Naturschutzgebiet Binzmühli
Plan de zones cantonal NSK · Zoug
Document
- Type
- Plan de zones cantonal NSK
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Staatskanzlei (SKA)
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 26 oct. 1982
- En vigueur depuis
- 1 sept. 1993
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
RRB_1993-09-01_NSK_Erlass.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL
Sitzung vom Versandt am
1. •
Sept. 1993 k
3. Sep. 1993
Naturschutz Erlass und öffentliche Auflage der Schutzpläne gernäss Gesetz über die Erhaltung und Pflege von Naturschutzgebieten
Der Regierungsrat,
nach Einsicht in einen Bericht und Antrag der Baudirektion vom September 1993 (Beilage),
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1.
b e s c h 1 i e s s t
1.
Die von der Baudirektion ausgearbeiteten Schutzpläne ge mäss Teilrichtplan Naturschutzgebiete, Änderung vom 1. Ju li 1993, werden genehmigt.
2.
Die Baudirektion wird beauftragt, die Schutzpläne Öffent lich aufzulegen und die betroffenen Grundeigentümer so weit wie möglich direkt zu benachrichtigen.
3.
Allfälligen Einsprachen kommt gernäss § 13 Abs. 2 des Na turschutzgesetzes keine aufschiebende Wirkung zu.
4.
Die Planungszonen vom 10. Juli 1990 betreffend Moorschutz mit den im Regierungsratsbeschluss vom 10. Juli 1990 ent haltenen Vorschriften werden auf den Zeitpunkt der öffent lichen Auflage aufgehoben.
5.
Mitteilung je mit Beilage an: Baudirektion (Beilage: 1 Satz Schutzpläne) Amt für Raumplanung (Beilage: 1 Satz Schutzpläne) Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Hallwylstr. 4 , 3003 Bern
REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG r Landammann
~ .
Twerenbold
Der Landschreiber
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H. Windlin
Naturschutz Erlass und öffentliche Auflage der Schutzpläne gernäss Gesetz über die Erhaltung und Pflege von Naturschutzgebieten vom 2. September 1982
A.
Am 1. Juli 1993 hat der Kantonsrat den revidierten Teil
richtplan Naturschutzgebiete 1993 verabschiedet.
Gestützt darauf
und gernäss § 3 des Gesetzes über die Erhaltung und Pflege von Na turschutzgebieten vom 2.
September 1982 erlässt der Regierungs
rat die rechtsverbindlichen Schutzpläne,
welche während 30 Tagen
auf den Gemeindekanzleien öffentlich aufzulegen sind(§ 12).
Die Schutzpläne entsprechen dem Teilrichtplan Naturschutzge biete vom l. fest.
Grundlage für die Schutzpläne bildeten die bisherigen Ab
grenzungen, tung,
Juli 1993 und legen die Abgrenzungen parzellengenau
die Bundesinventare der Biotope von nationaler Bedeu
eigene naturkundliche Erhebungen und die Ergebnisse aus
dem Öffentlichen Mitwirkungsverfahren vom 12.
Juli bis 9.
Septem
ber 1991.
B.
Im Teilrichtplan Naturschutzgebiete wurden 38 neue Natur
schutzgebiete aufgenommen.
Zudem wurden in 20 seit 1982 beste
henden Naturschutzgebieten Änderungen in der Abgrenzung,
insbe
sondere Umwandlung von Zone B in Zone A,
vorgenommen.
C.
Die bestehenden Naturschutzgebiete,
welche unverändert blie
ben,
sind nicht Gegenstand des Auflageverfahrens.
Pflege und Un
terhalt dieser Gebiete sind zum grössten Teil bereits vertrag lich geregelt.
Es sind die Schutzpläne der neuen und geänderten
Naturschutzgebiete Öffentlich aufzulegen.
-
2
-
Obwohl das neue Gesetz über den Natur- und Landschafts schutz erst auf den 1.
Januar 1994 in Kraft tritt,
sollen die be
troffenen Grundeigentümer im Hinblick auf § 2 1 des neuen Geset zes soweit möglich direkt über die öffentliche Auflage der Schutzpläne orientiert werden.
Die Baudirektion ist mit der Durchführung des Auflageverfah rens zu beauftragen.
Über das Ergebnis ist dem Regierungsrat Be
richt und Antrag zu unterbreiten.
D.
Vier Schutzpläne mit nur kleiner Änderung müssen im Sinne
von § 12 Abs.
3 des Naturschutzgesetzes nicht aufgelegt werden:
Riederen II, Unterägeri und 5.08 St. Meinrad, Baar: kleine Änderungen aufgrund der vertraglichen Regelung;
-
3.06
-
5.01/8.02 Zimbel, Baar und Steinhausen sowie 6 .04 Frauental II, Cham: kleine Änderungen wurden im Rahmen der Ortsplanungs revision mit dem Zonenplan öffentlich aufgelegt.
E.
Der Regierungsrat hat am 10.
Juli 1990 Planungszonen betref
fend Moorschutz mit entsprechenden Vorschriften erlassen,
um bis
zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens zur Unterschutzstel lung der Moore deren optimalsten Schutz zu gewährleisten.
Da die
se Bedingungen mit dem Beginn des öffentlichen Auflageverfahrens erfüllt sind,
können die Planungszonen betreffend Moorschutz auf
diesen Zeitpunkt aufgehoben werden.
Voraussetzung ist,
dass den
Einsprachen keine aufschiebende Wirkung zukommt.
AN T RAG
Der Antrag vom 1. September 1993 sei zum Beschluss zu erheben.
Zug,
l.
September 1993 HE/si