7.3-6

Klimaschutzreglement

Vom 24.02.2025 (Stand 01.09.2025)

Der Einwohnerrat Aarau,

gestützt auf die §§ 10a, 10b und 10d der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Aarau1,

beschliesst:

§ 1 Zweck und Gegenstand

Dieses Reglement bezweckt die Erreichung der Ziele gemäss § 10b Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Aarau im Rahmen der städtischen Zuständigkeit.

Zu diesem Zweck definiert dieses Reglement insbesondere die Ziele, Zwischenziele sowie die notwendigen und geeigneten Massnahmen, damit auf dem Stadtgebiet bis zum Jahr 2045 stufenweise die Treibhausgasemissionen auf Netto-Null gesenkt und die Energieeffizienz gesteigert sowie der Primärenergieverbrauch vollständig durch erneuerbare Energien gedeckt werden kann.

§ 2 Klimaschutzstrategie

Der Stadtrat erarbeitet eine Klimaschutzstrategie. Er berücksichtigt dabei die weiteren Anliegen des Umweltschutzes und der Biodiversität.

Mit der Klimaschutzstrategie sollen auf dem Stadtgebiet insbesondere der Wärmeverbrauch kontinuierlich reduziert, die Energie- und Stromeffizienz erhöht, der Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch gesteigert und der Verbrauch fossiler Brenn- und Treibstoffe reduziert werden.

In der Klimaschutzstrategie legt der Stadtrat die einzelnen Handlungsfelder und deren Kernmassnahmen fest.

Der Stadtrat überprüft die Klimaschutzstrategie periodisch auf ihre Wirksamkeit und passt sie wenn nötig an veränderte Verhältnisse an.

§ 3 Ziele auf Stadtgebiet

Die Stadt trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen, geeigneten und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen, um

  • a) die Treibhausgasemissionen, inkl. Vorketten Energie, in t CO2-Äquivalente pro Einwohnerin oder Einwohner

  • 1. bis im Jahr 2030 auf 3.6 Tonnen, und

  • 2. bis im Jahr 2045 auf 0 Tonnen ("Netto-Null") abzusenken,

  • b) die Strom- und Energieeffizienz zu steigern, und

  • c) den Anteil erneuerbarer Energien in % der Primärenergie

  • 1. bis im Jahr 2030 auf 60%, und

  • 2. bis im Jahr 2045 auf 100% zu erhöhen.

§ 4 Ziele innerhalb der städtischen Verwaltung

Die Treibhausgasemissionen der städtischen Verwaltung sollen bis im Jahr 2035 auf Netto-Null abgesenkt werden.

Berücksichtigt werden hierbei die durch den Betrieb entstehenden Treibhausgasemissionen der auf Stadtgebiet liegenden Gebäude im Verwaltungs- und Finanzvermögen (Wärme-, Kälte- und Stromverbrauch) sowie des städtischen Fuhrparks (Treibstoffverbrauch).

§ 5 Massnahmen

Stehen zur Zielerreichung gemäss §§ 3 und 4 mehrere Massnahmen zur Verfügung, hat diejenige Massnahme Vorrang, die am sozialverträglichsten und am wirtschaftlichsten ist.

Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Umsetzung der Massnahmen aus der Klimaschutzstrategie.

Innerhalb der städtischen Verwaltung sollen Massnahmen zur Reduktion der grauen Emissionen und zur Förderung einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft ergriffen werden, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

§ 6 Zusammenarbeit

Dritte können mit der Stadt eine freiwillige Vereinbarung über die volle oder teilweise Einhaltung der Ziele gemäss diesem Reglement abschliessen. Darin kann der Einsatz von Mitteln aus dem Mehrwertabgabefonds vorsehen werden. Bei Verletzung der Vereinbarung oder wenn die Ziele nicht erreicht werden, kann die Stadt die Vereinbarung widerrufen.

§ 7 Prüfung der Klimaverträglichkeit

Vorhaben der Stadt müssen soweit möglich und wirtschaftlich tragbar den Zielen dieses Reglements entsprechen.

Vorlagen zu Vorhaben, die dem Einwohnerrat oder den Stimmberechtigten unterbreitet werden, müssen über die Auswirkungen auf das Klima sowie zur Vereinbarkeit mit den Zielen dieses Reglements Auskunft geben.

§ 8 Controlling und Berichterstattung

Der Stadtrat erhebt alle zwei Jahre die Treibhausgasemissionen auf dem Stadtgebiet nach dem Territorialprinzip zuzüglich der Treibhausgasemissionen des Flugverkehrs. Dabei wird der gesamte Lebenszyklus der genutzten Energie berücksichtigt.

Die Treibhausgasemissionen der städtischen Verwaltung werden jährlich erhoben.

Der Stadtrat erstattet dem Einwohnerrat alle zwei Jahre Bericht über die getroffenen Massnahmen, die damit verbundenen Kosten sowie über Zielerreichung und allfälligen zusätzlichen Handlungsbedarf.

§ 9 Finanzierung

Es gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen.

§ 10 Inkrafttreten

Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.

§ 6 Abs. 1 gilt erst mit Inkrafttreten eines Reglements über den Mehrwertabgabefonds.

2025-019