Verfügung AFW, 27.10.2022; Zug
Limite statique de la forêt · Zoug
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approuvé par
- AFW
- Adopté
- 27 oct. 2022
- En vigueur depuis
- 27 oct. 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
2022-10-27_VAFW_ZU_Guggi_mitPlan_geschwaerzt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Drekton des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldteststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56295
Waldfeststellung Guggi Zug Guggi, Koordinaten 2 681 812 / 1 224 751 747 und 3753
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. lb Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenze auf den Grundstücken Nr. 747 und 3753, Gemeinde Zug, wird gemäss Plan «Waldfeststellung Guggi» (Massstab 1:500, vom 15. September 2022) statisch fest gesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzufüh ren und durch die Gemeinde Zug im Zonenplan zu übernehmen.
3.
Es werden keine Verf ahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
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5.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Stadtverwaltung Zug, Baudepartement, Stadtplanung, Gubelstrasse 22, 6301 Zug
Zug, 27. Oktober 2022
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung Guggi», Massstab 1:500, vom 15. September2022 -
Versand: 2 7. Okt. 2022
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Guggi» (Massstab 1:500, vom 15. September2022). -
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2.
Das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) stellte auf den Grundstücken Nr. 747 und 3753, Zug, den Bedarf zur Überprüfung und Festlegung der rechtmässigen Waldgrenze fest. Zudem werden gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 im Kanton Zug auch ausserhalb der Bauzone statische Waldgrenzen eingeführt (Richtplaneintrag L 4.1.6). Folglich wurde der Verlauf der Waldgrenze auf den genannten Grundstücken durch das AFW im Gelände überprüft und wo erforderlich vermessungstechnisch aufge nommen. Das Ergebnis der Waldfeststellung wurde im Plan vom 15. September 2022 festgehalten.
3.
Mit Schreiben vom 16. September 2022 wurde den Eigentümerschaften der Grundstücke Nr. 747 und 3753 sowie jenen im gesetzlichen Waldabstandsbereich von 12 Metern der genannte Plan vom 15. September 2022 zugestellt. Mit Frist bis 17. Oktober 2022 wurde diesen im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Verschiedene Eigentümerschaften wandten sich fristgerecht mit Fragen zur festgestellten Waldgrenze ans AFW. Keine der betroffenen Eigentümerschaften erhob Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss genanntem Plan.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. lb Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richt planeintrag L 4.1 .6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden auch zu diesem Zweck statische Wald grenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes we gen.
3.
Der Plan «Waldfeststellung Guggi» (Massstab 1:500, vom 15. September 2022) bezeich net die auf den genannten Grundstücken festgelegte Waldgrenze. Der genannte Plan ist
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integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot gestrichelte Linie). 4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten: 1.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Waldfeststellung Guggi 748
2367
GS Nrn. 747 und 3753 Gemeinde2110 Zug
755
2111
759
2229
751
2123
3753
747
Statische Waldgrenze zu verfügen
897 4897
Statische Waldgrenze rechtskräftig
Planformat: A4
Gebäudegrundriss (AV) Grundstückgrenze SBB Unterhaltszone gehölzfrei (7m)
Ò
1:500 0 1 2 3 4m
15.09.2022
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56295 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug
Bases légales
BGS 153.714 · Canton
BGS 721.11 · PBG · Canton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Canton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération