Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 79 III 174

174 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40. 175

Verwendung der Gegenleistung, kann in einem solchen 40. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Oktober Falle zu einer Benachteiligung der Gläubiger oder eines 1953 i. S. Becker gegen Teehnieal Progress S.A. und Mitbetei- Teils derselben führen. Ein Geschäft, bei dem der Schuld- ligte. ner eine gleichwertige Gegenleistung erhält, ist daher nur Anfechtungsklage (Art. 288 SchKG). Voraussetzungen der An- dann gemäss Art. 288 SchKG anfechtbar, wenn der fechtung eines Geschäfts, bei dem der Schuldner eine gleich- Schuldner schon bei dessen Abschluss eine die Gläubiger wertige Gegenleistung erhielt. oder einzelne von ihnen schädigende Verwendung der Action revocatoire (art. 288 LP). Conditions auxquelles peut etre Gegenleistung ins Auge gefasst hatte und dies für den revoque un acte procurant au debiteur une prestation de meme valeur que la sienne. Geschäftspartner erkennbar war. Dass diese letzte Voraus- Azione rivocatoria (art. 288 LEF). Condizioni cui e subordinata la setzung erfüllt sei, darf nicht leichthin angenommen wer- rivocazione d'un atto pel quale il debitore ha ottenuto un den. Würde es genügen, dass irgendeine für die Gläubiger corrispettivo proporzionato alla sua prestazione. nachteilige Verwendung der Gegenleistung vom Geschäfts- Der Bauunternehmer Baumberger tilgte im Dezember partner als möglich erkannt werden konnte (((im Bereiche 1949 eine Restschuld gegenüber dem Malermeister Becker der dem Beklagten erkennbaren Möglichkeit gelegen ii durch Übergabe eines Perserteppichs und verkaufte Becker war, wie die Vorinstanz sagt), so würde der normale Ge- am 24. April 1950 ein Personenauto Marke Nash für schäftsverkehr übermässig erschwert und einem Schuldner, Fr. 6000.- und eine Höhensonne sowie eine Polstermöbel- der ersichtlich mit Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen garnitur für zusammen Fr. 800.-. Becker zahlte den Kauf- hat, praktisch die Möglichkeit genommen zu versuchen, preis bar. Wenige Tage später floh Baumberger ins Aus- durch Fortführung seiner Geschäftstätigkeit diese Schwie- land. Am 5. Mai 1950 wurde über ihn der Konkurs eröffnet. rigkeiten zu überwinden. Niemand könnte es mehr wagen, Auf Grund von Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG erho- einem solchen Schuldner zu helfen, indem er ihm gegen ben mehrere Konkursgläubiger gegen Becker Anfechtungs- Übergabe von Sachwerten Bargeld zur Verfügung stellt.

klage gemäss Art. 285 ff. SchKG mit dem Begehren, der Damit angenommen werden darf, die Benachteiligungs- Beklagte sei zur Rückgabe der von Baum berger erworbenen absicht sei für den Geschäftspartner des Schuldners erkenn- Gegenstände an die Konkursmasse zu verurteilen. Das bar gewesen, ist daher im Falle des Austausches gleich- Obergericht des Kantons Zürich hiess die Klage gut, hin- wertiger Leistungen erforderlich, dass jener bei gehöriger sichtlich des Teppichs in Anwendung von Art. 287, hin- Aufmerksamkeit erkennen konnte, zu welchem bestimmten sichtlich der übrigen Gegenstände in Anwendung von Zweck der Schuldner die ihm zukommende Leistung zu Art. 288 SchKG. Das Bundesgericht weist die Klage im verwenden gedachte und dass diese Verwendung voraus- zweiten Punkte ab. sichtlich die Benachteiligung von Gläubigern zur Folge haben werde. War die Absicht des Schuldners nicht Aus den Erwägungen : erkennbar, so kann ein solches Geschäft höchstens noch Da anzunehmen ist, der Schuldner habe für das Auto dann mit Erfolg angefochten werden, wenn besondere Um- die Höhensonne und die Polstermöbel eine gleichwertig~ stände dem Anfechtungsbeklagten den Schluss aufdräng- Gegenleistung erhalten, konnte die Veräusserung dieser ten, dass eine legitime, die Gläubiger nicht schädigende Gegenstände für sich allein keinen Gläubiger schädigen. Verwendung der dem Schuldner gemachten Leistung Erst eine weitere Handlung des Schuldners, nämlich die praktisch überhaupt nicht in Betracht komme.

176 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40. 177

Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz Höhensonne und Polstermöbel zum Kaufe antrug, war verkaufte Baumberger das Auto und die übrigen im Ver- kein weiterer als der vom Beklagten tatsächlich gezogene trag vom 24. April 1950 genannten Gegenstände in der Schluss zu ziehen, dass Baumberger Bargeld brauchte. Eine Absicht, sich für seine Flucht möglichst viel bares Geld zu fraudulöse Verwendung des Kaufpreises war deswegen verschaffen. Er gedachte also den Kaufpreis in einer Weise nicht zu erwarten. Es handelte sich nicht um die Veräus- zu verwenden, die den Gläubigern notwendig zum Schaden serung notwendiger Einrichtungsgegenstände und (im gereichen musste. Auf seiner Seite sind daher die subjek- Gegensatz zu dem in BGE 39 II 368 ff. beurteilten Falle) tiven Voraussetzungen für die Anfechtung des Verkaufs auch nicht um den Verkauf der letzten Aktiven oder von gemäss Art. 288 SchKG gegeben. Vermögensstücken, die der Schuldner benötigt hätte, um Dass seine Absicht, den Preis zur Finanzierung seiner seine Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Baumberger besass Flucht zu verwenden, für den Beklagten erkennbar gewe- gemäss Feststellung der Vorinstanz mehrere Automobile. sen sei, nimmt jedoch die Vorinstanz selber mit Recht Nach den Aussagen des Zeugen Fatio hatte er auch zwei nicht an. Man sieht nicht, was den Beklagten hätte veran- Höhensonnen. Die (in seinem Büro stehenden) Polster- lassen können, mit einer solchen Absicht Baumbergers möbel waren abgenutzt. Es war also nicht unbegreiflich, ernsthaft zu rechnen. dass er diese Gegenstände verkaufen wollte. Es verhält sich aber auch nicht so, dass der Beklagte Dass der Beklagte sich nicht nach den Absichten Baum- sich auf jeden Fall hätte sagen müssen, es könne gar nicht bergers erkundigte, kann ihm nicht mit Fug zum Vorwurf anders sein, als dass Baumberger den Preis irgendwie zum gemacht werden. Abgesehen davon, dass eine solche Er- Nachteil seiner Gläubiger verwenden werde. Wenn er auch kundigung kaum dazu angetan gewesen wäre, ihn die wusste, dass Baumberger sich seit längerer Zeit in Zah- wahre Absicht Baumgartners erkennen oder auch nur ver- lungsschwierigkeiten befand, und nicht zu beweisen ver- muten zu lassen, ist es bei Gelegenheitskäufen im Unter- mochte, dass die Überschuldung für ihn nicht erkennbar schied etwa zu Darlehensgeschäften keineswegs üblich,

gewesen sei, so ist doch nicht dargetan, dass er habe an- nach der beabsichtigten Verwendung des Geldes zu for- nehmen müssen, es bestehe die ernste Gefahr eines Kon- schen. Diese geht den Käufer nichts an, solange er keinen kurses. Die für ihn sichtbaren Umstände hinderten ihn bestimmten Anlass zum Verdacht hat, dass der Verkäufer nicht, daran zu glauben, dass Baumberger sich trotz seinen etwas Unkorrektes plane. Ein solcher Anlass war für den Schwierigkeiten werde behaupten können. Bei dieser Sach- Beklagten nach dem Gesagten nicht gegeben. lage konnte er mit verschiedenen durchaus legitimen Mög- Hinsichtlich des Autos, der Höhensonne und der Polster- lichkeiten der Verwendung des Kaufpreises rechnen. Anders möbel sind daher die Anfechtungsklagen mangels Erkenn- als der Anfechtungsgegnerin im Falle BGE 74 III 48 ff. barkeit der Benachteiligungsabsicht des Schuldners abzu- musste ihm z.B. eine Verwendung zur Befriedigung ein- weisen. zelner Gläubiger nicht als bedenklich erscheinen; eben- sowenig eine Verwendung zur Förderung der ihm bekann- ten neuen Bauprojekte oder auch für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie. Aus der von der Vorinstanz hervorgehobenen Tatsache, dass Baumberger dem Beklagten gleichzeitig ein Auto, eine 1 ' 12 AS 79 III - 1953

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 260, Art. 285 et Art. 288 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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