Verfügung AFW, 15.04.2024; Menzingen

Limite statique de la forêt · Zoug

Document

Type
Limite statique de la forêt
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
AFW
Adopté
15 avr. 2024
En vigueur depuis
15 avr. 2024

Carte

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Fichiers

20240415_VAFW_ME_Uebungsplatz_Gubel_geschwaerzt_mitPlan.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Ka n ton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nr. AFW 55899

Waldfeststellung Übungsplatz Gubel Menzingen Ubungsplatz Gubel, Koordinaten 2 686 838 / 1 223 731 642

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 1 0 Abs. 1 und 2 sowie Art. 1 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. ib Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenzen auf dem Grundstück Nr. 642, Gemeinde Menzingen, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Übungsplatz Gubel» (Massstab 1:1700, vom 8. März 2024) sta tisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Menzingen im Zonenpian einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aeg eristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

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Mitteilung an (inkl. Beilage):

5.

A-Post Plus: -

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Zug, 15. April 2024

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ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: Plan «Waldfeststellung Übungsplatz Gubel», Massstab 1:1‘700, vom 8. März 2024 -

Versand: 1 5. April 2024

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Plan «2015 Waldfestlegung Gubel, Menzingen«, Massstab 1 :2000, vom 31. Juli 2015; Aktennotiz zur Begehung «ökologische Aufwertung Übungsplatz Gubel, Bereich Wald» vom 9. September 2015; Luftbildaufnahme aus dem Jahr 1994 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Übungsplatz Gubel«, Massstab 1:1 ‘700, vom 8. März 2024. -

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) auf dem Übungsplatz Gubel von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein.

3.

Die Waldabgrenzungen auf dem Übungsplatz Gubel wurden vom AFW bereits im Jahr 2015 unter Beizug der Eigentümerschaft vor Ort festgelegt. Im Rahmen des vorliegenden Waldfeststellungsverfahrens hat das AFW anhand der oben aufgeführten Grundlagen die damals festgelegten Waldgrenzen überprüft und an diesen teilweise kleinräumige Anpas sungen vorgenommen. Im Plan «Waldfeststellung Übungsplatz Gubel» vom 8. März 2024 wurden die damals festgelegten Waldgrenzen («Wald gemäss amtl. Vermessung bisher») sowie die angepassten, zu verfügenden statischen Waldgrenzen festgehalten.

4.

Mit Schreiben vom 8. März 2024 wurde allen betroffenen Eigentümerschaften (inkl, jenen mit Eigentum innerhalb des gesetzlichen Waldabstands von 12 Metern, vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS 721.11]) der genannte Plan vom 8. März 2024 zugestellt. Im Sinne des rechtlichen Ge hörs wurde mit Frist bis 5. April 2024 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ge währt. Innert der gesetzten Frist gingen beim AFW keine Einwendungen gegen die zu verfügenden statischen Waldgrenzen gemäss Plan vom 8. März 2024 ein.

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B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall hat zwar keine betroffene Waldeigentümerschaft um einen Waldfest stellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 1 0 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantons ratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1 .6 des kantonalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.

3.

Der Plan «Waldfeststellung Übungsplatz Gubel» (Massstab 1:1700, vom 8. März 2024) bezeichnet die auf dem Grundstück Nr. 642 festgelegten Waldgrenzen. Der Plan ist in tegrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzungen, welche im Plan ausdrücklich bezeichnet sind (rot gestrichelte Linien).

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

5.

Gemäss Art. 1 3 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.

6.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Waldfeststellung Übungsplatz Gubel

GS Nr. 642, Gemeinde Menzingen 1104

603

1105

1106

703

1739

600

1103

644

642

1304 646

641

640

643

Statische Waldgrenze zu verfügen Wald gemäss amtl. Vermessung bisher Grundstückgrenze

Ò

1:1'700 0 5 10 m

08.03.2024

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-55899 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug

Planformat: A3