Schutzobjekt ausgeschieden. Die Bausubstanz dieses Gebäudes ist jedoch so schlecht, dass die Regelung im Ortsbild­ schutzzonenplan nicht mehr umsetzbar ist. Als Ersatz fOr das baufällige Gebäude sowie die nördlich angrenzende Baute Blickensdorferstrasse 21b (Assek. Nrn. 172b /173b) sind zwei Neubauten geplant. Damit dieses Projekt realisiert werden kann, ist eine Änderung des Orts­ bildschutzzonenplanes Blickensdorf nötig. Die Entlassung des Gebäudes Blickensdo�ferstrasse 21a aus dem kantonalen Inventar der schOtzenswerten Denkmaler erfolgte bereits am 16. No­ vember 2005 durch die Direktion des lnnern. Die Änderung des Ortsbildschutzzonenplanes Blickensdorf sieht anstelle des Schutzob­ jektes Blickensdorferstrasse 21a und des nördlich angrenzenden Gebäudes Blickensdorferst­ .rasse 21b zwei Baubereiche fOr Neubauten mit jeweils drei Vollgeschossen vor. Zusatzlieh wird die Hauptfirstrichtung und die maximale Firsthöhe fOr jeden der beiden Baubereiche festgelegt.

Die Erschliessung der beiden Baubereiche soll Ober die Blickensdorferstrasse erfolgen. Die Er­ schliessung der Tiefgarage ist mittels eines Autoliftes vorgesehen. Im Rahmen des Neubaupro­ jektes soll zudem der bisher verbaute und teilweise eingedolte Bachtalenbach im Bereich der Grundstacke Nrn. 1461 und 1462 renaturiert werden. B.

Die Änderung des Ortsbildschutzzonenplanes Blickensdorf (GS 1461) wurde vom Amt

fOr Raumplanung am 8. September 2009 vorgeprüft und am 11. und 18. Dezember 2009 im Amtsblatt publiziert. Wahrend der Auflagefrist vom 11. Dezember 2009 bis und mit 11. Januar 2010 gingen keine Einwendungen ein. Am 20. Januar 2010 wurde die Änderung des Ortsbild­ schutzzonenplanes Blickensdorf (GS 1461) vom Gemeinderat Baar beschlossen. Der Be­ schluss wurde a� 29. Januar und 5. Februar 2010 im Amtsblatt publiziert und vom 29. Januar bis und mit 17. Februar 2010 öffentlich aufgelegt. Wahrend der Auflagefrist sind keine Be­ schwerden an den Regierungsrat eingegangen. C.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 reichte der Gemeinderat Baar die Änderung des

Ortsbildschutzzonenplanes Blickensdorf (GS 1461) an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Nach§ 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion fOr die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplanen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien fOr eine Delega­ tion der Genehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Geneh­ migung der Änderung des Ortsbildschutzzonenplanes Blickensdorf (GS1461) steht nichts ent­ gegen.