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Militärdienstpflicht

Rubrum

Abteilung I

Urteil vom 24. Juli 2026

Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jerôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Nicolas Lavelanet.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Reto Steimer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizer Armee Kommando Ausbildung (Kdo Ausb), Personelles der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Militärdienstpflicht; Ausschluss aus der Armee; Verfügung vom 22. Januar 2025.

Regeste

Militärdienstpflicht; Ausschluss aus der Armee; Ve... Militärdienstpflicht; Ausschluss aus der Armee; Verfügung vom 22. Januar 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Sachverhalt

A. A._______, geboren am […], ist Angehöriger der Armee im Grad eines Rekruten. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 6. August 2024 wurde er wegen einer vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (SR 741.01) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.– verurteilt.

B. Aufgrund des ergangenen Strafurteils eröffnete das Kommando Ausbildung der Schweizer Armee (Kdo Ausb) am 28. Oktober 2024 ein Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Armee gegen A._______ und räumte diesem Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Er nahm am 5. November 2024 und am 27. November 2024 Stellung und beantragte sinngemäss, er sei nicht aus der Armee auszuschliessen.

C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 schloss das Kdo Ausb A._______ aus der Armee aus. Es begründete seinen Entscheid damit, dass er aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung für die Armee untragbar geworden sei.

D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, der Ausschluss aus der Armee sei aufzuheben. Zudem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht einbezahlt.

F. Das Kdo Ausb (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 7. Juli 2025 eine Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer reichte keine Schlussbemerkungen ein.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

Der angefochtene Entscheid über den Ausschluss aus der Armee stützt sich auf Art. 22 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) und stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Die Vorinstanz ist sodann eine Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der Ausschlussverfügung und durch diese auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2.2 In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz bei Ausschlüssen aus der Armee einen grossen Beurteilungsspielraum ein, da diese eine grosse Vertrautheit mit den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser als eine Rechtsmittelinstanz dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzusetzen (vgl. Urteile des BVGer A-7245/2018 vom 13. September 2019 E. 2, A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 2 und A-1457/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2).

3. Streitgegenstand ist der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Armee gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG im Nachgang an seine strafrechtliche Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aufgrund der formellen Natur dieser Rüge ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Berücksichtigungs- und Begründungspflicht nachgekommen ist.

4.1 Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begründungspflicht ab (vgl. Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.1; Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.3.1).

4.2

4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in Hinblick auf Art. 69 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, AS 2003 4609) nicht auf konkrete von ihm ausgehenden Gefahren vor dem Hintergrund seiner Stellung als Rekrut eingegangen. Ferner seien der

Strafbefehl, das Strafmass sowie das Verschulden nicht (korrekt) gewürdigt worden. Auf einen in der Stellungnahme vom 27. November 2024 gestellten Antrag, es sei auf den Ausschluss aus der Armee unter der Auflage zu verzichten, dass kein militärische Fahrberechtigung erteilt werde, sei nur oberflächlich eingegangen worden.

4.2.2 Die Vorinstanz wendet demgegenüber ein, eine Behörde sei nicht verpflichtet, sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinanderzusetzen. Sie dürfe sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Verfügung vom 22. Januar 2025 sei hinreichend begründet worden, da die zentralen rechtserheblichen Punkte dargelegt worden seien.

4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die MDV auf den 1. Januar 2018 aufgehoben und durch die Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP, SR 512.21) ersetzt wurde. Bei der Beurteilung der Untragbarkeit sind nach Art. 32 Abs. 2 VMDP neben der Straftat und dem Leumund (Bst. a) auch die Rechte Dritter (Bst. b), die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betreffenden Person Dienst zu leisten (Bst. c) sowie das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit (Bst. d) massgebend. Im Gegensatz zur MDV sind in der VMDP der (Dienst-)Grad und die Funktion nicht mehr erwähnt und für die Beurteilung der Untragbarkeit deshalb auch nicht massgebend. Insoweit ist im Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei auf diese beiden Kriterien nicht eingegangen, keine Gehörsverletzung zu erblicken.

4.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen, achtseitigen Verfügung die durch den Beschwerdeführer begangene Straftat hinlänglich unter dem Titel «Ausgangslage» dargestellt und erläutert, weshalb jene Straftat zu ihrer Entscheidung geführt hat, den Beschwerdeführer aus der Armee auszuschliessen (vgl. hinten E. 6.1). Ferner erläutert sie auf der dritten Seite, weshalb der beantragte Verzicht auf den Ausschluss aus der Armee unter der Auflage, dass keine militärische Fahrberechtigung erteilt werde, nicht gehört werden könne. Dies, da es stossend wäre, wenn (angehende) Armeeangehörige mit Zusatzfunktionen als Fahrer bei schweren Straftaten im Vergleich zu gewöhnlichen Soldaten, bei denen kein Entzug der Funktion möglich sei, bevorteilt würden. Die Vorinstanz hat ihre Überlegungen hinreichend dargelegt und dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Die angefochtene Verfügung genügt folglich den Anforderungen an die Berücksichtigungs- und Begründungspflicht, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

5.

5.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG werden Angehörige der Armee aus der Armee ausgeschlossen, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind, weil sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden.

5.2 Beim Element der «Untragbarkeit» handelt es sich um eine offene, unbestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 413 ff.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 607). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N. 2.155a; BGE 132 II 257 E. 3.2; Urteile des BVGer A-7245/2018 vom 13. September 2019 E. 3.2; A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1.3 und A-4006/2016 vom 11. Mai 2017 E. 3.3).

5.3 Die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a–d VMDP genannten Kriterien (vgl. vorne E. 4.3) müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Vielmehr dient diese Auflistung dazu, für die Beurteilung der jeweiligen Einzelfälle mögliche Kriterien aufzuzeigen. Es ist hierbei naheliegend, je nach Konstellation unterschiedlichen Kriterien besonderes Gewicht zuzumessen (Urteil des BVGer A-7245/2018 vom 13. September 2019 E. 3.3).

6.

6.1 Die Vorinstanz begründet den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Armee mit dessen strafrechtlicher Verurteilung aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft […] vom 6. August 2024, mit dem er zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.– verurteilt wurde. Sie führt aus, gemäss ihrer gerichtlich anerkannten Praxis und nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG werde ein Verurteilter grundsätzlich bei verhängten Freiheitsstrafen von sechs oder mehr Monaten bzw. Geldstrafen von 180 oder mehr Tagessätzen (bedingt, teilbedingt oder unbedingt) mit einem Ausschluss aus der Armee belegt. Der Beschwerdeführer habe diesen Tatbestand erfüllt. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die ihn trotz eines Strafmasses von 180 Tagessätzen als tragbar erscheinen liessen. Eine grobe Geschwindigkeitsübertretung könne als ein Indikator für ein mangelndes Gefahrenbewusstsein, eine reduzierte Impulskontrolle oder eine Neigung zu regelwidrigem Verhalten sein. Solche Persönlichkeitsmerkmale stünden in direktem Widerspruch zu den Anforderungen an Armeeangehörige, insbesondere wenn es um den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit der persönlichen Waffe oder die Erfüllung militärischer Führungsaufgaben gehe. Jeder Gesetzesverstoss, der durch einen (angehenden) Armeeangehörigen begangen werde, sei für das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit abträglich.

6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet demgegenüber, er sei in einem nicht kontradiktorischen Verwaltungsverfahren bzw. mittels eines Strafbefehls rechtskräftig verurteilt worden. Eine Verwaltungsbehörde sei – bezüglich des Verschuldens – nie an die Beurteilung eines Strafgerichts bzw. an einen rechtskräftigen Strafbefehl gebunden. Gerade dieses Verschulden sei relevant um von der verurteilten Tat auf Mängel des Armeeangehörigen zu schliessen. Eine weitere Grundlage für den Ausschluss aus der Armee, namentlich eine Risikoerklärung, liege nicht vor.

In Bezug auf die Kriterien in Art. 69 MDV bzw. Art. 32 Abs. 2 VMDP wendet er ein, abgesehen von diesem Verkehrsdelikt habe er einen tadellosen strafrechtlichen Leumund. Er sei im Rang eines Rekruten und habe noch keine Diensttage absolviert, weshalb das Ansehen der Armee nicht gefährdet sei. Mit seiner Straftat habe er keine Rechte Dritter tangiert. Verkehrsverletzungen seien in der Gesellschaft weit verbreitet, weshalb es für andere Angehörige der Armee zumutbar sei, mit ihm Militärdienst zu leisten, und das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit nicht darunter leiden könne.

6.3 Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 6. August 2024 für dieses Delikt rechtskräftig verurteilt, weshalb Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG anwendbar ist.

6.4 Ab einem Strafmass von sechs oder mehr Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 180 oder mehr Tagessätzen nimmt die Vorinstanz grundsätzlich einen Grund für einen Ausschluss aus der Armee an. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis in seiner Rechtsprechung mehrfach bestätigt (vgl. für das VMDP das Urteil des BVGer A-7245/2018 vom 13. September 2019 E. 4.4 und für das MDV A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 5.1, A-1457/2016 vom 27. Juni 2016 E. 3.3 und A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.3.2). Es hat jedoch präzisierend festgehalten, dass bei der Beurteilung der Untragbarkeit das Delikt und das Strafmass nicht allein ausschlaggebend und im Allgemeinen die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien (vgl. Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 5.1, A-1722/2014 vom 20. Mai 2015 E. 6; A-4537/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.3.2 f. und A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.3). Jedoch müssen besondere Umstände vorhanden sein, damit ein Armeeangehöriger trotz eines Strafmasses von 180 und mehr Tagessätzen als tragbar gelte. In der Regel werde die Person diesfalls angesichts der Schwere ihrer Tat als untragbar erscheinen, womit es nicht mehr entscheidend auf ihren militärischen und beruflichen Leumund ankomme (vgl. Urteile des BVGer A-7245/2018 vom 13. September 2019 E. 4.4, A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.3.2 und A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 5.2.4).

6.5 Mit Strafbefehl vom 6. August 2024 wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Damit ist die Schwelle von 180 Tagessätzen, ab welcher grundsätzlich von einem Ausschlussgrund auszugehen ist, gerade erreicht. Die vorinstanzliche Würdigung der Ausschlusskriterien nach Art. 32 Abs. 2 VMDP ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beging die Straftat 23 Tage nachdem er die Autoprüfung bestanden hatte. Die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h auf einer Strasse, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt, lässt, ohne dass es hierzu einer vertieften psychologischen Abklärung bedürfte, auf ein ungenügendes Gefahrenbewusstsein und Normempfinden schliessen. Die vom Beschwerdeführer verübte Geschwindigkeitsüberschreitung liegt an der Grenze zu dem vom Gesetzgeber und der Öffentlichkeit besonders missbilligten Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG (Tempoüberschreitung um mindestens 50 km/h auf einer Strasse, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt), der eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht (Art. 90 Abs. 3 SVG). Besondere Umstände, die den Beschwerdeführer trotzdem als tragbar für die Armee erscheinen lassen, liegen nicht vor.

Der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Armee erweist sich unter Würdigung der Straftat aus Gründen des Schutzes des Ansehens der Armee in der Öffentlichkeit als rechtens.

6.6 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende Bindungswirkung des im Strafbefehl vom 6. August 2024 festgestellten Verschuldens für das Bundesverwaltungsgericht ins Feld führt, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung folgt, dass Justiz- oder Verwaltungsbehörden gegenseitig die Entscheidungen der anderen Gewalt anerkennen. Dabei besteht eine Bindung an das Dispositiv, nicht aber an die Begründung des Entscheids (vgl. BGE 129 III 191 f., 108 II 460 ff.; Urteil des BVGer A-4934/2013 vom 4. September 2014 E. 1.7). Ausgenommen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheiden sind namentlich nichtige Verfügungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1743). Die Nichtigkeit des rechtskräftigen Strafbefehls vom 6. August 2024 ist weder ersichtlich noch wird sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Dieser ist für die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich verbindlich (vgl. Urteil des BVGer A-2556/2014 vom 27. Mai 2015 E. 6.3).

7. Sodann ist zu prüfen, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Armee verhältnismässig ist.

7.1 Die Vorinstanz begründet die Verhältnismässigkeit der Massnahme mit der Wahrung und Stärkung des Ansehens und Glaubwürdigkeit der Armee sowie mit der Vermittlung von Sicherheit frei von Delinquenz innerhalb des Dienstbetriebs. Diese öffentlichen Belange würden das private Interesse des Beschwerdeführers am Leisten des Militärdienstes überwiegen. Der angestrebte Zweck stehe in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen, die dem Beschwerdeführer mit dem Ausschluss aus der Armee auferlegt werden, namentlich mit dem Leisten der Wehrpflichtersatzabgabe.

7.2 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, er habe grosses Interesse an der Armee und seine Motivation sei gross, die Rekrutenschule zu besuchen. Diese zu absolvieren wäre für ihn eine grosse Chance.

7.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, das heisst der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN- HERR, Schweizerisches Bundestaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 339).

7.4

7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis wiederholt festgehalten, es bestehe ein nachvollziehbares öffentliches Interesse daran, die Akzeptanz und das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit zu schützen, die Erfüllung der Aufgaben mittels geordnetem Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Zwangsgemeinschaft für Armeeangehörige erträglich zu gestalten (vgl. Urteile des BVGer A-7245/2018 vom 13. September 2019 E. 5.4.1, A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 7 und A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 6.2). Der Ausschluss von Personen, die – wie der Beschwerdeführer – bestimmte Straftaten verübt haben und zu Strafen in einem gewissen Ausmass verurteilt worden sind, ist geeignet, dieses Ziel zu fördern, wird doch dadurch ein klares Signal gesetzt. Die Massnahme ist zudem erforderlich, da diese Signalwirkung nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffende Person beispielsweise bloss nicht mehr aufgeboten wird (vgl. Urteile des BVGer A-7245/2018 vom 13. September 2019 E. 5.4.1, A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2 und A-1457/2016 vom 27. Juni 2016 E. 4).

7.4.2 Die Massnahme ist für den Beschwerdeführer zumutbar. Zwar mag es zutreffen, dass ihn ein Ausschluss aus der Armee trifft, da er die Rekrutenschule absolvieren möchte. Weitere persönliche Nachteile macht er indessen weder geltend noch sind solche erkennbar. Das Leisten von Militärdienst stellt heutzutage kaum eine Notwendigkeit für eine berufliche Karriere dar. Ferner ist die Entrichtung der Wehrdienstersatzabgabe nicht als unzumutbare Belastung zu betrachten. Die Wehrdienstersatzabgabe bemisst sich nach dem Einkommen und wird nur für eine beschränkte Zeit, bis zur Vollendung des 37. Altersjahrs, maximal aber für elf Jahre, erhoben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG, SR 661]). Diese beiden Umstände stellen keine unzumutbare Belastung einer aus der Armee ausgeschlossenen Person dar (vgl. Urteile des BVGer A-7245/2018 vom 13. September 2019 E. 5.4.2 und A-2556/2014 vom 27. Mai 2015 E. 7). Dem privaten Interesse am Verbleib in der Armee kann nach dem Ausgeführten deshalb kein hohes Gewicht beigemessen werden und vermag das öffentliche Interesse an der Wahrung und Förderung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Armee nicht zu überwiegen. Die Massnahme wahrt somit ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Eingriffszweck und dessen Wirkung.

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum korrekt genutzt. Ihre Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen aus der Armee auszuschliessen, ist nicht zu beanstanden. Der Ausschluss aus der Armee erweist sich für den Beschwerdeführer zudem als verhältnismässig und zumutbar. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

9.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

10. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i BGG). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Nicolas Lavelanet

Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Generalsekretariat VBS (Einschreiben)