Verfügung AFW, 01.06.2021; Oberägeri

Limite statique de la forêt · Zoug

Document

Type
Limite statique de la forêt
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
AFW
Adopté
1 juin 2021
En vigueur depuis
1 juin 2021

Carte

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Fichiers

2021-06-01_VAFW_OA_898_Harüti_geschwaerzt_mitPlan.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

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Direktion des Innern

EE Kanton Zug Amt für Wald und Wild

Wald

Waldfeststellung

Gegenstand Waldfeststellung «Harüti»

Gemeinde Oberägeri

Standort «Harüti», Koordinaten 2 691 273 / 1 220 187 Grundstück Nr. 898

AFW 55672

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GemDat Nr. -

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), auf $$ 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998

(EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),

verfügt:

Die Waldgrenze auf GS Nr. 898, Gemeinde Oberägeri, wird gemäss Plan «Waldfeststellung GS 898, Harüti, Oberägeri vom 17. Februar 2021», 1:500, vom 23. Februar 2021 statisch festgestellt. Die Fläche östlich der darauf bezeichneten statischen Waldgrenze ist Wald im Sinne des Gesetzes.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche sowie die festgestellte Waldgrenze sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Oberägeri im Zonenplan nachzuführen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

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5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

6. Mitteilung an (inkl. Beilagen): A-Post Plus:

CORRE LL TITO)

Zug, 01. Juni 2021 - ZUEA

Amt für Wald und Wild

Mete

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: - Plan «Waldfeststellung GS 898, Harüti, Oberàgeri vom 17. Februar 2021», 1:500, vom 23. Februar 2021 (in Variante mit einem Luftbild hinterlegt)

Versand: = 1 Juni 2021

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A. Sachverhalt:

1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen

erlassen:

- Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 30. April 2018);

- Plan «Waldfeststellung GS 898, Harüti, Oberägeri vom 17. Februar 2021», 1:500, vom 23. Februar 2021 (in Variante mit einem Luftbild hinterlegt).

Das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) stellte den Bedarf zur Überprüfung der Bestockung auf GS Nr. 898 an der Rämslistrasse im Gebiet Harüti fest. Dabei sollte geklärt werden, ob diese als Wald im Sinne des Gesetzes gilt und demnach der Waldgesetzgebung untersteht.

Das AFW stellte auf genanntem Grundstück im Beisein einer Eigentümervertretung die Waldgrenze im Gelände fest und hat in Folge die vermessungstechnische Aufnahme veranlasst.

Mit Schreiben vom 12. März 2021 wurde den betroffenen Eigentümerschaften der genannte Plan vom 23. Februar 2021 mit der eingemessenen Waldgrenze zugestellt (in Variante mit einem Luftbild hinterlegt) und im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.

B. Erwägungen:

1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss $ 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das AFW für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

Im vorliegenden Fall hat die betroffene Waldeigentümerschaft zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation im betroffenen Bereich jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.

Der Plan «Waldfeststellung GS 898, Harüti, Oberägeri vom 17. Februar 2021», 1:500, vom 23. Februar 2021 bezeichnet die im Gelände festgelegte Waldgrenze, wonach die Fläche östlich dieser Waldgrenze als Wald im Sinne des Gesetzes gilt. Der genannte

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Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rotgestrichelte Grenzlinie).

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach $ 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf $ 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

C. Verfahrenskosten:

1.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ($ 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

| Kanton Zug Plan für das Grundbuch 500 | Gemeinde Oberägeri DL n ee 0 —— 2 Waldfeststellung GS 898, Harüti, Amt für Grundbuch und Geoinformation, 6300 Zug | Druckdatum: 23.2.2021 AFW-Gever: 55672

Datenaktualität: Stand Ende letzter Monat.

| Kanton Zug Plan für das Grundbuch | 1:500 | Gemeinde Oberägeri

Waldfeststellung GS 898, Harüti, Oberägeri vom 17. Februar 2021

Legende: stat. Waldgrenze neu festgestellt — — — — —

Amt für Grundbuch und Geoinformation, 6300 Zug Druckdatum: 23.2.2021 AFW-Gever: 55672

Datenaktualität: Stand Ende letzter Monat.

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