HSU.2026.37

HSU.2026.37

Rubrum

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2026.37 / mv / lw

Entscheid vom 21. September 2026

Besetzung

Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Wendt

Gesuchstellerin CALIA-STOREN AG, CHE-404.616.840, Niederholzstrasse 23, 8951 Fahrweid vertreten durch MLaw Patrick R. Schutte und Dr. iur. Melanie Bosshart,

rin vertreten durch Dr. iur. Raphael Nusser und lic. iur. Iris Sidler, PRINS Law GmbH, Rechtsanwälte, Postfach 1739, 8027 Zürich

Gegenstand

Summarisches Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Markenrecht, Lauterkeitsrecht [UWG])

Der Präsident entnimmt den Akten

1.

1.1.

Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Weiningen (ZH). Sie bezweckt insbesondere die Durchführung von Service, Unterhalt und Neubau von Beschattungsanlagen, Rollladen, Raffstoren, Glasdächer, Outdoor Living-Produkte, Sonnenstoren und Indoor Storen (Gesuchsbeilage [GB] 2).

1.2.

Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Muri (AG). Namentlich bezweckt sie den Verkauf, die Montage, Reparaturen, den Handel mit Vertretungen und die Herstellung von Sonnen/Insekten- und Wetterschutzanlagen wie Rollladen, Lamellen- und Sonnenstoren (GB 3).

2.

2.1.

Die Gesuchstellerin ist Inhaberin der seit dem 10. Mai 2019 unter der Nr. 730877 für Waren und Dienstleistungen der Klasse 6, 19, 20, 22, 24 und 37 im schweizerischen Markenregister eingetragenen Wortmarke "Die Beschatter" (Gesuch Rz. 20; GB 19). Die Wortmarke wurde auch als Internationale Marke in Liechtenstein und Österreich zugelassen (Gesuch Rz. 21; GB 20).

2.2.

Am 15. April 2026 erfolgte unter der Nr. 847122 die Eintragung der Wortmarke "Beschatter" im schweizerischen Markenregister in denselben Klassen zu Gunsten der Gesuchstellerin (Gesuch Rz. 22; GB 21).

2.3.

Die Gesuchstellerin verwendet und bewirbt die Bezeichnung "Die Beschatter" seit 2018 über verschiedene Kanäle, insbesondere auf Bussen (Gesuch Rz. 13 ff.; GB 6–9), in Zeitschriften (Gesuch Rz. 15; GB 10–12), mindestens seit dem 30. Oktober 2022 auf ihrer Unternehmenswebseite (Gesuch Rz. 23; GB 4 und 22), als Anschrift auf dem Geschäftslokal an der Niederholzstrasse 23, 8951 Fahrweid (Gesuch Rz. 26; GB 23) sowie auf LinkedIn (Gesuch Rz. 28; GB 18).

3.

Die Gesuchsgegnerin wurde am 3. April 2025 mit der Firma "Beschatter AG" ins Handelsregister eingetragen (GB 3), betreibt seit dem 26. März 2025 unter dem Domainnamen "beschatterag.ch" eine Webseite (GB 24 f.) und verwendet die Bezeichnung insbesondere an den Geschäftsräumlichkeiten sowie auf ihren Firmenfahrzeugen (Gesuch Rz. 33; GB 24).

4.

4.1.

Mit Schreiben vom 25. November 2025 forderte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin erstmals dazu auf, die Firmenbezeichnung "Beschatter AG" zu löschen bzw. zu ändern und die Bezeichnung "Beschatter" nicht mehr kennzeichenmässig zu verwenden (Gesuch Rz. 38; GB 26).

4.2.

Die Gesuchsgegnerin lehnte die Forderungen der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 ab (Gesuch Rz. 39; GB 27). Auch der weitere Austausch führte zu keiner Einigung (Gesuch Rz. 41 ff.; GB 28– 32).

5.

Mit Gesuch vom 11. August 2026 (Postaufgabe: 11. August 2026) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren:

Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, indem die im gleichen Marktsegment tätige Gesuchsgegnerin die Bezeichnung "Beschatter" als zentrales Kennzeichen ihres Marktauftritts verwende, namentlich als Firmenname und innerhalb der Domain "beschatterag.ch", verletze die Gesuchsgegnerin den Schutzbereich der auf die Gesuchstellerin eingetragenen Marke "Die Beschatter" (Gesuch Rz. 9 und 57 ff.; GB 19). Darüber hinaus schaffe sie eine unlautere Verwechslungsgefahr und lehne sich unnötig an die Gesuchstellerin an (Gesuch Rz. 99 ff.).

6.

Mit Gesuchsantwort vom 9. September 2026 stellte die Gesuchsgegnerin die folgenden Rechtsbegehren und Verfahrensanträge:

Zur Begründung brachte die Gesuchsgegnerin insbesondere vor, die Gesuchstellerin habe die Marke "Die Beschatter" mit der Nr. 730877 nicht rechtserhaltend für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sondern rein als unternehmensbezogenen Firmenzusatz gebraucht (Antwort Rz. 2). Dem Kennzeichen "Die Beschatter" gehe zudem die originäre Kennzeichnungskraft ab (Antwort Rz. 3). Mangels durchsetzbarer Marke sowie eines wettbewerbsrechtlich geschützten Zeichens fehle es an einem Rechtsschutzinteresse für das Gesuch (Antwort Rz. 4). Das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Gesuchstellerin sei unbestimmt und insofern undurchsetzbar sowie auch überschiessend (Antwort Rz. 5). Zwischen dem bestenfalls minimalst kennzeichnungskräftigen Kennzeichen der Gesuchstellerin und den Unternehmensbezeichnungen der Gesuchsgegnerin bestünde keine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr (Antwort Rz. 6).

7.

7.1.

Mit Verfügung vom 10. September 2026 setzte der Präsident den Parteien Frist bis spätestens am 21. September 2026 zur Ausübung des Novenrechts sowie des unbedingten Replikrechts.

7.2.

Mit Noveneingabe vom 18. September 2026 stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren:

Die Gesuchstellerin hielt an ihren bisherigen Ausführungen in der Sache vollumfänglich fest (Noveneingabe Rz. 5) und führte zur Sicherheitsleistung insbesondere aus, ein Schaden durch die beantragten Massnahmen werde nicht belegt (Noveneingabe Rz. 7)..

Der Präsident zieht in Erwägung

1.

Prozessuales Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) und das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

1.1

Zuständigkeit

1.1.1

Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist gegeben, da sich die Gesuchsgegnerin i.S.v. Art. 18 ZPO auf die vorliegende Streitigkeit einlässt.

1.1.2

Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Handelsgericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ergibt sich vorliegend aus Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO.

1.2

Streitwert

1.2.1

Parteibehauptungen

1.2.1.1

Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin geht von einem Streitwert von Fr. 100'000.00 aus. Die beanstandete Zeichenverwendung betreffe ihre geschäftliche Tätigkeit insgesamt und beeinträchtige die schweizweite Kennzeichnungs- und

Herkunftsfunktion ihrer Marke. Hinzu käme, dass die Gesuchsgegnerin das beanstandete Zeichen als zentrales Kennzeichen ihres gesamten Marktaufritts, insbesondere als Firmenname sowie als Domain verwende (Gesuch Rz. 7).

1.2.1.2

Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin verweist darauf, bei Firmenstreitigkeiten seien in der Praxis Schätzungen zwischen Fr. 50'000.00 und Fr. 100'000.00 üblich, zwischen jungen Firmen seien jedoch auch bereits Werte von Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 vorgekommen (Antwort Rz. 12). Vorliegend werde die Marke "Die Beschatter" nur geringfügig und höchstens minimal kennzeichnungskräftig gebraucht und stünde insbesondere der jungen Firma "Beschatter AG" gegenüber. Die gesuchsgegnerischen Unternehmenskennzeichen würden weder die Firma noch Produkt- oder Domain-Namen der Gesuchstellerin tangieren. Das wirtschaftliche Interesse der Gesuchstellerin an ihrem kennzeichnungsschwachen und nur lokal wirkenden (Raum Zürich Nord, Dietikon) Firmenzusatz "Die Beschatter" rechtfertige keinen Streitwert von Fr. 100'000.00 wie im landesweiten LINDOR-Kugeln-Fall (Antwort Rz. 12). Es sei von einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auszugehen.

1.2.2

Rechtliches Können sich die Parteien bei unbezifferten Rechtsbegehren über den Streitwert nicht einigen, wird dieser gerichtlich nach objektiven Kriterien festgesetzt (Art. 91 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 4 ZGB).1 Bezüglich marken- und lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsklagen bzw. Gesuchen wird für die Streitwertbemessung überwiegend vertreten, auf den (auch in die Zukunft gerichteten Wert)2 abzustellen, den die Durchsetzung der Unterlassung und/oder Beseitigung für den Gesuchsteller hat. Der Wert der Marke ist hingegen nur bedingt von Bedeutung.3 Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des vorsorglichen Massnahmeentscheids kann ein Abschlag bei der Streitwertbemessung vorgenommen werden.4 Schliesslich kann auch die Grösse und wirtschaftliche Bedeutung der eingeklagten Partei bei der Streitwertfestsetzung beachtet werden.5

1.2.3

Würdigung In erster Linie ist mangels überprüfbarer Angaben dem Angreiferinteresseprinzip folgend auf die subjektive Einschätzung der Gesuchstellerin

1 HGer ZH HG160205 vom 21. Januar 2019 E. 9.2.1; FREY, Grundsätze der Streitwertbestimmung, 2017, N. 163 ff.; RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, N. 192. 3 BSK MSchG-FRICK (Fn. 2), Vor Art. 51a–60 N. 87 m.w.N. Allgemein für eine Orientierung an der klägerischen Streitwertangabe (Angreiferinteresseprinzip), FREY (Fn. 1), N. 168 m.w.N.; DIKE UWG-DOMEJ/HONEGGER-MÜNTENER, 2. Aufl. 2025, Vor Art. 9–13a N. 78; SHK UWG-STAEHELIN, abzustellen. Sie beziffert ihr geldwertes Interesse mit mindestens Fr. 100'000.00. Gleichzeitig ist die nur provisorische Natur des Massnahmenentscheids zu berücksichtigen. Des Weiteren ist die Gesuchsgegnerin nicht unter der Firma "Die Beschatter" im Handelsregister eingetragen, was ihr wirtschaftliches Interesse objektiv teilweise mindert. Der vorliegende Fall ist richtigerweise auch nicht mit der Sachlage im Fall HSU.2025.50 vom 14. Dezember 2024 vergleichbar. Ermessensweise ist vorliegend von einem Streitwert von Fr. 65'000.00 auszugehen.

1.3

Rechtsschutzinteresse und Bestimmtheitsgebot

1.3.1

Parteibehauptungen der Gesuchsgegnerin Da der Gesuchstellerin ein marken-, bzw. wettbewerbsrechtlich geschütztes Zeichen fehle, mangle es ihr an einem Rechtsschutzinteresse. Auf das Gesuch sei nicht einzutreten (Antwort Rz. 4 und 31). Insbesondere die vorsorgliche Streichung eines Firmenbestandteils würde den Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sprengen (Antwort Rz. 30 und 34). Zudem mache die Gesuchstellerin einen Ausschliesslichkeitsanspruch auf das Wort "Beschatter" und damit einen Zeichenbestandteil ihrer Marke geltend. Dies sei unzulässig, weil es der Gesuchsgegnerin möglich sein müsse, "Beschatter" bspw. in Kombination mit einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil zu nutzen (Antwort Rz. 34).

Das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Gesuchstellerin sei überdies unbestimmt, da die Gesuchsgegnerin nicht die Bezeichnung "Beschatter", sondern "Beschatter AG", "beschatterag.ch" sowie das Unternehmenskennzeichen

verwende. Es sei zudem nicht verständlich, was mit der Umschreibung "im Geschäftsverkehr" gemeint sein solle (Antwort Rz. 38 f.)

1.3.2

Rechtliches Bei Gesuchen, die auf die Beseitigung eines rechtswidrigen, fortdauernden6 Zustands gerichtet sind, ist weder eine Erstbegehungs- noch eine Wiederholungsgefahr erforderlich.7

Um die Gefahr von Umgehungen zu bannen, sind allgemein formulierte Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren in gewissem Umfang zulässig. Ein vorsorgliches Verbot ist jedoch so präzise zu formulieren, dass der Gesuchsgegner sowie die Vollstreckungs- und Strafbehörden durch blosse Kontrolle ohne Weiteres feststellen können, welche Handlungen gegen das Verbot verstossen.8 Allgemeiner Auslegungsmassstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO, wobei die Parteibehauptungen

6 DIKE UWG-DOMEJ/HONEGGER-MÜNTENER (Fn. 3), 2. Aufl. 2025, Art. 9 N. 19 m.w.N. 7 VETTER, in: Weinmann/Münch/Herren (Hrsg.), Schweizer IP-Handbuch, 2. Aufl. 2021, § 50 N. 6. 8 BGE 142 III 586 E. 3, 131 III 70 E. 3.3 f.

miteinzubeziehen sind.9 Gegebenenfalls sind die Rechtsbegehren durch das Gericht auf das zulässige Mass einzuschränken.10 Auf Rechtsbegehren, welche dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügen, ist nicht einzutreten.

Vorsorgliche Massnahmen dürfen den Entscheid in der Hauptsache regelmässig nicht präjudizieren. Eine auf vorsorgliche Löschung einer Firma lautende Anordnung ist deshalb grundsätzlich unzulässig.11

1.3.3

Würdigung Vorliegend handelt es sich um ein Gesuch um Beseitigungsansprüche, so dass weder eine Erstbegehungs- noch eine Wiederholungsgefahr erforderlich ist.12 Ob sich die Gesuchstellerin auf eine marken-, oder lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage stützen kann, betrifft auch ihre materielle Berechtigung und ist deshalb nicht hier beim Rechtschutzinteresse als Eintretensvoraussetzung zu beurteilen.13

Entgegen der Gesuchsgegnerin ist das gesuchstellerische Rechtsbegehren Ziff. 1 genügend bestimmt. Zwar verbleibt mit der Formulierung "im geschäftlichen Verkehr" und der nicht abschliessenden Aufzählung "insbesondere"; eine gewisse Restungenauigkeit. Eine dem Vollstreckungsgericht unzumutbare materielle Prüfung resultiert hieraus aber nicht. Beizupflichten ist der Gesuchsgegnerin demgegenüber darin, dass das angestrebte Verbot, die Bezeichnung "Beschatter […] insbesondere als Firma, Geschäftsbezeichnung, Domainbestandteil, Markenbestandteil oder sonstiges Unternehmenskennzeichen" zu verwenden, allenfalls überschiessend sein könnte. Auch dies betrifft indessen den Schutzbereich des materiell zu prüfenden Verfügungsanspruchs (siehe unten E. 3). Schliesslich verlangt die Gesuchstellerin keine präjudizierend wirkende Streichung der Firma der Gesuchsgegnerin.

Auf das Gesuch ist daher vollumfänglich einzutreten.

2.

Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: (a.) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und (b.) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht

9 Siehe nur BGE 137 III 617 E. 6.2, 137 II 313 E. 1.3; BRUNNER, Das Rechtsbegehren im Zivilprozess, 2024, N. 493 ff.; BSK ZPO-SPRECHER, 4. Aufl. 2025, Art. 261 N. 9b. 10 SIWR I/2-DAVID/FRICK/KUNZ/STUDER/ZIMMERLI, 3. Aufl. 2011, N. 280; BRUNNER (Fn. 9), N. 511 f.;

BK ZPO I-DOMENIG/HURNI. 2. Aufl. 2025, Art. 52 N. 20 m.w.N. 11 BK ZPO III-DOMENIG/GÜNGERICH, 2. Aufl. 2025, Art. 262 N. 6 f. m.w.N.; SIWR III/2-HILTI, 3. Aufl.

2019, N. 400. 12 VETTER (Fn. 7), § 50 N. 6. 13 Vgl. BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 9) Art. 261 N. 15: "Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens".

(Art. 261 Abs. 1 ZPO). Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen (Art. 261 Abs. 2 ZPO). Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen sind folglich (a) die Verletzung oder Gefährdung eines materiellen Anspruchs (sog. Hauptsachenprognose bzw. Verfügungsanspruch; nachfolgend E. 3), b) der Umstand, dass die drohende Verletzung des zu schützenden Rechts einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (sog. Nachteilsprognose bzw. Verfügungsgrund) sowie c) die zeitliche Dringlichkeit.14 Schliesslich hat die anzuordnende vorsorgliche Massnahme verhältnismässig zu sein.15 Das Vorliegen der den Erlass vorsorglicher Massnahmen begründenden Tatsachen muss die gesuchstellende Partei glaubhaft machen.16 Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache müssen folglich gewisse Elemente sprechen, auch wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich diese nicht verwirklicht haben könnten.17

3.

Hauptsachenprognose

3.1

Markenrecht

3.1.1

Parteibehauptungen

3.1.1.1

Gesuchstellerin Gemäss der Gesuchstellerin sei das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) zum Ergebnis gelangt, es stünden der Marke "Die Beschatter" keine absoluten Schutzhindernisse entgegen. Der Marke komme die erforderliche Kennzeichnungskraft zu (Gesuch Rz. 20 f. und 72; GB 19). Als ältere Marke (Eintragung im Jahr 2019) würde "Die Beschatter" gegenüber der jüngeren Verwendung und Registrierung der Firmenbezeichnung "Beschatter AG" sowie der Domain "beschatterag.ch" (Nutzung seit 2025) Priorität geniessen (Gesuch Rz. 59 ff.).

Das Schweizer Publikum würde unter dem Begriff "Beschatter" eine Person verstehen, die ein andere Person heimlich oder detektivisch beobachtet bzw. überwacht. Dieses Verständnis werde auch durch die SRF-Fernsehserie "Die Beschatter" geprägt (Gesuch Rz. 16 f.; GB 13–17). Bei der Bezeichnung "Die Beschatter" handle es sich um eine originelle und einprägsame Bezeichnung, die auf einem bewusst gewählten Wortspiel beruhe (Gesuch Rz. 16 ff. und 65). Erst im konkreten Kontext zu den Waren und

14 Vgl. hierzu SK ZPO II-HUBER/JUTZELER, 4. Aufl. 2025, Art. 261 N. 17 ff. und Art. 265 N. 7 ff.; BSK ZPO-SPRECHER, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10 ff. und Art. 265 N. 6 ff.; DIKE ZPO II-ZÜRCHER,

3.

Aufl. 2024, Art. 261 N. 5 ff. je m.w.N. 15 Vgl. SK ZPO II-HUBER/JUTZELER (Fn. 14), Art. 261 N. 23; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 14), Art. 261

N. 10 ff.; DIKE ZPO II-ZÜRCHER (Fn. 14), Art. 261 N. 33 ff. 16 SK ZPO II-HUBER/JUTZELER (Fn. 14), Art. 261 N. 25. 17 BGE 130 III 321 E. 3.3; SK ZPO II-HUBER/JUTZELER (Fn. 14), Art. 261 N. 25; BÜHLER, Beweismass

und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Fellmann/Weber (Hrsg.), Tagungsband HAVE, Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenserledigung, 2006, S. 43.

Dienstleistungen der Gesuchstellerin entstünde über den Wortbestandteil "Schatten" bzw. das Verb "beschatten" zusätzlich die gedankliche Verbindung zum Erzeugen oder Spenden von Schatten (Gesuch Rz. 18 und 70). Überdies spiele die Gesuchstellerin bewusst mit der klanglichen und schriftbildlichen Nähe zwischen "Beschatter" und "Bestatter" (Gesuch Rz. 18).

Darüber hinaus habe die Gesuchstellerin während Jahren erhebliche finanzielle, zeitliche und organisatorische Mittel in den Aufbau und die Bekanntmachung ihrer Marke investiert. So verwende die Gesuchstellerin die Bezeichnung "Die Beschatter" seit Jahren auf ihrer Unternehmenswebseite (Gesuch Rz. 24; GB 4 und 22). Seit Januar 2018 führe sie die Bezeichnung auf ihren Firmenfahrzeugen auf (Gesuch Rz. 25; GB 4) und auch ihr Geschäftslokal sei in grossen Buchstaben mit der genannten Bezeichnung angeschrieben (Gesuch Rz. 26; GB 4 und 23). "Die Beschatter" werde überdies aktiv auf LinkedIn in Beiträgen über Projekte konsequent als Unternehmenskennzeichen verwendet (Gesuch Rz. 28; GB 18). Auf diese Weise habe die Gesuchstellerin über Jahre hinweg eine starke Marktpräsenz aufgebaut (Gesuch Rz. 30). Die Bezeichnung "Die Beschatter" werde von den massgeblichen Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen (Gesuch Rz. 65).

3.1.1.2

Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin ist der Ansicht, das Zeichen "Die Beschatter" sei äusserst schwach und hätte nie eingetragen werden dürfen (Antwort Rz. 61). Im Vordergrund stünde die beschreibende Bedeutung von "Schattenspender". Die Mehrfachbedeutung im Sinne von "Überwachen" ergebe im Zusammenhang der Tätigkeit der Gesuchstellerin keinen Sinn (Antwort Rz. 63). Eine allfällige Mehrfachbedeutung sei ohnehin unbeachtlich, wenn der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand liege und könne den Gemeingutscharakter nicht aufheben (Antwort Rz. 60). Höchstens für Montage- und Reparatur-Services geniesse das Zeichen "Die Beschatter" markenrechtlichen Schutz (Antwort Rz. 41).

3.1.2

Rechtliches Gemäss Art. 55 Abs. 1 MSchG kann, wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, vom Richter insbesondere verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (lit. a) sowie eine bestehende Verletzung zu beseitigen (lit. b). Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG).

Gehört ein Zeichen zum sogenannten Gemeingut, führt dies gemäss Art. 2 lit. a MSchG zum Ausschluss vom Markenschutz. Der Gemeingutsbegriff umfasst insbesondere nicht unterscheidungskräftige18 Zeichen.19 Für die Zugehörigkeit zum Gemeingut ist allein auf den Registereintrag und nicht den beabsichtigten oder konkreten Gebrauch abzustellen.20 Zur Beurteilung der massgebenden Verkehrsauffassungen ist bei der Frage der Unterscheidungskraft der Eindruck der Abnehmer, Zwischenhändler und Produzenten der Waren oder Dienstleistungen wesentlich.21

An der erforderlichen originären Unterscheidungskraft fehlt es namentlich, wenn das Kennzeichen bezogen auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen22 einen rein beschreibenden Sinngehalt, bspw. hinsichtlich ihrer Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale, aufweist und ohne besondere Denkarbeit erkennbar ist.23 Dabei reduziert sich eine lexikalische Mehrdeutigkeit im konkreten Marktumfeld auf die im Verwendungszusammenhang treffendste Variante.24

Eine mangelnde originäre Unterscheidungskraft lässt sich unter Umständen im Wege der Verkehrsdurchsetzung überwinden. Hiervon und einer damit erlangten derivativen Unterscheidungskraft ist die Rede, wenn ein erheblicher Teil der Verkehrsteilnehmenden das Zeichen als Marke erkennt und entsprechend überwiegende Gründe dafür bestehen, ihr trotz originär fehlender Unterscheidungskraft einen erworbenen Schutz zu gewähren.25

Generell sind die Anforderungen an eine Verkehrsdurchsetzung umso höher, je banaler das fragliche Zeichen ist.26 Die Markeninhaberin trägt für eine Verkehrsdurchsetzung die Beweislast.27 Als geeignetes Beweismittel kommen namentlich demoskopische Umfragen in Betracht, sofern sie wissenschaftlich konzipiert sind und korrekt durchgeführt wurden.28 Möglich bleibt ferner der indirekte Nachweis über Tatsachen, die erfahrungsgemäss einen Rückschluss auf die Wahrnehmung eines Zeichens durch das

18 Zur begrifflichen Unterscheidung zwischen Unterscheidungs-, und Kennzeichnungskraft siehe SHK MSchG-ASCHMANN, 2. Aufl. 2017, Art. 1 N. 24 ff. 19 BSK MSchG-STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34. 20 BVGer B-1398/2011 vom 25. September 2012 E. 2.6.3. Siehe kritisch zu Abweichungen in Einzelfällen SHK MSchG-ASCHMANN, 2. Aufl. 2017, Art. 2 lit. a N. 42. 21 BGE 128 III 447 E. 1.6, 116 II 609 E. 2c; BSK MSchG-STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER (Fn. 19),

Art. 2 N. 17 und 49; SHK MSchG-ASCHMANN (Fn. 20), Art. 2 lit. a N. 29. 22 BSK MSchG-STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER (Fn. 19), Art. 2 N. 16; SIWR III/1-MARBACH, 2. Aufl.

2009, N. 265. 23 BGE 148 III 257 E. 6.2.2, 145 III 178 E. 2.3.1, 143 III 127 E. 3.3.2; BGer 4A_424/2024 vom 10. Januar 2025 E. 2.2. 24 BGE 128 III 447 E. 1.6; BGer 4A_266/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2; SHK MSchG-ASCH-

MANN (Fn. 20), Art. 2 lit. a N. 158 m.w.N. 25 BGE 140 III 109 E. 5.3.2. 26 BGE 134 III 314 E. 2.3.5, 131 III 121 E. 7.4. 27 BGE 130 III 478 E. 3.3. 28 BGE 148 III 409 E. 4.5.3, 140 III 109 E. 5.3.2, 131 III 121 E. 8 und 130 III 328 E. 3.5.

Publikum erlauben (z.B. langjährige bedeutsame Umsätze oder intensive Werbeanstrengungen).29

3.1.3

Würdigung Beschatter sind gemäss Duden Personen, die jemanden beschatten, wobei das Verb "beschatten" diesfalls mit "heimlich beobachten, überwachen" gleichgesetzt werden kann.30 "Beschatten" bedeutet indessen auch "jemandem, einer Sache Schatten geben, verschaffen [und vor der Sonne schützen]".31 Die Marke Nr. 730877 "Die Beschatter" ist in den Klassen 6, 19, 20, 22 und 24 eingetragen, wobei sämtliche der genannten Klassen diverse Markisenkonstruktionen, Jalousien, Rollläden oder anderweitige Sonnenschutzvorrichtungen beinhalten. Bei der ebenfalls erfassten Klasse 27 handelt es sich mit der "Installation und Reparatur von Rollos, Rollläden, Storen sowie Metallbauarbeiten und Beschattungen" um Dienstleistungen, die mit den zuvor aufgeführten Warenkategorien direkt zusammenhängen (GB 19). Im Verbund mit den aufgeführten Waren und Dienstleistungen springt der Sinngehalt des Kennzeichens "Die Beschatter" als Schattenspender – wie die Gesuchsgegnerin zu Recht betont (Antwort Rz. 62 f.) –ohne grossen gedanklichen Aufwand unmittelbar ins Auge und verdrängt weitere Bedeutungen. Beweise, die ein anderes Ergebnis zuliessen, bringt die Gesuchstellerin keine vor. Es kommt bei der Ermittlung des massgeblichen Sinngehalts im Rahmen des Markenschutzes auch ausschliesslich auf den Registereintrag der Marke und nicht auf ein womöglich anderweitig durch die Gesuchstellerin im Wirtschaftsleben effektiv bewirtschaftetes Bild an (vgl. oben E. 3.1.2).

Im konkret betroffenen Waren- und Dienstleistungssegment ist das Kennzeichen folglich offenkundig funktionsbeschreibend, damit originär nicht unterscheidungskräftig und somit dem Gemeingut gemäss Art. 2 lit. a MSchG zugehörig. Hinsichtlich einer möglichen Verkehrsdurchsetzung bringt die Gesuchstellerin weder substantiierte Behauptungen noch rechtsgenügliche Beweise vor. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gesuch (Gesuch Rz. 13 ff. und 104; GB 6–12) genügen dem erforderlichen Nachweis, wonach ein erheblicher Teil des Verkehrs das Zeichen als Marke erkennt, nicht.

Gleiches gilt für die am 15. April 2026 eingetragene Wortmarke "Beschatter" unter der Nr. 847122, die angesichts ihres Eintragungszeitpunkts jedoch ohnehin keine Priorität gegenüber dem zuvor erfolgten Gebrauch der Gesuchsgegnerin geniesst (vgl. Art. 5 MSchG).

29 BGer 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2 (nicht publ. in BGE 148 III 409). 30 https://www.duden.de/rechtschreibung/beschatten#Bedeutung-2 (zuletzt abgerufen am 21. September 2026). 31 https://www.duden.de/rechtschreibung/beschatten#Bedeutung-2 (zuletzt abgerufen am 21. September 2026).

Damit fehlt es der Gesuchstellerin an einer markenschutzrechtlichen Grundlage für ihr anbegehrtes vorsorgliches Verbot. Bei diesem Ergebnis kann somit offen bleiben, ob der Marktauftritt der Gesuchsgegnerin eine Verwechslungsgefahr nach Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG erzeugt. Selbst wenn die Marke "Die Beschatter" entgegen den bisherigen Ausführungen jedoch minimal unterscheidungskräftig wäre, müsste ihr aufgrund des weitgehend funktionsbeschreibenden Sinns und der weiterhin nicht bewiesenen Verkehrsdurchsetzung eine äusserst geringe Kennzeichnungskraft und damit ein sehr enger Schutzbereich zugesprochen werden.

3.2

Lauterkeitsrecht

3.2.1

Parteibehauptungen

3.2.1.1

Gesuchstellerin Gemäss der Gesuchstellerin bestehe die Gefahr, dass sich potenzielle Kunden durch das Angebot der Gesuchsgegnerin täuschen und dazu verleiten liessen, Waren und Dienstleistungen bei der Gesuchsgegnerin, statt der Gesuchstellerin nachzufragen (Gesuch Rz. 49). Die Gesuchsgegnerin verwende die Bezeichnungen "Beschatter AG" und "beschatterag.ch" für hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen wie die Gesuchstellerin und schaffe dadurch eine erhebliche Verwechslungsgefahr (Gesuch Rz. 102). Dies werde dadurch verstärkt, dass die Parteien im selben geografischen Markt (v.a. Grossraum Zürich) tätig seien, was die Annahme einer wirtschaftlichen, organisatorischen oder lizenzrechtlichen Beziehung zwischen den Parteien nahelege (Gesuch Rz. 103).

Des Weiteren partizipiere die Gesuchsgegnerin ohne eigene Aufbauleistung am Goodwill und an der Kennzeichnungskraft, welche die Gesuchstellerin während Jahren geschaffen habe (bewusstes Spiel mit der Mehrdeutigkeit des Begriffs "Beschatter", konsequente Umsetzung über ihre gesamte Unternehmenskommunikation etc.). Sie lehne sich bewusst an den aufgebauten Marktauftritt der Gesuchstellerin an (Antwort Rz. 104 f.). Das Verhalten der Gesuchsgegnerin verstosse gegen Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG (Antwort Rz. 106).

3.2.1.2

Gesuchsgegnerin Nach der Gesuchsgegnerin scheide eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr mangels originärer Kennzeichnungskraft des Schriftzugs "Die Beschaffer" in typografisch banal gestaltetem "Times New Roman" und phantasieloser Negativdarstellung wie folgt abgebildet aus (Antwort Rz. 86):

Selbst unter der Annahme einer minimalen Kennzeichnungskraft scheide eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr, mangels Dienstleistungs- gleichartigkeit (Klasse 37 vs. Klasse 42) (Antwort Rz. 72), aufgrund einer Übereinstimmung der Zeichen in lediglich gemeinfreien Bestandteilen (Antwort Rz. 74 ff.) und wegen des geringen Schutzumfanges des gesuchstellerischen Firmenzusatzes "Die Beschatter" aus. Nur nicht schützenswerte Tagträumer und Sorgfaltsmuffel könnten die Kennzeichen im Ausnahmefall verwechseln (Antwort Rz. 81).

3.2.2

Rechtliches Gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG kann, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, dem Richter unter anderem beantragen, a) eine drohende Verletzung zu verbieten oder b) eine bestehende Verletzung zu beseitigen.

Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). In erster Linie wird eine bestimmte Qualität des Wettbewerbs im Sinne der Fairness auf dem Markt geschützt.32 Als Ausfluss der in Art. 2 UWG statuierten Generalklausel33 deklariert Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG die Schaffung einer unmittelbaren oder mittelbaren Verwechslungsgefahr, Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG die unnötige Anlehnung bzw. Rufausbeutung als unlauter.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für das gesamte Kennzeichenrecht ein einheitlicher Begriff der Verwechslungsgefahr.34 Somit bedarf der Gebrauch eines Kennzeichens, um lauterkeitsrechtlichen Schutz zu geniessen, ebenfalls und insbesondere einer minimalen originären oder derivativen Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG (vgl. oben E. 3.1.2).35 Die im Streit liegenden Zeichen müssen ausserdem eine Ähnlichkeit aufweisen. Dabei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen im Erinnerungsbild der massgebenden Verkehrskreise hinterlassen und nicht auf eine zergliederte Betrachtung der einzelnen Elemente.36 Der gedächtnisbedingten Verschwommenheit des Erinnerungsbildes ist Rechnung zu tragen.37 Im Unterschied zum Markenrecht gilt es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht nur den Registereintrag, sondern die Verwendung des Kennzeichens im effektiven Marktauftritt zu würdigen.38

32 MARBACH/DUCREY/WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2017, N. 1112. 33 SHK UWG-JUNG, 3. Aufl. 2023, Art. 2 N. 1; zum Verhältnis zwischen Generalklausel und der Spezialtatbestände siehe BGE 133 III 431 E. 4.1; DIKE UWG-HOFER, 2. Aufl. 2025, Art. 2 N. 19. 35 HSU.2016.63 vom 8. September 2016 E. 5.2.1.2 m.w.N.; DIKE UWG-HEINEMANN, 2. Aufl. 2025,

Art. 3 Abs. 1 lit. d N. 22. 36 BGE 128 III 441 E. 3.1, 127 III 160 E. 2b/cc; BSK MSchG-STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, 3. Aufl.

2017, Art. 3 N. 42. 38 BGE 129 III 353 E. 3.3; HGer AG HSU.2024.29 vom 17. Oktober 2024 E. 5.3.2.3.

Der Tatbestand der unnötigen Anlehnung ist niederschwelliger als derjenige der lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr.39 Insgesamt können jedoch sinngemäss jene Grundsätze zur Zeichenähnlichkeit, die für die Ermittlung einer Verwechslungsgefahr entscheidend sind, für die unlautere Anlehnung ebenfalls herangezogen werden.40 Im Unterschied zur Verwechslungsgefahr genügt es unter Art. 3 Abs. 2 lit. e UWG bereits, wenn sich ein Mitbewerber an den Marktauftritt eines anderen derart und ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund41 anlehnt, dass unmissverständlich eine Botschaft des Inhalts "Ersatz für" oder "gleich gut wie" vermittelt wird.42 Die Grenzlinie zwischen zulässiger und unzulässiger Anlehnung bzw. Rufausbeutung wird auch von der Zumutbarkeit eines weiteren Abstands beeinflusst.43 Eine unlautere Rufausbeutung setzt einen guten Ruf als Tatbestandsmerkmal voraus.44

3.2.3

Würdigung Da dem Zeichen "Die Beschatter" im gegebenen Sachzusammenhang jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG abgeht (vgl. oben E. 3.1.3), kann der Tatbestand der lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr zumindest bezogen auf den reinen Schriftzug gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG ebenfalls nicht erfüllt sein. Infrage käme also lediglich eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr bezogen auf den spezifischen Marktauftritt der Gesuchstellerin, der den Begriff "Die Beschatter" zwar enthält, sich aber nicht darin erschöpft (siehe zum spezifischen Marktauftritt die Ausführungen in Gesuch Rz. 15 und 18, GB 4, 12 und 18). Die Gesuchstellerin unterliess es jedoch, diesbezügliche Behauptungen aufzustellen. So behauptete sie zwar unter anderem eine hochgradige Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen (Gesuch Rz. 102) und führte aus, eine Verwechslungsgefahr werde durch die Tätigkeit im selben geografischen Markt verstärkt (Gesuch Rz. 103). Sämtliche ihrer Ausführungen zur Verwechslungsgefahr und allfällige Investitionen verweisen dabei allerdings ausschliesslich auf die Bewirtschaftung des Begriffs "Beschatter" und nicht auf einen darüber hinausgehenden Marktauftritt. Gleiches gilt betreffend die Ausführungen zur unnötigen Anlehnung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG (Gesuch Rz. 105). Bereits aus diesem Grund kann sich die

39 BGE 135 III 446 E. 7.1. 40 DIKE UWG-STAUBER/ISKIC, 2. Aufl. 2025, Art. 3 Abs. 1 lit. e N. 37. 41 AGE BS ZK.2020.2 vom 23. September 2020 E. 6.2; DIKE UWG-STAUBER/ISKIC (Fn. 40), Art. 3

Abs. 1 lit. e N. 56. 42 Vgl. etwa BGE 135 III 446 E. 7.1, 122 III 382 E. 1 (allerdings noch unter dem Tatbestand der Verwechslungsgefahr); BGer 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008 E. 6; HGer BE HG 20 87 vom 31. Dezember 2020 E. 12.9.3; SHK UWG-OETIKER/SINGH, 3. Aufl. 2023, Art. 3 lit. e N. 40. Vgl. auch DOBLER, Der lauterkeitsrechtliche Schutz von Produktausstattungen, 2015, N. 282. 43 HGer ZH HG970259 vom 8. Juli 1999 E. 3, (auszugsweise) publ. in: sic! 2000, S. 307 ff. 44 BGer 4A_166/2024 vom 17. September 2024 E. 4.4.1; HGer BE HG 19 89 vom 24. Februar 2020

E. 27.1, (auszugsweise) publ. in: sic! 2021, S. 37 ff. Vgl. auch schon BGE 70 II 245 E. 2; kritisch zum guten Ruf DIKE UWG-STAUBER/ISKIC (Fn. 40), Art. 3 Abs. 1 lit. e N. 62.

Gesuchstellerin nicht auf die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Tatbestände berufen.

Würden die effektiv verwendeten Zeichen trotz fehlender Behauptungen einander gegenübergestellt werden, so wie dies immerhin die Gesuchsgegnerin knapp vornahm, wären aber sowohl eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr wie auch eine unnötige Anlehnung zu verneinen. Folgende Zeichen stünden sich gegenüber (Antwort Rz. 85):

Selbst wenn von einer minimalen Unterscheidungskraft ausgegangen würde, wäre der Begriff "Die Beschatter" nur schwach kennzeichnungskräftig (vgl. oben E. 3.1.3) und geringfügige Abweichungen würden einen ausreichenden Abstand schaffen. Während die Gesuchstellerin mit einer Negativdarstellung arbeitet, zeigen sich die Firma und Domain der Gesuchsgegnerin als einfacher Text. Weder die Firma noch die Domain enthalten zudem den Artikel "Die". Überdies enthält auch weder die eingetragene Firma noch die Domain der Gesuchstellerin einen Hinweis auf "Die Beschatter", was eine Verwechslungsgefahr oder unnötige Anlehnung für allfällige Adressaten zusätzlich erschwert. Bei der tatsächlichen Verwendung des Begriffs "Beschatter" durch die Gesuchsgegnerin wird der Abstand zur Gesuchstellerin (und auch bezogen auf ihr Image) gut erkennbar. Das originell entworfene Symbol findet im gesuchstellerischen Design keinerlei Entsprechung, der grüne Farbton hebt sich von der Negativdarstellung erheblich ab und schliesslich schafft der Zusatz "Sonnen- & Insektenschutz" einen genügenden Abstand.

4.

Fazit Die Gesuchstellerin kann sich weder auf einen marken- noch einen lauterkeitsrechtlichen Verfügungsanspruch berufen. Das Gesuch ist demzufolge abzuweisen.

5.

Prozesskosten Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Vorliegend unterliegt die Gesuchstellerin vollständig, weshalb ihr die Prozesskosten aufzuerlegen sind.

5.1

Gerichtskosten Zu den Gerichtskosten gehört zunächst die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende summarische Verfahren wird ermessensweise auf Fr. 5'000.00 festgelegt (vgl. § 8 GebührD) und wird der Gesuchstellerin auferlegt. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten vorab mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 5'000.00 verrechnet.

5.2

Parteientschädigung Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 65'000.00 – bemessen (vgl. § 3 AnwT). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 9'920.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 50 % (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 4'960.00. Durch die Grundentschädigung sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Aufgrund der fehlenden Verhandlung ist ein weiterer Abzug von 20 % rechtfertigt. Nach Hinzurechnung von Auslagen von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) resultiert eine gerundete Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'000.00.

Dispositiv

Der Präsident erkennt:

1.

Das Gesuch vom 11. August 2026 wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.00 verrechnet.

3.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in festgesetzter Höhe von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe vom 18. September 2026)

Mitteilung an: − Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE)

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 21. September 2026

Handelsgericht des Kantons Aargau

2.

Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Wendt

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.