Verfügung AFW, 13.11.2019; Baar

Limite statique de la forêt · Zoug

Document

Type
Limite statique de la forêt
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
AFW
Adopté
13 nov. 2019
En vigueur depuis
13 nov. 2019

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Fichiers

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Texte

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung - Wiedererwägung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nr. AFW 53765 GemDat Nr.

Überprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Saar Aberenrain 5 (L V95-Koordinaten 2 682 240 / 1 228 780) 2069

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverord­ nung, WaV; SR 921.01), auf §§ 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundes­ gesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) sowie auf Ziff. 1b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenze entlang der Parzellengrenze zwischen den GS Nrn. 2069 und 2141, Gemeinde Saar, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 sta­ tisch festgestellt wurde, wird in dem auf dem Plan «Aberenrain, GS Nr. 2069 / Waldfest­ stellung, Aufnahmedatum 07.05.2019», 1 :250, vom 13. August 2019, bezeichneten Ab­ schnitt aufgehoben und neu festgestellt.

2.

Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 zur Ab­ grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Saar durch diese Verfügung nicht berührt.

3.

Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch den Grund­ buchgeometer in den Grundbuchplänen und der Bodenbedeckungskarte nachzuführen.

Aegeristrasse 56, Postfach, 6301 Zug T 041 728 35 22, F 041 728 39 59 www.zg.ch/afw

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4.

Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Waldfeststellungsverfügung durch die Gemeinde Baar in den Zonenplan einzutragen.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

7.

Mitteilung an (inkl. Beilagen): A-Post Plus: - Gemeinde Baar, Abteilung Planung/Bau, Rathausstrasse 6, 6341 Baar (Original) Per E-Mail: -

Zug, 13. November 2019 - ROBU

Amt für Wald und Wild

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Martin ZiegJ> Amtsleiter Beilagen:

Plan «Aberenrain, GS Nr. 2069 / Waldfeststellung, Aufnahmedatum 07.05.2019», 1:250, vom 13. August 2019 Versand:

1 3. Nov. 2019

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbilder des betroffenen Gebiets aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2016 (Quel le: zugmap.ch, Kanton Zug); Plan «Gemeinde Baar/Waldfeststellung>‘, Plan-Nr. 13, 1:500, vom August2004; Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Baar; Richtlinie für Waldfeststellungen des Amts für Wald und Wild (Fassung vom 30. April 2018); Rückbauverfügung der Direktion des Innern vom 8. Februar 2019 betreffend eine wi derrechtlich im Wald erstellte Stützwand; Wiedererwägungsverfügung der Direktion des Innern vom 22. Februar 201 9 betref fend die Rückbauverfügung vom 8. Februar 2019; Plan «Aberenrain, GS Nr. 2069 / Waldfeststellung, Auf nahmedatum 07.05.201 9», 1:250, vom 13. August 2019 vom 16. September 2019 betreffend die Waldfeststellung auf GS Nr. 2069, Aberen, Gemeinde Baar. -

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2.

Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 wurden Waldgrenzen im Gemeindegebiet Baar in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald gren zen, übereinstimmend mit den vom 8. Oktober bis 7. November 2004 bei der Gemeinde verwaltung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 27 statisch festgesetzt (ausgenommen die Bestockung entlang der Lorze auf GS Nr. 1332 in den Gebieten «Lättich» und «Schutzengel», Plan-Nrn. 23 und 24). Diese Verfügung ist rechtskräftig.

3.

Im Gebiet «Aberen» grenzt das Waldgrundstück GS Nr. 2069 an die Bauparzelle GS Nr. 2141. Dieser Bereich ist auf dem Plan «Gemeinde Baar/Waldfeststellung», PlanNr. 13, 1:500, vom August 2004 bezeichnet, auf welchen sich die besagte Waldfeststel lungsverfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 bezieht, und somit Ge genstand dieser Verfügung. Gemäss Plan-Nr. 13 wurde die statische Waldgrenze auf die Parzellengrenze zwischen den GS Nrn. 2069 und 2141 gelegt.

4.

Im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zwischen den Eigentümerschaften von GS Nr. 2069 (Wald) und GS Nr. 2141 (Adresse Aberen 5, Bauzone) und einem waldrechtlichen Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf GS Nr. 2069 wurde durch das Amt für Wald und Wild (fortan: AFW) festgestellt, dass die statische Waldgrenze gemäss Verfügung vom 17. Februar 2006 nicht dem tatsächlichen Waldrandverlauf entspricht. So liegt dieser nicht durchgehend auf der Parzellengrenze zwischen den GS Nrn. 2069 und 2141, da ein Teil der Gartenanlage, die gemäss Eigen tumsverhältnissen auf GS Nr. 2141 beschränkt sein sollte, bis auf GS Nr. 2069 reicht. In Folge wurde erkannt, dass dieser Zustand bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Wald-

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feststellungsverfügung vom 17. Februar 2006 vorlag (betreffend den tieferen Sachverhalt kann auf die Verfügungen der Direktion des Innern vom 8. und 22. Februar 2019 verwie sen werden). Unabhängig von dem besagten Rechtsstreit wurde diese Abweichung vom AFW als erheblich und die Korrektur der statischen Waldgrenze in dem betroffenen Be reich von Amtes wegen als notwendig beurteilt. 5.

Am 7. Mai 201 9 wurde der Waldrand im strittigen Abschnitt durch das AFW im Gelände abgesteckt und durch das kantonale Amt für Grundbuch und Geoinformation eingemes sen. Der Plan «Aberenrain, GS Nr. 2069 / Waldfeststellung, Auf nahmedatum 07.05.2019», 1:250, vom 13. August2019 zeigt das Ergebnis dieser Waldabgrenzung.

6.

Mit Schreiben vom 14. August 2019 wurde den Eigentümerschaften der GS Nrn. 2069 und 2141 der Plan zur Waldabgrenzung zugestellt und mit Frist bis 30. September 2019 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die Eigen tümerschaft von GS Nr. 2069 teilte dem AFW mit Stellungnahme vom 16. September 2019 mit, dass betreffend die Waldabgrenzung auf ihrer Parzelle keine Einwände be stünden. Die Eigentümerschaft von GS Nr. 2141 äusserte sich nicht.

B. Erwägungen: 1.

Die Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 betreffend die Waldfest stellung entlang Bauzonen und der Festsetzung statischer Waldgrenzen im Gemeindegebiet Baar ist rechtskräftig. Dies betrifft somit auch die Waldgrenze auf der Parzellengrenze zwischen den GS Nrn. 2069 und 2141, Gemeinde Baar.

2.

Gemäss § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grund satz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Die statische Waldgrenze auf der Parzellengrenze zwischen den GS Nrn. 2069 und 2141, Gemeinde Baar, gemäss Verfügung vom 17. Februar 2006 entspricht nicht dem tatsäch lichen Waldrandverlauf, sondern tangiert zum Teil eine gänzlich andere Nutzungsform des betroffenen Bodens. Diese Abweichung des entsprechenden Auf lageplans von der tatsächlichen Situation vor Ort lag gemäss Prüfung durch das AFW bereits zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Auf lageplans bzw. des Verfügungserlasses betreffend die Wald feststellung vor. Es handelt sich damit um eine offensichtlich auf falschen Grundlagen er folgte Waldabgrenzung mit dem Resultat einer in Lage und Verlauf falsch festgesetzten statischen Waldgrenze. Wo Wald an Bauzone grenzt, stellt dies eine erheblich Ein schränkung des betroffenen Eigentums dar. Somit liegt ein wichtiger Grund vor, dass die Waldgrenze im betroffenen Abschnitt korrigiert wird, so dass sie dem tatsächlichen Wald randverlauf entspricht. Das AFW kommt daher auf den Entscheid der Direktion des In nern vom 17. Februar 2006 zurück.

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3.

Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern per 4. Mai 201 9 an das AFW delegiert (Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststel lung der Waldgrenze im betroffenen Bereich zuständig.

4.

Nach Art. 12 Waldverordnung hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeich net in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grund stücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich auf GS Nr. 2069, Gemeinde Baar, wird jene Fläche, die bereits beim Erlass der Waldfeststellungsverfügung der Di rektion des Innern vom 17. Februar 2006 als Gartenbereich genutzt wurde, von der Waldfläche abgegrenzt. Der Plan «Aberenrain, GS Nr. 2069 / Waldfeststellung, Auf nahmeda tum 07.05.201 9‘>, 1:250, vom 13. August 2019 bezeichnet die Waldgrenze entlang der Bauzone auf GS Nr. 2069, Aberenrain, Gemeinde Baar. Der genannte Plan ist integrie render Bestandteil dieser Verfügung.

5.

Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das AFW, das gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig ist, nimmt auch die Amtsblattpublikation des Waldfeststellungsentscheids vor.

6.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Kanton Zug

Plan für das Grundbuch

1:250

Gemeinde Baar

A

Aberenrain, GS Nr. 2069 Waldfeststellung, Aufnahmedatum 07.05.2019

Amt für Grundbuch und Geoinformation, 6300 Zug Druckdatum: 13.8.2019 AFW-Gever 53765 Datenaktualität: Stand Ende letzter Monat.

N Legende:

L

stat. Waldgrenze rechtskräftig Waldgrenze neu aufgenommen Waldgrenze aufgehoben

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