SBK.2026.191
SBK.2026.191
Rubrum
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
Entscheid vom 2. Juni 2026
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
gegenstand
7. Mai 2026 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten
1.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens sowie Sachbeschädigung und Nötigung.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2026 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 12. Februar 2026 einstweilen bis am 9. Mai 2026 in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2026.71 vom 5. März 2026 ab.
2.2.
Mit Entscheid vom 7. Mai 2026 verlängerte die Vorinstanz die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 9. August 2026.
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer erhob am 19. Mai 2026 gegen die ihm am 11. Mai 2026 zugestellte Verfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Mai 2026 sei aufzuheben.
2.
Es seien folgende Ersatzmassnahmen anstelle der Haft anzuordnen:
a. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich einer stationären Entwöhnungstherapie zu unterziehen. Bis zum Eintritt in eine geeignete Klinik bleibt der Beschuldigte in Haft.
b. Der Beschuldigte wird verpflichtet, alkoholabstinent zu bleiben und der Staatsanwaltschaft monatlich einen Alkoholabstinenznachweis einzureichen.
c. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich einer medikamentösen Behandlung zur Sicherstellung der Alkoholabstinenz zu unterziehen (z.B. Antabus).
d. Dem Beschuldigten ist es verboten, sich B._____ auf weniger als 100 Metern zu nähern.
e. Dem Beschuldigten ist es verboten, mit B._____ Kontakt aufzunehmen.
3.
Eventualiter seien andere, geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen.
4. Unter o/e-Kostenfolgen"
3.2.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 20. Mai 2026 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme.
3.3.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. Mai 2026 eine Stellungnahme ein.
3.5.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung
1.
Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2026 betreffend die Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist nach Art. 221 Abs. 1bis StPO (qualifizierte Wiederholungsgefahr) ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben
(lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).
2.2
Dem Beschwerdeführer wird im aktuellen Strafverfahren vorgeworfen, er soll seiner Ehefrau B._____ am 31. Januar 2026 mit der Faust mehrfach gegen den Hinterkopf und das Gesicht geschlagen haben. Weiter soll er auf ihre Brust gestanden bzw. sich zumindest auf ihre Brust gelehnt und ihr währenddessen gesagt haben: "Stirb doch, du Hure, stirb. Warum stirbst du nicht." B._____ habe dabei keine Luft mehr bekommen und leichten Urinabgang gehabt, weil sie Angst verspürt habe. Der Beschwerdeführer habe erst von ihr abgelassen, als sie ihm gesagt habe, dass sie ersticke. In der Folge habe er sie jedoch erneut geschlagen. Zudem habe er ihr gedroht, sie umzubringen und sie zu schneiden, sollte sie irgendjemandem von dem Vorfall erzählen.
Der Beschwerdeführer soll seine Ehefrau B._____ sodann am 5. Februar 2026 erneut mehrfach geschlagen und ihr Ohrfeigen versetzt haben, sodass ihr Zahnfleisch geblutet und die Zähne geschmerzt hätten. Weiter soll er gegen ihren Bauch und ihre Beine getreten, sie geschubst, an den Armen gepackt und ihr erneut mit dem Tod gedroht haben. Schliesslich sei B._____ zu ihren Eltern nach Q._____ gegangen, da sie Angst gehabt habe, der Beschwerdeführer werde sie andernfalls töten.
Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den Vorfall vom 31. Januar 2026 mit zwei Personen beim Gemeindehaus R._____ in eine Auseinandersetzung geraten sei. Bereits am 11. Oktober 2025 soll er zudem mit einer langen Klinge zwei Drittpersonen bedroht haben, nachdem er Aliens und ein Licht am Himmel gesehen habe.
Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Auf eine eingehende Überprüfung des Vorliegens des dringenden Tatverdachts kann somit verzichtet werden. Es ist für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren vom mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2026.71 vom 5. März 2026 (vgl. E. 3.3, E. 4.3) sowie in der angefochtenen Verfügung (E. 4) festgestellten Sachverhalt auszugehen.
Auch die besonderen Haftgründe der qualifizierten Wiederholungs- sowie der Ausführungsgefahr bestritt der Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht. Erst mit Stellungnahme vom 22. Mai 2026 führte er aus, da B._____ den Strafantrag zurückgezogen habe, könne nicht mehr vom Vorliegen von Ausführungsgefahr ausgegangen werden. In Bezug auf die Wiederho- lungsgefahr kann, nachdem der Beschwerdeführer diese nicht bestreitet, auf den Entscheid SBK.2026.71 vom 5. März 2026 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verwiesen werden (E. 5). Darin wurde die qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht. Demnach sei der Beschwerdeführer erheblich gewalttätig. Teilweise sei seine Wahrnehmung verzerrt. Sein aggressives Verhalten gehe mit übermässigem Alkoholkonsum einher. Es wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer schwere Gewalttaten mutmasslich nicht nur gegenüber seiner Ehefrau begangen hat, sondern auch gegenüber Polizeikräften und gegenüber unbeteiligten Dritten, die er mit einem Messer angegriffen habe.
2.3
Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Ausführungsgefahr nicht geprüft.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hielt im Entscheid SBK.2026.71 vom 5. März 2026 Folgendes fest (E. 6.3):
" Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zu Recht fest, die Todesdrohungen stünden nicht isoliert im Raum, sondern erfolgten im Zusammenhang mit konkreten Gewalthandlungen, welche zumindest basierend auf den jetzigen Verfahrensstand geeignet waren, das Leben von B._____ ernsthaft zu gefährden (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, Rz. 21). Damit erhalten die Drohungen ein erhebliches Gewicht und lassen auf eine reale Bereitschaft schliessen, schwere Gewalt tatsächlich auszuüben. Mit Verweis auf die Ausführungen zur qualifizierten Wiederholungsgefahr […] ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein aktenkundiges impulsives Verhalten sich selbst und andere gefährdet. Er hat bereits in der Vergangenheit Gewalt gegen B._____ ausgeübt und ist auch gegenüber völlig unbeteiligten Drittpersonen aggressiv aufgetreten. Diese Verhaltensweisen scheinen mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers, der eingenommenen Medikation sowie dem unkontrollierten Mischkonsum mit Alkohol zusammenzuhängen, was sowohl die Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers sowie das von ihm ausgehende Risiko erhöht. Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang vorbringt, die Ehegatten würden derzeit getrennt leben (Beschwerde, Ziff. II.3.2), vermag dies die Ausführungsgefahr nicht entscheidend zu relativieren. Die bisherigen Vorfälle zeigen, dass die Beziehung zwischen den Ehegatten von erheblichen Spannungen geprägt ist und bereits wiederholt zu eskalierenden Auseinandersetzungen geführt hat. Angesichts der weiterhin bestehenden emotionalen Konfliktsituation kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu Begegnungen kommt, bei denen der Beschwerdeführer die Kontrolle verliert. Gerade vor dem Hintergrund der bereits ausgesprochenen Todesdrohungen, der gleichzeitig angewendeten schweren Gewalt und der augenscheinlichen Eskalation derselben im Vergleich zu Vorfällen in der Vergangenheit besteht eine konkrete Gefahr, dass es bei einer erneuten Eskalation zu einem schwereren Gewaltverbrechen, bis hin zu einem Tötungsdelikt, kommen könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändern hieran allfällige abweichende Einschätzungen der Vorinstanz in Haftverfahren, welche Vorfälle in der Vergangenheit betrafen, nichts (Beschwerde, Ziff. II.3.3). Der Beschwerdeführer ist unter den jetzigen Umständen als unberechenbar einzustufen und
eine Haftentlassung würde ein untragbares Risiko darstellen. Bis zum
Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens ist auch die Ausführungsgefahr einstweilen zu bejahen."
Das unterdessen erstattete Gefährlichkeitsgutachten von Dr. med. C._____, Forensische Psychiatrie FMH, vom 19. April 2026 (fortan: Gutachten) äussert sich nicht konkret zur Ausführungsgefahr. Allerdings hält der Gutachter in der Gesamtbeurteilung fest, die ungünstigen Faktoren würden überwiegen, wobei insbesondere die Anlasstat, die bisherige Kriminalitätsentwicklung, die bestehende Alkoholabhängigkeit, das Konfliktverhalten, die noch mangelhafte Auseinandersetzung mit den Taten und die fragliche Therapiebereitschaft ungünstig ins Gewicht fielen. Es müsse von einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden (Gutachten S. 16). Gestützt auf die Feststellungen im Gutachten sowie die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten ist von einer hohen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Bis zur Erstattung des Vollgutachtens, welches für den 31. Mai 2026 in Aussicht gestellt wurde, gelten weiterhin die Erwägungen des Entscheids SBK.2026.71 vom 5. März 2026. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unterdessen den Strafantrag zurückgezogen hat, ändert daran nichts. Wie nachfolgend ausgeführt, ist das Verhältnis der Eheleute ambivalent und es kann nicht allein auf deren Einschätzung der Situation abgestellt werden (vgl. E. 3.4.3 hiernach).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Verlängerung der Untersuchungshaft sei nicht verhältnismässig. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit seien nur die zum Nachteil seiner Ehefrau begangenen Taten relevant. Vorfälle zum Nachteil Dritter hätten ausser Betracht zu bleiben. Sämtliche einschlägigen Vorfälle hätten sich in der gemeinsamen Wohnung und unter erheblichem Alkoholeinfluss ereignet. Seine Ehefrau habe wiederholt ausgesagt, sie fürchte sich nur vor ihm, wenn er Alkohol konsumiert habe, nüchtern sei er ungefährlich. Auch die jüngsten Vorfälle stünden nach ihren Aussagen im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum. Daraus sei zu folgern, eine Gefahr weiterer Straftaten bestehe nur bei erneutem Alkoholkonsum und bei Kontakt mit seiner Ehefrau. Während der Zeit des Getrenntlebens habe es keine Auseinandersetzungen gegeben. Erst nach der Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei es erneut zu Vorfällen gekommen. Inzwischen habe sich die Situation grundlegend verändert, da er mit der Beziehung abgeschlossen und die Scheidung eingeleitet habe. Das Risiko weiterer Delikte sei deshalb deutlich vermindert, sofern kein Kontakt mehr stattfinde und er abstinent bleibe.
Als mildere Massnahmen genügten nach Auffassung des Beschwerdeführers eine stationäre Entwöhnungstherapie, regelmässige Abstinenzkontrollen, medikamentöse Unterstützung sowie eine anschliessende ambulante Therapie. Das forensisch-psychiatrische Gutachten nenne eine solche
Behandlung ausdrücklich als mögliche Ersatzmassnahme. Ergänzend sei ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau anzuordnen. Er habe sich bereits früher an ein solches gehalten. Die Kombination dieser Massnahmen genüge, um der angenommenen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr zu begegnen.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Haft treffe ihn gesundheitlich und wirtschaftlich besonders hart. Nach seinem Suizidversuch sei er dringend auf psychiatrische und medizinische Behandlung angewiesen, die er in Haft nicht ausreichend erhalte. Zudem drohten ihm wegen des Wegfalls des Einkommens Wohnungsverlust und erhebliche Verschuldung. Auch deshalb erweise sich die Fortdauer der Untersuchungshaft als unverhältnismässig.
3.2
Die Vorinstanz wies den Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen ab. Sie erwog (E. 7.3.2), dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sich die heutige Ausgangslage wesentlich von jener vor etwa zwei Jahren unterscheide. Dem Beschwerdeführer werde nun ein deutlich schwerer wiegendes Delikt, namentlich eine Gefährdung des Lebens durch Abschnüren der Luftzufuhr, zur Last gelegt. Diese quantitative und qualitative Eskalation des vorgeworfenen Verhaltens führe dazu, dass einschneidendere Zwangsmassnahmen als lediglich ein Kontakt- und Rayonverbot nötig seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aktuell den Eindruck vermittle, sich nicht unter Kontrolle zu haben. So habe er gegenüber den intervenierenden Polizeibeamten am 9. Februar 2026 äusserst aggressiv reagiert, indem er grundlos eine Glastüre eingeschlagen habe. Dieses Verhalten stehe in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu seiner Darstellung, wonach er selbst lediglich Opfer der Geschehnisse gewesen sei. Es erhelle daher nicht, weshalb er sich so gegenüber den ihm helfenden Polizisten verhalten habe. Kurz darauf sei er zudem vom Balkon im zweiten Stock gestürzt, ohne dass eine Dritteinwirkung stattgefunden hätte. Weiter werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe nach der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau am 31. Januar 2026 das Haus verlassen, worauf es zu einer Rangelei mit zwei unbeteiligten Drittpersonen gekommen sei, die schliesslich einen Polizeieinsatz erforderlich gemacht habe. Schliesslich werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei am 11. Oktober 2025 aus seiner Wohnung getreten und habe zwei Männer mit einem Messer mit einer Klingenlänge von rund 18 cm bedroht, indem er mit Stich- und Schwingbewegungen auf sie zugegangen sei. Die Betroffenen seien daraufhin in ein Fahrzeug geflüchtet. In der Folge habe der Beschwerdeführer auf das Fahrzeug eingeschlagen und es mit einem Bit-Aufsatz beschädigt. Im Anschluss habe der Beschwerdeführer angegeben, er könne sich nicht an die Vorgänge erinnern. Er habe Aliens sowie ein Licht am Himmel gesehen und halluziniert. Diese Aussagen liessen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest phasenweise in einem Zustand befinde, in dem seine Wahrnehmung der Realität erheblich
beeinträchtigt sei und er zu unkontrollierten Handlungen neige. Unter diesen Umständen erscheine das Risiko weiterer, auch schwerer Gewalthandlungen erheblich. Angesichts der geschilderten Dynamik, der fehlenden Selbstkontrolle sowie der möglichen psychischen Ausnahmesituation sei es nicht verantwortbar, den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt aus der Untersuchungshaft zu entlassen und lediglich Ersatzmassnahmen – beispielsweise eine stationäre Entwöhnungstherapie – anzuordnen. Eine therapeutische Einrichtung verfüge nicht über die gleichen Sicherungsmöglichkeiten wie eine Haftanstalt. Insbesondere bei ausgeprägter Gewaltbereitschaft, Impulsdurchbrüchen oder erheblicher Fluchtgefahr könne die notwendige Sicherung nicht gewährleistet werden. Eine stationäre Entwöhnungstherapie erweise sich daher gegenüber dem aktuellen Sicherungsbedürfnis als nicht ausreichend. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip komme eine mildere Ersatzmassnahme nur in Betracht, wenn sie den gleichen Schutz gewährleiste, was vorliegend nicht der Fall sei.
3.3
Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen, wobei insbesondere das Kontakt- und Rayonverbot (lit. c und g) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f), genannt werden.
3.4
3.4.1
Bereits im Beschwerdeverfahren SBK.2026.71 brachte der Beschwerdeführer vor – allerdings im Rahmen der Prüfung der qualifizierten Wiederholungsgefahr –, dass eine Gefährdungslage nur im Falle des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau B._____ bestehe.
Dazu hielt die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in E. 5.4.2 des Entscheids SBK.2026.71 vom 5. März 2026 Folgendes fest:
" Diese Argumentation vermag die ungünstige Prognose jedoch nicht zu entkräften. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die vorgeworfenen Gewalthandlungen zum Nachteil von B._____ im Zusammenhang mit Beziehungskonflikten stehen. Die Akten zeigen jedoch, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb der ehelichen Auseinandersetzung wiederholt durch impulsives Verhalten aufgefallen sein soll, namentlich durch aggressives Verhalten gegenüber Polizeikräften sowie gegen unbeteiligte Drittpersonen. Damit beschränkt sich das Gewaltverhalten nicht auf die eheliche Gemeinschaft, sondern zeigt sich in unterschiedlichen Lebenslagen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte eine erhebliche Intensität aufweisen und teilweise mit konkreter Lebensgefährdung verbunden waren. Bei derart schweren Gewaltdelikten sind an die Eintrittswahrscheinlichkeit weiterer Taten keine hohen Anforderungen zu stellen. Selbst wenn die Ehegatten derzeit getrennt leben, besteht eine reale Möglichkeit erneuter Zusammentreffen und damit weiterer Gewaltanwendungen. Eine räumliche Trennung vermag unter diesen Umständen das Rückfallrisiko nicht entscheidend zu vermindern, zumal die Eheleute bereits in der Vergangenheit nach einer solchen Trennung wieder zusammenlebten und B._____ selbst nicht ausgeschlossen hat, zum Beschwerdeführer zurückzukehren (Einvernahme vom 9. Februar 2026, Frage 29)."
3.4.2
Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit. Der Beschwerdeführer behauptet, die Gewalttaten, die er gegenüber Drittpersonen begangen habe, hätten für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft keinerlei Relevanz. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie bereits im Entscheid SBK.2026.71 vom 5. März 2026 festgehalten, steht der Vorwurf im Raum, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2025 unbeteiligte Drittpersonen auf der Strasse mit einem Messer angegriffen haben soll (HA.2026.72 Haftantrag Rz. 10; Rapport vom 19. November 2025; Hafteröffnung vom 10. Februar 2026 Fragen 35 ff.). Dieser Vorfall habe sich ereignet, nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen zuvor Aliens sowie ein Licht am Himmel wahrgenommen und halluziniert habe (angefochtene Verfügung E. 7.3.2; Gutachten S. 3). Im unterdessen ergangenen Gefährlichkeitsgutachten vom 19. April 2026 wird bei der Frage, ob der Beschwerdeführer gefährlich für Dritte sei (Familienangehörige, Umfeld, Unbeteiligte), festgehalten, es bestehe ein deutlich erhöhtes Risiko für erneute Delikte wie aktuell zur Last gelegt, einschliesslich Gewalttätigkeiten im familiären Umfeld sowie allenfalls auch aufgrund der Vorgeschichte gegenüber Dritten im öffentlichen Raum. Das Risiko werde sich besonders im Zusammenhang mit erneutem Alkoholkonsum steigern. In diesem Sinn könne im Falle einer Entlassung und bei Wiederaufnahme des bisherigen Trinkverhaltens von einer Gefährlichkeit im Sinne der Fragestellung ausgegangen werden (Gutachten S. 17). Dass der Beschwerdeführer auf unbeteiligte Dritte mit einem Messer losgegangen ist, bestreitet er nicht. Inwiefern dieser Angriff die Schwelle der Qualifikation von Art. 221 Abs. 1bis StPO nicht erreichen soll, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer verhielt sich sodann auch gegenüber den am 8. Februar 2026 intervenierenden Polizeibeamten aufbrausend und aggressiv. Er habe mit der Faust gegen die Glastüre geschlagen, sodass diese einen Sprung erlitten habe. Sodann habe er sich auf den Balkon begeben und sei hinuntergesprungen (Informationsrapport vom 10. Februar 2026). Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem unberechenbaren Verhalten nicht nur seine Ehefrau, sondern auch unbeteiligte Drittpersonen konkret an Leib und Leben gefährdet hat, was sehr wohl im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.
3.4.3
Unzutreffend sind zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine Wiederholungsgefahr gegenüber B._____ nur im Falle des Zusammenlebens bestehe. Zwar beteuert der Beschwerdeführer, dass er die Ehe definitiv beenden wolle und reicht vorliegend auch eine – allerdings nicht unterzeichnete – Trennungsvereinbarung ein. Wie aber bereits im Entscheid SBK.2026.71 vom 5. März 2026 ausgeführt, besteht auch die Möglichkeit eines Aufeinandertreffens, wenn der Beschwerdeführer und B._____ nicht zusammenwohnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden auch eine gemeinsame Tochter haben. Ausserdem haben sich die Ehegatten bereits in der Vergangenheit getrennt, woraufhin B._____ aber in den gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt ist. Sie schloss noch am 9. Februar 2026 eine erneute Rückkehr zum Beschwerdeführer nicht aus (Einvernahme B._____ vom 9. Februar 2026 Fragen 28 f.). Vorliegend haben die Ehegatten das Zusammenleben am 1. Januar 2026 wiederaufgenommen (Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2026 Frage 83), woraufhin es nur kurze Zeit später zu den gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Somit besteht die Gefährdung der Ehefrau weder nur beim Zusammenleben noch ist ausgeschlossen, dass B._____ wiederum zum Beschwerdeführer zurückzukehren versuchen wird. Unterdessen ist auch aktenkundig, dass sie den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen hat (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg samt Beilagen). Das Verhalten von B._____ ist ambivalent. Es ist anzunehmen, dass B._____ aus Mitleid oder anderen persönlichen Beweggründen handelt, dass sie damit jedoch die Gefährdung, der sie im Falle einer Haftentlassung ausgesetzt wäre, unterschätzt. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau wird im soeben erst erstatteten Gutachten als ambivalent bezeichnet (Gutachten S. 15 unten).
3.4.4
Zusammengefasst erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen gemäss den Anträgen 2.d und 2.e (Annäherungs- und Kontaktverbot zu B._____) als nicht geeignet, um der hohen Wiederholungsgefahr gegenüber seiner Ehefrau sowie gegenüber Dritten wirksam zu begegnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass schwere Gewalttaten drohen, weshalb das Interesse des Schutzes der Allgemeinheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers klar überwiegt. Ausserdem ist aufgrund der wiederholten gewaltsamen Konflikte zwischen den Ehegatten (vgl. dazu auch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 18. August 2025, der zufolge dem Beschwerdeführer bereits verschiedene (Gewalt-)Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau vorgeworfen werden; Beilage 4 zum Haftantrag) derzeit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ein gegenüber B._____ ausgesprochenes Kontaktverbot nicht einhalten würde. Hinzu kommt, dass die im Raum stehenden psychischen Probleme, die damit verbundene Medikation sowie der gleichzeitige unkontrollierte Alkoholkonsum Zweifel daran begründen, ob er überhaupt in der Lage wäre, ein solches Verbot zuverlässig zu befolgen. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er sich an ein früheres Kontaktverbot gehalten habe, nichts für sich ableiten kann, da sich die Situation seither weiter verschlechtert hat und ihm nun gravierendere Delikte zur Last gelegt werden.
3.5
Bei der Beurteilung von möglichen Ersatzmassnahmen ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer stark alkoholabhängig ist (Gutachten S. 10). Bei ihm wurde eine Blutalkoholkonzentration von 3.9 Promille festgestellt (Gutachten Kantonsspital Aarau, Institut für Rechtsmedizin, vom 27. Februar 2026 S. 8). B._____ gab ebenfalls an, dass die Auseinandersetzungen jeweils von Alkoholmissbrauch begleitet seien. Die Alkoholabhängigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hinzu kommen seine Aussagen zu Aliens und Halluzinationen, welche auf weitere psychische Probleme hindeuten. Diesbezüglich ist das Vollgutachten abzuwarten, welches für den 31. Mai 2026 in Aussicht gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, er habe sich für eine stationäre Entwöhnungstherapie angemeldet. Allerdings wird im Gutachten (S. 15) klar festgehalten, die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers sei kritisch zu beurteilen. Er äussere zwar die Absicht, künftig auf Alkohol zu verzichten und ambulante Termine wahrzunehmen. Vor seiner Inhaftierung sei er jedoch zu einer solchen Behandlung nicht bereit gewesen. So habe er insgesamt nur zwei bis drei Termine beim Psychiatrischen Dienst wahrgenommen. Es sei damit fraglich, ob tatsächlich eine intrinsische Motivation für eine Verhaltensänderung vorliege. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser gutachterlichen Einschätzung abzuweichen wäre. Trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers, eine Therapie machen zu wollen, muss davon ausgegangen werden, dass er eine solche aus eigener Kraft aktuell nicht bewältigen könnte. Damit ist aber auch gesagt, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen gemäss den Anträgen 2.b und 2.c (Alkoholabstinenznachweis und medikamentöse Behandlung) mangels Erfolgsaussichten nicht angeordnet werden können. Die beantragte Ersatzmassnahme gemäss Antrag 2.a (stationäre Entwöhnungstherapie) ist schliesslich keine zulässige Ersatzmassnahme. Bei einer stationären Behandlung handelt es sich nämlich nicht um eine Ersatzmassnahme anstelle von strafprozessualer Haft, sondern um eine freiheitsentziehende Massnahme bzw. um vorzeitigen Massnahmenvollzug i.S.v. Art. 236 StPO (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Einen Antrag auf vorzeitigen Massnahmenvollzug hat der Beschwerdeführer bisher nicht gestellt.
3.6
Andere geeignete Ersatzmassnahmen, um der bestehenden und im Gutachten als hoch eingestuften qualifizierten Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen, sind nicht ersichtlich.
3.7
Auch eine besondere Haftempfindlichkeit infolge drohenden Verlusts der Wohnung, finanzieller Probleme und der möglichen Suizidalität des Beschwerdeführers sprechen nicht gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft, wenn dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Strafverfahrens respektive am Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten Vorrang zukommt. Dies ist vorliegend der Fall. Dass der Beschwerdeführer keinen Lohn oder Erwerbsersatz mehr erhält, ist zwar auf die Untersuchungshaft zurückzuführen. Die Situation wurde jedoch vom Beschwerdeführer verursacht. Es hätte aufgrund der vergangenen gewaltsamen Auseinandersetzungen Anlass bestanden, bereits früher eine Therapie ernsthaft in Angriff zu nehmen und damit die aktuelle Haftsituation möglicherweise zu vermeiden. Allerdings war eine vertiefte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Tatvorwürfen nicht zu erkennen und machte er seine Ehefrau dafür verantwortlich (Gutachten S. 14 f.). Dass er nicht hafterstehungsfähig wäre, macht der Beschwerdeführer schliesslich nicht geltend (vgl. dazu auch angefochtene Verfügung E. 7.3.2).
3.8
Angesichts der im Raum stehenden schweren Gewaltdelikte und der drohenden Strafe oder Massnahme (Suchtbehandlung) besteht keine Gefahr von Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist verhältnismässig und die Beschwerde somit abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 1'076.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. Juni 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz