SBK.2026.295

SBK.2026.295

Rubrum

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

Entscheid vom 25. September 2026

Besetzung

Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Hofer, […]

Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Tellistrasse 81, 5001 Aarau

Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2026 betrefgegenstand fend Rückzug der Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls

in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten

1.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafbefehlsverfahren wegen Warenfälschung. Mit Strafbefehl vom 4. März 2026 sprach sie ihn des genannten Delikts schuldig und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 180.00 und einer Busse von Fr. 1'400.00. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.

2.

2.1.

Mit Verfügung vom 30. März 2026 lud die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Beschwerdeführer für den 17. April 2026 zur Einvernahme vor.

2.2.

Am 16. April 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Verschiebung des Einvernahmetermins.

2.3.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bewilligte mit E-Mail vom 16. April 2026 die Verschiebung der Einvernahme. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, eine ärztliche Bestätigung sowie neue Terminvorschläge einzureichen.

2.4.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 schlug der Beschwerdeführer den 27. oder 28. Juli 2026, jeweils um 15:00 Uhr, als neue Einvernahmetermine vor. Gleichzeitig reichte er eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. C._____ vom 4. Mai 2026 ein.

2.5.

Mit Vorladung vom 5. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführer auf den 28. Juli 2026 um 15:00 Uhr zur Einvernahme vorgeladen.

2.6.

Am 27. Juli 2026 teilte der Beschwerdeführer der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau per E-Mail mit, dass er den Einvernahmetermin am 28. Juli 2026 nicht wahrnehmen könne. Er reichte eine weitere, auf den 22. Juli 2026 datierte ärztliche Bestätigung von Dr. med. C._____ ein, schlug eine virtuelle Einvernahme per Microsoft Teams vor und bat um einen neuen Termin.

2.7.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Verschiebungsgesuch mit begründeter Verfügung vom 27. Juli 2026 ab und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn die einspracheerhebende Person einer Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fernbleibt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer respektive seinem Verteidiger gleichentags per E-Mail zugestellt.

2.8.

Mit E-Mail vom 28. Juli 2026, 12:45 Uhr, stellte der Beschwerdeführer erneut ein Verschiebungsgesuch.

2.9.

Am 28. Juli 2026 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Einvernahme vom 28. Juli 2026 ab und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 4. März 2026 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

3.1.

Der Beschwerdeführer erhob am 10. August 2026 Beschwerde gegen die ihm am 30. Juli 2026 zugestellte Verfügung vom 28. Juli 2026 und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, verbunden mit der Anweisung, eine neue Einvernahme mittels Videokonferenz anzusetzen und dazu vorzuladen.

3.2.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte am 24. August 2026 die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung

1.

Gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. Juli 2026 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde wurde überdies frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben.

2.

2.1

Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Er hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d. h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 150 IV 225 E. 4.2.5 mit Hinweisen).

Die Behörde kann auf Gesuch hin einen Verhandlungstermin verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO). Eine Vorladung hat Bestand bis zu einer gegenteiligen Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 205 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 3.3.2). Das Gesuch ist unverzüglich nach Kenntnis des Verschiebungsgrundes einzureichen, damit den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Verfügung steht, allenfalls die übrigen Verfahrensbeteiligten zu informieren. Der Entscheid über eine Verschiebung der Verhandlung oder Einvernahme ist schriftlich abzufassen und kurz zu begründen. Der Gesuchsteller trägt das Risiko einer Abweisung, wenn er ein Gesuch derart kurz vor Ablauf der Frist einreicht, dass rechtzeitiges Handeln alsdann nicht mehr möglich ist (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3.

Aufl. 2023, N. 12 und 33 zu Art. 92 StPO).

2.2

Im ersten Verschiebungsgesuch vom 16. April 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau sei wegen diagnostizierter Agoraphobie und massiver Panikattacken derzeit praktisch rund um die Uhr auf seine Betreuung angewiesen. Im anschliessend eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. C._____ vom 4. Mai 2026 wurde festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der genannten gesundheitlichen Probleme aktuell auf durchgehende Betreuung angewiesen und aus medizinischer Sicht eine 24-Stunden-Betreuung durch ihren Ehemann erforderlich sei.

Am 27. Juli 2026, einen Tag vor der neu angesetzten Einvernahme, teilte der Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass er wegen der unveränderten Lebenssituation auch am neu festgelegten Einvernahmetermin nicht teilnehmen könne. Er reichte eine weitere, auf den 22. Juli 2026 datierte ärztliche Bestätigung von Dr. med. C._____ mit identischem Wortlaut zur zuvor eingereichten Bescheinigung ein.

Das erneute Verschiebungsgesuch vom 28. Juli 2026 enthielt im Wesentlichen dieselbe Begründung wie dasjenige vom Vortag.

2.3

Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wiederholte in der angefochtenen Verfügung ihre bereits in der Verfügung vom 27. Juli 2026 dargelegten Erwägungen. Demnach fehle es vorliegend an einer absoluten Verhinderung. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb trotz vorgängiger Terminabsprache, trotz unveränderter Situation seit den Terminvorschlägen und trotz einer Vorlaufzeit von mehr als zweieinhalb Monaten keine anderweitige Betreuung der Ehefrau habe organisiert werden können. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Teilnahme an der Einvernahme zunächst als möglich bezeichnet worden sei, später bei unveränderter Situation aber nicht mehr möglich sein sollte. Es liege damit kein wichtiger Grund für eine erneute Verschiebung der Einvernahme vor, weshalb das Verschiebungsgesuch vom 28. Juli 2026 abzuweisen sei.

2.4

Der Beschwerdeführer rügt, die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau lege mit dem Erfordernis einer "absoluten Verhinderung" einen bundesrechtswidrigen Massstab an. Nach Art. 205 Abs. 2 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge eine subjektive Unmöglichkeit des Erscheinens aufgrund von persönlichen Umständen, was er mit zwei ärztlichen Bestätigungen bezüglich der notwendigen Betreuung seiner Ehefrau hinreichend belegt habe.

Weiter macht er geltend, die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe die Arztzeugnisse nicht ohne ergänzende Abklärungen verwerfen und nicht einfach annehmen dürfen, eine kurzfristige Drittbetreuung sei möglich und zumutbar. Darin liege zugleich ein Verstoss gegen Treu und Glauben, nachdem der erste Termin aus demselben Grund verschoben und die ärztliche Bestätigung ausdrücklich als Nachweis akzeptiert worden sei.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Fürsorge- und Aufklärungspflicht. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe ihm weder Gelegenheit gegeben, sich zur erwarteten Drittbetreuung zu äussern, noch habe sie ihn rechtzeitig darauf hingewiesen, zumal die ablehnende Verfügung erst am Vortag des Einvernahmetermins ergangen sei.

2.5

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Der Einvernahmetermin vom 28. Juli 2026 wurde – wie bereits der erste Termin – nicht einseitig angesetzt, sondern auf Vorschlag des

Beschwerdeführers festgelegt. Nachdem die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau den ersten Termin "ausnahmsweise" verschoben hatte, durfte sie erwarten, dass der Beschwerdeführer den neu auf seinen eigenen Vorschlag hin angesetzten Termin wahrnehmen oder jedenfalls rechtzeitig und substantiiert darlegen würde, weshalb ihm dies erneut nicht möglich sein sollte.

Das erneute Verschiebungsgesuch wurde jedoch erst am 27. Juli 2026 respektive am 28. Juli 2026 und damit unmittelbar vor dem neuen Einvernahmetermin gestellt, obwohl das eingereichte ärztliche Attest bereits vom 22. Juli 2026 datierte. Bereits deshalb ist fraglich, ob der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des Hinderungsgrundes nach Art. 205 Abs. 2 StPO nachkam. Hinzu kommt, dass im Wesentlichen dieselben Gründe wie beim ersten Gesuch geltend gemacht wurden, ohne neue tatsächliche Umstände darzutun. Insbesondere wurde nicht konkret aufgezeigt, weshalb trotz mehrmonatiger Vorlaufzeit für die Dauer der Einvernahme keine anderweitige Betreuung der Ehefrau hätte organisiert werden können. Die Arztzeugnisse belegen zwar einen Betreuungsbedarf, nicht aber, weshalb die Betreuung zwingend und ausschliesslich durch den Beschwerdeführer persönlich erfolgen musste. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau durfte daher annehmen, dass kein hinreichend dargetaner wichtiger Hinderungsgrund (mehr) für eine erneute Verschiebung vorlag.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe einen bundesrechtswidrigen Massstab angelegt oder die ärztlichen Einschätzungen durch eine eigene medizinische Beurteilung ersetzt, ist ihm nicht zu folgen. Entscheidend ist, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Gesundheitszustand der Ehefrau nicht in Frage stellte, sondern zutreffend prüfte, ob der geltend gemachte Hinderungsgrund prozessual genügend substantiiert worden war. Dies ist nicht zu beanstanden.

Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Treu und Glauben vor. Aus der ausnahmsweisen Verschiebung des ersten Einvernahmetermins konnte der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass auch Monate später ohne weitere Substantiierung eine erneute Verschiebung gewährt würde.

Schliesslich ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich zur Betreuungssituation und zu deren angeblicher Notwendigkeit zu äussern, und reichte hierzu Arztzeugnisse sowie Verschiebungsgesuche ein. Dass die Ablehnung des Gesuchs erst kurz vor der Einvernahme beziehungsweise erst mit dem Endentscheid erfolgte, ist auf die späte Einreichung der Verschiebungsgesuche zurückzuführen, obwohl das ärztliche Attest bereits vom 22. Juli 2026 datierte.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat die erneuten Verschiebungsgesuche somit zu Recht abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat keinen wichtigen Hinderungsgrund für sein Fernbleiben am 28. Juli 2026 hinreichend substantiiert. Auch eine Verletzung der weiteren vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsätze und Bestimmungen ist nicht ersichtlich. Insofern ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau es abgelehnt habe, die Befragung mittels Videokonferenz durchzuführen.

3.2

Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erwog, es erscheine vorliegend fraglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Videoeinvernahme erfüllt seien, namentlich mit Blick auf die voraussichtlich kurze Dauer der Einvernahme, die Bedeutung des unmittelbaren Eindrucks für die Beurteilung des zentralen subjektiven Tatbestands sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau faktisch keine Betreuung während 24 Stunden pro Tag leisten könne und daher auch für andere Termine oder Abwesenheiten eine Betreuung durch Drittpersonen organisiert werden müsse. Die Frage müsse jedoch infolge der Abweisung des Verschiebungsgesuchs nicht abschliessend beantwortet werden.

3.3

Gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte eine Einvernahme mittels Videokonferenz durchführen, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist. Die Einvernahme wird in Ton und Bild festgehalten (Abs. 2). Der grosse Aufwand kann in personeller, zeitlicher oder finanzieller Hinsicht bestehen, und zwar sowohl auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden als auch auf Seiten der einzuvernehmenden Personen. Wann ein unverhältnismässiger Aufwand vorliegt, der eine direkte persönliche Einvernahme ausnahmsweise ausschliesst, kann nicht allgemeingültig, sondern nur mit Bezug auf den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Der Aufwand muss in Relation zur Bedeutung der Einvernahme im gesamten Verfahrenskontext und zur grundsätzlichen Gewichtung des Verfahrens beurteilt werden. Je entscheidender die Einvernahme, je gewichtiger das verletzte Rechtsgut und je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto mehr Aufwand sollte für eine unmittelbare direkte Einvernahme betrieben werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, Strafkammer, vom 10. Oktober 2023 (502 2023 191) E. 2.2.2 mit Hinweisen).

3.4

Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass Art. 144 StPO eine Kann-Bestimmung ist. Die Verfahrensleitung verfügt somit über Ermessen. Ein Anspruch auf Durchführung einer Einvernahme per Videokonferenz besteht nicht schon deshalb, weil die beschuldigte Person hierfür nachvollziehbare private Gründe anführt. Art. 144 StPO verpflichtet die Behörde nicht, bei jedem nachvollziehbaren persönlichen oder familiären Grund vom Grundsatz der persönlichen Einvernahme abzuweichen. Vielmehr bleibt es grundsätzlich bei der persönlichen Teilnahme, sofern keine besonderen Umstände eine Videokonferenz als geboten erscheinen lassen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vorliegend von einer Videobefragung absah. Wie bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Hinderungsgrund darzutun, der seinem persönlichen Erscheinen entgegengestanden hätte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht er selbst krank war, sondern seine Ehefrau. Deren Betreuungsbedarf mag ernst zu nehmen sein, ist aber nicht ohne Weiteres mit Konstellationen vergleichbar, in denen eine Betreuung zwingend ununterbrochen und ausschliesslich durch eine bestimmte Person erfolgen muss, etwa bei einem Säugling (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_594/2025 vom 4. August 2025 bezüglich geltend gemachter Betreuungspflichten einer Mutter). Dass es dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, für die Dauer der Einvernahme eine anderweitige Betreuung für seine Ehefrau zu organisieren, ist nicht erstellt. Somit liegt auch kein zwingender Grund für eine Videoeinvernahme vor. Vielmehr lag der Entscheid darüber im Ermessen der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, welche dieses sachgerecht ausgeübt hat. Dass die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die beantragte Videobefragung ablehnte, erweist sich damit als rechtmässig.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gehe zu Unrecht davon aus, sein Verhalten lasse auf ein Desinteresse am weiteren Verfahren beziehungsweise auf einen bewussten Verzicht auf eine gerichtliche Beurteilung schliessen. Gerade das Gegenteil treffe zu. Er habe fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, sich anwaltlich vertreten lassen und seine Einsprache zudem eingehend begründet, obwohl hierzu keine Pflicht bestanden habe. Dabei habe er die Täterschaft bestritten, Fotografien eingereicht und sich ausführlich mit den materiellen Voraussetzungen von Art. 155 StGB auseinandergesetzt. Daraus erhelle, dass er an einer gerichtlichen Beurteilung interessiert sei.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auf sämtliche Aufforderungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zeitnah reagiert. Er habe Verfügbarkeiten mitgeteilt, die verlangten ärztlichen Bestätigungen eingereicht und beide Verhinderungen jeweils vor dem angesetzten Termin angezeigt. Schliesslich habe die Verteidigung vor dem zweiten Termin von sich aus vorgeschlagen, die Einvernahme per Videokonferenz durchzuführen, und zudem um Ersatztermine ersucht. Wer in dieser Weise an der Durchführung der Einvernahme mitwirke und aktiv Lösungsvorschläge unterbreite, bringe kein Desinteresse am Verfahren zum Ausdruck.

Der von der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gezogene Schluss auf einen bewussten Verzicht auf Rechtsschutz sei vor diesem Hintergrund nicht haltbar und willkürlich. Damit fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung der Rückzugsfiktion. Die Einsprache gelte folglich weiterhin als erhoben. Der Strafbefehl sei nicht in Rechtskraft erwachsen, und das Einspracheverfahren sei fortzuführen.

4.2

Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO).

Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2).

4.3

Die Vorladungen vom 30. März 2026 sowie vom 5. Mai 2026 wurden dem Beschwerdeführer jeweils mittels Einschreibens persönlich zugestellt (vgl. UA Reg 6.1.1), was von ihm nicht in Frage gestellt wird. In beiden Vorladungen wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gestützt

auf Art. 355 Abs. 2 StPO die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er der Einvernahme unentschuldigt fernbleibe. In der Verfügung vom 27. Juli 2026 erfolgte dieser Hinweis erneut. Der Beschwerdeführer hatte somit zweifelsohne Kenntnis von den Vorladungen sowie von den Säumnisfolgen. Dennoch erschien er am 28. Juli 2026 nicht zur Einvernahme. Die Vorladung war zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen und der Beschwerdeführer durfte keinesfalls davon ausgehen, dass sein Verschiebungsgesuch vom 28. Juli 2026 gutgeheissen würde, nachdem erst tags zuvor sein gleichlautendes Verschiebungsgesuch abgewiesen worden war und er nichts Neues vorgebracht hat. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat überdies auch begründet, weshalb das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers erforderlich sein würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers, womit er zwar vordergründig vorgibt, am Fortgang des Verfahrens interessiert zu sein, sich jedoch immer wieder zu entschuldigen versucht, obwohl die Termine zuvor mit ihm abgesprochen worden sind, lässt einzig auf ein Desinteresse am Verfahren schliessen, wie dies auch die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zutreffend festgestellt hat.

5.

Zusammengefasst durfte die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Verschiebungsgesuche des Beschwerdeführers und seinen Antrag auf Videobefragung ohne Weiteres abweisen. Sie hat sein Fernbleiben von der Einvernahme am 28. Juli 2026 zu Recht als unentschuldigt gewertet und durfte gestützt auf sein Verhalten auch auf den Rückzug der Einsprache schliessen. Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren besteht nicht.

Dispositiv

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 1'046.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. September 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.