Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

72 IV 89

88 Handelareisende. N° 26. Kunden Ware abgegeben wird. Hiefür spricht einmal der Umstand, dass das Gesohäft sozusagen ständig bedient ist, Während des grösseren Teiles des Tages durch. die Geschäfteinhaberin selber, in der übrigen Zeit meistens durch ihr nahestehende Porsonen. Auch hat die Beschuldigte- die Verkaufsetelle durch eine Firmatafel gekennzeichnet. Dass darauf ein Hinweis auf den Verkauf von Damenwäsche fehlt, ist von untergeordneter Bedeutung. Übrigens hat sioh die Beschuldigte durch Anbringung eines Zettels bemüht, auch die Damenwäsche anzupreisen. Dass ihn Unbekannte, vermutlich Kinder, wiederholt Wweggerissen haben, ändert an. der Natur des Geschäftes nichts. In Zeitungsinseraten hat die Beschuldigte es nicht nur als Verkaufsstelle für kosmetische Mittel, sondern auch für Damenwäsche empfohlen. Die- Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 lit, b HRG sind auf Grand der verbindlichen tatsäohlichen Feststellungen der Vorinstanz erfüllt.

3. — Ob sich der Freispruch, wie die Vorinstanz annimmt, auch damit begründen lässt, die beiden Geschäftszweige der Besohuldigten, nämlich Herstellung und Vertrieb von Mitteln für Schönheits- und Körperpflege eineracits und Handel mit Damenwäsche anderseits, bildeten ein einheitliches Tätigkeitsfeld, weshalb die Produktionsatätte des ersten Zweiges die: taxfreie Bestellungsaufnahme auch im zweiten rechtfertige, kann dahingestellt bleiben.

Demnach erkennt der Kassationshof 2 Die Niohtigkeitesbeschwerde wird abgewiesen.

IV. VERFAHREN

Sachverhalt

27. Urtell des Kassatlonskotes vom 7. Juni 1946 i. S. Camerini und Mitbeschuldigte gegen Generalprokurator des Kantons Bern, Art. 268 BSP. Gegen einen Zwisohenentscheid, auf den die entgcheidende Behörde zurückkommen kann, ist die Ni ichtigkoitsbeschwerde nicht zuläasig.

Ari. 268 PPF. Le pourvoi en nullité n’est pas recevable contre un jugement incident sur lequel l’autorité qui a statué. peut revenir.

Art. 268. PPF. Tl ricorso por cassazione è irricevibile contro una Sentenza incidentale, sullá quale l'autorità che ha giudicato Può rivenire.

Nach der mit BGE 68 IV 113 begründeten Reohtaprechung des Kassationshofes ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entecheide der letzten kantonalen Instanz wegen Verletzung eidgenössischen Rechts nicht nur zulässig, wenn sie das Verfahren abschliessen, sondern auch, wenn es sích um blosse Zwischenentscheide handelt. Diese Reohteprechung ist bei der seither erfolgten Revision des Gesetzes dadurch sanktioniert worden, dass der bisherige irreführende Ausdruck « Endurteil » des deütaohen Gesetzestextes in « Urteil » abgeändert worden ist (Art. 268 BStP). Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerds. it aber, dass der Zwischenentscheid der létzten kantonalen Instanz endgültig ist; nioht bloss eine Vêtfügung Prozesaleitenden Charakters, auf die später zurtiökgenommen werden kann. Die praktischen Gründe, die im angefütift&l Präjudiz für die Weiterziehbarkeit der Zwischenentscheids an den Kassationshos genannt sind, treffen nur auf endgültige Entecheidungen zu, wo die Möglichkeit, die eidgenöasische Kassationsinstanz im gleichen Verfahren über die gleiche Frage wiederbolt anzurufen, zunächest auf 90 Verfahren. N° 28.

Grund eines vorläufigen und später auf Grund eines endgültigen Tatbestandes, nicht besteht.

Der mit den vorliegenden Beschwerden angefochtene Entscheid, der die Einrede der Verjährung abweist, ist nicht endgültig. Die Vorinstanz behält sich vor, bei Beurteilung der Hauptesache auf die Frage der Verjährung zurückzukommen, wenn z.B. dem einen oder andern Angeschuldigten die späteren strafbaren Handlungen, die sie im Fortsetzungszusammenhange mit den frühern sieht, nioht nachgewiesen werden könnten. Ob ein solches Vorgehen den kantonalen Vorschriften über die Beurteilung von Vorfragen entspricht, bat der Kassationshof nicht zu entscheiden, da er gemäss Art. 269 BStP die Anwendung kantonalen Rechts nicht zu überprüfen hat. Jedenfalls ist es nicht notwendig. Es entspricht auch nicht der gewöhnlichen Auffassung über den Zwischenentscheid. Dieser ist sonst, wie im erwähnten Präjudiz verstanden, endgültig, unter Vorbehalt der Anfechtung durch ein Rechtsmittel, was freilich nicht zelten dazu zwingt — im Strafprozess so0 gut wie im Zivilprozess —, vorweg auf die Beurteilung der Hauptsache selbst einzugehen, wenn auch nur mit Wirkung für die Vorfrage. TTE

Demnach erkennt der Kassationshof - Auf die Nichtigkeitsbeschwerden wird nicht eingetreten.

28. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 8. Juli 1946 i, S. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Luzern, Basel-Stadt Ari. 346 St GB. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen (Art. 163 ff. StGB) sind am Wohnort oder Geschäftssitz des Schuldners zu. verfolgen, dies jedenfalls dann, wenn er mit dem Kon kurs- oder Betreibungsort zusammenfällt.

Art. 346 CP. Les crimes et délits dans Îa faillite et la poursuite pour dettes (art. 163 sv. CP) doivent être poursuivis au domicile Ou au siège social du débiteur, cela en tout cas loreque ce lieu se confond avec le for de la faillite ou de la poursuite.

Art. 346 CP. I crimini e delitti nel fallimento e nell’esecuzione per debiti (art. 163 e seg. CP) debbono essere perseguiti al domicilio o alla sede sociale del debitore, ciò in ogni caso quando questo luogo sí confonde col foro del fallimento o dell’ CUZione.

Erwägungen

In der Schweiz ausgeführte sbrafbare Handlungen sind am Orte der Ausführung, also dort, wo der Beschuldigte die strafbare Tätigkeit vorgenommen hat, zu verfolgen und zu. beurteilen (Art. 346 StGB, BGE 68 IV 54).

Die. Anwendung dieser Regel auf Konkurs- und Betreibungsdelikte befriedigt nicht. Die Handlungen, in deren ein solches Verbrechen oder Vergehen liegt, werden nicht um ihrer selbst. willen oder zum Schutze der Gegenpartei, mit welcher das zu beanstandende Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, mit. Strafe bedroht, sondern wegen der Auswirkung, welche sie auf das Vermögen des . Täters haben. Unter diesem Gesichtspunkt aber ist der Ort, wo die Handlung ausgeführt :wird, derart zufällig und bedeutungslos, dass er für den Gerichtsstand nicht massgebend sein darf, Das zeigt besonders.. das Beispiel des leichtginnigen Konkurses. Die Ausführungshandlungen dieses Vergehens . bestehen darin, dass. der Schuldner « durch argen Leichtsinn, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen oder grobe Nachlässigkeit in der Ausübung seines Berufes seine. Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert ». Regelmässig liegt also eine Vielheit von Einzelhandlungen vor. Eine von ihnen herauszugreifen und davon den Gerichtsstand abhängen zu lassen, wäre absurd, s0o z. B. wenn man den Schuldner wegen Unverhältnismässigen Aufwandes irgendwo ‘da verfolgen wollte, wo er einmal leichtsinnig Geld ausgegeben hat. Dass auch, der Gerichtsstand zur Verfolgung des betrügerischen Konkurses an einen ungeeigneten Ort könnte zu liegen

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 163 et Art. 346 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale sur la procédure pénale, Art. 268 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 janvier 2002, 1 avril 2004, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009 et 1 janvier 2010.

Cité dans