Verfügung AFW, 10.11.2022; Menzingen
Limite statique de la forêt · Zoug
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approuvé par
- AFW
- Adopté
- 10 nov. 2022
- En vigueur depuis
- 10 nov. 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
2022-11-10_VAFW_ME_Betlehem_mitPlan_geschwaerzt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56265
Waldfeststellung Betlehem Menzingen Betlehem, Koordinaten 2 685 800 / 1 225 250 341 und 404
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. lb Abs. 1 Bst. bund m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 341 und 404, Gemeinde Menzingen, werden gemäss Plan «Waldfeststellung GS 341 + 404 Menzingen» (Massstab 1:1000, vom 1. April 2020) statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Menzingen im Zonenplan zu übernehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug 1 +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
Seite 2/4
Mitteilung an (inkl. Beilage):
5.
A-Post Plus: -
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Zug, 10. November 2022
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung GS 341 + 404 Menzingen», Massstab 1:1000, vom 1. April 2020 -
Versand:
1 3, Nov.
Seite 3/4
A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Verfügung Waldfeststellung Betlehem vom 20. Mai 2020; Plan «Waldfeststellung GS 341 + 404 Menzingen», Massstab 1:1000, vom 1. April 2020.
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2.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 hat das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Bet lehem auf den Grundstücken Nr. 341 und 404, Gemeinde Menzingen, eine Waldgrenze festgestellt. Bei dieser handelt es sich nicht um eine statische Waldgrenze im Sinne von Art. 13 Abs. 2 WaG, da der betroffene Wald nicht an Bauzonen grenzt.
3.
Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug auch aus serhalb von Bauzonen statische Waldgrenzen eingeführt (Richtplaneintrag L 4.1.6). Folg lich hat das AFW den Verlauf der Waldgrenzen gemäss Verfügung vom 20. Mai 2020 überprüft. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die Verhältnisse seit genannter Waldfeststellung nicht geändert haben und die Waldgrenze daher unverändert statisch festge setzt werden soll.
4.
Die zu verfügende statische Waldgrenze gemäss genanntem Plan vom 20. Mai 2020 wurde der Eigentümerschaft der direkt betroffenen Grundstücke mit Schreiben vom 16. September 2022 zugestellt. Mit Frist bis 10. Oktober 2022 wurde dieser im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Weiter wurde mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 365 das rechtliche Gehör gewährt. Das genannte Grundstück wird vom gesetzlichen Waldabstand für Bauten und Anlagen von 12 Metern tangiert. Die Frist für eine schriftli che Stellungnahme wurde bis zum 31. Oktober 2022 gewährt. Die Eigentümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss genanntem Plan.
B. Erwägungen: 1.
Der Kanton Zug führt gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der ganze Kanton als Gebiet bezeichnet, in dem eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ist in Gebieten ausserhalb von Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, im Rahmen von Nutzungsplanrevisionen oder -erlassen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung eine Waldfeststellung anzu ordnen.
2.
Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche als Wald im Sinne des Gesetzes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss 29
§
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Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. 3.
Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung setzt das AFW den behördenverbindli chen Richtplaneintrag L 4.1.6 um. Die flächendeckende Festsetzung statischer Waldgrenzen ausserhalb von Bauzonen ist aufgrund des Ausmasses des Auftrags eine Daueraufgabe, die sich nicht mit den jeweiligen gemeindlichen Zonenplanrevisionen koordinie ren lässt.
4.
Der Plan «Waldfestste)lung GS 341 + 404 Menzingen» (Massstab 1:1000, vom 1. April 2020) bezeichnet auf den genannten Grundstücken die Waldgrenze gemäss vorgenom mener Waldfeststellung. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfü gung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot gestrichelte Linie).
5.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten: 1.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Waldfeststellung
GS 341 + 404 Menzingen
404
341 342
292
365
Wald Grundstückgrenze
Ò
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
1:1000 0
5
10 m
01.04.2020
Orthofoto: (c) 2016 swisstopo
Bases légales
BGS 153.714 · Canton
BGS 721.11 · PBG · Canton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Canton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération