Verfügung AFW, 23.06.2023; Zug

Limite statique de la forêt · Zoug

Document

Type
Limite statique de la forêt
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
AFW
Adopté
23 juin 2023
En vigueur depuis
23 juin 2023

Carte

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Fichiers

20230623_VAFW_ZU_Blasenberg_mitPlan_geschwaerzt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Direktion des Innern AmtfürWaldund Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56548

Waldfeststellung im Gebiet Blasenberg Zug Blasenberg, Koordinaten 2 682 773 / 1 223 404 1802, 1803, 1804, 3581 und 3582, Gemeinde Zug

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 1802, 1 803, 1804, 3581 und 3582, Ge meinde Zug, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Blasenberg», 1:1200, vom 27. April 2023 statisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Zug im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

3.

Es werden keine Verf ahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug 1 +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

Seite 2/4

Mitteilung an (inkl. Beilage):

5.

A-Post Plus: -

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Korporation Zug, Poststrasse 16, 6300 Zug Einwohnergemeinde Zug, Gubelstrasse 22, 6301 Zug

Zug, 23. Juni 2023

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ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: Plan «Waldfeststellung Blasenberg», 1:1200, vom 27. April 2023 -

Versand:

2 3. Juni 2023

Seite 3/4

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Relief karte (swissALTl3D, Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Blasenberg», 1:1200, vom 27. April 2023. -

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund und aufgrund von konkreten Fragen zur Waldabgrenzung einer Eigentümerschaft leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Blasenberg, Gemeinde Zug, von Am tes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein.

3.

In Folge wurden die Waldabgrenzungen durch das AFW im Gelände festgelegt und ver messungstechnisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung). Dies teilweise im Bei sein des Bewirtschafters der angrenzenden Landwirtschaftsflächen. Anhand der erfass ten Vermessungspunkte wurde der Plan «Waldfeststellung Blasenberg» vom 27. Ap ril 2023 erstellt.

4.

Mit Schreiben vom 01. Mai 2023 wurden alle betroffenen Eigentümerschaften über das Waldfeststellungsverfahren informiert, d. h. auch solche mit Eigentum innerhalb des ge setzlichen Waldabstands von 12 Metern (vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS 721 .11]). Dem Schreiben wurde der genannte Plan vom 27. April 2023 beigelegt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 22. Mai 2023 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert der gesetzten Frist gingen beim AFW keine Einwendungen zum Waldrandverlauf gemäss genanntem Plan ein.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib

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Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. 2.

Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantons ratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kanto nalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.

3.

Der Plan «Waldfeststellung Blasenberg» (Massstab 1:1200, vom 27. April 2023) be zeichnet die im Gebiet Blasenberg auf den Grundstücken Nr. 1802, 1803, 1804, 3581 und 3582 festgelegten Waldgrenzen. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfü gung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzungen, die im Plan ausdrücklich bezeichnet sind (rot gestrichelte Linien).

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.

6.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

GS Nrn. 1802 - 1804, 3581 und 3582, Gemeinde Zug

Waldfeststellung Blasenberg 3397 1807

1822

3004

5024 1803 1806 1804

1823

1826

1805

1821 1802 3582

3581

1827

Statische Waldgrenze zu verfügen

1801

Wald gemäss amtl. Vermessung bisher Grundstückgrenze

1866 Planformat: A3

Ò

1:1'200 0

5

10 m

27.04.2023

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56548 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug