Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

4C/303/2001

4C/303/2001

Rubrum

[AZA 0/2]

4C.303/2001/rnd

I. ZIVILABTEILUNG

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4. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,

Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiber Dreifuss.

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In Sachen

A.________, B.________, Beklagte und Berufungskläger, beide vertreten durch Advokat Michael Kunz, Fischmarkt 12, 4410 Liestal,

gegen

C.________, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Advokatin Dr. Yvonne Eckstein, Hofmattweg 18, Postfach, 4144 Arlesheim,

betreffend

Auftrag,

Sachverhalt

A.

- C.________ (Kläger) und das Ehepaar A.________ und B.________ (Beklagte) sind je Eigentümer von Grundstücken in X.________. Ausserdem sind sie neben der Schwester und dem Bruder des Klägers Miteigentümer der Korporationsparzelle Y.________.

Im Jahre 1990 plante der Kläger einen Bau auf seinem Grundstück Z.________, wozu der Ausbau des Korporationsweges auf der Miteigentumsparzelle Y.________ erforderlich wurde. Der Kläger liess diesen Ausbau ausführen und bevorschusste die Kosten.

Wegen des Ausbaus des Korporationsweges musste das Grundstück der Beklagten durch eine Stützmauer gesichert werden. Der Kläger betraute die Firma D.________ mit deren Errichtung. Die Rechnung über Fr. 9'772. 70 bezahlte der Kläger, nachdem die Bauunternehmung die Forderung eingeklagt, der Kläger den Beklagten den Streit verkündet und ein Expertiseverfahren ergeben hatte, dass ein Wasserschaden auf dem Grundstück der Beklagten entgegen deren Behauptung nicht durch die Stützmauer verursacht worden war.

Der Kläger verlangte von den Beklagten in der Folge vergeblich die Bezahlung eines Kostenanteils für den Ausbau des Korporationsweges und der Kosten für die Stützmauer sowie Kostenersatz für das Expertiseverfahren.

B.

- Am 16. Juni/12. September 1997 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Arlesheim Klage ein. Dieses hiess seine Begehren am 27. Juni 2000 teilweise gut und verpflichtete die Beklagten in solidarischer Verbindung, dem Kläger Fr. 9'722. 70 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 1992 und Fr. 14'412. 55 zu bezahlen.

Zur Begründung führte es aus, die Beklagten hätten vom Ausbau des Korporationsweges keinen Nutzen, weshalb sie sich daran nicht beteiligen müssten. Dagegen sei die Ersatzforderung für die Kosten des Expertiseverfahrens in der Höhe von Fr. 14'412. 55 ausgewiesen und hätten die Beklagten die Kosten der Stützmauer zu bezahlen.

Die Beklagten gelangten gegen die Verurteilung zur Übernahme der Kosten der Stützmauer erfolglos an das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft. Dieses bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts am 26. Juni 2001 in Abweisung ihrer Appellation. Es kam zum Schluss, dass der für beide Beklagten handelnde Erstbeklagte mit dem Bau der Stützmauer durch die Firma D.________ und der Übernahme der Kosten zu Lasten der Beklagten einverstanden war.

C.

- Die Beklagten haben gegen das Urteil des Obergerichts sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie Berufung eingereicht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden (Art. 57 Abs. 5 OG). In der Berufung stellen die Beklagten die Rechtsbegehren, es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage lediglich im Umfang von Fr. 14'412. 55 gutzuheissen.

Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.

Erwägungen

1.

Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz - von hier nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen - gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist unzulässig (BGE 126 III 189 E. 2a; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3, je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat einem Schreiben der Firma E.________ vom 22. Januar 1991 entnommen, dass der Erstbeklagte mit der Erteilung des Auftrags zur Errichtung der Stützmauer an die Bauunternehmung D.________ tatsächlich einverstanden war. Diese Feststellung bindet das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren.

2.

a) Nach den Erwägungen der Vorinstanz hat der Erstbeklagte sich selbst und die von ihm vertretene Zweitbeklagte gegenüber dem Kläger dazu verpflichtet, die durch die Firma D.________ auf seinem Grundstück zu errichtende Stützmauer zu bezahlen. Im Unterschied zum Bezirksgericht hat die Vorinstanz auf eine vertragliche Einigung der Parteien geschlossen und nicht angenommen, der Kläger habe die Geschäfte der Beklagten ohne Auftrag geführt. Sie hielt dazu fest, dass sich der Erstbeklagte in einer Besprechung vom 4. Januar 1991 dazu bereit erklärt hatte, die Stützmauer auf seine Kosten durch die Bauunternehmung D.________ erstellen zu lassen, was der vom Kläger beauftragte Geometer/Ingenieur F.________ (Firma E.________) in einem an den Kläger adressierten und dem Erstbeklagten in Kopie zugestellten Schreiben vom 22. Januar 1991 bestätigte; der Erstbeklagte reagierte auf das Bestätigungsschreiben weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber der Firma E.________.

Die Vorinstanz schloss daraus auf ein mindestens konkludentes Einverständnis der Beklagten mit der bestätigten Vereinbarung.

Die Beklagten rügen, die vorinstanzliche Annahme, der Erstbeklagte hätte sich gegen die Errichtung der Stützmauer zur Wehr setzen müssen, entbehre eines Rechtsgrundes und sei bundesrechtswidrig.

b) Stillschweigen ist in der Regel nicht als Einverständnis zu verstehen. Schweigen gilt nach dem Vertrauensprinzip jedoch dann als Zustimmung, wenn Redlichkeit oder praktische Vernunft einen Widerspruch gefordert hätten, falls das scheinbare Einverständnis in Wirklichkeit nicht bestand (BGE 30 II 298 E. 3 S. 301 f.; Schmidlin, Berner Kommentar, N 16 ff. zu Art. 6 OR; Bucher, Basler Kommentar, N 4 f. zu Art. 6 OR). Ein Schreiben, das eine bereits getroffene mündliche Vereinbarung bestätigt, dient grundsätzlich nur dem Beweis dieses bereits zustande gekommenen Vertrags; bleibt es unwidersprochen, hat es die Vermutung der Richtigkeit für sich. Der Empfänger muss sich der Bedeutung eines solchen Schreibens als Beweismittel für den Fall künftiger Streitigkeiten bewusst sein; schweigt er, so trägt er die Beweislast dafür, dass der Inhalt der schriftlichen Bestätigung der tatsächlich getroffenen Abmachung nicht entspricht (BGE 71 II 223 E. 3; Schmidlin, a.a.O., N 117 zu Art. 6 OR). Darüber hinaus ergibt sich nach dem Vertrauensprinzip unter Umständen ein normativer Konsens, soweit aus dem Schweigen des Empfängers nach Treu und Glauben auf dessen Einverständnis mit dem schriftlich bestätigten Inhalt einer Vereinbarung geschlossen werden darf, obwohl dieser von früheren Abmachungen abweicht oder sie ergänzt (vgl. BGE 123 III 35 E. 2c/aa S. 41 unten; 114 II 250 E. 2a S. 252; vgl. dazu auch Schmidlin, a.a.O., N 89 und 99 ff. zu Art. 6 OR; Bucher, a.a.O., N 24 und 26 zu Art. 6 OR).

c) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz aus dem Schweigen bzw. der fehlenden Reaktion der Beklagten auf das Bestätigungsschreiben vom 22. Januar 1991 im Ergebnis zutreffend auf dessen Richtigkeit geschlossen und den Beklagten die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit seines Inhalts auferlegt. Da sich der Erstbeklagte nach der unwiderlegten schriftlichen Bestätigung verpflichtet hat, die Kosten für den Bau der Stützmauer durch die Firma D.________ zu übernehmen (Art. 175 OR), hat die Vorinstanz die Ersatzforderung des Klägers zu Recht zugesprochen.

3.

Die Berufung ist abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben dem Kläger überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 2 OG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Juni 2001 bestätigt.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Die Beklagen haben den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 4. März 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 175 — lu dans la version du 1 juin 2001; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 57, Art. 63, Art. 156 et Art. 159 — lu dans la version du 1 janvier 2002; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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