SBK.2026.182
SBK.2026.182
Rubrum
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
Entscheid vom 3. Juni 2026
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Bezirksgefängnis Aarau, Laurenzenvorstadt 12, 5000 Aarau verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Walder, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
gegenstand
27. April 2026 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
im Strafverfahren gegen A._____ betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. mehrfacher versuchter Mord, etc.
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten
1.
1.1.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen des Verdachts der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, evtl. des mehrfachen versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, evtl. der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB.
1.2.
A._____ wurde am 26. April 2025 von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen und am 30. April 2025 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen bis zum 25. Juli 2025 in Untersuchungshaft versetzt (Verfahren HA.2025.214). Mit Verfügungen vom 28. Juli 2025 (Verfahren HA.2025.384), 28. Oktober 2025 (Verfahren HA.2025.546) und 27. Januar 2026 (Verfahren HA.2026.22) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft jeweils um drei Monate, letztmals bis zum 25. April 2026. Diese Verfügungen wurden nicht angefochten.
2.
2.1.
Mit Eingabe vom 16. April 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 25. Juli 2026.
2.2.
A._____ ersuchte mit Stellungnahme vom 24. April 2026 um Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter um Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen.
2.3.
Mit Verfügung vom 27. April 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 25. Juli 2026 (Verfahren HA.2026.214).
3.
3.1.
Gegen diese ihm am 28. April 2026 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 8. Mai 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen
des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2026 (HA.2026.214) vollumfänglich aufzuheben und es sei A._____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO.
2.
Subeventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2026 (HA.2026.214) vollumfänglich aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens."
3.2.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2026 um Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.
3.3.
Das Zwangsmassnahmengericht liess sich nicht vernehmen.
3.4.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Stellung.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).
Mit Verfügung vom 27. April 2026 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat das Zwangsmassnahmengericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem es sich mit seinen Vorbringen in der Stellungnahme vom 24. April 2026 – insbesondere mit den Ausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr, zur Notwehr- bzw. Notwehrexzesslage, zu den konkreten fluchthemmenden familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Bindungen sowie zur Tauglichkeit milderer Ersatzmassnahmen – nicht genügend auseinandergesetzt habe (Beschwerde Rz. 16, 53 ff.).
3.2
3.2.1
Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs führt in der Regel ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids; der Verfahrensmangel kann im Rechtsmittelverfahren nur ausnahmsweise geheilt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.5). Voraussetzung für eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ist, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer oberen Instanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann, und ihm durch die Heilung kein Rechtsnachteil erwächst (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 348). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz (im Sinne einer Heilung des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).
3.2.2
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt somit über eine volle Kognition, d.h. mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO).
Der Beschwerdeführer kann demnach die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2026, mit welcher die über ihn verhängte Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr bis am 25. Juli 2026 verlängert wurde, unter allen Aspekten anfechten. Durch die Heilung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Zwangsmassnahmengericht erwachsen ihm mithin keine Nachteile. Eine Rückweisung der Sache an das Zwangsmassnahmengericht zu neuem Entscheid über den Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf Verlängerung der Untersuchungshaft würde dagegen zu einem formalistischen Leerlauf führen, der eine Verzögerung des Verfahrens zur Folge hätte, welche mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen (materiellen) Beurteilung der Haftverlängerung des Zwangsmassnahmengerichts unvereinbar wäre.
3.3
Zusammenfassend ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht unter den vorliegenden Umständen als durch die Ausführungen im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten, so dass offen bleiben kann, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs tatsächlich stattgefunden hat oder nicht.
4.
4.1
Das Zwangsmassnahmengericht führte in der vorliegend angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, bezüglich des dringenden Tatverdachts der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. des mehrfachen versuchten Mordes könne auf die Ausführungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts HA.2025.214 vom 30. April 2025 (E. 2.1), HA.2025.384 vom 28. Juli 2025 (E. 2.1.3), HA.2025.546 vom 28. Oktober 2025 (E. 3.1) und HA.2026.22 vom 27. Januar 2026 (E. 2.1) verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht sei weiterhin gegeben und habe sich durch die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 16. März 2026 weiter erhärtet. Zum Raufhandel bestehe eine Videoaufnahme, die zeige, wie der Beschwerdeführer mit einem Messer auf B._____ losgehe und diesen mit dem Messer verfolge. Auf der Videoaufnahme seien zudem mehrere Auseinandersetzungen zwischen mehr als drei Personen ersichtlich. Damit sei auch der dringende Tatverdacht hinsichtlich Drohung und Raufhandel zu bejahen. Bezüglich der Fluchtgefahr werde auf die Ausführungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2025 (E. 2.3), vom 28. Juli 2025 (E. 2.3.3), vom 28. Oktober 2025 (E. 3.2) sowie vom 27. Januar 2026 (E. 2.2) verwiesen. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass er vier bis sechs Mal pro Jahr in den Kosovo reise, womit er über einen engen Bezug zum Kosovo verfüge und mit dem Land und dessen Gepflogenheiten gut vertraut sein dürfte. Zudem habe der Beschwerdeführer im Kosovo Verwandtschaft. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er aus empfundener Todesangst heraus geschossen habe. Dass sich an seinem Angstempfinden etwas geändert haben solle, sei nicht ersichtlich und werde nicht behauptet. Der Fluchtdruck des Beschwerdeführers bestehe somit nicht nur in der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe, sondern auch in seinem Angstempfinden, dass die Opferfamilie ihm und seiner Familie etwas antun könnte. Der Beschwerdeführer weise zwar zweifellos eine enge Bindung zu seiner Kernfamilie (Ehefrau und Kinder) auf; dies wirke sich jedoch nicht genügend fluchtvermeidend aus. Obwohl die Mitnahme seiner Familie die Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen erschweren würde, stelle dies keinen Hinderungsgrund dar. Die Fluchtgefahr sei daher nach wie vor zu bejahen. Eine mildere Massnahme i.S.v. Art. 237 StPO vermöge den Zweck der Haft nicht ausreichend zu gewährleisten.
4.2
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, das Zwangsmassnahmengericht stütze seine Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr entscheidend auf die Schwere des Tatvorwurfs und die drohende langjährige Freiheitsstrafe. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermöge dies für sich allein jedoch keine Fluchtgefahr zu begründen. Vielmehr bedürfe es konkreter Anhaltspunkte, welche eine Flucht hinreichend wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 16. März 2026 eine Notwehr- bzw. Notwehrexzesslage i.S.v. Art. 15 f. StGB substantiiert dargelegt. Eine strafmildernde bzw. gar strafbefreiende Beurteilung gemäss Art. 16 StGB liege vor diesem Hintergrund keineswegs fern. Die angefochtene Verfügung setze sich mit dieser Notwehrlage in keiner Weise inhaltlich auseinander. Die Begründung blende die aktenkundigen, von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht bestrittenen Vorgeschichten und die unmittelbar nach der Schussabgabe von C._____ ausgehenden Angriffe vollständig aus und reduziere die Notwehr-Prüfung auf einen einzigen Aspekt. Der Beschwerdeführer sei sodann in Aarau geboren und ausschliesslich Schweizerischer Staatsangehöriger. Er verfüge über keine weitere Staatsbürgerschaft. Seine Verwandtschaft im Kosovo beschränke sich auf entfernte Verwandte. Die blosse Existenz entfernter Verwandter im Ausland begründe aber keine konkrete Fluchtwahrscheinlichkeit. Dasselbe gelte für die Kenntnisse einer weiteren Sprache (nebst Deutsch vorliegend Albanisch). Auch der Hinweis auf gelegentliche Ferienreisen in den Kosovo vermöge keine konkrete Fluchtgefahr zu begründen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien nicht abstrakte geographische oder kulturelle Bezüge, sondern konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fluchtbereitschaft ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer besitze im Kosovo weder Liegenschaften noch Vermögenswerte; auch Angehörige der Kernfamilie lebten dort nicht. Ebenso wenig verfange der Hinweis, aufgrund der offenen Grenzen innerhalb des Schengen-Raums sei eine ungehinderte Ein- und Ausreise auch ohne gültige Ausweispapiere ohne weiteres möglich. Dieses Argument vermöge keine auf die Person des Beschwerdeführers bezogene konkrete
Fluchtgefahr zu begründen. Eine allfällige Bedrohung durch die Opferfamilie spreche nicht für, sondern gegen einen Fluchtwillen, weil eine Flucht des Beschwerdeführers seine Ehefrau und seine beiden Kleinkinder genau jener Bedrohung schutzlos überlassen würde, vor welcher er angeblich selbst fliehen wolle. Vor allem aber habe er die belastenden Hafteröffnungsaussagen in der Einvernahme vom 16. März 2026 eigenständig, offen und ohne Vorhalt korrigiert und eingeräumt, damals unter Haftschock und falscher Beratung wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Er befinde sich nunmehr seit rund zwölf Monaten in Untersuchungshaft und habe sich wohlverhalten. Die gesamte Lebensgestaltung des Beschwerdeführers – privat, familiär und wirtschaftlich – sei untrennbar mit der Schweiz verbunden. Für einen Schweizerischen Staatsangehörigen mit Ehefrau, zwei Kleinkindern, gesundheitlich angeschlagenen Eltern und einem fortzuführenden Familiengeschäft stelle eine Flucht realistischerweise keine Handlungsoption dar. Hinzu trete die Schutzfunktion des Beschwerdeführers gegenüber seiner Kernfamilie. Die ausgeprägte Loyalität des Beschwerdeführers gegenüber seiner Familie und insbesondere die intensiv gelebte Beziehung zu seiner Kernfamilie seien besonders zu gewichten. Das zweite Kind sei während der Untersuchungshaft geboren worden, wodurch sich die familiären Bindungen – bestätigt durch die regelmässigen Besuche von Ehefrau und Kindern in der Untersuchungshaft – zusätzlich vertieft hätten. Der Umzug von Q._____ nach R._____ kurz vor dem zu beurteilenden Vorfall zeige, dass der Beschwerdeführer auch unter "Bedrohungsdruck" die Nähe zu seiner in der Schweiz lebenden Familie und zum Familienbetrieb suche und nicht eine Flucht ins Ausland anstrebe. Bei einer an den konkreten Umständen, insbesondere an einer strafmildernden bzw. strafbefreienden Beurteilung gemäss Art. 16 StGB orientierten Strafmassprognose rücke die Gefahr einer Überhaft in greifbare Nähe. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, es bestünden Anhaltspunkte für eine über das rein Theoretische hinausgehende Fluchtgefahr, so wäre dieser mit milderen Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO wirksam zu begegnen. Zu denken sei insbesondere an eine Schriften- und Passsperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO), eine regelmässige Meldepflicht (Art. 237
Abs. 2 lit. d StPO), eine elektronische Überwachung (Electronic Monitoring; Art. 237 Abs. 3 StPO) sowie allenfalls eine angemessene Sicherheitsleistung (Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 238 ff. StPO).
4.3
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, es lägen sehr wohl Anhaltspunkte vor, die für eine konkrete Fluchtgefahr sprächen. Der Beschwerdeführer habe viele Verwandte im Kosovo, besuche das Land mehrmals jährlich und sei der albanischen Sprache mächtig. Auch hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht in der Vergangenheit mehrmals hervorgehobenen Fluchtdrucks seitens des Beschwerdeführers seien seit Beginn der Inhaftierung keine wesentlichen Änderungen ersichtlich. So habe der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme vom 16. März 2026 ausgeführt, dass er Angst gehabt habe, die Polizei würde ihnen nicht helfen, und dass er wegen des Konflikts mit der Familie D._____/E._____ von R._____ weggezogen sei. Neben der drohenden erheblichen Freiheitsstrafe und der familiären Verbindungen zum Kosovo sei daher auch die anhaltende Familienfehde als fluchtbegünstigend zu werten. In der Gesamtschau lägen demnach sogar mehrere konkrete Anhaltspunkte vor, die für eine Fluchtgefahr sprächen. Es sei auch nicht von einer substantiiert geltend gemachten Notwehr- bzw. Notwehrexzesslage, welche zu einer Strafminderung führen würde, auszugehen. Wie bereits im Antrag auf Haftverlängerung ausgeführt, erwiesen sich die Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich als äusserst widersprüchlich. Sodann wäre dem Beschwerdeführer eine Flucht auch zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern möglich, selbst wenn diese
dadurch erschwert würde. Angesichts des massiven Tatvorwurfs und der zu erwartenden Freiheitsstrafe erscheine es wenig plausibel, dass die dargelegten Bindungen zur Schweiz den Beschwerdeführer an einer Flucht hindern würden. Die Freiheitsstrafe sei auch nicht bei "deutlich unter fünf Jahren" zu erwarten. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, mehrmals auf die Gebrüder D._____ geschossen zu haben, was die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. als mehrfacher versuchter Mord qualifiziere. Überdies würden dem Beschwerdeführer weitere Delikte (qualifiziert grobe Verkehrsverletzung, Gefährdung des Lebens, falsche Anschuldigung, Drohung, Raufhandel) vorgeworfen. Bei dieser Ausgangslage müsse mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe gerechnet werden; eine Überhaft drohe somit nicht. Angesichts des Tatvorwurf erwiesen sich auch allfällige Ersatzmassnahmen als nicht geeignet, der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen.
4.4
In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2026 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen. Ergänzend machte er insbesondere geltend, aus der Beschreibung vergangener Umstände wie dem Wegzug in die Ostschweiz lasse sich kein gegenwärtiger Fluchtdruck ableiten. Lediglich sporadische Ferienbesuche eines Schweizer Bürgers im Herkunftsland seiner Eltern stellten keinen solchen Grund dar. Eine gemeinsame Flucht sei realitätsfern, würde sie doch bedeuten, dass eine in der Schweiz verwurzelte Familie mit zwei Kleinkindern, von denen das jüngere erst während der Untersuchungshaft geboren worden sei und das ältere an einem Herzfehler leide, ihre gesamte Lebensgrundlage aufgebe. Der Beschwerdeführer müsste den Familienbetrieb in R._____, der die wirtschaftliche Existenz der Familie sichere, aufgeben und in einem Land neu beginnen, in dem weder er noch seine Ehefrau über Eigentum, Vermögen, Erwerbsgrundlage oder Aufenthaltsbewilligungen verfügten. Ebenso müsste er seinen schwer verletzten und auf seine Unterstützung angewiesenen Vater zurücklassen und die gemeinsamen Kinder von ihren Bezugspersonen in der Schweiz trennen. Seine Ehefrau sei wie er selber vollständig in der Schweiz verwurzelt. Ihre Eltern, Grosseltern, Geschwister, Tanten, Onkel und Cousinen lebten in der Schweiz, während sie im Ausland weder über Angehörige noch über Vermögen verfüge. Eine Flucht würde bedeuten, dass sie ihr gesamtes familiäres und soziales Umfeld zurücklassen und mit zwei Kleinkindern in ein Land ziehen müsste, zu dem sie keinerlei Bezug habe. Eine Flucht ins Ausland scheitere schliesslich bereits daran, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich Schweizerischer Staatsangehöriger sei und über keine Aufenthaltsberechtigung im Kosovo oder in einem anderen Staat verfüge.
5.
5.1
Das Zwangsmassnahmengericht hat den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) in der angefochtenen Verfügung (E. 2.1) in Bezug auf mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. mehrfachen versuchten Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) weiterhin bejaht. In den Akten finden sich keine Hinweise, die auf das Gegenteil schliessen lassen müssten. Der Beschwerdeführer hat den dringenden Tatverdacht auch nicht substantiiert bestritten (Beschwerde Rz. 7). Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in E. 2.1 der Verfügung vom 30. April 2025 (HA.2025.214), in E. 2.1.3 der Verfügung vom 28. Juli 2025 (HA.2025.384), in E. 3.1 der Verfügung vom 28. Oktober 2025 (HA.2025.546), in E. 2.1 der Verfügung vom 27. Januar 2026 (HA.2026.22) und E. 2.1 der vorliegend angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.2
5.2.1
Beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO).
5.2.2
Das Zwangsmassnahmengericht hat in E. 2.2 der vorliegend angefochtenen Verfügung unter Verweis auf E. 2.3 der Verfügung vom 30. April 2025 (HA.2025.214), E. 2.3.3 der Verfügung vom 28. Juli 2025 (HA.2025.384), E. 3.2 der Verfügung vom 28. Oktober 2025 (HA.2025.546) und E. 2.2 der Verfügung vom 27. Januar 2026 (HA.2026.22) zu Recht bejaht, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Fluchtgefahr besteht. Vorab kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.
An dieser Beurteilung ist vorliegend festzuhalten. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 27. April 2025 (Akten HA.2025.214, Beilage 2 zum Haftantrag, S. 9 f.) ist der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und heute als Geschäftsführer des Restaurants F._____ bzw. sämtlicher Restaurants seiner Familie in R._____ tätig. Er lebt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern (geb. […] und […]) seit dem 2. April 2025 in R._____. Seine Eltern sind ebenfalls in R._____ wohnhaft, wobei sein Vater nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Angehörigen der Familie D._____/E._____ gesundheitlich angeschlagen ist. Diese Umstände sprechen dagegen, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht ins Ausland dem Strafverfahren entziehen will.
Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen relativ engen Bezug zum Kosovo hat. So spricht er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 27. April 2025 neben Deutsch auch Albanisch. Sein Vater ist im Kosovo aufgewachsen; seine Grossmutter sowie ein Onkel und eine Tante von ihm (Geschwister seines Vaters) leben heute noch dort. Er verbringt auch "ab und zu" seine Ferien im Kosovo (Akten HA.2025.214, Beilage 2 zum Haftantrag, S. 9 ff.). Nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 16. März 2026 reist er vier bis sechs Mal pro Jahr in den Kosovo, wo er sich mit Cousins und Kollegen teilweise täglich zu Schiessübungen im Schiessstand eines ehemaligen Trainers einer Spezialeinheit des Kosovos trifft (Akten HA.2026.214, Beilage 1 zum Haftverlängungsantrag, S. 10 f.). All dies spricht dafür, dass er zu seinen Verwandten und Bekannten im Kosovo mehr als nur eine nur lose Beziehung pflegt. Von lediglich sporadischen Ferienbesuchen eines Schweizer Bürgers im Heimatland seiner Eltern (Stellungnahme zur Beschwerdeantwort Rz. 9) kann jedenfalls keine Rede sein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Lebensverhältnissen, der Kultur und den Gepflogenheiten Kosovos sehr gut vertraut ist. Hinzu kommt, dass sein Onkel, der Mitbeschuldigte G._____, im Kosovo über Grundeigentum verfügt (Beschwerde Rz. 27). Seiner Ehefrau H._____ und den beiden Kleinkindern wäre es zweifellos möglich, mit dem Beschwerdeführer die Schweiz in Richtung Kosovo zu verlassen.
Bei einer Verurteilung wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, evtl. mehrfachen versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, hätte der Beschwerdeführer in Anbetracht der gesamten Tatumstände – auch bei einer allfälligen Strafmilderung wegen Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) bzw. Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) – mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr (Art. 15 StGB) berufen könnte, erscheint angesichts der Zeugenaussagen (Akten HA.2025.214, Beilage 7 zum Haftantrag, S. 3 ff., und Beilage 8 zum Haftantrag, S. 3 f.; Akten HA.2025.384, Beilage 3 zum Haftverlängerungsantrag, S. 3 ff., und Beilage 4 zum Haftverlängerungsantrag, S. 4 ff.) eher unwahrscheinlich. Über diese Frage wird indessen das zuständige Sachgericht abschliessend zu befinden haben, welchem im Entscheid über die weitere Verlängerung der Untersuchungshaft nicht vorzugreifen ist. Gemäss eigenen Aussagen fühlte sich der Beschwerdeführer von der Familie D._____/E._____ an Leib und Leben bedroht, weshalb er nach dem Vorfall vom 8. März 2025 an der Kinderfasnacht in R._____ bis zu seiner Festnahme am 26. April 2025 auch stets mit einer Schusswaffe das Haus verliess (Akten HA.2026.214, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag, S. 6 ff. und S. 15). Es ist davon auszugehen, dass sich der archaische Konflikt zwischen den Familien nach der Schiesserei vom 26. April 2025 in R._____ noch erheblich verschärft und damit die Bedrohung des Beschwerdeführers entsprechend vergrössert hat. Anlässlich der Verhandlung vom 30. April 2025 sagte der Beschwerdeführer gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht denn auch aus, er könne nicht nach R._____ (seinen Wohn- und Arbeitsort) gehen, wenn er aus der Haft komme, sonst werde er umgebracht. Er sage schon lange, dass sie (d.h. er und seine Familie) Polizeischutz benötigten. Wenn er Geld bekommen würde, würde er irgendwo im Tessin in irgendein Loch gehen, wenn er das dürfe (Akten HA.2025.214, act. 43). In diesen Aussagen kommt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer nun noch mehr um sein Leben fürchtet als vor dem Vorfall vom 26. April 2025 an der S-Strasse
in R._____. Dafür spricht auch das von ihm geschilderte mutmassliche Verhalten von C._____ (Rammen des Fahrzeugs, in welchem sich der Beschwerdeführer befand, an der Ecke T-Strasse/U-Strasse und Schussabgabe in Richtung des Beschwerdeführers an der V-Strasse in R._____) unmittelbar nach der Schiesserei an der S-Strasse (Beschwerde Rz. 21). Nicht gegen die Annahme einer Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer spricht, dass seine Ehefrau und seine beiden Kleinkinder in der Schweiz leben (Beschwerde Rz. 35, 43), und die Fortführung des Familiengeschäfts auf seine Anwesenheit angewiesen sein soll (Beschwerde Rz. 41). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. April 2025 ununterbrochen in Untersuchungshaft und kann deshalb weder seine Ehefrau und seine Kinder beschützen noch sich um das Familiengeschäft kümmern. Gleichwohl ist keine Gefährdung seiner Ehefrau und seiner Kinder bekannt und das Familiengeschäft läuft auch in seiner Abwesenheit weiter. Im Falle einer
Flucht des Beschwerdeführers allein würde sich daran höchstwahrscheinlich nichts ändern. Die genannten Faktoren stellen somit keine stichhaltigen Argumente gegen eine Fluchtneigung des Beschwerdeführers dar.
Unter den dargelegten Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der von ihm wiederholt angeführten akuten Lebensgefahr und der bestehenden persönlichen und familiären Beziehungen in den Kosovo, ist somit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung nicht mehr – wie noch nach dem Vorfall an der Badenfahrt 2023 – bloss in einen anderen Landesteil der Schweiz umziehen würde (vgl. Akten HA.2025.214, act. 39; Akten HA.2026.214, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag, S. 4), sondern sich (allein oder mit seiner Ehefrau und seinen Kindern) ins Ausland, namentlich in den Kosovo, absetzen würde. Schweizer Bürgerrecht und fehlendes Aufenthaltsrecht in Drittstaaten stehen einer Flucht ins Ausland nicht entgegen. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer allfälligen Auslieferung des Beschwerdeführers an die Schweiz und das Fehlen von Angehörigen der Kernfamilie im Zielland. Denkbar und möglich wäre aber auch ein Untertauchen des Beschwerdeführers in der Schweiz, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich auch hier auf die Unterstützung von Familienangehörigen von ihm oder seiner Ehefrau zählen könnte.
Würdigt man die hievor erwähnten Gesichtspunkte gesamthaft, besteht nicht nur die abstrakte Möglichkeit, sondern vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft durch Flucht der Strafverfolgung entziehen würde. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist deshalb nach wie vor zu bejahen.
6.
6.1
Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).
6.2
6.2.1
Mögliche Ersatzmassnahmen, um der Fluchtgefahr zu begegnen, sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO insbesondere eine Sicherheitsleistung (lit. a),
eine Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Bei blossen Ersatzmassnahmen ist grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie die oben erwähnten. Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen eine Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (Art. 237 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.1).
6.2.2
Aufgrund der in E. 5.2.2 geschilderten Umstände besteht beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Dass der Beschwerdeführer über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Leistung einer ausreichenden Sicherheit verfügen würde, hat er weder substantiiert dargelegt noch ergibt sich solches aus den Akten. Eine Sicherheitsleistung erscheint überdies nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, sich der von ihm wiederholt angeführten Lebensgefahr durch Flucht ins Ausland, evtl. durch Untertauchen in der Schweiz, zu entziehen. Deshalb fällt die Anordnung einer Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme anstelle der Untersuchungshaft ausser Betracht.
Die weiteren in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Eingrenzung, Meldepflicht) sind weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern. Eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine Eingrenzung erscheinen angesichts der von grosser Angst um sein Leben getriebenen ausgeprägten Fluchtgefahr nicht ausreichend, den Beschwerdeführer von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten. Eine Meldepflicht ist ebenfalls nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht ins Ausland oder eines Untertauchens in der Schweiz.
Mit dem Tragen einer elektronischen Fussfessel (Art. 237 Abs. 3 StPO) könnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht von einer Flucht abgehalten werden, da mit dieser Massnahme mangels ständiger Echtzeitüberwachung keine unmittelbare Reaktionsmöglichkeit für die Polizeiorgane bestünde (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.2). Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten weder Fluchtnoch Wiederholungsgefahr besteht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Schliesslich sind auch keine anderen milderen Massnahmen als die Haft geeignet, der beim Beschwerdeführer bestehenden ausgeprägten Fluchtgefahr wirksam zu begegnen.
7.
Die Dauer der seit dem 26. April 2025 erstandenen und einstweilen bis am 25. Juli 2026 verlängerten Untersuchungshaft erscheint insbesondere mit Rücksicht auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. des mehrfachen versuchten Mordes, und die bei einer Verurteilung – selbst bei Bejahung eines Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 1 StGB) – zu erwartende mehrjährige Freiheitsstrafe nach wie vor als verhältnismässig. Es besteht derzeit noch keine Gefahr der Überhaft.
8.
Zusammenfassend ist die am 27. April 2026 vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 25. Juli 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist seinem Wahlverteidiger keine Entschädigung auszurichten.
Dispositiv
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 1'058.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 3. Juni 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber