Landschaftsschutzzone Reuss

Plan de zones cantonal NSK · Zoug

Document

Type
Plan de zones cantonal NSK
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
RR
Adopté
15 avr. 2003
En vigueur depuis
15 avr. 2003

Carte

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Fichiers

RRB_2003_04_15_Landschaftsschutzzone_Reuss_geschwärzt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

31 2 REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL

-ung vom

15. April 2003 hs

--jndt am

22. APR. 2003

Gewässer 1. Erlass der Landschaftsschutzzone Reuss und von Gewässerlinien 2. Eröffnung der Rodungsbewilligung sowie Eröffnung der fischereirechtlichen Bewil ligung, je Direktion des Innern 3. Eröffnung der Bewilligung der Baudirektion für die Erneuerung des Reussdammes mit ökologischer Aufwertung sowie Eröffnung des Entscheids der Baudirektion über eine Einsprache

Der Regierungsrat, gestützt auf § 14 bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (BGS 162.1) und § 3 Abs. 1 Bst. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 1998 (BGS 721 .11),

beschliesst:

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1.

Die Landschaftsschutzzone Reuss mit Schutzplan und Schutzbestimmungen wird erlassen.

2.

Der Gewässerlinienplan Reuss wird erlassen.

3.

Eröffnet werden a) b)

c) d)

L

die Rodungsbewilligung der Direktion des Innern vom 26. März 2003 die Bewilligung der Baudirektion vom 31. März 2003 für die Erneuerung des Reussdammes mit ökologischer Aufwertung und der Entscheid der Baudirektion vom 31. März 2003 über die Einsprache von , betreffend Fischenz die Ausnahmebewilligung der Baudirektion für die Düngung bis an die Gewäs serlinie vom 31. März 2003 die fischereirechtliche Bewilligung der Direktion des Innern vom 19. März 2003

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Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwal tungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsg erichts beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu Begrün dung Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. bezeichnen. 5.

Die Baudirektion hat diesen Beschluss nach Rechtskraft gemäss § 38 Abs. 4 PBG orientierungshalber und ohne Nennung von Namen im Amtsblatt zu publizieren.

6.

Mitteilung je mit Plan Landschaftsschutzzone und Plan Gewässerlinien an: Direktion des Innern Baudirektion Gemeinderat Hünenberg, Postfach 261, 6331 Hünenberg Kantonsforstamt Amt für Fischerei und Jagd Amt für Raumplanung Tiefbauamt

REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG Der Landammann

Der,andschreiber

(LL Walter Suter

Tino Jorio

‘:‘

-3-

A. Vor rund 80 Jahren hat die Reuss auf unserem Kantonsgebiet mit den Hoch sserdämm und anderen wasserbaulichen Massnahmen ihre heutige Form er halten. Die Dämme sind schadhaft, was zu einer Abnahme der Hochwasser-Sicher heit führt. Dammpartien setzen sich und die Betonplattenverkleiclungen erodieren, so dass die Anforderungen an den Hochwasserschutz nicht mehr gewährleistet sind. Die HochWaSSerSPuren vom August 1978 und vom Mai 1999 im Gebiet Stadelmatt haben gezeigt, dass dort bei einer Abflussmenge von 720 m3/s nur noch ein Freibord von 50 cm vorhanden ist. Vorstösse im Kantonsrat haben zum Sanierungsprojekt für den Reussdamm geführt. Zuletzt hat am 30. Januar 2003 Kantonsrat Thomas Villiger eine Interpellation betreffend Grundwasserspiegel Chamau, Stadelmatt und Reuss spitz eingereicht. Die Interpellation hat keinen Einfluss auf das vorliegende Projekt und wird parlamentarisch behandelt. Im hydrogeologischen Gutachten vom 25. Juni 2001 (Büro Dr. H. Jäckli AG) wurden die Projektauswirkungen auf den Grundwasser spiegel als gering beurteilt. Das Vorhaben erfordert den Erlass einer Landschaftsschutzzone und von Gewässerlinien. Dafür ist der Regierungsrat zuständig. Die spezialrechtlichen Bewilligungen sind von der Direktion des Innern sowie von der Baudirektion zu erteilen. Der vorlie gende Beschluss fasst alles zusammen und genügt damit dem Koordinationsgebot.

8. Der Erlass der Landschaftsschutzzone Reuss geht auf eine Richtplanergän zung (Richtplantext 10.2) vom 29. April 1999 zurück. Die Landschaftsschutzzone stützt sich auf § 9 Bst. a PBG in Verbindung mit § 9 und 11 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL; BGS 432.1). Der Schutzplan enthält die genaue Abgrenzung der Landschaftsschutzzone Reuss sowie die ent sprechenden Vorschriften. Es handelt sich um die zu erlassenden Bestimmungen gemäss § 9 GNL, welche nachfolgend kursiv dargestellt sind. 1.

Zweck

Die Lancischaftsschutzzone Reuss dient der ökologischen Aufwertung und Vernet Zung der Reuss. Der Hochwasserschutz wird berücksichtigt.

Die Landschaftsschutzzone Reuss sichert den Raum, um den Anforderungen der Flussökologie und des Wasserbaus zu entsprechen.

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2.

Abgrenzung

Die Abgrenzung der Landschaftsschutzzone verläuft gemäss Plan. Die LafldSChaft55chUt0ne umfasst das kantonseigene Land sowie die durch die lussaufWeitung zu erwerbende Fläche. 3.

[

Schutzbestimmungen

4 Zone 1 Natur- und Erholungsraum Die landwirtschaftliche Nutzung ist auf die Pflege der naturnahen Flächen be schränkt. Jegliches Ausbringen von Dünger ist untersagt. Bauten und Anlagen sind grundsätzlich untersagt. Ausnahmsweise und gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des RPG sind standortgebundene Bauten und Anlagen zu lässig. Erholungs- und Wassersportaktivitäten sind nur an den im Plan bezeichneten Stellen zugelassen.

Zone 2 Naturraum Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone 1 gelten: Die Waldfläche wird zu einem natürlichen Auenwald entwickelt. Erholungs- und Wassersportaktivitäten sind untersagt. Pflegemassnahmen dienen dem Hochwasserschutz und der Förderung und Schaffung von natürlichen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Weitere Bestimmungen Im angrenzenden Landschaftsschutzgebiet (LSG Nr. 2 Richtplan 87) bzw. in der Landwirtschaftszone wird das Landschaftsentwicklungskonzept (LEK Reuss) vom Juli 2002 umgesetzt (Abgrenzung gemäss Karte). 4.

Vollzug

Der Vollzug der Schutzbestimmungen obliegt der Baudirektion. Baupolizeibehörde bleibt die zuständige Gemeindebehörde bzw. bei Waldareal die Forstdirektion. Der Vollzug richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen. Die Schutzbestimmungen treffen lediglich kantonseigenes Land oder Land, das der Kanton zu erwerben gewillt ist. Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nur soweit zugelassen, als sie zur naturnahen Pflege der Flächen erforderlich ist.

1

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Das Düngeverbot entlang der Reuss stützt sich auf das kantonale Gesetz über die Gewässer (GewG) vom 25. November 1999 (BGS 731.1) und gilt seit Jahren. Die weiteren Bestimmungen sind Grundlage für die Umsetzung des Landschafts twicklungskonzepteS Reuss vom Juli 2002. Die LafldSchaftSSchutZzOne gemäss § 9 GNL bietet die rechtliche Grundlage für die ökologische Aufwertung und für Massnahmen, die der Kanton gegenüber Dritten, namentlich Erholungsuchenden, direkt durchsetzen kann. Sie erhält grundeigentü merverbindliche Wirkung.

Parallel zur Projekterarbeitung und zur Vorlage für den Objektkredit erarbeitete die unter Leitung des Amtes für Raumplanung eingesetzte Arbeitsgruppe das Land schaftsentwicklungskonzept Reuss. Mit Schlussbericht vom Juli 2002 wurden die Planungsarbeiten abgeschlossen. Das Landwirtschaftsamt hat die Umsetzung durch eine Körperschaft eingeleitet (Verein LEK). Mit diesem Vorgehen konnten die Be fürchtungen wegen der Landschaftsschutzzone reduziert und die Akzeptanz für die ökologischen Ausgleichsmassnahmen erhöht werden, so dass keine Einsprachen gegen die Landschaftsschutzzone erfolgten.

[

L.

C. Gewässerlinien begrenzen den Gewässerraum auch von Fliessgewässern. Der Erlass von Gewässerlinien an öffentlichen Gewässern fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates ( 13 und 14 des Gesetzes über die Gewässer vom 25. November 1999, GewG, BGS 731 .1). Ein so bedeutendes öffentliches Gewässer wie die Reuss rechtfertigt den Erlass von Gewässerlinien. Ihre genaue Lage zwischen Sinser- und Mühlauerbrijcke ist aus den Situationsplänen ersichtlich. Im mittleren Ver bauungsabschnjtt zwischen Oberer und Unterer Chamau verläuft die Gewässerlinie entlang des Reitweges am landseitigen Dammfuss (Gewässerraum, inkl. Reitweg). Im nördlichen und südlichen Teilstück endet der Gewässerraum am landseitigen Dammfuss, somit verläuft die Gewässerlinle entlang des landseitigen Dammes. In flerhalb des c3ewässerraumes will die Baudirektion das Land freihändig erwerben. Beim überwiegenden Teil der Grundeigentümer wird der Flächenverlust mit Realer satz ersetzt. Mit rund der Hälfte der Grundeigentümer konnten die Landverhandlun

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‘

en abgeschlossen werden. Bei den restlichen Eigentümern liegen schriftliche Ver jnbarUngl zur Unterschrift. Besitzt ein Privater Grundeigentum innerhalb des Ge wässerraumes, so muss er sich an den wasserbaulichen Massnahmen und später am Unterhalt beteiligen. Gemäss § 94 Abs. 1 GewG müssen die Eigentümer bauliche Massnahmen innerhalb des Gewässerraums dulden, desgleichen die Anstösser die 0rübergeheflde Ablagerung von Baumaterialien oder —geräten und die Erstellung vOn lnstallationsplätzefl.

D. Das Bauprojekt, die Landschaftsschutzzone, der Gewässerlinienpian, das Ro dungsgeSUch und das Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung wurden vom ii. Oktober bis 11. November 2002 auf der Gemeindekanzlei Hünenberg sowie auf dem Sekretariat des kantonalen Tiefbauamtes öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist haben die Einsprache gegen das Projekt, nicht jedoch gegen die Landschaftsschutzzone, den Gewässerlinienplan und die Rodung erhoben. Die Baudirektion hat darüber am 31. März 2003 entschieden, indem sie die Einsprache zufolge Vergleichs als erledigt abschrieb.

:

E. Der Kantonsrat hat den erforderlichen Kredit von 9.8 Mio. Franken am 25. April 2002 beschlossen (GS 27, 425). Die Kosten sind der lnvestitionsrechnung Konto Nr. 3025.50184.02 zu belasten. Im Voranschlag 2003 ist ein Betrag von 1 Mio. Franken enthalten. Investitionsrechnung 1.

2003

2004

2005

2006

1 ‘OOO‘OOO

2‘500‘000

2‘500‘000

2‘OOO‘OOO

700‘OOO

2‘500‘000

2‘500000

2‘500‘000

0

0

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0

0

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0

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2003 0

2004 0

2005 0

2006 0

0

0

0

0

-> für Immobilien:

• bereits geplanter Betrag • effektiver Betrag gemäss vorliegendem Antrag 3. -> für Einrichtungen und Mobi liar: •bereits geplanter Betrag 4. • effektiver Betrag gemäss vorliegendem Antrag

2.

Pl Laufende Rechnung 6.

•bereits geplanter Betrag effektiver Betrag gemäss Antrag

•

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I

F. Die Direktion des Inneren hat am 26. März 2003 die Rodungsbewilligung und am 19. März 2003 die fischereirechtliche Bewilligung erteilt, welche den technischen Eingriff in die Reuss erlaubt. Aufgrund des Koordinationsangebotes sind diese Bewil Iiguflg‘ zusammen mit der Bewilligung der Baudirektion für die Sanierung des ReuSSdammes mit ökologischer Aufwertung und dem Entscheid über eine Einspra che von Inhabern einer Fischenz den Parteien zu eröffnen.

G. Der Baubeginn ist auf Vegetationsende im Herbst 2003 vorgesehen. Die Bau ausschreibung ist auf Sommer 2003 terminiert. Die Bauzeit für die Reussdammsanie rung mit ökologischer Aufwertung dauert 3 bis 4 Jahre. Im ersten Jahr ist die Erstel lung des neuen Dammes in der Aufweitung Chamau mit den Altläufen vorgesehen. In den folgenden beiden Jahren soll die Dammsanierung oberhalb und unterhalb der Chamau in Angriff genommen werden. Gleichzeitig erfolgt die Uferrenaturierung zwi schen Chamau und der Mühlauerbrücke sowie der Bau des Parkplatzes.