Verfügung AFW, 25.11.2021; Menzingen

Limite statique de la forêt · Zoug

Document

Type
Limite statique de la forêt
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
AFW
Adopté
25 nov. 2021
En vigueur depuis
25 nov. 2021

Carte

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Fichiers

2021-11-25_VAFW_ME_Unterschwand_mitPlan_geschwaerzt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 55884

Waldfeststellung Unterschwand Menzingen Unterschwand, Koordinaten 2 689 417 / 1 227 252 967, 968 und 1082

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenze auf den Grundstücken Nr. 967, 968 und 1082, Gemeinde Menzingen, wird gemäss Plan «Waldfeststellung Unterschwand vom 23.09.2021 » (Massstab 1 :2000, vom 4. Oktober 2021) statisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzufüh ren und durch die Gemeinde Menzingen im Zonenplan zu übernehmen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22

wwwzg.ch/afw

Seite 2/4

5.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -

-

Zug, 25. November 2021

-

ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: -

Plan «Waldfeststellung Unterschwand vom 23.09.2021», 1:2000, vom 4. Oktober 2021

Versand: 2 5, Nov. ZO21

Seite 3/4

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Unterschwand vom 23.09.2021», 1:2000, vom 4. Oktober 2021. -

-

2.

In Zusammenhang mit einer zur kantonalen Vernehmlassung eingegebenen Bauanf rage betreffend das Gebiet Unterschwand in der Gemeinde Menzingen stellte das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) den Bedarf zur Überprüfung und Festlegung der Waldgren zen fest.

3.

Zur Klärung der waidrechtlichen Situation überprüfte das AFW am 16. September 2021 in Anwesenheit der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 967 im Gebiet Unterschwand alle bestockten Flächen auf ihren rechtlichen Status. Dabei wurde beurteilt, ob diese als Wald im Sinne des Gesetzes gelten. In Folge fand am 23. September 2021 die vermes sungstechnische Aufnahme der Waldgrenze statt.

4.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 wurde den Eigentümerschaften der betroffenen Grundstücke der genannte Plan vom 4. Oktober 2021 zugestellt. Mit Frist bis 14. Novem ber 2021 wurde diesen im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richt planeintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden auch zu diesem Zweck statische Wald grenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes we gen.

3.

Der Plan «Waldfeststellung Unterschwand vom 23.09.2021 » (Massstab 1 :2000, vom 4. Oktober 2021) bezeichnet im Gebiet Unterschwand auf den genannten Grundstücken

Seite 4/4

die Waldgrenzen gemäss vorgenommener Waldfeststellung. Der genannte Plan ist integ rierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot und rosa gestrichelte Grenzlinien). 4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

C. Verfahrenskosten: 1.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

GS Nrn. 967, 968 und 1082, Gemeinde Menzingen

1025 1083 Waldfeststellung Unterschwand vom 23.09.2021 1023

1026

1082

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1125

967

Ò

1:2'000

0

10

20 m

04.10.2021

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-55925 Orthofoto: (c) 2021 Kanton Zug

1081 968

969 979

970 1080

Planformat A3

971 Statische Waldgrenze zu verfügen Statische Waldgrenze zu verfügen (Waldweide)

983

Grundstückgrenze

979

1079