Verfügung AFW, 20.01.2023; Unterägeri
Limite statique de la forêt · Zoug
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approuvé par
- AFW
- Adopté
- 20 janv. 2023
- En vigueur depuis
- 20 janv. 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
20230120_VAFW_UA_Stoessel_mitPlan_geschwaerzt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Direktion des Innern Amtfür Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56263
Waldfeststellung Stössel Unterägeri Stössel / Waldegg, Koordinaten 2 686 534 / 1 221 955 1427, 1430, 1485, 1486 und 2337, Gemeinde Unterägeri
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1 .6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 1427, 1430, 1485, und 1486, Gemeinde Un terägeri, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Stössel» (Massstab 1:1‘200, vom 12. September 2022) statisch festgesetzt.
2.
Auf den Grundstücken Nr. 1486 und 2337, Gemeinde Unterägeri, gelten sämtliche Besto ckungen ausserhalb der in genanntem Plan bezeichneten statischen Waldgrenzen als Nichtwald.
3.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen und durch die Gemeinde Unterägeri im Zonenplan zu übernehmen.
4.
Es werden keine Verf ahrenskosten erhoben.
5.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch!afw
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erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal ten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen. 6.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Gemeinde Unterägeri, Seestrasse 2, 6314 Unterägeri
Zug, 20. Januar 2023
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung Stössel», Massstab 1:1‘200, vom 12. September 2022 -
Versand:
2 0. Jan. 2023
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1976, 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 201 9 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Relief karte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Stössel» (Massstab 1:1‘200, vom 12. September2022). -
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2.
Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Stössel, Gemeinde Unterägeri, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein. Das Gebiet umfasst den nördli chen Teil der Uferbestockung des Bödlibachs sowie die östlich des Bödlibachs gelege nen Bestockungen auf den Grundstücken Nr. 1427, 1486 und 2337.
3.
Die Waldabgrenzungen wurden gemäss der aktuellen Richtlinie für Waldfeststellungen durch Vertreter des AFW im Gelände festgelegt und wo erforderlich vermessungstech nisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung). Auf dieser Grundlage wurde, unter Berücksichtigung verschiedener Luftbildaufnahmen sowie mithilfe der Relief karte (siehe oben), der genannte Plan vom 12. September 2022 erstellt. Wo die Waldfeststellung pri vates Eigentum betraf, wurden die betroffenen Eigentümerschaften (ausgenommen jene mit Eigentum im Waldabstand) vor der Zustellung des genannten Plans über das Wald feststellungsverfahren orientiert. Eine Eigentümerschaft wünschte daraufhin eine Bege hung mit Vertretern des AFW. Diese fand am 1 8. November 2022 statt.
4.
Mit Schreiben vom 28. November 2022 wurden alle betroffenen Eigentümerschaften über das Waldfeststellungsverfahren informiert. Dem Schreiben wurde der genannte Plan vom 12. September 2022 beigelegt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 03. Januar 2023 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Dem AFW wurden keine Einwendungen gegen die Waldabgrenzung gemäss Plan vom 12. Septem ber 2022 eingegeben. Hingegen wurden innert der gesetzten Frist schriftlich Anliegen be treffend Unterhaltsarbeiten im Bereich der Bestockung östlich des Grundstücks Nr. 1432 (Koordinaten 2 686 524 / 1 221 969) geäussert. Konkret wurde angeführt, dass erforderli che Unterhaltsarbeiten am bestehenden, unbefestigten Weg durchs Gehölz sowie am be stehenden Schacht mit dazugehörigen Leitungen und Gräben im nordöstlichen Randbe reich des Gehölzes trotz vorliegender Waldfeststellung weiterhin möglich sein sollen.
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B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantons ratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kanto nalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.
3.
Der Plan «Waldfeststellung Stössel» (Massstab 1:1‘200, vom 12. September2022) be zeichnet die im Gebiet Stössel festgelegten Waldgrenzen. Der Plan ist integrierender Be standteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldab grenzungen, die im Plan ausdrücklich bezeichnet sind (rot gestrichelte Linien).
4.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Waldabgrenzung gemäss genanntem Plan wur den die oben genannten Anliegen betreffend den Unterhalt bestehender Anlagen im Wald bzw. im Waldabstand hervorgebracht. Diese stehen der vorliegenden Waldfeststellung nicht entgegen.
5.
Das Waldfeststellungsvertahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss 2 § Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch ein getra gen. Diese Einträge bzw. die Nachf ührung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
7.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
GS Nrn. 1427, 1430, 1485, 1486 und 2337, Gemeinde Unterägeri
Waldfeststellung Stössel 1433
1935
1427
1430 1485
1431
1432 1486
2304
825
832
831 830
826
827
833
829
836
816
2337
834
Statische Waldgrenze zu verfügen Statische Waldgrenze rechtskräftig
841
839 840 838
Planformat: A3
1484
828
846 837
1447
844
511 2346
1446 512
2338
Gebäudeumriss (AV)
1396
513
514
Grundstückgrenze
Ò
1:1'200
0
5
10 m
12.09.2022
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56263 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug
1109
523
Bases légales
BGS 153.714 · Canton
BGS 721.11 · PBG · Canton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Canton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération