Décision en Art. 153 HRegV, PM data P. Meichtry
Décision d'une autorité · Lucerne · 13 juil. 2022
Publication
- Type
- Décision d'une autorité
- Canton
- Lucerne
- Publié
- 13 juil. 2022
- Délai au
- 12 août 2022
- Publié par
- Handelsregisteramt des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 19, 6002 Luzern
- Numéro de publication
- BH07-0000003249
Parties
Entreprise
CHE-107.454.035 · 0101 · Schönbühlring 8, 6005 Luzern
Texte
- Authority off
- Art. 153 HRegV
- Authority decree
- 4. Das Einzelunternehmen PM data P. Meichtry, in Luzern (CHE-107.454.035) wird infolge Todes der Inhaberin im Sinne von Art. 938 OR von Amtes wegen gelöscht. 5. Es werden keine Gebühren erhoben. 6. Eine Ordnungsbusse gemäss Art. 940 OR entfällt.
- Authority office
- Handelsregister des Kantons Luzern Bundesplatz 14 6002 Luzern
- Situation initiale
- <p>Nach Feststellungen des Handelsregisters des Kantons Luzern ist das Einzelunternehmen PM data P. Meichtry, infolge Todes von Petra Meichtry sel. erloschen.</p><p>1. Mit Schreiben vom 21. April 2022 wurden die zur Anmeldung verpflichteten Erben auf­gefordert, innert <b>30 Tagen</b> die Löschung des Einzelunternehmens anzumelden. Auf die massgebenden Vor­schriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht wurde hingewiesen.</p><p>2. Das Schreiben vom 21. April 2022 konnte jedoch nicht zugestellt werden, so dass im SHAB vom 18.05.2022 eine Aufforderung gemäss Art. 152 HRegV publiziert wurde. Auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht wurde hingewiesen.</p><p>3. Nach Ablauf der Frist von <b>30 Tagen</b> wurde dem Handelsregister die Löschung des Einzelunternehmens nicht angemeldet.</p>
- Office
- Handelsregister des Kantons Luzern, Bundesplatz 14, 6002 Luzern
- Autres voies de droit
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Kantonsgericht, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, Postfach 3569, 6002 Luzern, eingereicht werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.