Teilrevision GS Nr. 2531 (Südstrasse)

Plan de zones · Zoug

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Type
Plan de zones
Canton
Zoug
Niveau
Commune
Approuvé par
BD
En vigueur depuis
26 avr. 2012

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Texte

Genehmigung Zonenplanaenderung GS 2531.pdf

-

Kanton Zug.

Baudirektion

Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderung, Teileinzonung GS Nr. 2531 Genehmigung der Ergänzung des§ 15 der Bauordnung Gemeinde Baar

Die Baudirektion,

gestatzt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes {PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und§ 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23.. Novem­ ber 1999,

beschliesst:

1.

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Die vom Gemeinderat Baar am 7. März 2011 im einfachem Verfahren gernäss § 40 PBG beschlossene Zonenplananderung, Teileinzonung GS Nr. 2531 sowie die Er­ gänzung des§ 15.der Bauordnung werden genehmigt.

2.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefoch­ tene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu be­ nennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist treten die Zo­ nenplanänderung, Teileinzonung GS Nr. 2531 sowie die Erg�nzt.mg des§ 15 der Bauord­ nung in Kraft, sofern sie nicht angefachtem werden.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Baar, Rathausstrasse 2, Postfach, 6341 Baar {Beilage: je 4 Expl. Zonenplanänderung, Planungsbericht und Ergänzung Bauordnung) GIS-Fachs�elle {Beilage: je 1 Expl. Zonenplanänderung, Planungsbericht und Ergän­ zung Bauordnung) Landwirtschaftsamt {Beilage: je 1 Expl. Zonenplanänderung, Planungsbericht und Ergänzung Bauordnung) Baudirektionssekretariat Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei Amt fllr Umweltschutz Amt fllr Raumplanung, Abteilung Kantonalplanung und Grundlagen Amt fOr Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche {Beilage: je 2 Expl. Zonenplanänderung, Planungsbericht und Ergänzung Bauordnung)

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...

Zug, 26. April 2012 / 3.2.1.2/6

Seite 3/3

Die Teilrevision des Zonenplanes betrifft das Grundstück Nr. 2531. Die Fläche dieses Grundstockes beträgt insgesamt 7'864 m2. Das Grundstück liegt teilweise in der Arbeitszon� . (AD), in der Landwirtschaftszone (L) und in einer Verkehrsfläche. Die Garage Reichlin befindet sich am Zonenrand der Industriezone Altgasse. Das 1'934 m2 . _ grosse GrundstOck Nr. 2896 ist für die betrieblichen Erfordernisse der Garage nicht mehr aus­ reichend. Der Besitzer der Garage Reichlin {Peter Reichlin) sucht nach Lösungen, urri den . Spielraum des Gewerbebetriebes zu vergrössern. ·Einzig das im Westen an die Garagenparzelle ·angrenzende Grundstück Nr. 2531 würde sich für eine Erweiterung des Betriebes ant?ieten. Das Grundstück liegt unter anderem in der Land· wirtschaftszone und ist im Eigentum des Kantons Zug. Die Gemeinde Baar beabsichtigt, für die Erweiterung der Garage auf GS Nr. 2531 die Fläche von 1'541 in2 von der Landwirtschaftszone (L) in die Arbeitszone (AD) einzuzonen. Das Land soll durch die Korporation Baar-Dorf erworben und die Nutzung durch Peter Reichlin im Baurecht geregelt werden.: A.

·

For diese Teileinzonung gelten die gleichen Vorgaben der Lärmschutzverordnung wie für die bestehenden Arbeitszonen. ln Arbeitszonen sind lärmempfindliche Nutzungen untersagt.· Aus-· nahmen sind nur gestattet, wenn der Nachweis" erbracht wird, dass der bundesrechtliche Pla.:. nungswert eingehalten ist. B. Di� Zonenplanänderung, Teileinzonung GS Nr. 2531 wurde vom Amt für Raumplanung am 20. Dezember 2011 vorgeprüft Nach einer Anpassung_ der Planungsunterlagen verab­ schiedete der Gemeinderat von Baar am 11. Januar 2012 d_ie Unterl�gen fürdie öffentliche Auflage. .Die Zonenplanänd�rung, Teileinzonung GS Nr. 2531 sowie die Ergänzung des§ 15 der Bauordnung wurden am 27. Januar und 3. Februar 2012 im Amtsblatt publiziert. Während der öffentlichen Auflage vom 27. Januar bis und mit 27. Februar 2012 gingen gegen die Zo­ ·nenplanänderung, Teileinzonung GS Nr. 2531 sowie die Ergt;inzung des§ 15 der Bauordnung_ . keine Einwendungen ein. Am 7. März 2012 wurde die Zonenplanänderung, Teileinzonung GS Nr. 2531 sowie die Ergänzung des§ 15 der.Bauordnung vom Gemeinderat Baar im einfachen Verfahren beschlossen. Der Beschluss .wurde am _16. und 23. März 2012 im Amtsblatt publiziert und vom 16. März bis und mit 4. April 2012 öffentlich aufgelegt. Während der· Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen. ·

C. ·

Mit Schreiben vom 7. März 2012 reichte der Gemeinderat Baar die Zonenplanänderung,Teileinzonung GS NL"2531 sowie die Ergänzung des§ 15 der Bauordnung an den Regie­ rungsrat zur Genehmigung ein. Nach§ 7 der Delegationsverordnung vom .23. November 1999 ist die Baudirektion fOr die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Be­ bauungsplänen zustandig, sofern irri gemeindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden kon�ten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und. Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirekti­ on gegeben. Der Genehmigung der Zonenplanänderung, Teileinzonung GS Nr. 2531 und der Ergänzung des§ 15 der Bauordnung steht nichts entgegen.·

Plan Genehmigung GS 2531.pdf

•

Kanton Zug

Gemeinde Baar

•

Teilrevision des Zonenplanes

Teileinzonung GS 2531 1 :1'000

Abteilung Planung/Bau

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Baar, 6. Mai 2011 / 14. Juli 2011

Der Abteilungs Ieiter: Urs Spillmann

Vom Gemeinderat verabschiedet am 4. Mai 2011 /13. Juli 2011 Der Gemeindepräsident

Der Gemeindeschreiber:

Andreas Hotz

Walter Lipp

Vorprüfung durch das Amt für Raumplanung Zug, 20. Dezember 2011

Der Kantonsplaner: Rene Hutter

Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstr. 6 vom 27. Januar 2012 bis 27. Februar 2012 Publiziert im Amtsblatt

Bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau

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Vom Gemeinderat im vereinfachten Verfahren beschlossen am Der Gemeindepräsident

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Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstr. 6 vom 1 6. MRZ. 2012 b\� 0 4. APR. 201Z Publiziert im Amtsblatt

Bescheinigt von der Abteilung Planung /Bau

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Von der Baudirektion genehmigt am: Zug,

2 6. APR. 2012

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Der Baudirektor:

Bauzonen

Empfindlich· keitsstufe AD

Arbeitszone

(BZ 5.0)

IV

Überlagernde Festlegungen pw

Einhaltung Planungswerte nachzuweisen (vgl. § 15 Abs. 3 und 4 Bauordnung)

Nicht-Bauzonen L

111

Landwirtschaftszone

Weitere Informationen

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Verkehrsfläche Bundesbaulinie projektierte Baulinie

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Neue Zonierung

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/ • • Kanton Zug

Gemeinde Baar

Ergänzung§ 15 Bauordnung für die Teilrevision Zonenplanänderung GS 2531 (tw.}

Abteilung Planung I Bau

Baar, den 4. Januar 2012

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Der Abteilungsleiter: Urs Spillmann

Vom Gemeinderat verabschiedet am: 11. Januar 2012 Der Gemeindeprasident:

Der Gemeindeschreiber:

Andreas Hatz

Walter Lipp

VorprOfung durch das Amt fOr Raumplanung: Zug, den 20. Dezember 2011

Der Kantonsplaner: Rene Hutter

Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstrasse 6 vom 27. Januar 2012 bis 27. Februar 2012 .. Publiziert im Amtsblatt

bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau

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iP Von der Gemeinderat beschlossen am: 7. März 2012 Der Gemeindeprasident:

Öffentliche Aufl ge im Erdgeschoss Rathausstrasse 6 vom 16. Marz2012 bis 4. Apri12012 bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau

Publiziert im Amtsblatt

!tr/ Von der Baudirektion genehmigt am: Zug,

2 6. APR. 2012

Der Baudirektor:

Ergänzung § 15 Lärmschutz 1 Der Gemeinderat kann im Sinne der Vorsorge eine andere Stellung und Gestaltung der Bauten oder eine andere Anordnung lärmempfindlicher Räume verlangen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind. Die Massnahmen müssen technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sein.

2 Die Empfindlichkeitsstufen werden im Zonenplan den jeweiligen Zonen zugeordnet. 3 ln den im Zonenplan rot schraffierten Flächen der Bauzone gilt der bundesrechtliche

Plan u ngswert. 4 ln den Arbeitszonen Altgasshot (AB), Franzmatt (AC), Teileinzonung GS Nr. 2531 (ADJ und

Wässerig (AC) sowie in der Bauzone mit speziellen Vorschriften Schmidhof sind lärmempfindliche Nutzungen untersagt. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der bundesrechtliche Planungswert eingehalten ist.

5 Lärmige Bauarbeiten dürfen nur in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr ausgeführt werden.

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