Verfügung AFW, 12.06.2023; Oberägeri
Limite statique de la forêt · Zoug
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approuvé par
- AFW
- Adopté
- 12 juin 2023
- En vigueur depuis
- 12 juin 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
20230612_VAFW_OA_Trittlibach_mitPlan_geschwaerzt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Direktion des Innern AmtfürWaldund Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstücke Nr. AFW 56477
Waldfeststellung Trittlibach Oberägeri nördlich des Drittlibachwegs, Koordinaten 2 688 497 / 1 221 476 52 und 53, Gemeinde Oberägeri
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1 .6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenze auf den Grundstücken Nr. 52 und 53, Gemeinde Oberägeri, wird gemäss Plan «Waldfeststellung Trittlibach» (Massstab 1:500, vom 23. Februar 2023) statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Oberägeri im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug 1 +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
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5.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Zug, 12. Juni 2023
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: -
Versand:
Plan «Waldfeststellung Trittlibach», 1:500, vom 23. Februar 2023
12. Juni 2023
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildautnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 201 9 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildaut nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Trittlibach», 1:500, vom 23. Februar 2023. -
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2.
Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Trittlibach, Gemeinde Oberä gen, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein.
3.
Die Waldabgrenzungen wurden durch Vertreter des AFW im Gelände festgelegt und ver messungstechnisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung). Auf dieser Grundlage wurde der Plan «Waldfeststellung Trittlibach» vom 23. Februar 2023 erstellt.
4.
Mit Schreiben vom 10. März 2023 wurden alle betroffenen Eigentümerschaften über das Waldfeststellungsverfahren informiert. Neben den direkt betroffenen Eigentümerschaften gehören dazu auch indirekt betroffene, d. h. solche mit Eigentum innerhalb des gesetzli chen Waldabstands von 12 Metern. Dem Schreiben wurde der genannte Plan vom 23. Februar 2023 beigelegt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 03. Ap ril 2023 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.
5.
Innert der gesetzten Frist bzw. innert erstreckter Frist haben zwei betroffene Eigentümerschatten Einwendungen gegen die Waldabgrenzung gemäss genanntem Plan beim AFW eingegeben. Auf Wunsch beider Eigentümerschaften fand am 06. April 2023 zusammen mit dem AFW eine Begehung statt. Bei den übrigen Eigentümerschaften blieb die Frist ungenutzt. Auf die vorgebrachten Einwände wird in den Erwägungen eingegangen.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Zift. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldteststellungen zuständig.
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2.
Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kanto nalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.
3.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gingen bei AFW zwei Einwendungen gegen die Waldabgrenzung gemäss Plan vom 23. Februar 2023 ein.
3.1
Mit Stellungnahme vom 21. April 2023 wurde der Antrag gestellt, die Waldgrenze vom Grundstück Nr. 59 bis zum Grundstück Nr. 2168 gradlinig zu führen. Dies mit Verweis auf die amtliche Vermessung. In einer früheren Stellungnahme wurde zudem festgestellt, dass die bestockten Flächen beim Trittlibach vor 50 Jahren noch nicht so gross gewesen seien. Zudem verursache das sehr nahe an der Liegenschaft der betroffenen Eigentü merschaft stockende Gehölz regelmässig Verstopfungen im Dachkennel. Das AFW beurteilt den Antrag wie folgt: Gemäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Dabei sind die Ausdehnung und das Alter der Bestockung zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 4 WaG sowie § 1 Abs. 1 EG Waldgesetz). Daraus folgt, dass der Wald nicht unter Berücksichtigung anderer Interessen festgelegt wird. Ebenso wenig ist die Bezeichnung im Grundbuch massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Abgesehen davon entspricht die Waldabgrenzung in der amtlichen Vermessung dem vom AFW beabsichtigten Waldrandverlauf gemäss dem Plan vom 23. Februar 2023, soweit dies die Grundstücke Nr. 59 und 2168 betrifft. Im Übrigen erfüllt das Gehölz aus Sicht des AFW neben den qualitativen auch die quantitativen Waldanforderungen (u. a. Bestockungsalter von 20 Jahren). Luftbildaufnah men zeigen, dass dieses bereits im Jahr 2002 bis an die heutige Grenze der Grundstü cke Nr. 59 und 2168 reichte. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Waldsaums besteht aus Sicht des AFW keinen Spielraum, die Waldgrenze von der Grundstückgrenze weg weiter waldeinwärts zu verschieben.
3.2
Gemäss den Stellungnahmen einer weiteren betroffenen Eigentümerschaft beantragt diese, das gesamte Gehölz beim Trittlibach nicht als Wald festzustellen. Zusammenge fasst wurde dies mit der Entstehung des Gehölzes, davon ausgehenden Gefahren und verschiedenen anderen, dieser Waldfeststellung entgegenstehenden Interessen (z. B. Nähe zur Bauzone, bestehendes Schadenpotential) begründet. Weiter erfülle das Gehölz die qualitativen Waldanforderungen nicht: So sei dieses zu klein für Wildtiere, zu licht für eine typische Waldvegetation und der Baumbestand überaltert und teilweise krank. Zu dem seien die quantitativen Waldanforderungen auf dem Grundstück Nr. 52 nicht erfüllt, da die Bestockung dort nicht 12 Meter breit sei. Abgesehen davon seien vergleichbare Gehölze vom AFW nicht als Wald beurteilt worden.
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Das AFW beurteilt diesen Antrag wie folgt: Gemäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen er füllen kann. Dabei sind die Ausdehnung und das Alter der Bestockung zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 4 WaG sowie § 1 Abs. 1 EG Wald gesetz). Daraus folgt, dass der Wald weder planerisch noch unter Berücksichtigung anderer Interessen festgelegt wird. Die Gründe für dessen Entstehung sind ebenfalls keine massgebenden Kriterien (Art. 2 Abs. 1 WaG). Das Gehölz beim Trittlibach erfüllt mit Ausnahme der Fläche auf dem Grundstück Nr. 52 neben dem Bestockungsalter auch die übrigen quantitativen Waldanforderungen. Bei der bestockten Fläche auf dem Grundstück Nr. 52 handelt es sich um einen ca. 8-10 Me ter breiten und ca. 16 Meter langen Fortsatz der insgesamt 11 Aren grossen Bestockung. Durch dessen funktionalen und räumlichen Zusammenhang zum übrigen Gehölz, das Vorhandensein waldtypischer Bodenvegetation und des erforderlichen Bestockungsalters sieht das AFW keinen Anlass, dieses Waldstück separat zu beurteilen bzw. nicht als Wald festzustellen. Daneben entspricht es der kantonalen Richtlinie für Waldfeststellun gen, Waldzungen von weniger als 1 2 Metern Breite als Wald festzustellen, sofern diese maximal 30 Meter lang sind und die übrigen Waldanforderungen erfüllen. Weiter ist ge mäss fachlicher Beurteilung des AFW unbestritten, dass das Gehölz beim Trittlibach ne ben den quantitativen auch die massgebenden qualitativen Waldkriterien (Art. 2 Abs. 1 WaG) erfüllt. Der Ausübung von Waldfunktionen stehen weder Grösse und Deckungs grad der fraglichen Bestockung noch das Alter des Baumbestandes bzw. der Zustand einzelner Bäume entgegen. Weitere vom AFW vorgenommene Waldfeststellungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Waldfeststellungsverfahrens, weshalb das AFW da rauf nicht eingeht. —
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4.
Gestützt auf vorangehende Ausführungen werden die Waldgrenzen im Gebiet Trittlibach gemäss dem Plan «Waldfeststellung Trittlibach» (Massstab 1:500, vom 23. Februar 2023) statisch festgesetzt. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot gestrichelte Linie).
5.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
7.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Waldfeststellung Trittlibach
55
GS Nrn. 52 und 53 Gemeinde Oberägeri 702
465 703 56
53 57
2168 58
61
59
60
54
52 Planformat: A4
Statische Waldgrenze zu verfügen Gebäudegrundriss (AV) Grundstückgrenze
Ò
1:500 0
2
4m
23.02.2023
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56477 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug
Bases légales
BGS 153.714 · Canton
BGS 721.11 · PBG · Canton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Canton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération