Verfügung AFW, 26.03.2024; Walchwil

Limite statique de la forêt · Zoug

Document

Type
Limite statique de la forêt
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
AFW
Adopté
26 mars 2024
En vigueur depuis
26 mars 2024

Carte

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Fichiers

20240326_VAFW_WA_Raegeten_geschwaerzt_mitPlan.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort

Waldfeststellung Rägeten Waichwil Gebiet Rägeten, Koordinaten 2 681 335/1 218 184

Grundstück Nrn. AFW 56807

214, 234, 244, 384, 910, 911, 1169 und 1356

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1 .6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

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verfügt:

1.

Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 214, 234, 244, 384, 910, 911, 1169 und 1356, Gemeinde Walchwil, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Rägeten» (Massstab 1:1,000, vom 8. Februar 2024) statisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende WaldfeststeUung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Walchwil im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

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Mitteilung an (inkl. Beilage):

5.

A-Post Plus: -

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Einwohnergemeinde Waichwil, Dorfstrasse 23, 6318 Walchwil

Zug, 26. März 2024

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ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: Plan «Waldfeststellung Rägeten‘>, Massstab 1:1,000, vom 8. Februar 2024 -

Versand:

2 6. Marz 2024

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Verfügung der Direktion des Inneren vom 11. August 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil; Verfügung der Direktion des Inneren vom 16. Januar 2013 betreffend die Ausnahmebewilligung Rodung und Waldfeststellung im Gebiet Hörndlirain, Rägeten, Rägeten bachbrücke, Suren, Büel, Sagenbachbrücke; Stellungnahme der Eigentümerschaft der Grundstücke Nr. 234 und 1260, Gemeinde Walchwil, vom 27. Februar 2024; Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1960, 1976 und 1983 (Quelle: Bundesamt für Lan destopographie); Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 201 9 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Relief karte (swissALTl3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Rägeten», Massstab 1:1000, vom 8. Februar 2024. -

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund und aufgrund einer Anfrage der Gemeinde Walchwil, die Waldgrenzen im Gebiet Rägeten aufgrund der laufenden Ortsplanungsrevision prioritär festzustellen, leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Rägeten von Amtes wegen ein Waldfeststel lungsverfahren ein.

3.

Mit Verfügung vom 11. August 2006 bzw. vom 16. Januar 2013 (siehe oben) wurden im Gebiet Rägeten wo Wald direkt an Bauzone grenzt bereits verschiedene statische Waldgrenzen festgesetzt. Die übrigen Waldabgrenzungen wurden vom AFW vermes sungstechnisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung). Auf Grundlage der Ver messungspunkte und unter Berücksichtigung von Luftbildauf nahmen aus verschiedenen Jahren wurde der Plan «Waldfeststellung Rägeten» vom 8. Februar 2024 erstellt. —

4.

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Mit Schreiben vom 1 5. Februar 2024 wurde allen direkt betroffenen Eigentümerschaften sowie solchen mit Eigentum innerhalb des gesetzlichen Waldabstands von 12 Metern (vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS 721.11]) der genannte Plan vom 8. Februar 2024 zugestellt (in Variante mit dem aktuellen Luftbild / der Reliefkarte hinterlegt). Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 15. März 2024 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ge währt.

Seite 4/5

5.

Innert der gesetzten Frist ging beim AFW eine Stellungnahme zum Waldrandverlauf ge mäss Plan vom 8. Februar 2024 ein. Bei den übrigen Eigentümerschaften blieb die Frist ungenutzt. Auf die vorgebrachte Einwendung wird in den Erwägungen eingegangen.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 1 0 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Waichwil eine Waldfeststellung im Gebiet Räge ten beantragt. Daneben ist das Waldfeststellungsvertahren jedoch auch darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 1 0 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet statische Waldgrenzen einführt, d. h. auch ausserhalb der Bauzone (gemäss Kantons ratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans). Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.

3.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs ging beim AFW mit Schreiben vom 27. Februar 2024 eine Stellungnahme zur Waldabgrenzung gemäss Plan vom 8. Februar 2024 ein. Darin stellte eine betroffene Eigentümerschaft den Antrag, die Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 234 (im Bereich des Grundstücks Nr. 1260) in Richtung Süden zu verschieben, so dass diese in einem Abstand von ca. 2.5 Metern parallel zur Grenze des Grundstücks Nr. 1260 verläuft. Dies mit Verweis auf die Besonnung des nördlich der Bestockung auf dem GS Nr. 1260 gelegenen Gartens. Das AFW beurteilt diesen Antrag wie folgt: Gemäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Dabei sind die Ausdehnung und das Alter der Bestockung zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 4 WaG sowie § 1 Abs. 1 EG Waldgesetz). Daraus folgt, dass der Wald nicht unter Berücksichtigung anderer Interessen (z.B. wie vorliegend die Beschattung angrenzender Kulturflächen) festgelegt wird. Gemäss Verfügung der Direktion des Inneren vom 11. Au gust 2006 wurde die Waldabgrenzung im fraglichen Bereich vom damaligen Kantonsforst amt neu vermessen (jedoch nicht verfügt, da sie nicht direkt an Bauzone grenzt). Das AFW hat diese Waldlinie im Rahmen dieser Waldfeststellung anhand der massgebenden ge setzlichen Grundlagen überprüft und vermessungstechnisch aufgenommen. Es kommt zum Schluss, dass diese nach wie vor die korrekte Waldabgrenzung wiedergibt und der gesetzlich vorgesehene Spielraum im Bereich des Waldsaums (vgl. § 1 Abs. 4 EG Wald gesetz) bereits voll ausschöpft ist.

4.

Gestützt auf vorangehende Ausführungen werden die Waldgrenzen im Gebiet Rägeten gemäss dem Plan «Waldfeststellung Rägeten» (Massstab 1:1,000, vom 8. Februar 2024)

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statisch festgesetzt. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfü gung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich be zeichnet ist (rot gestrichelte Linie). 5.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

6.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.

7.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.11). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

GS Nrn. 214, 234, 244, 384, 910, 911, 1169 und 1356, Gemeinde Walchwil 243

Waldfeststellung Rägeten

1344

Statische Waldgrenze zu verfügen

244

Statische Waldgrenze rechtskräftig

214

Wald gemäss amtl. Vermessung bisher Grundstückgrenze

238

1260 1217

1351

234

384

1356 1352

911

910

1357 959

909

1479 953

1353

1358

912

907

1581

1169

915

9131:1000

908

235

914

Ò

0 2 4 6 8m 08.02.2024

901

1048

Planformat: A4

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

1079

G-56807

Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug

1367