Teilrevision Bootsstationierung

Plan de zones · Zoug · Abrogé le 17 avr. 2025

Document

Type
Plan de zones
Canton
Zoug
Niveau
Commune
Approuvé par
BD
Adopté
2 déc. 2009
En vigueur depuis
2 déc. 2009
Abrogé
17 avr. 2025

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Fichiers

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Texte

Genehmigung Zonenplanaenderung Bootsstationierung.pdf

'

. Baudirektion

-

Kanton Zug

Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplananderung sowie der Bestimmung Ober die Bootsstationierung "Üb­ rige Zone mit speziellen Vorschriften fOr die Bootsstationierung" Gemeinde Oberägeri

Die Baudfrektion, gestatzt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 und§ 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999, beschliesst:

Die von der Einwohnergemeinde am 24. September 2006 beschlossene Ortsplanungsre­

1.

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vision i.S. Bootsstationierung (Zonenplanänderung sowie Bauvorschriften) wird geneh­ migt. 2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben wer­ den. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine BegrUndung enthalten. Der an­ gefochtene Entscheid ist beizufUgen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Mitteilung an:

3.

Gemeinderat Oberägeri, Postfach 159, 6315 Oberageri (Beilage 4fach: Zonenplan­ änderung und Änderung der Bauordnung Bootsstationierung) Rechtsanwalt Dr. Bruno F. Bitzi, Postfach, 6301 Zug Amt fOr Fischerei und Jagd Amt fOr Denkmalpflege und Archaologie

0

GIS-Fachstelle (Beilage: Zonenplanänderung und Änderung der Bauordnung Boots­ stationierung) Baudirektion Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau und baulicher Gewasserschutz (Beilage: Zonenplan­ anderung und Änderung der Bauordnung Bootsstationierung) Amt fllr Umweltschutz (Beilage: Zonenplanänderung und Änderung der Bauordnung Bootsstationierung) Amt fOr Raumplanung (Beilage 2fach: Zonenplanänderung und Änderung der Bau­ ordnung Bootsstationierung)

Hein

j

Reg

Zug, 2. Dezember 2009/ MOGI/ 9155

�,.

Seite 2/3

A.

Die Gemeinde Oberägeri verfUgt seit 1959 Ober ein Bojenfeld mit 45 Platzen. ln

einem langjährigen Rechtsstreit mit einem Anstösser wurde das heutige Bojenfeld auf dem ge­ richtlichen Weg in Frage gestellt. ln der Folge hat der Regierungsrat die Konzession fOr das Bojenfeld nicht mehr verlängert und die Aufhebung des Bojenfeldes verlangt. 1999 hat das Verwaltungsgericht die schlussendlich erteilte neue Konzession fOr den Hafen wieder aufgeho­ ben und eine Nutzungsplanung fllr die definitive Regelung der Bootsstationierungsanlage ver­ langt.

Aufbauend auf der heute gut funktionierenden Lösung sollte die vorgesehene Nutzungsplanung eine neue Basis schaffen, damit das Bojenfeld bestehen bleiben kann. Dabei wurden die Anlie­ gen des Natur- und Landschaftsschutzes (Schilfschutz) eingehalten. Mit einer umfassenden

c

Planung Ober das ganze Seeufergebiet sollte weiter der Erholungs- und Freiraum für die Be­ völkerung in einem hohen Mass respektiert und seine Qualitäten ausgebaut werden.

Die Anderung der Nutzungsplanung beinhaltet die Ausscheidung einer rund 38'000 m2 grossen Zone "Übrige Zone mit speziellen Vorschriften fOr Bootsstationierung" im Seegebiet Sie bietet Platz für 45 Bojen. Ferner wird eine entsprechende Bestimmung in die Bauordnung Oberägeri aufgenommen.

B.

Die Baudirektion hat die Änderung der Nutzungsplanung (Zonenplan und Bauordnung)

am 27. August 2004 vorgeprOft. Die Baudirektion hat verschiedene Vorbehalte erhoben.

C.

Der Gemeinderat hat die Zonenplanänderung sowie die Bestimmung Ober die Bootssta-

tionierung am 7. Juni 2004 beschlossen. Die erste Publikation im Amtsblatt erfolgte am 24. Marz und am 1. April 2005, und die erste öffentliche Auflage fand vom 1. April bis 2. Mai 2005 statt. Gegen die Änderungen reichten die Pantrust AG sowie Marianne Tobler und Hanni Kro­ nauer Einwendungen ein. Die Einwohnergemeindeversammlung hat am 20. Juni 2005 die Zo­ nenplananderung sowie die Bestimmung Ober die Bootsstationierung in Kenntnis davon, dass der Gemeinderat den Einwendungen der Pantrust AG sowie von Marianne Tobler und Hanni Kronauer nicht stattgeben wird, beschlossen. Die zweite Publikation im Amtsblatt erfolgte am 24. Juni und 1. Juli 2005 und die zweite öffentliche Auflage fand vom 24. Juni bis 16. Juli 2005 statt. Während der Auflagefrist wurden beim Regierungsrat eine Beschwerde der Pantrust AG eingereicht. Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 reichte der Gemeinderat Oberageri der Baudirek­ tion die Zonenplanänderung sowie die Bestimmung Ober die Bootsstationierung zur Genehmi­ gung ein.

Die vorgezogene Teilrevision des Zonenplans und der Bauordnung Oberageri wurde in die Ortsplanungsrevision 2006 unverändert integriert. Am 24. September 2006 stimmten die StimmbOrgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde Oberageri der Ortsplanungsrevision samt Zonenplanänderung und Bauvorschriften fOr die Bootsstationierung zu. Wahrend der Auflage­ frist reichten die Pantrust AG und die Tafim AG beim Regierungsrat eine Beschwerde ein.

Seite 3/3

D.

Am 10. Juli 2007 hat der Regierungsrat die Ortsplanung der Einwohnergemeinde

Oberageri genehmigt. Die Beschwerde der Pantrust AG sowie jene der Pantrust AG und der Tafim AG gegen die Gemeinde Oberägeri betreffend Änderung des Zonenplanes und der Bau­ ordnung i.S. Schaffung einen "Übrigen Zone mit speziellen Vorschriften fOr die Bootsstationie­ rung" sowie die Genehmigung der "Übrigen Zone mit speziellen Vorschriften fOr die Bootsstati­ onierung" wurden vom Genehmigungsverfahren getrennt bzw. von der Genehmigung ausge­ nommen. Darober sollte zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.

E.

Mittlerweile wurden beide Beschwerden zurOckgezogen, so dass die Teilrevision der

Ortsplanung ohne Beschwerdenbehandlung genehmigt werden kann. Die Abschreibung der Beschwerden erfolgt koordiniert, jedoch in einem separaten Entscheid.

F.

0

Gernass§ 3 Abs. 3 und§ 42 des PBG badorten neue, geänderte oder aufgehobene

gemeindliche Bauvorschriften zu ihrer GOitigkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Nach § 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion fOr die Genehmi­ gung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern i m gemeindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gOlfich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien for eine Delegation der Ge­ nehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Zonenplanänderung sowie der Bestimmung Ober die Bootsstationierung "Übrige Zone mit spe­ ziellen Vorschriften fOr die Bootsstationierung" steht nichts entgegen.

0

Genehmigung Zonenplanaenderung Bootsstationierung Plan.pdf

EINWQHNERGEMEINDE OBERAGERI

KANTON ZUG

einwohnergemeinde@oberoegeri .zg .eh www.oberaegeri e h .

ZONENPLAN -ÄNDERUNG 2004 Bootsstationierung Nr.:

Grundbuchplan 3

Nr.:

1/2003

Datum:

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04. Februar 2003

Messstab:

1:5000

.... ..... .. .

.

Vorprüfung durch die kantonale Baudirektion : Zug,den 27.August2004

lbllziert ImAmtsblatt: 1. Publikation

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Der Baudirektor:

2. Publikation

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Nr.: . .

Nr.:

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vom :0.1.:P!d:..ZIJ:2S'"

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1. ÖffentlicheAuftage auf der Gemeindekanzlei

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vomOd: � :. ZOCO bis 9..?d;!� :. bescheinigt:

2. ÖffentlicheAuftage auf der Gemeindekanzlei vom

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Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeschreiber :

... . . . . . � .

...... . . .�.

Von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen am:... .2 .{l . Ju�i ...2005.... Der Gemeindepräsident :

...........Ct6.. . . . . . . . . . . . . .

Von der Baudirektion genehmigt am: Zug,

- 2. Dez. 2009

b

Der Gemeindeschreiber :

. . . . . . . . . . . ~. Der Baudirektor:

.

...

0

Zonenplan 1994: CJ Landhauszone 2 (2 Vollgeschosse)

Qonenplan -Änderung 2004: � Kernzone Dorf

CJ Landwirtschaftszone

Vorschriften für Bootsstationierung

CJ Wohnzone 2

CJ Zone des öffentlichen

CJ See

CJ Wohnzone 3

CJ Gewerbezone 1

� Bauverbotszone

(2 Vollgeschosse)

( 3 Vollgeschosse)

Gätzi Vescoli AG

CJ Übrige Zone mit speziellen

Interesses ( Bauzone)

Geometer und Ingenieure

Rigistrasse 37

6340 Baar

D Genehmigungsinhalt

Änderung der Bauordnung vom 25. Oktober 1994: Art. 54 bis

Obrige Zone mit speziellen Vorschriften für Bootsstationierung

Die "Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Bootsstationierung" dient der Platzierung von Booten unter Inanspruchnahme von Seegebiet Voraussetzung ist eine rechtskräftige Konzession des Kantons. Die Stationierung von Booten muss auf die landschaftliche Umgebung des Ufers Rücksicht nehmen und sich einfügen.

Teilrevision Bootsstationierung, Zoug | Lexipedia