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88 Handelareisende. N° 26. Kunden Ware abgegeben wird. Hiefür spricht einmal der Umstand, dass das Gesohäft sozusagen ständig bedient ist, Während des grösseren Teiles des Tages durch. die Geschäfteinhaberin selber, in der übrigen Zeit meistens durch ihr nahestehende Porsonen. Auch hat die Beschuldigte- die Verkaufsetelle durch eine Firmatafel gekennzeichnet. Dass darauf ein Hinweis auf den Verkauf von Damenwäsche fehlt, ist von untergeordneter Bedeutung. Übrigens hat sioh die Beschuldigte durch Anbringung eines Zettels bemüht, auch die Damenwäsche anzupreisen. Dass ihn Unbekannte, vermutlich Kinder, wiederholt Wweggerissen haben, ändert an. der Natur des Geschäftes nichts. In Zeitungsinseraten hat die Beschuldigte es nicht nur als Verkaufsstelle für kosmetische Mittel, sondern auch für Damenwäsche empfohlen. Die- Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 lit, b HRG sind auf Grand der verbindlichen tatsäohlichen Feststellungen der Vorinstanz erfüllt.
3. — Ob sich der Freispruch, wie die Vorinstanz annimmt, auch damit begründen lässt, die beiden Geschäftszweige der Besohuldigten, nämlich Herstellung und Vertrieb von Mitteln für Schönheits- und Körperpflege eineracits und Handel mit Damenwäsche anderseits, bildeten ein einheitliches Tätigkeitsfeld, weshalb die Produktionsatätte des ersten Zweiges die: taxfreie Bestellungsaufnahme auch im zweiten rechtfertige, kann dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt der Kassationshof 2 Die Niohtigkeitesbeschwerde wird abgewiesen.
IV. VERFAHREN
Sachverhalt
27. Urtell des Kassatlonskotes vom 7. Juni 1946 i. S. Camerini und Mitbeschuldigte gegen Generalprokurator des Kantons Bern, Art. 268 BSP. Gegen einen Zwisohenentscheid, auf den die entgcheidende Behörde zurückkommen kann, ist die Ni ichtigkoitsbeschwerde nicht zuläasig.
Ari. 268 PPF. Le pourvoi en nullité n’est pas recevable contre un jugement incident sur lequel l’autorité qui a statué. peut revenir.
Art. 268. PPF. Tl ricorso por cassazione è irricevibile contro una Sentenza incidentale, sullá quale l'autorità che ha giudicato Può rivenire.
Nach der mit BGE 68 IV 113 begründeten Reohtaprechung des Kassationshofes ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entecheide der letzten kantonalen Instanz wegen Verletzung eidgenössischen Rechts nicht nur zulässig, wenn sie das Verfahren abschliessen, sondern auch, wenn es sích um blosse Zwischenentscheide handelt. Diese Reohteprechung ist bei der seither erfolgten Revision des Gesetzes dadurch sanktioniert worden, dass der bisherige irreführende Ausdruck « Endurteil » des deütaohen Gesetzestextes in « Urteil » abgeändert worden ist (Art. 268 BStP). Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerds. it aber, dass der Zwischenentscheid der létzten kantonalen Instanz endgültig ist; nioht bloss eine Vêtfügung Prozesaleitenden Charakters, auf die später zurtiökgenommen werden kann. Die praktischen Gründe, die im angefütift&l Präjudiz für die Weiterziehbarkeit der Zwischenentscheids an den Kassationshos genannt sind, treffen nur auf endgültige Entecheidungen zu, wo die Möglichkeit, die eidgenöasische Kassationsinstanz im gleichen Verfahren über die gleiche Frage wiederbolt anzurufen, zunächest auf 90 Verfahren. N° 28.
Grund eines vorläufigen und später auf Grund eines endgültigen Tatbestandes, nicht besteht.
Der mit den vorliegenden Beschwerden angefochtene Entscheid, der die Einrede der Verjährung abweist, ist nicht endgültig. Die Vorinstanz behält sich vor, bei Beurteilung der Hauptesache auf die Frage der Verjährung zurückzukommen, wenn z.B. dem einen oder andern Angeschuldigten die späteren strafbaren Handlungen, die sie im Fortsetzungszusammenhange mit den frühern sieht, nioht nachgewiesen werden könnten. Ob ein solches Vorgehen den kantonalen Vorschriften über die Beurteilung von Vorfragen entspricht, bat der Kassationshof nicht zu entscheiden, da er gemäss Art. 269 BStP die Anwendung kantonalen Rechts nicht zu überprüfen hat. Jedenfalls ist es nicht notwendig. Es entspricht auch nicht der gewöhnlichen Auffassung über den Zwischenentscheid. Dieser ist sonst, wie im erwähnten Präjudiz verstanden, endgültig, unter Vorbehalt der Anfechtung durch ein Rechtsmittel, was freilich nicht zelten dazu zwingt — im Strafprozess so0 gut wie im Zivilprozess —, vorweg auf die Beurteilung der Hauptsache selbst einzugehen, wenn auch nur mit Wirkung für die Vorfrage. TTE
Demnach erkennt der Kassationshof - Auf die Nichtigkeitsbeschwerden wird nicht eingetreten.
28. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 8. Juli 1946 i, S. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Luzern, Basel-Stadt Ari. 346 St GB. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen (Art. 163 ff. StGB) sind am Wohnort oder Geschäftssitz des Schuldners zu. verfolgen, dies jedenfalls dann, wenn er mit dem Kon kurs- oder Betreibungsort zusammenfällt.
Art. 346 CP. Les crimes et délits dans Îa faillite et la poursuite pour dettes (art. 163 sv. CP) doivent être poursuivis au domicile Ou au siège social du débiteur, cela en tout cas loreque ce lieu se confond avec le for de la faillite ou de la poursuite.
Art. 346 CP. I crimini e delitti nel fallimento e nell’esecuzione per debiti (art. 163 e seg. CP) debbono essere perseguiti al domicilio o alla sede sociale del debitore, ciò in ogni caso quando questo luogo sí confonde col foro del fallimento o dell’ CUZione.
Erwägungen
In der Schweiz ausgeführte sbrafbare Handlungen sind am Orte der Ausführung, also dort, wo der Beschuldigte die strafbare Tätigkeit vorgenommen hat, zu verfolgen und zu. beurteilen (Art. 346 StGB, BGE 68 IV 54).
Die. Anwendung dieser Regel auf Konkurs- und Betreibungsdelikte befriedigt nicht. Die Handlungen, in deren ein solches Verbrechen oder Vergehen liegt, werden nicht um ihrer selbst. willen oder zum Schutze der Gegenpartei, mit welcher das zu beanstandende Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, mit. Strafe bedroht, sondern wegen der Auswirkung, welche sie auf das Vermögen des . Täters haben. Unter diesem Gesichtspunkt aber ist der Ort, wo die Handlung ausgeführt :wird, derart zufällig und bedeutungslos, dass er für den Gerichtsstand nicht massgebend sein darf, Das zeigt besonders.. das Beispiel des leichtginnigen Konkurses. Die Ausführungshandlungen dieses Vergehens . bestehen darin, dass. der Schuldner « durch argen Leichtsinn, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen oder grobe Nachlässigkeit in der Ausübung seines Berufes seine. Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert ». Regelmässig liegt also eine Vielheit von Einzelhandlungen vor. Eine von ihnen herauszugreifen und davon den Gerichtsstand abhängen zu lassen, wäre absurd, s0o z. B. wenn man den Schuldner wegen Unverhältnismässigen Aufwandes irgendwo ‘da verfolgen wollte, wo er einmal leichtsinnig Geld ausgegeben hat. Dass auch, der Gerichtsstand zur Verfolgung des betrügerischen Konkurses an einen ungeeigneten Ort könnte zu liegen