Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 6 décisions citantes n’a été analysée.

76 II 371

950. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Oktober 1950 i. $. Säntis-Schwebebahn A.-G. gegen Bleichert Transportanlagen G.m.hb.H.

Der Überprüfung durch das Bundesgericht sind entzogen — die Prozessfähigkeit der dem ausländieschen Recht unterstellten Partei (Art. 43 Abs. 1 OG);

— nachdem die zuständige schweizerische Rekurskommission entschieden hat, die Verfügungskompetenzen der Verrechnungsstelle in bezug auf deutsche Vermögenswerte in der Schweiz 372 Obligationenrecht. N° 50.

(BBB vom 16. Februar 1945 betr. die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland mit Ergänzung durch BRB vom 29. April 1947).

Unmwechslung einer Frankenschuld in Markwährung ; Haftung des säumigen schweizerischen Schuldners für den wegen Abwertung des Schweizerfrankens in der Verzugsperiode dem ausländisgchen Gläubiger entstandenen Kursverlust (Art. 103 und 106 OR).

Echappent au contrôle du Tribunal fédéral : la capacité d’ester en justice d’une personne sujette au droit étranger ;

— les pouvoirs de décision de l’Office suisse de compensation en ce qui concerne les avoirs allemands en Suisse, une fois que la Commission de recours compétente s’esb prononcée (ACF du 16 février 1945 instituant des mesures provisoires pour le règlement des paiements entre la Suisse et l’Allemagne, complété par Ll'ACF du 29 avril 1947).

Transformation en marks d’une dette en francs suisses. Responsabilité du débiteur en demeure pour la perte de. cours subie par le créancier étranger par suite de la dévaluation du franc suisse pendant la durée de la demeure (art. 103 et 108 CO).

Non soggiacciono al sindacato del Tribunale federale :

— la capacità di stare giudizio della parte sottoposta al diritto stramiero (art. 43 cp. 1 OG) ;

— le competenze di decisione dell’Ufficio svizzero di compensaZione per quanto riguarda gli averi, tedegchi in Isvizzera, dopo che la Commissione di ricorso s’è pronunciata (DCF 16 febbraio 1945 che istituisce misure provvisorie per il regolamento dei pagamenti tra la Svizzera e la Germania, completato col DCF 29 aprile 1947}.

Trasformazione in marchi d’un debito in franchi svizzeri. Responsabilità del debitore in mora a dipendenza della perdita di corso gubita dal creditore straniero in seguito alla svalutazione del franco svizzero durante la mora (art. 103 e 106 CO).

Aus dem Tatbestand :

Die Bleichert Transportanlagen G.m.b.H. in Leipzig hatte zusammen mit einer sechweizerischen Firma durch einen am 9. Februar 1934 abgeschlossenen und am 5. Februar 1935 ergänzten Vertrag mit der SäntisSchwebebahn A.-G. die betriebsfertige Erstellung der mechanischen und elektrischen Teile der Seilbahn auf den Säntis übernommen. Gemäss Art. 4 des Vertrages waren die für die Werkausführung geschuldeten Zahlungen von der Bestellerin auf ein gemeinsames Konto der Unternehmer bei der Kantonalbank Appenzell A. Rh. in Herisau zu leisten.

Im Frühjahr 1936 belangte die Firma Bleichert die Säüntis-Schwebebahn A.-G. für eine Restschuld aus jenem Vertrag. Die Klage wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Urteil vom 5. März 1940 für den Betrag von Fr. 80,000.— nebst 5 % Zins ab 15. September 1935 gutgeheissen.

Mittlerweile war am 27. September 1936 durch Bundesratsbeschluss der Schweizerfranken um 30 % abgewertet worden. Schon im damals hängigen Prozess hatte sich die Firma Bleichert für daherigen Schaden die Ersatzforderung vorbehalten. Diese machte sie dann in der Höhe von Fr. 24,494.40 mittels Klage vom August 1942 gegen die Säntis-Schwebebahn A.-G. geltend. Bei Berechnung ihres Anspruches ging die Klägerin davon aus, dass ihr Guthaben durch rechtskräftiges Urteil auf Fr. 80,000.— festgesetzt worden war. Davon brachte sie Fr. 20,000.— in Abzug für Obligationen der Beklagten, zu deren Übernahme sie sich bereit erklärt hatte. Mit den verbleibenden Fr. 60,000.— habe sich die Beklagte seit dem 15. September 1935 im Verzug befunden, als im September 1936 die Abwertung des Schweizerfrankens verfügt wurde. Angesichts des neuen Umrechnungskurses von 173.01 sei die offene Forderung gegenüber dem früheren Clearing-Umrechnungskurs von 123 wertmässig um 30 % gesunken, was einen Ausfall von RM 14,000.— oder umgerechnet zum geltenden offiziellen Kurs Fr. 24,494.40 (recte Fr. 24,394.40) ausmache.

Am 109. Juli 1945 wurde vom Bezirksgericht Hinterland die Klage für Fr. 24,394.40 nebst 5 % Zins seit

Sachverhalt

I. I. Mai 1942 gutgeheissen. Nach Appellation an das kantonale Obergericht kam es im Mai/Juni 1947 auf Grund eines Vergleiches zwischen den Parteien zum Klagerückzug. Die Verrechnungsstelle anerkannte jedoch den Verzieht der Firma Bleichert nicht und ermächtigte deren bisherigen Vertreter zur Fortführung des Prozesses. Die Anfechtung dieser Anordnung durch die Beklagte wurde von der Schweizerischen Rekurskommission mit Entscheid 374 Obligationenrecht. N° 50.

vom 18. März 1949 abgewiesen. Daraufhin schützte das Obergericht von Appenzell A. Rh. am 27. März 1950 das erstinstanzliche Urteil.

Hiegegen legte die Beklagte Berufung an das Bundesgericht ein mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Erwägungen

2. Indem s1ie darauf hinweist, dass alle bedeutenden Gesellechaften im russgisch besetzten Gebiete Deutschlands « praktisch-wirtschaftlich und damit auch in ihrer rechtlichen Existenz untergegangen » seien, versucht die Beklagte vorweg die von der Vorinstanz bejahte Prozessfähigkeit der Klägerin in Abrede zu stellen. Hierauf ist nicht einzutreten. Die Frage, ob die Klägerin als Rechtssubjekt noch bestehe und entsprechend prozessfähig sei oder nicht, beurteilt sich nach dem an ihrem Sitz, also nach dem in Deutschland geltenden Recht, dessen Anwendung der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist (Art. 43 Abs. 1 OG ; vgl. den unveröffentlichten BGE vom 21. August 1950 i. Ss. I. G. Farbenindustrie A.G. c. Messing).

3. Ebensowenig kann das Bundesgericht auf die Verfügung der Verrechnungsstelle und die Fortsetzung des Verfahrens ungeachtet des von den Parteien ausgesprochenen Verzichtes zurückkommen. Ob ein Vergleich in den prozessualen Formen abgeschlossen wurde, hängt an sích vom kantonalen Recht ab, Vorliegend kommt als Besonderheit hinzu, dass die Erklärungsfreiheit der Klägerin durch schweizerische Spezialgesetzgebung eingeschränkt ist. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland kann die Klägerin als deutsche Firma mit Sitz in Deutschland über Guthaben in der Schweiz nur mit Genehmigung der Verrechnungsstelle verfügen. Anderseits ist auf Grund des mit Bundesratsbeschluss vom 29. April 1947 eingeführten rechnungsstelle in bezug auf deutsche Vermögenswerte in der Schweiz zur Prozessführung befugt. Bei solcher Rechtslage hätte allenfalls der Zivilrichter vorfrageweise untersuchen können, ob die Verrechnungsstelle von ihren Kompetenzen den richtigen Gebrauch machte. Dafür war und ist aber kein Raum, nachdem die zuständige schweizerische Rekurskommission mit der Sache befasst wurde und das Vorgehen der Verrechnungsstelle gebilligt hat.

4. Dass síe mit der Begleichung der Restschuld von Fr. 60,000. — in Verzug kam, bestreitet die Beklagte nicht mehr. Sie hat daher gemäss Art. 103 OB Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für Zufall. Ferner ist sie gemäss Art. 106 OR, soweit dem Gläubiger ein durch die zu entrichtenden Verzugszinse nicht gedeckter Schaden erwuchs, zu dessen Ersatz verpflichtet, es sei denn, sie beweise, dass ihr keinerlei Verschulden zur Last fällt. Einen derartigen Schaden behauptet nun die Klägerin dadurch erlitten zu haben, dass sie für die verspätet erhaltenen und in der Zwischenzeit abgewerteten Schweizerfranken weniger Mark erwerben konnte, als bei rechtzeitiger Zahlung möglich gewesen Wäre.

a) Nach der bundesgerichtlichen Praxis bemisst sich, wo eine Schuldsumme in einer Währung ausgedrückt ist, die am Erfüllungsort keinen gesetzlichen Kurs hat, der Wert der geschuldeten Leistung regelmässig nach dem Werte jener Währung am Erfüllungsort zur Verfallzeit. Denn es ist, vorbehältlich des dem Schuldner obliegenden Gegenbeweises, zu vermuten, dass vom Gläubiger die Fremdvaluta in Inlandvaluta umgewandelt worden wäre (vgl. BGE 60 II 340, 47 IT 193 f. und 439, 46 II 389 f. und 408). Selbst wo eine bestimmte Geldleistung in der gesetzlichen Währung des Erfüllungsortes zu erbringen war, kann bei Verzug unter Umständen eine Kursdifferenz als Schaden gefordert werden, s0 wenn ein schweizerischer Schuldner in Deutschland einen Markanspruch zu befriedigen hat und der Gläubiger nachweist, dass er bei recht- 376 Obligationenrecht. N° 50.

zeitiger Zahlung den Betrag sofort in Schweizerfranken angelegt (BGE 46 II 408) oder damit eine Verpflichtung in einer Drittwährung getilgt hätte.

Bisher hatte das Bundesgericht aber nicht zu befinden, wie es sich verhält, wenn eine Zahlung in Schweizerfranken in der Schweiz geschuldet und vor der Abwertung des Jahres 1936 fällig war, jedoch wegen Verzugs des schweizerizchen Schuldners erst nach der Abwertung geleistet wurde mit der Folge, dass der ausländische Gläubiger für den empfangenen Frankenbetrag weniger heimatliche Währung als vor der Abwertung kaufen konnte. In BGE 46 II 409 wurde zwar ausgeführt, eine interne Geldentwertung könne « offenbar » nicht zur Grundlage eines Ersatzanspruches wegen verzögerter Leistung gemacht werden. Allein abgesehen davon, dass eine endgültige Stellungnahme sich damals erübrigte, erhellt aus dem Tatbestand und namentlich aus dem späteren BGE 47 II 301, dass lediglich gesagt werden wollte, die Geldentwertung als solche vermöge bei Verzug nicht schlechthin die Schadenersatzpflicht auszulösen.

b) Geht man, was sich in Anlehnung an die umschriebene Praxis aufdrängt, von der natürlichen Vermutung aus, dass der im Auslande wohnende Gläubiger sein in der Schweiz mit Schweizerfranken zu begleichendes Guthaben nach Erhalt in die eigene Landesvaluta umgetauscht hätte, 80 muss vorliegend ein Kursverlust aus der in der Verzugsperiode eingetretenen Abwertung des Schweizerfrankens anerkannt werden. Kantonale Gerichte haben mehrfach angenommen, es handle sich hier um einen an sich vom säumigen Schuldner zu vergütenden Verzugsschaden. Dieser auch im Schrifttum verfochtenen Auffassung ist beizutreten (vgl. Obergericht Zürich in BIZR 40 Nr. 92, Cour de Justice civile Genève in Semaine jud1- ciaire 61 8. 504, Obergericht Thurgau in SJZ 35 S. 983, Appellationsgericht Basel-Stadt in SJZ 36 8. 301 ; sodann FeERRUCIO BoLLA in Repertorio di Giurisprudenza patria 1936 8. 472, HENGGELER in ZSchwR n. F. 56 8. 230 a, BECKER zu Art. 103 OR N. 17 f., SCHNITZER in Handbuch des Internationalen Privatrechts der Schweiz 3. Aufl. S. 667). Wohl beruht die Abwertung auf dem währungsrechtlichen Grundsatz Franken gleich Franken. Das schliesst indessen eine Verpflichtung zum Ersatz von Abwertungsschaden dork, wo Schuldnerverzug hinzutritt, nieht aus. Der Grundsatz Franken gleich Franken brachte unvermeidlicherweise mit sich, dass der Gläubiger aus einem vor der Abwertung gewährten und abredegemäss erst in einem nach der Abwertung liegenden Zeitpunkt zu erstattenden Darlehen schlechtere Franken anstelle der gegebenen guten Franken zurücknehmen musste, auch wenn er das Geld sofort in einer Auslandwährung mit nunmehr erhöhtem Kurs anlegte. Denn dieses Ergebnis iet unter der genannten Voraussetzung die unmittelbare und natürliche Folge der Abwertung. Aber nur wo letzteres zutrifft, kann ein dermassen schwerwiegender Eingriff in bestehende Gläubigerrechte hingenommen werden. War das vor der Abwertung gewährte Darlehen, um bei dem gewählten Beispiel zu bleiben, schon vor der Abwertung zurückzuzahlen und kam es dazu wegen Schuldnerverzugs erst hinterher, s80 fehlt jede innere Berechtigung, den Gläubiger einen eventuellen Kursverlust tragen und den verantwortlichen Schuldner frei ausgehen zu lassen,. Dasselbe gilt für eine sonstige, vor der Abwertung fällig gewesene und unerfüllt gebliebene Forderung aus Vertrag. Schadenstiftend ist hier wie dort, jedenfalls primär, nicht

die Abwertung, sondern die Säumigkeit des Schuldners. Und es wäre mit elementaren Billigkeitzgerwägungen unvereinbar, wenn man bei solcher Sachlage einen vom Schuldner zu vertretenden Verzugsschaden verneinen wollte.

Gegenteilig dürfte, mit Rücksicht auf übergeordnete Staatsinteressen, höchstens dann entschieden werden, wenn anders der Abwertungszweck geradezu gefährdet würde. Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Ist auch der Schuldnerverzug, obwohl eine Anomalie, nicht eben N 378 Obligationenrecht, N° 51, selten, s0 sind doch zweifellos die Välle, in denen die verspätete Zahlung für den Gläubiger einen Schaden der umatrittenen Art bewirkte, verhältnismässig wenig zahlreich und darum nicht geeignet, die Erreichung des mit der Abwertung angestrebten Zieles zu vereiteln oder ernsthaft zu beeinträchtigen. Übrigens ist in diesem Zusammenhange zu vermerken, dass der schweizerische Gesetzgeber im September 1936 davon absah, mit der Währungsentwertung die Ungültigerklärung vertraglicher Goldklauseln zu verbinden (vgl. BGE 64 II 100 f.), Das zeigt, dass er die Abwertung so0 schonend wie möglich durchführen und zumindest nicht in Verhältnisse eingreifen wollte, denen keine für die Abwertung erhebliche Bedeutung beizumessen war.

c) Den ihr offenstehenden Beweis dafür, dass sie kein Verschulden treffe oder dass bei rechtzeitiger Zahlung eine Umwandlung der schweizerischen in deutsche Valuta unterblieben wäre, hat die Beklagte nicht erbracht.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 103, Art. 106 et Art. 108 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 43 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.
  • Ordonnance sur les banques et les caisses d’épargne, Art. 103 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023 et 1 janvier 2025.

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