Verfügung AFW, 22.03.2023; Oberägeri
Limite statique de la forêt · Zoug
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approuvé par
- AFW
- Adopté
- 22 mars 2023
- En vigueur depuis
- 22 mars 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
20230322_VAFW_OA_Eichli_geschwaerzt_mitPlan.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56387
Waldfeststellung Eichli Oberägeri Eichli, bei Koordinaten 2 690 600 / 1 221 050 553, 778, 779, 781, 1806
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 1 0 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die gemäss Plan «Waldfeststellung Eichli, GS Nrn. 553, 778, 779, 781, 1 806, Gemeinde Oberägeri», 1:500, vom 6. Februar 2023 neu bezeichnete Waldgrenze auf den GS Nrn. 553, 778, 779, 781 und 1806, Gemeinde Oberägeri, wird statisch festgesetzt. Die von dieser Waldgrenze eingegrenzte Fläche ist Wald im Sinne des Gesetzes.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzu führen.
3.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche sowie die festgestellte Waldgrenze sind nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Gemeinde Oberägeri im Zonenplan nachzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22
www.zg.ch/afw
Seite 2/5
5.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
6.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
Zug, 22. März 2023
-
ROBU
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Seite 3/5
Beilage: Plan «Waldfeststellung Eichli, GS Nrn. 553, 778, 779, 781, 1806, Gemeinde Oberä gen‘), 1:500, vom 6. Februar 2023 -
Versand: 2 2. Marz.2023
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A. Sachverhalt: Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1983, 1994, 2002, 2006, 2010, 2013, 2016 und 201 9 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Eichli, GS Nrn. 553, 778, 779, 781, 1806, Gemeinde Oberä gen», 1:500, vom 6. Februar 2023. -
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2.
Gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1 .6 des kantonalen Richt plans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 1 0 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein. Dies erfolgt etap penweise. Das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) leitete vor diesem Hintergrund und aufgrund eines geplanten Bauprojekts von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren betreffend die Uferbestockung des Eichlibächlis auf den GS Nrn. 553, 778, 779, 781 und 1806, Gemeinde Oberägeni, ein. Bei dieser Uferbestockung handelt es sich um eine Ge hölzinsel, die im Westen und Nordwesten an Bauzone grenzt. Im Übrigen ist sie von Landwirtschaftsfläche umgeben. Aufgrund der angrenzenden Bauzone wurde auf den GS Nrn. 548 und 1972, ebenfalls Oberägeni, bereits im Jahr 2006 eine statische Waldgrenze festgesetzt. Diese ist rechtskräftig.
3.
Für die Waldabgrenzung waren Einmessungen im Gelände erforderlich, die im Abgleich mit den oben genannten Luftbildern validiert wurden. Auf dieser Grundlage wurde der oben genannte Plan vom 6. Februar 2023 erstellt. Die neu vorgesehene Waldgrenze schliesst an die bereits rechtskräftige Waldgrenze an.
4.
Mit Schreiben vom 8. und 15. Februar 2023 wurde der Plan vom 6. Februar 2023 den von der Waldfeststellung direkt und indirekt betroffenen Eigentümerschaften zugestellt. Damit wurde im Sinne des rechtlichen Gehörs mit Frist bis 1. bzw. 8. März 2023 die Gelege n heit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Diese Fristen verstrichen ungenutzt.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellu ngs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes so wie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das AFW für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
Seite 5/5
2.
Im vorliegenden Fall liegt zwar kein konkretes Gesuch um einen Waldfeststellungsent scheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kan ton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze einführt. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes we gen.
3.
Der Plan «Waldfeststellung Eichli, GS Nrn. 553, 778, 779, 781, 1806, Gemeinde Oberä gen», 1:500, vom 6. Februar 2023 bezeichnet die auf GS Nrn. 553, 778, 779, 781 und 1806, Gemeinde Oberägeri, festgelegten Waldgrenzen in Form rot-gestrichelter Linien. Die von diesen Linien gegenüber dem Freiland abgegrenzten Flächen sind Wald im Sinne des Gesetzes. Die Festlegung erfolgte anhand der tatsächlichen Gegebenheiten im Gelände. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Ver fügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldgrenzen, die im Plan ausdrücklich neu bezeichnet sind.
4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
5.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
6.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
GS Nrn. 553, 778, 779, 781, 1806 Gemeinde Oberägeri
Waldfeststellung Eichli 554
776
555
556
1972
637
609 548
553 778
1819
779 Planformat: A4
1818
1806
Statische Waldgrenze neu Statische Waldgrenze rechtskräftig Gebäudeumriss (AV) Waldfläche gemäss Plan für das Grundbuch
781
Ò
Grundstückgrenzen 1:500
0
2
4m
06.02.2023
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56387 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug
Bases légales
BGS 153.714 · Canton
BGS 721.11 · PBG · Canton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Canton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération