Verfügung AFW, 10.11.2022; Baar
Limite statique de la forêt · Zoug
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approuvé par
- AFW
- Adopté
- 10 nov. 2022
- En vigueur depuis
- 10 nov. 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Zoug avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
2022-11-10_VAFW_BA_Erlenhof_mitPlan_geschwaerzt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort
Waldfeststellung Erlenhof Baar Erlenhof, Koordinaten 2 681 734 / 1 228 799
Grundstücke Nr. AFW 56036
2148 und 2150
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),
Afficher tout le texte
verfügt:
1.
Die Waldgrenze auf den Grundstücken Nr. 2148 und 2150, Gemeinde Baar, wird gemäss Plan «Waldfeststellung Erlenhof» (Massstab 1:500, vom 16. September 2022) statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzufüh ren und durch die Gemeinde Baar im Zonenpian zu übernehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
Seite 2/4
5.
Mitteilung an (inkl. Beilage):
-
A-Post Plus: Einwohnergemeinde Baar, Rathausstrasse 2, 6340 Baar
-
-
-
-
-
-
-
-
Zug, 10. November 2022
-
ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung Erlenhof‘>, 1:500, vom 16. September2022 -
Versand: 1 ‘L Nov. 2Ui
Seite 3/4
A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Erlenhof», 1:500, vom 16. September 2022. -
-
2.
Das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) stellte auf den Grundstücken Nr. 2148 und 2150, Baar, den Bedarf zur Überprüfung und Festlegung der rechtmässigen Waldgrenze fest. Dies, weil im südlichen Teil des Gehölzes (im Bereich der Einfahrt vom Rebmattli zum Erlenhof) Bauzone an Wald grenzt und dort bislang noch keine Waldgrenze festge stellt wurde. Zudem werden gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 im Kanton Zug auch ausserhalb der Bauzone statische Waldgrenzen eingeführt (Richt planeintrag L 4.1 .6). Folglich wurde der Verlauf der Waldgrenze auf den genannten Grundstücken durch das AFW im Gelände überprüft und wo erforderlich vermessungs technisch aufgenommen. Das Ergebnis der Waldfeststellung wurde im Plan vom 1 6. Sep tember 2022 festgehalten.
3.
Mit Schreiben vom 19. September 2022 wurde den Eigentümerschaften der direkt be troffenen Grundstücke der genannte Plan vom 16. September 2022 zugestellt. Mit Frist bis 10. Oktober 2022 wurde diesen im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 wurde zudem allen Eigentümerschaften von Grundstücken das rechtliche Gehör gewährt, welche vom gesetzlichen Waldabstand für Bauten und Anlagen von 12 Metern tangiert werden. Dies mit Frist für eine schriftliche Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2022. Die Eigentümer schaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss genanntem Plan.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ist sowohl in Gebieten ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, als auch in Gebieten, in denen Bauzo nen an den Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Dies im Rahmen von Nut zungsplanrevisionen oder -erlassen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung.
2.
Der Kanton Zug führt gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der ganze Kanton als Gebiet bezeichnet, in dem eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll.
3.
Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche als Wald im Sinne des Gesetzes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
Seite 4/4
4.
Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung setzt das AFW den behördenverbindli chen Richtplaneintrag L 4.1.6 um. Die flächendeckende Festsetzung statischer Waldgrenzen ist aufgrund des Ausmasses des Auftrags eine Daueraufgabe, die sich nicht mit den jeweiligen gemeindlichen Zonenplanrevisionen koordinieren lässt.
5.
Der Plan «Waldfeststellung Erlenhof» (Massstab 1:500, vom 1 6. September 2022) be zeichnet auf den genannten Grundstücken die Waldgrenze gemäss vorgenommener Waldfeststellung. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot gestrichelte Linie).
6.
Das Waldfeststetlungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten: 1.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
GS Nrn. 2148 und 2150 Gemeinde Baar
Waldfeststellung Erlenhof
2098
2148
2300 2120
2150
2097
Statische Waldgrenze zu verfügen 2525 Statische Waldgrenze rechtskräftig
2547
Gebäudegrundriss (AV) Grundstückgrenze
Planformat: A4
Ò
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
1:500 0 1 2 3 4m
2096 16.09.2022
G-56036 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug
Bases légales
BGS 153.714 · Canton
BGS 721.11 · PBG · Canton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Canton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération