Teilrevision Bosshardwiese

Plan de zones · Zoug

Document

Type
Plan de zones
Canton
Zoug
Niveau
Commune
Approuvé par
BD
Adopté
15 avr. 2011
En vigueur depuis
15 avr. 2011

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Fichiers

11-6.5 Bossardwiese Beschluss Baudirektion-Zonenplan.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

11-6.5 Bossardwiese Beschluss Baudirektion-Zonenplan.pdf

-

Baudirektion

Kanton Zug

0

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GR-C �- · t Federfuhrung:

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bis GAS Gemeindeaufsicht

zur dir. Erledigung

Genehmigung der Zonenplan-Teilanderung "Bossardwiese",

Federfuhrung· bis

Gemeinde Cham

Oie Baudirektion, gestützt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und§ 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. Novem­ ber 1999 (BGS 153.3).

beschliesst:

1.

Die von der Gemeindeversammlung Cham am 13. Dezember 2010 im ordentlichen Ver­ fahren gemass§

39 PBG beschlossene Zonenplan-Teilanderung "Bossardwiese" wird

genehmigt.

2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Be­ schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benen­ nen und soweit möglich beizulegen.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Cham, Postfach 265, 6330 Cham (Beilage:

2 Expl. Zonenplan-Teilanderung "Bossardwiese") GIS-Fachstelle (Beilage: 1 Expl. Zonenplan-Teilanderung "Bossardwiese") Amt fOr Denkmalpflege und Archaologie Amt for Offentliehen Verkehr Sekretariat der Baudirektion Amt fOr Umweltschutz Tiefbauamt. Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (Beilage: 1 Expl. Zonenplan­ Teilanderung "Bossardwiese") Amt für Raumplanung. Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: 2 Expl. Zonenplan-Teilanderung "Bossardwiese")

Zug, 15. April 2011 I mogi I 15836

Seite 2/3

A.

Anlasslieh der letzten Gesamtrevision der Ortsplanung Cham sollte das Grundstock Nr.

286 analog der bisher rechtskraftigen Zonenplanung 1990 erneut der Zone des Offentliehen In­ teresses fOr Bauten (OeiB) zugewiesen werden, obwohl es sich in Privatbesitz befand. Von der Eigenturnerschaft wurde diese Zonierung jedoch mit dem Hauptargument bekampft, dass fOr eine Offentliehe Nutzung an dieser Stelle und in diesem Umfang kein konkretes BedOrfnis be­ stehe und die Zuordnung zur Zone OeiB deshalb nicht sachgerecht sei. Beantragt wurde eine Umzonung in die Wohnzone W2. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat am 20. Marz 2007 die Ortsplanung Cham genehmigt. Die Zuweisung des GrundstOckes Nr. 286 in die Zone OeiB wurde jedoch von der Genehmigung ausgenommen und in der bisherigen Zonierung gemass Zonenplan 1990 belassen. Der Regierungsrat forderte darauf in seinem Beschwerdeentscheid den Gemeinderat Cham auf, innert zwei Jahren auf stichhaltige und nachvollziehbare Weise darzulegen, weshalb die Zuordnung des Grundstockes Nr. 286 zur Zone OeiB sachgerecht sei. Aufgrund der in der Folge geführten intensiven Verhandlungen gewahrte der Regierungsrat der Gemeinde Cham mit Schreiben vom 24. Marz 2009 eine Fristverlangerung bis Ende Oktober 2010. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigenturner Iiessen eine ortsbauliche Studie aus­ arbeiten, welche zum einen den Einbezug des Grundstockes Nr. 286 in ein künftiges Bebau­ ungskonzept im gesamten umliegenden W2-Bereich thematisierte, zum anderen aber insbe­ sondere auch die Frage des Ersteliens von Neu- bzw. Ersatzbauten innerhalb dieses Teils des Ortsbildschutzperimeters St. Andreas sowie im direkten Umfeld des als kommunales Kulturob­ jekt von regionaler Bedeutung inventarisierten Doppelwohnhauses auf dem Grundstock Nr. 285 behandelte. Das ausgewahlte Konzept sieht zwei neue, gegenober dem bestehenden Doppel­ wohnhaus zurOckgesetzte Wohnbauten vor. Der westliche Baukorper liegt dabei genau auf der heutigen Grundstocksgrenze. Ein Anteil von etwa einem Drittel des GrundstOckes Nr. 286 soll dabei nicht fOr Hochbauten, sondern tor angemessene Aussenanlagen und zur Erweiterung der anrechenbaren Landflache verwendet werden. Im Studienauftrag Hirsgarten der Gemeinde wurde ein neues Gesamtkonzept fOr den Hirsgarten vorgeschlagen. Alle ausgearbeiteten Lösungsvorschlage zeigten auf, dass der fla­ chere, etwa zwei Drittel des gesamten GrundstOckes umfassende Westteil des Grundstockes Nr. 286 zur Erfüllung der gestellten Anforderungen fOr das vorgesehene Nutzungsprogramm der Hirsgartenanlage zwingend nötig ist. Nur wenn dort eine genogend grosse Reserve-, Infra­ struktur- und Abstellflache zur Verfugung steht, kann das eigentliche Parkareal von dieser Auf­ gabe entlastet und konsequent als hochwertiger Freizeit- und Erholungsraum gestaltet werden. Damit ist der Nachweis erbracht, dass ein Anteil von etwa zwei Drittel des GrundstOckes Nr. 286 fOr Offentliehe Zwecke benötigt wird und die Zuweisung dieses Anteils zur Zone OeiB sachgerecht ist. B.

Die Zonenplan-Teilanderung "Bossardwiese" wurde von der Baudirektion am 23. Juni

2010 (gleichzeitig mit der Anderung des gemeindlichen Richtplanes) vorgeprüft und am 27. Au­ gust und 3. September 2010 im Amtsblatt publiziert. Wahrend der Offentliehen Auflage vom 27. August bis und mit 25. September 2010 gingen zwei Einwendungen ein, welche wieder zu rOck­ gezogen wurden. Am 13. Dezember 2010 wurde die Zonenplan-Teilanderung "Bossardwiese" von der Gemeindeversammlung Cham im ordentlichen Verfahren beschlossen. Der Beschluss wurde am 21. und 18. Januar 2011 im Amtsblatt publiziert und vom 21. Januar bis und mit 9. Februar 2011 öffentlich aufgelegt. Wahrend der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen. C.

Es ist davon auszugehen, dass im Bereich der noch nicht Oberbauten oder nicht unter­

kellerten Flachen archaologische Funde vorhanden sein können. Die Archaologie ist als fester Bestandteil des Bauvorhabens in die Planung zu integrieren. Bodeneingriffe und Terrain­ varanderungen dürfen nur nach Rocksprache und im Einvernehmen mit der Kantonsarchaolo-

Serte 3/3

gie ausgefOhrt werden. Der Kantonsarchaologie Zug muss ermöglicht werden, durch das Bau­ projekt bedrohte Funde und Befunde auszugraben und zu dokumentieren (kantonales Denk­ malschutzgesetz§ 17). Sollten beim Bauvorhaben archaologische Funde angetroffen werden, so ist der Finder verpflichtet, dies unverzOglich der Kantonsarchaologie Zug zu melden (kan­ tonales Denkmalschutzgesetz§ 7). D.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 reichte der Gemeinderat von Cham die Zonenplan­

Teilanderung "Bossardwiese" an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Nach§ 7 der Dele­ gationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion fOr die Genehmigung von ge­ meindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplanen zustandig, sofern im gemeindli­ chen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gUtlieh beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedin­ gungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien fOr eine Delegation der Genehmi­ gungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Zonen­ plan-Teilanderung "Bossardwiese" steht nichts entgegen.

13-6.5 Bossardwiese unterschriebener Zonenplan.pdf

KANTON ZUG

GEMEINDE CHAM GrundstOck Nummer: GBP 286

ZONENPLAN TEILÄNDERUNG "BOSSARDWIESE"

Planbezelchnung:

Datum: 05.08.2010

Massstab: 1 :2'500

Vom Gemeinderat beschlossen am: 04.05.2010 Der Gemeindeprtsident: Bruno Werder

Der Gemeindeschreiber: Martin Mongis

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Vorprüfung durch die Kantonale Baudirektlon: Zug, den: 23.06.2010

Der Baudlrektor. Heinz Tannler

1. Publikation Im Amtsblatt: Nr.: 34 und 35

vom: 27.08. und 03.09.2010

Ziffer.

bis: 25.09.2010

bescheinigt:

1. Öffentliche Auflage auf der Gemelndekanzlei: vom: 27.08.2010

Der Gemeindeschreiber: Martin Mongis

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 13.12.2010 Der Gemeindeprasident: Bruno Werder

Der Gemeindeschreiber: Martin Mongis

2. Publikation Im Amtsblatt: Nr.:

vom:

Ziffer.

bis:

bescheinigt:

2. Öffentliche Auflage auf der Gemelndekanzlei: vom:

Der Gemeindeschreiber:

Von der Baudirektion genehmigt am: Zug,

.1 �. APR. 2011

Der Baudirektor:

Legende

C] I

J

-

Perlmeter Genehmigung Änderungen

Wohnzone 2 (W2)

ES II

Wohnzone 3a {W3a)

ES II

Wohnzone 4 (W4)

ES II

Wohn- und Arbeitszone (WA3)

ES 111

Kernzone (KB)

ES 111

Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV)

111

Zone öffentliches Interesse fOr Bauten (OeiB) mit Angabe der Empfindlichkeltsstufe Von der kantonalen Genehmigung ausgenommen Stand Zonenplan 1990

D D ••••••• • • • ••••••

[JJIIJ

Zone öffentliches Interesse fOr Erholung und Freihaltung (OeiF)

Ortsbildschutz (OS)

Bebauungsplan (bp)

Archäologische Fundstätte (arf)

Landschaftsschutzzone gemeindlich (LSG)

Wald

Gewässer

I I rrm

Verkehrsfläche (VF) I Bahnareal (BA) Landschaftsschutzz one kantonal (LSK) Seeuferschutzz one kantonal (SSK) Moorlandschaft (ML)

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0 Meter

Wemer Schibli, dipl. Architekt ETHISIA + Raumplaner FSU, Frey-Heros�Strasse 25, 5000 Aarau, Tel. 062 822 18 64

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ZONENPLAN ALT f

ZONENPLAN NEU