0.1-6

Anstaltsordnung commIT

Vom 28.08.2023 (Stand 01.01.2024)

Die Einwohnerräte Aarau und Baden,

gestützt auf §§ 3a ff. und § 82a des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 19781,

beschliessen:

1. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Unter dem Namen "commIT"2 besteht auf unbeschränkte Dauer eine interkommunale selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalt im Sinne der §§ 3a ff. und 82a des Gemeindegesetzes mit Sitz in Aarau.

Die Gemeindeanstalt ist als Institut des öffentlichen Rechts im Handelsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Die Gemeindeanstalt deckt im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation (ICT) die Bedürfnisse der Trägergemeinden sowie von weiteren öffentlichen Gemeinwesen und Organisationen mit öffentlicher Zweckbestimmung (Partnerinnen und Partner) ab.

Sie kann weitere mit den ICT-Dienstleistungen zusammenhängende Aufgaben übernehmen.

2. Trägerschaft

§ 3 Trägergemeinden

Trägerinnen der Gemeindeanstalt sind bei der Gründung die Einwohnergemeinden Aarau und Baden.

Weitere Aargauer Einwohnergemeinden mit in der Regel mindestens 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern können der Gemeindeanstalt als Trägergemeinde beitreten.

Die Aufnahme bedarf der Zustimmung der Exekutiven der bestehenden Trägergemeinden.

§ 4 Stimm- und Wahlrecht

Trägergemeinden mit bis zu 15'000 Einwohnerinnen und Einwohnern verfügen bei Wahlen und Abstimmungen über eine Stimme.

Trägergemeinden mit über 15'000 Einwohnerinnen und Einwohnern verfügen bei Wahlen und Abstimmungen über zwei Stimmen.

Das Stimm- und Wahlrecht wird durch die Exekutiven der Trägergemeinden ausgeübt.

§ 5 Dienstleistungsbezug der Trägergemeinden

Die Trägergemeinden sind verpflichtet, die von ihnen benötigten Dienstleistungen im Bereich ICT von oder über die Gemeindeanstalt zu beziehen.

Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeanstalt.

§ 6 Eignerstrategie und Rahmenvertrag

Die Trägergemeinden definieren gemeinsam die Eignerstrategie für die Gemeindeanstalt.

Sie schliessen mit der Gemeindeanstalt einen gemeinsamen Rahmenvertrag über den Bezug der Leistungen ab. Der Leistungsbezug ist mindestens so ausgestaltet, dass er die Effizienz und die Sicherheit des Gesamtsystems nicht beeinträchtigt.

Die Eignerstrategie und der Rahmenvertrag sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der Trägergemeinden.

Ergänzend schliessen die einzelnen Trägergemeinden mit der Gemeindeanstalt separate Serviceverträge für die einzelnen Leistungen ab.

§ 7 Ausschuss und Aufsicht

Die Trägergemeinden nehmen die Aufsicht über die Gemeindeanstalt durch einen Ausschuss war, dem von jeder Trägergemeinde zwei von der Exekutive bestimmte Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.

Die Mitglieder des Ausschusses haben ein umfassendes Einsichtsrecht in die für den Geschäftsgang der Gemeindeanstalt relevanten Unterlagen.

Die Gemeindeanstalt legt dem Ausschuss periodisch, jedoch mindestens halbjährlich, eine Berichterstattung zum Geschäftsgang sowie einen Controlling-Bericht vor.

Der Ausschuss führt mit den zuständigen Organen der Gemeindeanstalt jährlich mindestens je ein Eignergespräch zur Strategie und zum Geschäftsgang.

§ 8 Austritt

Der Austritt einer Trägergemeinde aus der Gemeindeanstalt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren jeweils per Jahresende, erstmals per 31. Dezember 2026 möglich.

Wenn der Gemeindeanstalt nach dem Austritt einer Trägergemeinde nur noch eine Trägergemeinde angehört, wird sie als selbständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalt gemäss §§ 3a Gemeindegesetz weitergeführt.

Bei einem Austritt übernimmt die austretende Trägergemeinde die für sie beschaffte und allenfalls als Sacheinlage eingebrachte, noch nicht abgeschriebene ICT-Infrastruktur, zum Restwert.

Weitere Ansprüche der austretenden Trägergemeinde bestehen nicht.

Die austretende Trägergemeinde hat alle bis zum Austritt und darüber hinaus entstehenden nicht gedeckten Kosten der Anstalt im Verhältnis ihrer Beteiligung zu ersetzen, sofern sie die Entscheidungen mitzuverantworten hat. Die Anstalt hat den Schaden für die austretende Trägergemeinde durch geeignete Massnahmen so gering wie möglich zu halten.

3. Finanzierung und Rechnungsführung

§ 9 Kapitalisierung bei Gründung

Die Trägergemeinden überführen ihre bestehende ICT-Infrastruktur zum Restwert per Gründungsdatum in die Gemeindeanstalt. Das Dotationskapital beträgt pro Trägergemeinde 500'000 Franken. Dieses wird mit den Sacheinlagen eingebracht. Die das Dotationskapital übersteigenden Sacheinlagen werden der Gemeindeanstalt als rückzahlbare, verzinsliche Darlehen gewährt.

§ 10 Finanzierung

Die Gemeindeanstalt finanziert sich durch die kostendeckende Verrechnung der zugunsten der Trägergemeinden sowie den Partnerinnen und Partnern erbrachten Dienstleistungen.

Ein Kontokorrentkredit oder ein Darlehen einer Trägergemeinde zu Marktkonditionen deckt im Betrieb die Differenzen aus dem zeitlichen Auseinanderfallen von Investitionen und deren geldmässigem Rückfluss und stellt die Liquidität sicher. Die Gemeindeanstalt ist zudem berechtigt, bei Dritten Fremdkapital zu beschaffen sowie ein eigenes Konto zu führen.

Die Leistungen aus dem Servicevertrag einer Trägergemeinde gelten im Rahmen ihres zur Bewilligung stehenden Budgets für die Legislative als gebunden. Änderungen auf das nächste Budget hin können von der Legislative mit den dafür vorgesehenen Instrumenten beschlossen werden und sind mit einer Anpassung der Serviceverträge umzusetzen.

§ 11 Übernahme der Infrastruktur von Partnerinnen und Partnern

Partnerinnen und Partner übertragen nach Massgabe der mit diesen abzuschliessenden Rahmenverträgen ihre bestehende ICT-Infrastruktur, die nicht bereits durch die Trägergemeinden vorfinanziert wurde, zum Restwert an die Gemeindeanstalt.

Bei einer Auflösung der Partnerschaft übernimmt die austretende Partnerin oder der austretende Partner die für sie oder ihn beschaffte ICT-Infrastruktur zum Restwert.

4. Organisation

§ 12 Organe

Die Organe der Gemeindeanstalt sind:

  1. der Verwaltungsrat

  2. die Geschäftsleitung

  3. die Kontrollstelle

4.1 Verwaltungsrat

§ 13 Zusammensetzung und Wahl

Der Verwaltungsrat ist das strategische Führungsorgan der Gemeindeanstalt.

Er besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und konstituiert sich selbst.

Maximal vier Mitglieder werden von den Exekutiven der Trägergemeinden bestimmt. Jede Trägergemeinde bestimmt ein Mitglied. Bei mehr als vier Trägergemeinden steht der Anspruch, ein Mitglied zu bestimmen, den vier Trägergemeinden mit der höchsten Einwohnerzahl zu.

Die Trägergemeinden wählen zudem weitere Fachpersonen in den Verwaltungsrat. Davon ist eine Vertretung aus dem Bereich ICT des Kantons Aargau anzustreben.

§ 14 Aufgaben und Kompetenzen

Der Verwaltungsrat ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder diese Anstaltsordnung einem anderen Organ übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für:

  1. die strategische Führung

  2. die Wahl der Geschäftsleitung

  3. die Genehmigung von Budget und Jahresrechnung

  4. den Erlass von internen Weisungen

  5. den Erlass eines Personalreglements

Er beantragt:

  1. die Aufnahme neuer Trägergemeinden

  2. die Änderung der Anstaltsordnung

  3. die Auflösung Gemeindeanstalt

§ 15 Einberufung und Beschlussfassung

Ordentliche Verwaltungsratssitzungen finden regelmässig statt, mindestens aber zur Beschlussfassung über Budget und Rechnung.

Ausserordentliche Verwaltungsratssitzungen werden auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern oder auf Antrag der Geschäftsleitung einberufen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Verwaltungsräte. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Verwaltungsräte anwesend ist.

4.2 Geschäftsleitung

§ 16 Aufgaben

Die Geschäftsleitung organisiert und leitet die Gemeindeanstalt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

§ 17 Kompetenzen

Die Geschäftsleitung ist insbesondere zuständig für:

  1. Erarbeitung der Grundlagen für Budget und die Rechnung, für Investitionsentscheide und das Controlling im Allgemeinen zuhanden des Verwaltungsrates

  2. Periodische Orientierung des Verwaltungsrates über Leistungen und Finanzen

  3. Planung und Durchführung der operativen Geschäfte

  4. Anstellung des Personals und der Auszubildenden im Rahmen des Budgets

  5. Abschluss von Verträgen im Namen der Gemeindeanstalt ohne Dauerverpflichtung zum Beizug von externen Dienstleistungsunternehmungen

Der Geschäftsleitung obliegt ausserdem:

  1. die Vertretung der Gemeindeanstalt nach aussen

  2. die Vorbereitung der Verwaltungsratssitzungen

  3. die Verantwortung für die Rechnungsführung, insbesondere die termingerechte Erstellung von Budget und Rechnung

  4. die Verantwortung für die Personaladministration

4.3 Kontrollstelle

§ 18 Wahl

Die Kontrollstelle wird durch die Trägergemeinden für eine Amtsperiode von 2 Jahren gewählt.

Als Kontrollstelle fungiert eine externe Revisionsstelle.

§ 19 Aufgaben

Die Kontrollstelle prüft die Rechnung der Gemeindeanstalt und verfasst einen schriftlichen Bericht zuhanden des Verwaltungsrats.

5. Verwaltungsorganisation

§ 20 Verwaltungsorganisation

Die Verwaltungsorganisation wird durch den Verwaltungsrat geregelt.

§ 21 Anstellung und Entlöhnung des Personals

Die Mitarbeitenden werden öffentlich-rechtlich angestellt.

Die Entschädigungen für im Nebenamt tätige Personen sowie die Sitzungsgelder werden durch den Verwaltungsrat festgesetzt.

§ 22 Haftung

Die Trägergemeinden haften subsidiär zur Gemeindeanstalt maximal mit dem zweifachen Dotationskapital für die Verbindlichkeiten der Anstalt.

Im Innenverhältnis richtet sich der Haftungsanteil jeder Trägergemeinde nach dem Verhältnis der durchschnittlich verrechneten Leistungsbezüge der letzten beiden Rechnungsjahre. Liegt der Haftung Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit einer Trägergemeinde zugrunde, haftet ausschliesslich diese subsidiär zur Gemeindeanstalt maximal mit dem zweifachen Dotationskapital.

Die subsidiäre Haftung einer Trägergemeinde besteht auch nach ihrem Austritt fort, wenn sich der die Haftung begründende Sachverhalt vor ihrem Austritt ereignet hat.

Vorbehalten bleibt die persönliche Haftung der Organe und der Mitarbeitenden.

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 23 Änderungen der Anstaltsordnung

Änderungen dieser Anstaltsordnung bedürfen der Zustimmung sämtlicher Trägergemeinden und der Genehmigung durch den Regierungsrat.

§ 24 Übernahme von Verpflichtungen

Die Gemeindeanstalt übernimmt per 1. Januar 2024 sämtliche Rechte und Pflichten, die die Einwohnergemeinden Aarau und Baden für die Informatikzusammenarbeit Aarau-Baden IZAB begründet haben.

§ 25 Übernahme des ICT-Personals

Das bei der Einwohnergemeinde Aarau angestellte Personal der Informatikzusammenarbeit Aarau-Baden IZAB wird durch die Gemeindeanstalt zu den mindestens gleichwertigen Bedingungen übernommen.

Bis zur Übernahme des Personals durch die Gemeindeanstalt haften die Einwohnergemeinden Aarau und Baden diesbezüglich nach den bisherigen Regelungen unter Geltung des Gemeindevertrags über die Informatikzusammenarbeit Aarau-Baden (IZAB).

§ 26 Inkrafttreten

Diese Anstaltsordnung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 2024 in Kraft.

2024-007