7.4-1

Strassenreglement

Vom 26.03.2001 (Stand 03.05.2001)

Der Einwohnerrat der Stadt Aarau erlässt

gestützt auf § 34 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, Fassung gemäss Gesetz vom 31. August 1999, und auf § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978

das folgende Strassenreglement:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Das Strassenreglement gilt für alle öffentlichen Strassen; für Privatstrassen nur soweit, als diese erwähnt sind.

§ 2 Zweck

Das Strassenreglement regelt:

  1. die Strasseneinteilung;

  2. die Definition von Erstellung und Änderung von Strassen;

  3. die Finanzierung;

  4. die Übernahme von Privatstrassen.

2. Strasseneinteilung

§ 3 Verkehrsrichtplan

Der vom Stadtrat erlassene Verkehrsrichtplan zeigt die bestehenden und geplanten Strassen auf mit folgender Unterteilung:

  1. Hauptverkehrsstrassen;

  2. Quartiersammelstrassen;

  3. Quartiererschliessungsstrassen.

Hauptverkehrsstrassen dienen der Basiserschliessung.

Quartiersammelstrassen dienen in der Regel der Groberschliessung.

Die Quartiererschliessungsstrassen und weitere Strassen dienen der Feinerschliessung. Zufahrtsstrassen und Zufahrtswege sind in der Regel im Verkehrsrichtplan nicht enthalten.

3. Erstellung und Änderung von Strassen

§ 4 Erstellung, Änderung

Die Erstellung ist der Neubau einer Strassenverbindung.

Als Änderung gelten unter anderem:

  • a) Die Verbesserung einer Strasse, wie

  • 1. Verbreiterung;

  • 2. Erstellen eines Trottoirs;

  • 3. Beleuchtung.

  • b) Die Verlegung einer Strasse.

  • c) Der Strassenrückbau.

4. Finanzierung

4.1 Grundeigentümerbeiträge

§ 5 Grundsatz

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen.

§ 6 Ansätze: a) Gemeindestrassen, b) Privatstrassen im Gemeingebrauch

Die Grundeigentümerbeiträge betragen insgesamt:

  • a) Groberschliessung:

  • 1. Erstellung: 50 – 70 %;

  • 2. Änderung: 0 – 70 %.

  • b) Feinerschliessung:

  • 1. Erstellung: 70 – 100 %;

  • 2. Änderung: 0 – 100 %.

Dem Gemeingebrauch gewidmete Privatstrassen werden Gemeindestrassen gleichgestellt.

§ 7 Kostenverteilung unter den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Kosten proportional zur Grundstücksgrösse und zur zulässigen Ausnützung zu übernehmen.

Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten wie:

  1. vorn-/hintenliegende Bautiefen;

  2. unüblich tiefe Grundstücke;

  3. bereits überbaute Grundstücke;

  4. Erschliessung durch mehrere Strassen;

  5. Trottoirs;

  6. Eckparzelle;

  7. spezielle Vor- oder Nachteile;

zu berücksichtigen.

4.2 Kosten

§ 8 Kosten

Als Kosten der Erstellung und Änderung gelten namentlich:

  1. die Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten;

  2. die Landerwerbskosten und die Kosten für den Erwerb anderer Rechte;

  3. die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten für Anpassungsarbeiten;

  4. die Kosten der Vermessung und Vermarkung;

  5. die Finanzierungskosten.

§ 9 Anlagen mit Mischfunktion

Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu bemessen.

4.3 Beitragserhebung

§ 10 Beitragsplan

Der Beitragsplan enthält:

  1. den Voranschlag über die Erstellungskosten;

  2. den Kostenanteil des Gemeinwesens;

  3. den Plan über die Grundstücke bzw. Grundstücksflächen, für die Beiträge zu erbringen sind (Perimeterplan);

  4. die Grundsätze der Verlegung;

  5. das Verzeichnis aller zu Beitragsleistungen herangezogenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit Angabe der von ihnen geforderten Beiträge;

  6. die Bestimmung der Fälligkeit der Beiträge;

  7. eine Rechtsmittelbelehrung.

§ 11 Auflage und Mitteilung

Auf Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes ist vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Stadt Aarau hinzuweisen.

Den Beitragspflichtigen ist die Auflage zusammen mit der Höhe des Beitrages durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.

§ 12 Vollstreckung

Ist der Beitrag in Rechtskraft erwachsen, ist er einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt.

§ 13 Bauabrechnung

Die Bauabrechnung ist vor der Verabschiedung der Kreditabrechnung durch den Einwohnerrat während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

Sie kann innert der Auflagefrist angefochten werden. Für das Verfahren gilt § 35 Abs. 2 BauG.

§ 14 Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes.

Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht das Eigentum zusteht.

§ 15 Fälligkeit

Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig, für welche sie erhoben werden.

Im Übrigen wird die Fälligkeit im Beitragsplan bestimmt. Dieser kann, entsprechend dem Fortgang der Arbeiten, Teilzahlungen vorsehen.

Die Beiträge sind auch dann fällig, wenn gegen den Beitragsplan Einsprache bzw. Beschwerde geführt wird.

§ 16 Verzug, Rückerstattung

Für Abgaben, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins von 5% berechnet.

Soweit geleistete Abgaben zurückerstattet werden müssen, sind sie zum gleichen Ansatz zu verzinsen.

§ 17 Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichterungen

Der Stadtrat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen, oder wo die Anwendung dieses Reglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anzupassen.

Er kann Zahlungserleichterungen gewähren.

5 Übernahme von Privatstrassen

§ 18 Übernahme

Bestehende und geplante private Strassen, Wege und Trottoirs, an denen ein öffentliches Interesse besteht, können von der Gemeinde übernommen werden.

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 19 Inkrafttreten

Das Reglement tritt mit Eintritt der Rechtskraft des Einwohnerratsbeschlusses in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt sind die Richtlinien vom 6. Juli 1962 über die Kostenverteilung beim Bau von öffentlichen Verkehrsanlagen aufgehoben.

§ 20 Übergangsbestimmungen

Die Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem früheren Recht eingetreten ist, werden durch das neue Reglement nicht berührt.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt.

2015-065