Appel aux créanciers à la liquidation Bay Oak AG in Liquidation

Liquidation, créanciers appelés · Berne · 15 nov. 2021

Publication

Type
Liquidation, créanciers appelés
Canton
Berne
Publié
15 nov. 2021
Décidé le
26 oct. 2021
Délai au
17 déc. 2021
Publié par
BDO AG, Hodlerstrasse 5, 3011 Bern
Numéro de publication
LS01-0000030586
Publié jusqu'au
15 nov. 2026

Parties

Société en liquidation

CHE-212.619.704 · 0106 · Optingenstrasse 5, 3013 Bern

Texte

Remarques
Firmenzweck: Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und der Verkauf von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland sowie die Verwaltung des eigenen Portfolio-Vermögens wie auch desjenigen von Gruppengesellschaften und nahestehenden Personen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen errichten und sich im In- und Ausland an anderen Unternehmen beteiligen. Sie kann Grundstücke erwerben, halten und veräussern. Die Gesellschaft kann auch alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft ist befugt, Finanzierungs- Sanierungs- und Interzessionsmassnahmen zu Gunsten von Aktionären, Konzerngesellschaften oder Dritten vorzunehmen, sowie Aktionären, Konzerngesellschaften oder Dritten Darlehen oder für deren Verpflichtungen Sicherheiten zu gewähren.
Voies de droit
Die Gläubiger der aufgelösten Aktiengesellschaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.<br />Publikation nach Art. 742 OR.
Autorité
Beschluss der Generalversammlung
Office
Bay Oak AG in Liq. Optingenstrasse 5 3013 Bern
Autres voies de droit
Die Gläubiger des Schuldners und alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, werden aufgefordert, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert der genannten Frist bei der Kontaktstelle einzugeben. Schuldner des Konkursiten haben sich innert der gleichen Frist bei der Kontaktstelle zu melden; Straffolge bei Unterlassung nach Art. 324 Ziff. 2 StGB. Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, werden aufgefordert, diese innert der gleichen Frist der Kontaktstelle zur Verfügung zu stellen; Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB). Das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt. Die angegebene Kontaktstelle gilt auch für Beteiligte, die im Ausland wohnen. Publikation nach Art. 231 und 232 SchKG sowie Art. 29 und 123 der Vo des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG).